Entscheiddatum: 11.12.2012Publikationsdatum: 19.12.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6165/2012law/fes
Urteil vom 11. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...), Serbien,B._______, geboren (...), Ungarn,C._______, geboren (...), Serbien,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichten, welches sie jedoch gleichentags wieder zurückzogen,
dass sie eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat anfangs April 2012 erneut verliessen und am 19. April 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 26. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. Juli 2012 für den 13. August 2012 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 14. August 2012 (Beschwerdeführerin) zur Anhörung nach Bern-Wabern vorlud,
dass die entsprechenden Kuverts von der Post am 8. August 2012 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurden,
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2012 nicht zur Anhörung erschien, worauf die zuständigen kantonalen Behörden auf telefonische Anfrage des BFM erklärten, die Beschwerdeführenden seien seit dem 31. Juli 2012 untergetaucht,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. August 2012 mit Urteil D-4378/2012 vom 28. August 2012 guthiess und die Sache zur weiteren Behandlung an das BFM zurückwies,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 20. November 2012 zu den Asylgründen anhörte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs geltend machten, sie würden aufgrund ihrer gemischtnationalen Ehe diskriminiert, er sei Serbe, stamme aus der Gemeinde D._______ (Provinz Vojvodina), sie stamme aus Budapest, wohne seit 1994 in der Gemeinde D._______, ihre Tochter werde von den Mitschülern ausgestossen, komme jeden Tag weinend nach Hause, sei immer alleine, da sie keinen serbischen Vorname habe, sie (die Mutter) habe als Ungarin in Serbien keine Möglichkeit eine Arbeitsstelle zu finden, bekomme keine staatliche Unterstützung und habe keinen Freundeskreis, er werde in Serbien wegen seiner ungarischen Frau und in Ungarn wegen seiner serbischen Staatsangehörigkeit diskriminiert und könne keine Arbeitsstelle finden,
dass er zudem wegen dem Haus seines Vaters seit zehn Jahren in einen Rechtsstreit verwickelt sei, da das Gericht das Testament seines Vaters nicht verlesen habe, weil ein Familienmitglied Schmiergeld bezahlt habe und in der Sache eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2012 (Versand am 23. November 2012) - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche vom 19. April 2012 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 und Ungarn mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssichere Staaten (safe countries) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche dieser Staatsangehörigen nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die Beschwerdeführenden jedoch die geltend gemachten Diskriminierungen nicht differenziert zu schildern vermöchten und die mangelnde Substantiierung ihrer Äusserungen die Vermutung nahe lege, dass sich die Ereignisse nicht tatsächlich so abgespielt hätten, wie von ihnen dargelegt,
dass die Schilderungen oberflächlich und schemenhaft seien, greifbare und prägnante Schilderungen, inwiefern sie und ihre Tochter auf Grund der gemischtnationalen Ehe Diskriminierungen erfahren hätten, fehlen würden,
dass sich ihre Aussagen auf Wiederholungen der bereits gemachten Aussagen beschränkt hätten und lediglich von allgemeinem Charakter gewesen seien,
dass sie selbst auf wiederholtes Nachfragen hin zu ihren persönlichen Erlebnissen oder Wahrnehmungen nur allgemeine, plakative Aussagen gemacht hätten, wie, sie hätten keine Rechte, sie würden keine Arbeit finden oder sie könnten ihr Kind nicht zur Schule schicken (vgl. act. B31/16 S. 3, 5-7, B32/17 S. 6-9),
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre bereits im Februar 2010 in Deutschland und am 6. Januar 2012 im EVZ Basel eingereichten Asylgesuche zurückgezogen hätten und jeweils nach Serbien zurückgekehrt seien, die Unglaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe - namentlich die Diskriminierungen wegen der gemischtnationalen Ehe - erst recht unterstreiche,
dass die Beschwerdeführenden Ende Juni 2012 bis am 13. August 2012 aus dem ihnen zugewiesenen Wohnort verschwunden seien, sie angegeben hätten, in der Schweiz Ferien gemacht zu haben, jedoch ausserstande gewesen seien, ihre rund sechswöchigen Ferienreise in der Schweiz einigermassen differenziert und detailliert zu schildern, weder sagen konnten, welche Ortschaften oder Gegenden der Schweiz sie besucht und wo sie übernachtet hätten noch die Klöster und Kirchen, die sie angeschaut hätten, hätten benennen und lokalisieren können (vgl. act. B31/16 S. 7-9, B32/17 S. 2-3),
dass die vorgebrachten Erbschaftsstreitigkeiten gemeinrechtlicher Natur seien, wobei nichts in den Akten auf eine asylrechtlich relevante Motivation hindeute,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. November 2012 (Datum Poststempel: 29. November 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder ihnen zumindest zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in Strassburg in der Schweiz abwarten zu können,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter nachfolgendem Vorbehalt - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass daher auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Ungarn und mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssichere Staaten (safe countries) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer und ungarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die Beschwerdeführenden als Begründung ihres Asylgesuchs erklärten, sie würden in Serbien diskriminiert,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte, der Staat habe ihm das Haus entzogen (vgl. act. B31/16 S. 3 F9), und präzisierte, das Haus sei versiegelt ("blockiert") worden, um die Eigentumsansprüche zu klären (vgl. act. B31/16 S 12 F100),
dass diese auf eine Erbschaftsstreitigkeit zurückzuführenden Massnahmen von vornherein nicht unter den bei der Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG massgeblichen weiten Verfolgungsbegriff (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.) fallen,
dass der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit hatte, in der Sache rechtliche Schritte einzuleiten, soll doch in der Angelegenheit eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig sein,
dass ferner Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden festzustellen sind,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, die jüngere Schwester des Beschwerdeführers sei die Gegenpartei bei der Erbschaftsstreitigkeit (vgl. act. B32/17 S. 14 F119 ff.), während der Beschwerdeführer angab, es sei die Ehefrau seines Bruders (vgl. act. B31/16 S. 4 F28),
dass die Beschwerdeführerin ferner zu Protokoll gab, sie hätten sich vom Januar bis April 2012 in Serbien im Haus ihres Mannes aufgehalten, bis man ihnen das Haus weggenommen habe (vgl. act. B32/17 S 4 F22-25), der Beschwerdeführer demgegenüber auf die Frage, ob er nach dem Verlassen der Schweiz wieder in ihr Haus zurückgekehrt sei, antwortete, das Haus sei blockiert und es gebe auch keinen Strom, er habe während des Gerichtsverfahrens bei Verwandten geschlafen, er sei im Haus gewesen, aber es sei momentan leer (vgl. act. B31/16 S. 12 F99-102),
dass die geltend gemachten Diskriminierungen von Freunden und Verwandten wegen ihrer gemischtnationalen Ehe nicht glaubhaft sind, zumal der Beschwerdeführer angab, er habe während des Gerichtsverfahrens bei Verwandten geschlafen, er habe eine breite Verwandtschaft, Freunde, die Familie E._______ sei gross in Serbien (vgl. act. B31/16 S. 12 F100 f.),
dass die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen bei der Arbeitssuche widersprüchliche Aussagen machten,
dass die Beschwerdeführerin behauptete, ihr Mann habe keine Arbeit gefunden, weil er mit einer Ungarin verheiratet sei und in Serbien keiner politischen Partei angehöre (vgl. act. B32/17 S. 10 F77 f.), der Beschwerdeführer jedoch erklärte, er habe 1994 seine Frau kennen gelernt und seit diesem Zeitpunkt von Rückstellungen gelebt, die Kirche habe ihm geholfen, sie hätten vier Jahre in Russland gelebt und sich in Klöstern aufgehalten, der Krieg sei gerade vorbei gewesen und es habe keine Arbeit gegeben (vgl. act. B31/16 S. 11),
dass die Hänseleien von Mitschülern/Innen gegen die Tochter der Beschwerdeführenden wegen ihrer ungarischen Mutter und die Schwierigkeiten sowie Unannehmlichkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit schon aufgrund ihrer geringen Intensität keine ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind und auch keine von Menschenhand verursachte Unbill darstellen, welche im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Bedeutung erlangen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 8 E. 4 S. 79),
dass sich die Beschwerdeführenden zudem aufgrund der ungarischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in Ungarn niederlassen könnten, sie keine staatliche Verfolgung durch die ungarischen Behörden geltend machten, sondern nur allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, die Beschwerdeführerin dort über ein Gut in Budapest verfügt (vgl. act. B31/16 S. 12 F107), 26 Jahre dort gelebt hat, das Gymnasium besucht und auf der (...) gearbeitet hat (vgl. act. B31/16 S. 3 F9),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), und die Beschwerdeführenden auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien oder in Ungarn droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien und Ungarn noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der dreiköpfigen Familie im Falle einer Rückkehr in eines der beiden Länder schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Serbien über eine grosses Verwandtschaftsnetz verfügt, bei der Marine gearbeitet hat, und sie in einer Gegend mir einer grossen ungarischen Minderheit lebten, wo es auch ungarische Schulen gibt,
dass die Beschwerdeführerin in Ungarn über ein Gut, eine solide Ausbildung und Arbeitserfahrung auf der Bank verfügt,
dass auch hinsichtlich der Tochter nichts gegen den Wegweisungsvollzug spricht,
dass die geltend gemachten Probleme mit der Schilddrüse des Beschwerdeführers (vgl. act. B11/12 S. 8 Rz. 7.01) sowie die psychischen Probleme ihrer Tochter (vgl. act. B32/17 S. 7 F53) sowohl in Serbien wie auch in Ungarn abgeklärt werden können, sofern dies nötig wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, das die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: