Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. November 2023.
Entscheiddatum: 29.07.2025Publikationsdatum: 11.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6175/2023 law/bah
Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. November 2023.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. September 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM führte mit ihm am 13. September 2021 die Personalienaufnahme (PA) durch. Dabei gab er zu Protokoll, er sei Kurde aus der Provinz B._______ (Syrien) und habe sein Heimatland im November 2020 verlassen. Zirka Mitte Dezember 2020 sei er in Bulgarien eingetroffen, von wo aus er am 6. September 2021 in die Schweiz gelangt sei.
Der Beschwerdeführer gab seine syrische Identitätskarte sowie Kopien seines syrischen Reisepasses, seiner bulgarischen Aufenthaltsbewilligung und seines bulgarischen Reisepasses für Begünstigte subsidiären Schutzes ab.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte.
A.c Anlässlich des am 16. September 2021 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durchgeführten Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich bis im August 2021 in Bulgarien aufgehalten. Da er im Besitz einer bulgarischen Aufenthaltsbewilligung und eines bulgarischen Reisepasses für Begünstigte subsidiären Schutzes gewesen sei, habe er legal nach Italien reisen können. Diese Dokumente seien ihm zusammen mit seinem syrischen Reisepass auf der Zugfahrt von Italien in die Schweiz gestohlen worden. Er bestätigte, dass er in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten hatte. In der Schweiz lebten seine zwei Brüder, vier Onkel und eine Tante.
A.d Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. September 2021 um Zuteilung in einen der Kantone, in dem seine Familienangehörigen lebten. Einer seiner Brüder und einer seiner Onkel unterstützten diesen Antrag mit einem Schreiben vom selben Tag. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 17. September 2021 mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen, da er dort subsidiären Schutz erhalten habe. Die Dublin-III-VO sei nicht anwendbar, weil er in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. Es setz-te ihm Frist zur Darlegung seines Standpunktes zum beabsichtigten Vorgehen.
A.f Am 20. September 2021 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
A.g Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2021 durch Vermittlung von «Medic-Help» einen Arzt auf. Dem von diesem verfassten Kurzbericht ist zu entnehmen, dass er unter Angstzuständen und nächtlichen Panikattacken leide, da er in Bulgarien als Minderjähriger in Haft genommen worden sei. Es werde eine Therapie mit «(...)» vorgeschlagen und er sollte so bald wie möglich einen Psychiater konsultieren.
A.h Am 22. September 2021 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Standpunkt zum vom SEM beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien dar.
Einleitend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aussicht, in Bulgarien unter prekären Lebensbedingungen ohne familiäres Netz leben zu müssen, psychische Probleme habe. Als er in Bulgarien angekommen sei, sei er noch minderjährig gewesen. Aufgrund seiner Inhaftierung sei er schockiert gewesen und traumatisiert worden. Nachdem er zwei Monate lang allein in einem Zimmer festgehalten worden sei, sei er in ein Camp für Flüchtlinge gebracht worden. Er sei verbittert, weil er nicht habe arbeiten dürfen und nur zwei Euro täglich erhalten habe. Ziel seiner Ausreise aus Syrien sei gewesen, zu seinen Verwandten in die Schweiz zu gelangen. Es stelle sich die Frage, ob ihm in Bulgarien nicht hätte die Gelegenheit gegeben werden sollen, umgehend nach der Einreise ein Asylgesuch zu stellen, was es ihm erlaubt hätte, im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz zu gelangen.
A.i Die bulgarischen Behörden erklärten sich am 28. September 2021 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit. Sie bestätigten, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
A.j Das SEM erkundigte sich am 11. Oktober 2021 bei «Medic-Help» des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______, ob Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder vergangene beziehungsweise künftige Arzttermine vorlägen. Am folgenden Tag fragte es nach, ob es bezüglich des «Antrags auf psychiatrische Beratung» des Beschwerdeführers Neuigkeiten gebe. «Medic-Help» teilte am 12. Oktober 2021 mit, der Beschwerdeführer sei am 1. Oktober 2021 aufgesucht worden, um mit ihm darüber zu sprechen. Man habe ihm Medikamente abgegeben und ihn gebeten, sich «für weitere psychische Unterstützung» wieder zu melden. Bisher habe er sich nicht gemeldet, man werde ihn aber nochmals aufsuchen, um mit ihm darüber zu sprechen.
A.k Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2021 durch Vermittlung von «Medic-Help» einen Arzt auf. Dem von diesem verfassten Kurzbericht ist zu entnehmen, dass er unter Durchschlafschwierigkeiten mit Albträumen leide, nachdem er in Bulgarien während 50 Tagen inhaftiert worden sei. Er habe sehr schlechte Erinnerungen an diesen Gefängnisaufenthalt und würde sich lieber umbringen, als nach Bulgarien zurückzukehren. Nach Rücksprache mit einem in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers (in französischer Sprache) sei vereinbart worden, dass trotz ausbleibender Wirkung von D._______ auf eine Abgabe von Psychopharmaka verzichtet werde. Der Beschwerdeführer habe dies mehrfach bestätigt, weshalb die D._______-Therapie fortgeführt werde.
A.l Das SEM stellte der Rechtsvertretung am 9. November 2021 seinen Entscheidentwurf zu. Die Rechtsvertretung übermittelte am folgenden Tag ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf (nachfolgend Stellungnahme).
A.m Mit Verfügung vom 10. November 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
A.n Die Rechtsvertretung ersuchte am 16. November 2021 um die Zustellung von vier bislang nicht an sie übermittelten Akten. Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch am 18. November 2021.
A.o Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Subeventualiter sei die Wegweisung als unzulässig und/oder unzumutbar zu erklären. Die Akten des Cousins des Beschwerdeführers, E._______ (N [...]), seien beizuziehen.
Der Beschwerde lagen mehrere Fotografien, die den Beschwerdeführer im Verbund mit seiner Familie zeigen, und ein Schreiben an das SEM vom 16. November 2021 bei.
A.p Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-5028/2021 vom 1. März 2022 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 10. November 2021 beantragt worden war. Es wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück.
B.
B.a Einem für das SEM erstellten ärztlichen Bericht vom 15. März 2022 von Dr. med. N. F._______ ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine (...), eine (...) und eine (...) diagnostiziert wurden. Regelmässige psychiatrische Vorstellungen und bei medikamentöser Therapie gegebenenfalls Labor- und EKG-Kontrollen seien notwendig.
B.b Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM am 24. März 2022 mit, der Beschwerdeführer sei seit dem Transfer in den Kanton G._______ bei Dr. med. H._______ in ärztlicher Behandlung gewesen. Den Behandlungseinträgen sei zu entnehmen, dass er aufgrund einer Schlafstörung und seiner psychischen Beschwerden zu einem noch ausstehenden Termin bei der (...) angemeldet worden sei.
B.c Das SEM teilte dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 1. Juni 2022 mit, es habe zur Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einen spezialärztlichen Bericht angefordert. Es setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum beigelegten Arztbericht.
B.d Die Rechtsvertreterin reichte am 14. Juni 2022 eine ausführliche Stellungnahme ein.
B.e Mit Schreiben vom 12. September 2022 übermittelte die Rechtsvertreterin dem SEM einen Bericht der (...) vom 4. August 2022 über ein psychiatrisches Konsilium vom 12. Juli 2022, in dem der Verdacht auf eine (...) bestätigt wurde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass eine ambulante Behandlung aufgrund des unsicheren Status des Beschwerdeführers nicht erfolgen könne. Man habe ihn darauf hingewiesen, dass er vom Angebot (...) profitieren könnte. Er sei aufgeklärt worden, dass er sich bei einer Verschlechterung des Zustands bei seinem Hausarzt melden und anschliessend eine stationäre Behandlung in Anspruch nehmen könne.
B.f Das SEM wandte sich am 13. September 2022 an die bulgarischen Behörden und ersuchte sie um Beantwortung mehrerer Fragen (ob der Beschwerdeführer zuerst schriftlich oder mündlich [während einer Haft] um Schutz ersucht habe und weshalb sowie wann er in das (...) verlegt worden sei, ob er zuerst [als illegal Eingereister oder unbegleiteter Minderjähriger] ins (...) gebracht worden sei und erst dort um Schutz ersucht habe).
B.g Die bulgarischen Behörden teilten dem SEM am 13. Oktober 2022 mit, der syrische Staatsangehörige I._______ habe am 23. Februar 2021 im (...) schriftlich um Gewährung internationalen Schutzes ersucht. Am 25. Februar 2021 sei er ins (...) verlegt worden, wo er ein offizielles schriftliches Gesuch um Gewährung internationalen Schutzes gestellt habe.
B.h Am 25. Oktober 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um ergänzende Auskünfte (ob der Beschwerdeführer zuerst schriftlich oder mündlich [während einer Haft] um Schutz ersucht habe und dies der Grund seines Transfers ins (...) gewesen sei, wann und wie er um Schutz ersucht habe und wann er im (...) eingetroffen sei, ob er zuerst ins (...) gebracht worden sei und erst dort um Asyl ersucht habe).
B.i Mit Schreiben vom 21. November 2022 führten die bulgarischen Behörden aus, ihre Abklärungen in den Datenbanken hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen illegalen Übertritts der Staatsgrenze am 16. Dezember 2020 festgenommen worden sei. Zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem (...) 2021 sei er im Zentrum J._______ für die Unterbringung nicht behinderter Minderjähriger in K._______ untergebracht worden. Am (...) 2021 sei er in eine Unterkunft für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern in L._______ verlegt worden, weil er 18 Jahre alt geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zuerst im Zentrum J._______ untergebracht worden, weil er bei seiner Ankunft noch minderjährig gewesen sei.
B.j Am 8. August 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer leide unter der unsicheren Zukunft, spreche gut Deutsch und arbeite teilweise, was ihm eine Struktur gebe. Zu seiner Familie pflege er ein enges Verhältnis. Ein weiteres Familienmitglied (M._______ [{...}]) sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Er müsse das Ergebnis des Verfahrens abwarten, um eine regelmässige psychologische Behandlung aufnehmen zu können. Abklärungen beim (...) hätten ergeben, dass die Kapazitäten auch dort begrenzt seien.
B.k Das SEM bat den «behandelnden Arzt» am 17. August 2023 das beigelegte Formular «Ärztlicher Bericht» auszufüllen. Es werde eine Beurteilung des allgemeinen (insbesondere psychischen) Gesundheitszustands des Beschwerdeführers benötigt.
B.l Dr. med. N._______ füllte am 30. August 2023 das erwähnte Formular aus. Sie habe den Beschwerdeführer, der unter Schlafstörungen und Albträumen gelitten habe, vom 15. März bis zum 20. Juli 2022 behandelt. Er sei bei der Psychiatrie angemeldet worden, eine Therapie habe aber wahrscheinlich? nie stattgefunden.
B.m Das SEM setzte den Beschwerdeführer am 12. September 2023 davon in Kenntnis, dass es einen spezialärztlichen Bericht angefordert habe. Zur Einreichung einer Stellungnahme zum Bericht setzte es ihm Frist an.
B.n Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers übermittelte dem SEM am 14. September 2023 ihre Stellungnahme. Einleitend wurde beantragt, es sei ihm die Möglichkeit zu geben, sich zum Ergebnis der bei den bulgarischen Behörden getroffenen Abklärungen zu äussern. Bezüglich der Anfrage an den Arzt sei er konsterniert, er würde gerne die Psychotherapie fortsetzen und warte weiterhin auf ein Aufgebot. Man habe ihm mehrfach gesagt, er müsse diesbezüglich warten. Auch die Schule könne er nicht mehr besuchen, weil er nur einen N-Ausweis und das Niveau A2 schon erreicht habe. Im aktuell vorliegenden Bericht bestätige eine Hausärztin, was bereits bekannt sei. Dem Hausarzt komme nur ein beschränkter Handlungsspielraum zu, er habe keinen Einfluss darauf, wann und ob Termine bei der Psychiatrie verfügbar seien. Der Beschwerdeführer, dem es nicht gut gehe, erachte eine stationäre Behandlung in einer Klinik nicht als zielführend. Er müsse schlimme Dinge aufarbeiten, was länger dauere als ein Aufenthalt in einer Klinik.
B.o Das SEM erkundigte sich am 12. Oktober 2023 bei den bulgarischen Behörden, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien immer noch subsidiären Schutz geniesse und ob die Zustimmung zu seiner Rückübernahme vom 20. September 2021 immer noch gültig sei.
B.p Am 18. Oktober 2023 teilten die bulgarischen Behörden mit, die Direktion der bulgarischen Grenzpolizei habe den subsidiären Schutz des Beschwerdeführers bestätigt und sei bereit, ihn zurück zu übernehmen.
B.q Das SEM stellte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen auf den 31. Oktober 2023 datierten Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu.
B.r Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 2. November 2023 ihre Stellungnahme.
C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung und es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid vom 3. November 2023 sei aufzuheben, die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei seine Wegweisung als unzulässig und/oder unzumutbar zu beurteilen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschuss sei abzusehen.
E. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. November 2023 auf, bis zum 4. Dezember 2023 das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 übermittelte die Rechtsvertreterin das ausgefüllte vorgenannte Formular sowie diverse Beweismittel.
G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
H. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, hielt an seinem Standpunkt fest und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.
I. Mit Replik vom 12. Januar 2024 nahm die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers ausführlich zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
J. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Cousins des Beschwerdeführers, E._______ (N [...]), beigezogen. Denselben ist zu entnehmen, dass er gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 15. Februar 2022 seit dem 31. Januar 2022 «verschwunden» sei. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde eingetragen, dass seine vorläufige Aufnahme erloschen sei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, Bulgarien habe dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gewährt. Das SEM habe im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2022 weitere Abklärungen bei den bulgarischen Behörden vorgenommen. Aus den Abklärungsergebnissen (vgl. Bst. B.g und B.i) gehe hervor, dass die bulgarischen Behörden sein Gesuch um Gewährung internationalen Schutzes korrekt und rechtmässig behandelt und ihn in angemessenen Strukturen untergebracht hätten. Jede Person habe die Wahlfreiheit und keine Behörde könne jemanden dazu zwingen, um Asyl nachzusuchen. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschieden, erst am 23. Februar 2021 und somit zwei Monate nach Erreichen der Volljährigkeit um Asyl nachzusuchen. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die bulgarischen Behörden hätten haben sollen, ihn an der Stellung eines Asylgesuchs zu hindern, da er minderjährig gewesen sei und Familienangehörige in der Schweiz gehabt habe, womit sie Art. 8 Dublin-III-VO hätten anwenden und ihn in die Schweiz überstellen können. Die Stellungnahme vom 2. November 2023 enthalte keine neuen Elemente oder Beweismittel, sondern bestätige das, was bereits bei anderer Gelegenheit dargelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich während des ganzen Verfahrens über psychische Probleme beklagt, ohne ein diese stützendes Arztzeugnis einzureichen. Wäre die Situation so schlecht, wie von der Rechtsvertretung beschrieben, wäre ihm sofort eine dauerhafte psychiatrische Therapie ermöglicht worden. Sein minderjähriger Cousin, E._______, sei von Bulgarien in die Schweiz überstellt worden, um mit seinen Familienangehörigen vereint zu werden. Der Beschwerdeführer sei volljährig gewesen und habe gemäss Art. 18 Qualifikationsrichtline in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus erhalten. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hätten die Korrespondenz mit den bulgarischen Behörden und die Aufforderungen zur Einreichung eines ärztlichen Berichts (Formular F4) dazu gedient, den Sachverhalt zweifelsfrei zu klären. Er habe nichts anderes gemacht, als sich über in Bulgarien und in der Schweiz erlittenes Unrecht zu beklagen, ohne Beweismittel einzureichen, die seine Vorbringen stützten. Er habe einzig einen ärztlichen Bericht vom 15. März 2022 einge-reicht, in dem eine (...) und differentialdiagnostisch eine (...) diagnostiziert worden seien. Das SEM habe sich bemüht, seinen Gesundheitszustand zu klären (Formulare F4 vom 16. Mai 2022 und 8. September 2023). Es könne dem behandelnden ärztlichen Spezialisten nicht vorschreiben, den Beschwerdeführer in einer Art behandeln zu lassen, die er selbst nicht als unverzichtbar und dringend erachte. Die bulgarischen Behörden hätten am 18. Oktober 2023 bestätigt, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutzstatus habe, und seiner Rückübernahme bedingungslos zugestimmt. Das SEM sei nicht gehalten, weitere Informationen oder Garantien bezüglich der Erneuerung seiner Aufenthaltsberechtigung in Bulgarien einzuholen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG seien erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch nicht eintrete.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, dem SEM sei mehrfach dargelegt worden, dass es dem Beschwerdeführer trotz Bemühungen nicht gelungen sei, nach der Erstbehandlung in der (...) vom Sommer 2022 weitere ambulante Termine bei einer Fachperson zu erhalten. Die behandelnden Haus-ärzte seien an die Ausführungen im Bericht vom 4. August 2022 gebunden gewesen und hätten wiederholt mitgeteilt, dass er erst Zugang zu psychologischer Behandlung habe, wenn sich sein Aufenthaltsstatus ändere. Trotz des im Bericht vom 4. August 2022 geäusserten Bedarfs warte er weiterhin, weshalb das SEM die mittels «Formular F4» gestellten Rückfragen an die (...) hätte richten müssen. Vorliegend scheine es von Bedeutung zu sein, dass der Arzt Anzeichen von Folter erwähnt habe, so dass es für das SEM hätte angemessen sein müssen, ein Sachverständigengutachten gemäss dem Istanbul-Protokoll zu beantragen. Das wiederaufgenommene Verfahren habe seit dem Urteil vom 1. März 2022 über 19 Monate gedauert. Dem SEM sei aufgrund der Akten bewusst gewesen, dass die Verfahrensdauer weitere medizinische Behandlungen verhindere. Durch Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Abschluss der Abklärungen - was vor einem Jahr möglich gewesen wäre - hätten sich der Beschwerdeführer zu den gemachten Abklärungen äussern und das SEM allenfalls reagieren können. Die Zweifel am Vorgehen der bulgarischen Behörden seien nicht ausgeräumt. Die zunächst nur lückenhaft und ungenügend erfolgten Rückmeldungen und die danach vollständigere Rückmeldung stünden zu den übereinstimmenden und unabhängig voneinander erfolgten Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Cousins im Widerspruch. Das SEM wäre gehalten gewesen, auf vollständige Angaben der bulgarischen Behörden zu bestehen. Aus dem Urteil des Bundesver-waltungsgerichts vom 1. März 2022 gehe hervor, dass zu klären sei, inwiefern durch verzögertes Handeln der Minderjährigenschutz ausgehebelt worden sei. Trotz mehrfacher Rückfragen sei unbeantwortet geblieben, was mit dem Beschwerdeführer ab seiner Festnahme bis zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuches geschehen sei. Die bulgarischen Behörden hätten erst Ende November 2022 mittels Auflistung seiner angeblichen Aufenthaltsorte geantwortet. Auch er habe gesagt, er sei zuerst in Haft und danach in einem Zentrum für Asylsuchende gewesen, womit der Wechsel des Aufenthaltsortes bestätigt werde. Offen bleibe, um welche Art von Unterbringung es sich beim Zentrum J._______ gehandelt habe, legten doch sein Cousin und er dar, dass sie in Haft gewesen seien. Fraglich sei, wieso er aus der Unterkunft, die er als Haft unter Einschränkung der Bewegungsfreiheit erlebt habe, mit Erreichen seiner Volljährigkeit in ein allgemeines Zentrum überstellt worden sei, welches er als Asylzentrum bezeichne. Sein Cousin sei im damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesen, weshalb den bulgarischen Behörden nicht gefolgt werden könne, wenn der Transfer angeblich wegen des Alters erfolgt sei. Der Beschwerdeführer und sein Cousin seien in Bulgarien am selben Tag registriert worden. Wenn den Angaben des Cousins geglaubt werde, wären weitere Rückfragen an die bulgarischen Behörden und mithin die Einforderung sämtlicher vorhandener Akten nötig. Sollte der Beschwerdeführer trotz Minderjährigkeit über zwei Monate inhaftiert worden sein, wäre zu klären, ob es ihm ermöglicht worden sei, ein Asylgesuch zu stellen. Es stelle sich die Frage, ob die bulgarischen Behörden bestätigten, dass sie den Minderjährigenschutz des Beschwerdeführers durch ein verzögertes Vorgehen und die Inhaftnahme beschnitten hätten. Bezüglich Bulgarien werde von chaotischen Zuständen und systematischer Inhaftnahme von Personen berichtet, welche die Grenzen überschritten hätten. In aktuellen Berichten werde bestätigt, dass auch nicht offensichtlich Minderjährige zur Identifizierung bis zu 30 Tage in Haft genommen würden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz das Recht, bei Krankheit medizinisch behandelt zu werden, wobei die Art der Behandlung vom Arzt festgelegt werde. Er sei in der Schweiz seit dem 6. September 2021 krankenversichert. Die Basisversorgung sei ihm gewährt worden und er habe mehrmals bewusst auf eine medikamentöse Behandlung verzichtet. Bei ihm handle es sich entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung nicht offensichtlich um eine besonders vulnerable Person. In der Beschwerde würden seine Probleme geschildert, ohne aufzuzeigen, dass er konkrete Schritte unternommen habe, um beispielsweise einen anderen Arzt aufzusuchen. In jedem Fall könne der Beschwerdeführer auf das bulgarische Gesundheitswesen zurückgreifen, um die notwendigen medizinischen Behandlungen zu erhalten. Wie in der Schweiz, könne er auch in Bulgarien seine Rechte geltend machen. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei nicht derart, dass es einem Wegweisungsvollzug nach Bulgarien entgegenstehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Bulgarien nicht die Behandlung erhalte, die sein Gesundheitszustand erfordere. Personen, die subsidiären Schutz genössen, hätten denselben Zugang zum Gesundheitssystem wie bulgarische Staatsangehörige. Er habe verschiedentlich die Gelegenheit gehabt aufzuzeigen, was er in Bulgarien erlebt habe, und habe keine Beweise beige-bracht, dass die bulgarischen Behörden nicht willig und fähig wären, ihn vor (theoretischen) gewaltsamen Übergriffen zu schützen. Er könne sich, allenfalls mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen an die Polizei- und Justizbehörden wenden, um angemessenen Schutz zu erhalten. Das SEM sei nicht gehalten, bei den bulgarischen Behörden weitere Informationen oder Garantien einzuholen.
4.4 In der Replik wird entgegnet, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer einer vertieften (...) bedürfe. Weil eine solche nicht begonnen worden sei, lägen dazu abgesehen vom Bericht vom Sommer 2022 keine weiteren Unterlagen vor. Verschiedene Hausärzte hätten ihm gesagt, er müsse warten, bis sich sein Aufenthaltsstatus geändert habe. Der Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer falle nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen, könne nicht gefolgt werden. Die Fachpersonen hätten sich auf die Feststellung beschränkt, dass eine (...) begonnen werden solle, wenn eine dauerhafte Fortführung von Terminen möglich sei (dies sei auch dem Arztbericht vom 4. August 2022 zu entnehmen). Das in der Schweiz vorhandene familiäre Netz habe es ihm ermöglicht, sich hier zurechtzufinden. Die Familie sei für ihn wichtig, um psychisch stabil zu bleiben. Wenn er zu einem Hausarzt gehe, habe dieser die Anweisung der (...) in den Akten und werde keine erneute Anmeldung vornehmen, solange nicht eine stationäre Aufnahme nötig sei. Einem kurzen Auszug eines Arztberichts vom November 2023 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Leiden geäussert habe und keine weiteren Schritte eingeleitet worden seien. Entgegen den Angaben in der Vernehmlassung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Bulgarien Zugang zu einer psychologischen Behandlung haben werde, zumal eine Re-Traumatisierung drohen würde.
Aus dem medizinischen Consulting des SEM vom Sommer 2022 gehe jedoch nicht hervor, inwiefern dies ohne weiteres auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus gelte. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer diesen Status erneut erhalten könne. Im Consulting werde Bezug auf den grundsätzlichen Anspruch auf psychologische Behandlung genommen, auf eine faktische Zugänglichkeit werde nicht eingegangen. Im aktuelleren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2023 werde dargelegt, dass die Kosten für eine Krankenkasse selbst übernommen werden müssten. Sei dies nicht möglich, müssten sämtliche Gesundheitskosten selbst getragen werden. Dies werde auch im aktuellen Länderbericht der «Asylum Information Database» (AIDA) von 2022 bestätigt, dem zu entnehmen sei, dass der Zugang faktisch nicht gegeben sei, weil es an dolmetschenden Personen fehle und die Behandlung von besonders vulnerablen Personen höchst problematisch sei.
Der Vernehmlassung sei nicht zu entnehmen, wie sich das SEM zu den in der Beschwerde gemachten Ausführungen hinsichtlich der Verletzung des Minderjährigenschutzes durch die bulgarischen Behörden positioniere. Wenn diese durch die Inhaftnahme des Beschwerdeführers seine Rechte als Minderjähriger missachtet hätten, sei es nicht hinreichend, wenn er an Organisationen verwiesen werde, bei denen er sich angeblich beschweren könne. Vielmehr wäre zu würdigen, inwiefern eine Rücküberstellung an Bulgarien erfolgen könne.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den Einträgen in der Zentraleinheit Eurodac in Bulgarien am 26. Februar 2021 daktyloskopisch erfasst. Ein weiterer Eintrag weist aus, dass er beim (...) gleichentags ein Asylgesuch stellte (vgl. SEM-act. [...]-11/1). Sein Cousin, E._______, der zusammen mit ihm bis nach Bulgarien reiste, wurde gemäss der Zentraleinheit Eurodac am gleichen Tag wie der Beschwerdeführer daktyloskopisch erfasst. Auch der Cousin hat am selben Tag beim (...) um Asyl nachgesucht (vgl. SEM-act. [...]-8/1).
Im Rahmen des schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs zu einem Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien wurde in der Stellungnahme vom 22. September 2021 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Syrien im November 2020 verlassen und sei im Dezember 2020 in Bulgarien eingereist. Er sei damals noch minderjährig gewesen und zwei Monate lang allein in einem Zimmer eingeschlossen worden. Anschliessend sei er in ein Zentrum für Flüchtlinge gebracht worden (vgl. SEM-act. [...]-28/2). E._______ gab bei der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 12. Oktober 2021 an, er habe Syrien im November 2020 zusammen mit einem Cousin väterlicherseits (dem Beschwerdeführer) verlassen und sei von den bulgarischen Behörden an der Grenze zu O._______ festgenommen worden. Er sei zwei Monate lang im Gefängnis gewesen, danach habe man ihn «rausgelassen» und in die Schweiz gebracht (vgl. SEM-act. [...]-12/11 Pkt. 5.01). Die Angaben der beiden Cousins, sie seien in Bulgarien während zweier Monate inhaftiert worden, stimmen überein.
Die bulgarischen Behörden teilten dem SEM auf Anfrage hin am 13. Oktober 2022 mit, der Beschwerdeführer habe am 23. Februar 2021 schriftlich ein Gesuch um internationalen Schutz gestellt. Am 25. Februar 2021 sei er ins Zentrum (...) verlegt worden, wo er ein offizielles Gesuch um Gewährung internationalen Schutzes gestellt habe (vgl. SEM-act. [...]-102/1 sowie Bst. B.f und B.g). Am 22. November 2022 setzten sie das SEM auf zusätzliche Nachfrage hin davon in Kenntnis, dass er am 16. Dezember 2020 wegen illegalen Grenzübertritts festgenommen worden sei. Bis zum (...) 2021 sei er im Zentrum J._______ untergebracht worden. Am (...) 2021 sei er in eine Unterkunft für Ausländer in L._______ verlegt worden (vgl. SEM-act. [...]-105/1 sowie Bst. B.h und B.i).
Beim (...) handelt es sich um ein in der Stadt K._______ gelegenes Waisenhaus. K._______ befindet sich in der Nähe zur (...) Grenze, weshalb sich die Auskunft der bulgarischen Behörden ohne Weiteres mit der Angabe des Cousins des Beschwerdeführers, er sei an der Grenze zu O._______ festgenommen worden, vereinbaren lässt. Beim (...) handelt es sich um eine Haftanstalt für Ausländer, die in Administrativhaft genommen werden.
5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers lassen sich nur bedingt mit den Auskünften der bulgarischen Behörden in Einklang bringen. Seine Aussage beim Dublin-Gespräch, er sei Mitte Dezember 2020 in Bulgarien eingereist, entspricht der Mitteilung Bulgariens, er sei am 16. Dezember 2020 wegen illegalen Grenzübertritts festgenommen worden. Gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 22. September 2021 sei er während zweier Monate allein in einem Zimmer festgehalten worden. Die bulgarischen Behörden gaben an, er sei bis zum (...) 2021 in einem Waisenhaus und anschliessend (bis zur Asylgesuchstellung; Anmerkung des BVGer) in einer Anstalt für Administrativhaft untergebracht worden. In der Stellungnahme vom 22. September 2021 wurde hingegen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach einer zweimonatigen Haft, während der er allein in einem Zimmer eingeschlossen worden sei, in ein Zentrum für Flüchtlinge (dabei dürfte es sich um das [...] handeln) gebracht worden. Gemäss den Angaben der bulgarischen Behörden sei er am (...) 2021 nach P._______ verlegt worden, weil er 18 Jahre alt geworden sei. Er erreichte die Volljährigkeit indessen bereits am (...) 2021 und damit einen Monat vor seiner Verlegung nach P._______.
5.3 Aufgrund der Abklärungsergebnisse und der Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht feststellen, ob er bereits vor dem 23. Januar 2021 versuchte, in Bulgarien um Asyl nachzusuchen und ihm dies seitens der Behörden verunmöglicht wurde - er machte dies im Rahmen des Dublin-Gesprächs nicht geltend -, oder ob er erst im Zentrum für Administrativhaft um Asyl nachsuchte, weil er aus der Haft entlassen werden wollte. Da er eigenen Angaben gemäss bereits zu Beginn seiner Reise zu seinen Verwandten in die Schweiz kommen wollte (vgl. SEM-act. [...]-28/2 S. 1), erscheint es am wahrscheinlichsten, dass er beim Aufgriff durch die bulgarischen Behörden vorerst auf die Stellung eines Asylgesuchs verzichtete, weil er nicht beabsichtigte, in Bulgarien ein Asylverfahren zu durchlaufen und dort zu bleiben.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet.
6.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Der Beschwerdeführer hat dort einen subsidiären Schutzstatus erhalten, was er nicht bestreitet. Zudem stimmte die zuständige bulgarische Behörde («Chief Directorate Border Police of the Republic of Bulgaria») am 28. September 2021 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu (vgl. Bst. A.i). Am 18. Oktober 2023 bestätigte die zuständige bulgarische Behörde, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe, sowie die Bereitschaft Bulgariens, ihn zurück zu übernehmen (vgl. Bst. B.p). Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Behörden verneint. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind entsprechend erfüllt, weshalb das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Bezüglich des Vollzugs von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. Satz 2 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staats im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Bulgarien seit längerer Zeit wegen seines Umgangs mit Asylsuchenden und Schutzberechtigten in der Kritik steht. Was den Zugang zu Unterkünften und staatlicher Unterstützung anbelangt, anerkennt das Gericht in seiner Praxis, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht es nicht davon aus, diese Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, die darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren (vgl. u.a. das Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020).
9.3 Der Beschwerdeführer verfügt in Bulgarien über einen subsidiären Schutzstatus. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich ihm, sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist dem Beschwerdeführer demnach zuzumuten, sich im Bedarfsfall an die bulgarischen Behörden zu wenden.
9.4
9.4.1 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (Verdacht auf ...) ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zu den Anforderungen BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt in Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15). Beim Beschwerdeführer ist nicht von einer besonderen Vulnerabilität aufgrund eines derart gravierenden Krankheitsbildes im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht dergestalt, dass bei einer Überstellung nach Bulgarien eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre.
9.4.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
9.4.3 Von einer den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer benötigt keine im medizinischen Bereich speziellen oder seltenen und auch keine lebensnotwendigen Medikamente, zumal den Akten zu entnehmen ist, dass er eine medikamentöse Behandlung seiner psychischen Beschwerden mehrmals ablehnte (vgl. SEM-act. [...]-39/2 S. 2, [...]-83/3 S. 2, [...]-108/2 S. 1). Da keine weiteren ärztlichen/psychologischen Berichte vorliegen, die eine andere Einschätzung nahelegen, ist anzunehmen, dass seit seiner Einreise in die Schweiz keine psychologische/psychiatrische Krisenintervention stattgefunden und sich Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert hat. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass ihm in Bulgarien eine medizinisch indizierte Behandlung gewährt würde. Damit ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde.
9.4.4 Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer kann allenfalls durch therapeutische Mass-nahmen und/oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben die bulgarischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über besondere medizinische Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren. Er ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es im Übrigen als durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer gerne bei seinen Verwandten in der Schweiz verbleiben möchte. Dies allein rechtfertigt jedoch keine von den vorstehenden Erwägungen abweichende Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Den Akten sind nebst den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er zu seinen Angehörigen eine enge affektive Bindung hat, keine Belege für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht ersichtlich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es Schutzsuchenden nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung, wonach Bulgarien sowohl seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte als auch der Vollzug dorthin gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG zumutbar sei, umzustossen.
9.7 Nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt - namentlich auch mit Bezug auf die medizinische Situation und die Foltervorbringen - hinreichend festgestellt worden ist und weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch andere Kassationsgründe festzustellen sind.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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