Entscheiddatum: 16.04.2013Publikationsdatum: 26.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-618/2013/wif
Urteil vom 16. April 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Jean de Gautard, avocat,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. August 2011 verliess und am 23. August 2011 via B._______, C._______ und D._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 5. September 2011 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 22. November 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. September 2011, A3; Anhörungsprotokoll vom 22. November 2012, A12),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 23. Januar 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 23. August 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis seien widersprüchlich ausgefallen,
dass er bei der Befragung zur Person angegeben habe, zweimal mit seinem Freund A.N. unterwegs gewesen zu sein, als dieser vom später getöteten K.P. bedroht worden sei,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen jedoch geltend gemacht habe, diese Begebenheit habe sich nur einmal zugetragen,
dass er auch auf Nachfrage hin keinen zweiten Vorfall erwähnt und gar ausschliesslich zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, ob es zu weiteren Vorkommnissen zwischen den beiden Familien gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Version bei der Befragung persönlich versucht haben wolle, sich zwischen die beiden Männer zu stellen und sie zu beruhigen, gemäss der Version bei der Anhörung zwar dabei gewesen sein wolle, jedoch ein Polizist eingegriffen und die Streitenden getrennt haben solle,
dass Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestünden, zumal dieser Streit zwischen den beiden Parteien einerseits der Tötung von K.P. vorausgegangen und andererseits ausschlaggebend für die Verwicklung des Beschwerdeführers in die ganze Sache gewesen sein solle,
dass diese Zweifel durch weitere Ungereimtheiten bekräftigt würden,
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, die letzte Verfolgungshandlung habe zwei Wochen vor seiner am 14. August 2011 erfolgten Ausreise stattgefunden,
dass G.P. dabei versucht habe, ihn zu überfahren,
dass er dahingegen gemäss seinen Ausführungen bei der Befragung Ende 2009 letztmals Probleme mit der Opferfamilie gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung ferner angegeben habe, G.N. sei zu einer vier-, fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, M.P. ebenfalls,
dass er anlässlich der Anhörung jedoch ausgeführt habe, er wisse nicht, zu welcher Strafe die beiden verurteilt worden seien, er wisse nur, dass man G.N. zu einer bedingten Strafe verurteilt habe und dieser in die Schweiz gekommen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bezeichnenderweise auch unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass beispielsweise schwerlich nachvollziehbar sei, dass er, der von M.P. der Mittäterschaft beschuldigt worden sei, nicht einmal anzugeben vermöge, wer anlässlich der Schiesserei tatsächlich zugegen gewesen sei,
dass umso mehr erstaune, wenn er diesbezüglich angebe, das habe ihn nicht interessiert,
dass es sich bei den Gesprächen der Vermittlungsmänner bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit um sein Leben gehandelt hätte, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich in der geschilderten Weise zugetragen hätte, weshalb ebenso wenig nachvollzogen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer nicht dafür interessiert habe, wer diese Männer gewesen seien,
dass auch schwerlich nachvollziehbar sei, dass die Opferfamilie, nachdem das Gericht festgestellt habe, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Schiesserei ausser Landes gewesen, weiterhin an dessen Mittäterschaft festgehalten habe,
dass aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Punkten seiner Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Blutrache nach dem Leben getrachtet werde,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei,
dass die angefochtene Verfügung seitens der Vorinstanz von der deutschen in die französische Sprache zu übersetzen sei,
dass ihm nach Empfang der übersetzten Verfügung die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen sei,
dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass er zur Untermauerung der Vorbringen einen an das BFM adressierten Brief seiner Tante vom 5. Februar 2013 und eine Kopie eines von ihm an das Departement (...), Kanton F._______, gerichteten Schreibens vom 18. September 2012 zu den Akten reichen liess,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2013 die Vollmacht vom 6. Februar 2013 nachreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2013 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eintrat, den Antrag auf Übersetzung der angefochtenen Verfügung von der deutschen in die französische Sprache abwies, dem Beschwerdeführer angesichts der im Asyl- und Wegweisungspunkt ohne Begehren und begründungslos erhobenen Beschwerde Gelegenheit einräumte, bis zum 5. März 2013 eine Beschwerdeergänzung nachzureichen, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 5. März 2013 wegen trölerischen Prozessierens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 21. Februar 2013 fristgerecht einbezahlt wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. März 2013 um Erstreckung der zwecks Nachreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzten Frist bis zum 5. April 2013 ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 das Fristerstreckungsgesuch abwies und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge eine Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2013 unter Beilage des Zustellcouverts des Gerichts fristgemäss eine entsprechende Beschwerdeergänzung nachreichen und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
dass die Zwischenverfügung vom 18. Februar 2013 zumindest hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und der Kostenvorschuss zurückzuerstatten sei,
dass der in der Beschwerde vom 6. Februar 2013 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Conclusion II.) zurückgezogen werde,
dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen sei, seine Tante als Zeugin anhören zu lassen,
dass das Verfahren in französischer Sprache fortzusetzen sei,
dass dem Beschwerdeführer im Weiteren gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG Asyl zu gewähren sei,
dass der Rechtsvertreter das Gericht mit Eingabe vom 13. März 2013 auf zwei Berichtigungen hinsichtlich der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2013 aufmerksam machte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeergänzung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung zu den Asylgründen während rund sechs Stunden mit Fragen bedrängt worden, weshalb es normal sei, wenn sich zwischen den anlässlich der Anhörung und der Befragung zur Person geltend gemachten Vorbringen Widersprüche fänden,
dass es unter Berücksichtigung dessen, dass die Ereignisse sich mehr als vier Jahre vor der Befragung beziehungsweise Anhörung abgespielt hätten und äusserst traumatisierend gewesen seien inakzeptabel sei, den Beschwerdeführer als unglaubhaft zu betrachten,
dass das Gewohnheitsrecht der Albaner (Kanun) die Sitten und Gebräuche der Clans beinhalte, wobei diesem Recht eine viel grössere Bedeutung zukomme als der zivil- oder strafrechtlichen Gesetzgebung,
dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Recht einzig aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Sohn des Mörders eng befreundet gewesen sei, riskiere, umgebracht zu werden,
dass die angefochtene Verfügung sowohl Art. 41 als auch Art. 45 AsylG verletze,
dass sich vorliegend eine Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG rechtfertige, da es sich bei den Tanten des Beschwerdeführers um Angehörige handle,
dass vor dem Hintergrund, wonach das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 18. Februar 2013 festhielt, das Bundesamt habe die angefochtene Verfügung zu Recht auf Deutsch, Amtssprache des Kantons F._______ (Zuweisungskanton; Art. 16 Abs. 2 AsylG), erlassen, keine Veranlassung besteht, das Verfahren in französischer Sprache fortzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren aus der am erstinstanzlichen Verfahren geübten Kritik (Belagerung mit Fragen während rund sechs Stunden) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertreterin diesbezüglich keinerlei Einwände anmeldete (vgl. A12 S. 23),
dass nach einem längeren Zeitablauf erfahrungsgemäss gewisse Erinnerungslücken nicht gänzlich auszuschliessen sind, doch vor dem Hintergrund, wonach sich die in casu festgestellten Widersprüche auf solche Ereignisse beziehen, welche für die Ausreise des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sein sollen, unbesehen der im Zeitpunkt der Befragung beziehungsweise Anhörung bereits 4-5 Jahre zurückliegenden Begebenheiten, übereinstimmende Angaben hätten erwartet werden dürfen,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung angab, er lebe seit dem Jahr 2007 in Angst um sein Leben,
dass er Ende 2009 letztmals Probleme mit der Opferfamilie gehabt habe (vgl. A3 S. 6),
dass er sein Heimatland jedoch erst im August 2011 verliess, weshalb die angeblich befürchtete Blutrache als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht zur angeblichen Täterfamilie gehört, weshalb es mehr als fraglich ist, ob der Kanun nach albanischem Verständnis auch vor diesem Hintergrund zur Anwendung gelangen würde,
dass ferner davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer wäre von der angeblichen Opferfamilie bereits vor seiner Ausreise behelligt worden, hätte sie es tatsächlich auf seine Person abgesehen,
dass angesichts dieser Umstände dem Beschwerdeführer übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht geglaubt werden kann, ihm werde im Rahmen einer Blutrache nach dem Leben getrachtet,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Sachverhalt in Anbetracht der Umstände rechtsgenüglich festgestellt wurde, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM zusätzliche Abklärungen hätte treffen sollen,
dass sich infolgedessen die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze Art. 41 AsylG, als unbegründet erweist,
dass Art. 14 VwVG die Anordnung von Zeugeneinvernahmen nur zulässt, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären lässt, womit für das Verwaltungs(beschwerde)verfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises aufgestellt wird (vgl. Philippe Weissenberger/Bernhard Waldmann, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 14 N 17),
dass sich eine Anhörung der Tante des Beschwerdeführers erübrigt, nachdem der Sachverhalt bereits rechtsgenüglich ermittelt wurde,
dass der entsprechende Antrag somit abgewiesen wird,
dass das BFM den Beschwerdeführer in Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 15. März 2013 zu verlassen,
dass damit Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG, wonach die Wegweisungsverfügung die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthält, Genüge getan wurde, ohne dass das BFM verpflichtet gewesen wäre, konkrete Zwangsmittel zu bezeichnen,
dass nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte,
dass aus den Akten im Übrigen kein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinen Tanten ersichtlich wird, welches zur Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG führen könnte, weshalb die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der Beschwerdeergänzung und die Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise führen können, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Kosovo keine Situation generalisierter Gewalt herrscht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
dass weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen Mann handelt, der einen Mittelschulabschluss in Fachrichtung Jurisprudenz besitzt und über Arbeitserfahrung als Bauarbeiter, Maurer und Landwirt verfügt (vgl. A3 S. 2), so dass davon auszugehen ist, es werde ihm trotz allfälliger Anfangsschwierigkeiten gelingen, eine neue Existenz aufzubauen,
dass seine Eltern und sein Bruder in Kosovo leben (vgl. A3 S. 3), weshalb vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden darf, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass ihm eine Reintegration umso leichter fallen dürfte, als er von Geburt bis zur Ausreise, mithin mehr als 20 Jahre, in seinem Heimatland gelebt haben will (vgl. A3 S. 1),
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das mit Eingabe vom 11. März 2013 gestellte Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. Februar 2013 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 21. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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