Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 25.08.2025Publikationsdatum: 06.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6203/2025
Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. August 2025 / N (...).
A. Am 4. April 2025 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und machte geltend, minderjährig zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 23. Januar 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 20. Februar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war.
B. Im Rahmen der Erstbefragung (EB) für unbegleitete Minderjährige (UMA) vom 23. April 2025 gab der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland an, er habe nach seiner Ankunft sein Telefon abgeben müssen, sei geohrfeigt worden und befürchte von den griechischen Behörden in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Er sei in Samos in einem Camp für Minderjährige untergebracht worden. Da die Bedingungen schlecht gewesen seien und er bestohlen (Ladekabel) worden sei, habe er nicht dort bleiben wollen und den Behörden am zweiten Tag ein anderes Alter angegeben. Daraufhin sei er mit 150 Personen in einem Salon platziert worden. Nachdem er aufgrund des Schlafens am Boden an Nacken- und Rückenschmerzen gelitten habe und seine Sehkraft schwächer geworden sei, habe er eine Brille und ärztliche Konsultation verlangt. Das Sicherheitspersonal habe jedoch gesagt, der Arzt sei abwesend. Es habe in der Unterkunft immer wieder Streitereien beziehungsweise Schlägereien gegeben und es seien Drogen konsumiert worden. Nach Erhalt des Schutzstatus sei ihm mitgeteilt worden, er müsse die Unterkunft verlassen. Da er ausserhalb der Unterkunft mangels Geldes und Unterstützung nichts habe machen können, sei er gezwungen gewesen, Griechenland zu verlassen.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation gab er an, an keiner Erkrankung zu leiden, jedoch eine Brille zu benötigen und seit seiner Geburt Schwierigkeiten mit der Zunge und deshalb mit der Aussprache zu haben.
C. Die griechischen Behörden beantworteten am 30. April 2025 ein Informationsersuchen des SEM vom 8. April 2025 betreffend Registrierung und Stand des Asylverfahrens und teilten mit, der Beschwerdeführer sei basierend auf seinen eigenen Angaben unter den Personalien A._______, geboren am 29. Januar 2006, Afghanistan, registriert. Sie bestätigten, er sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt (gültiger Schutzstatus vom 20. Februar 2025 bis 19. Februar 2028).
D. Am 11. Juni 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit und zur Anpassung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS). Die Stellungnahme der Rechtsvertretung ging am 19. Juni 2025 beim SEM ein. Darin wurde die Durchführung eines Altersgutachtens beantragt.
E. Das SEM beauftragte antragsgemäss das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich mit der Durchführung einer forensischen Altersdiagnostik. Das Gutachten vom 27. Juni 2025 wurde auf den Grundlagen einer körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbildes der Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbeine und einer Panoramaschichtaufnahme des Kiefers erstellt und ergab ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 19.6 Jahren, wobei das zu nennende Mindestalter bei 16.4 Jahren liege. Die Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 6 Monaten liege innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne zutreffen.
F. Die vom SEM mit Schreiben vom 9. Juli 2025 gewährte Gelegenheit, sich zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Anpassung der Daten im ZEMIS (Geburtsdatum 29. Januar 2006 mit einem Bestreitungsvermerk), zu äussern, nahm die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 11. Juli 2025 wahr. Sie beantragte, es sei von der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS abzusehen.
G. Am 16. Juli 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 29. Januar 2006 (mit Bestreitungsvermerk) an und stellte fest, ihn im weiteren Verfahren als Volljährigen zu behandeln.
H. Am 18. Juli 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
I. Am 24. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 18. Juli 2025 zu.
J. Mit Stellungnahme vom 6. August 2025 äusserte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland.
Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer könne mangels sozialen Netzes nicht nach Griechenland zurückkehren. Seine Schwester und deren Kinder würden in Griechenland über keinen geregelten Aufenthalt verfügen und der Beschwerdeführer könne bei seiner Rückkehr keine Unterstützung von ihr erwarten, vielmehr müsse wohl er sie unterstützen. Zudem sei der Zugang zu Sozialleistungen nicht gewährleistet. Er habe sich vergeblich um medizinische Unterstützung bemüht, sei im Camp zu einer Hilfsorganisation gegangen und habe in Polykastro eine Arbeit gesucht. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.
K. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 7. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 29. Januar 2006 mit Bestreitungsvermerk.
L. Der Beschwerdeführer erhob am 14. August 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. August 2025. Er beantragte dessen Aufhebung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum den 29. November 2008 zu erfassen, eventualiter den 1. Januar 2009, subeventualiter den 1. Januar 2008. Er sei als Minderjähriger zu behandeln und es sei eine unverzügliche Unterbringung in geeignete Strukturen sicherzustellen. Eventualiter wurde die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M. Mit Schreiben vom 19. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat (D-6203/2025) vom unter der Verfahrensnummer D-6288/2025 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Als Hauptbegehren wird lediglich die vorläufige Aufnahme beantragt. Indes bezieht sich der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag explizit auf den Wegweisungs- und implizit auch auf den Nichteintretenspunkt. Vorliegend bilden somit die Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 internationalen Schutz gewährten und seiner Rückübernahme am 24. Juli 2024 ausdrücklich zugestimmt haben (A20/1, A38/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Lebensumstände in Griechenland sind in den nachstehenden E. 10 und E. 11 betreffend Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen.
4.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung beziehungsweise sinngemäss mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). Im Folgenden ist zuerst die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
7.2
7.2.1 In der Befragung gab der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit im Wesentlichen an, er sei am 29. November 2008 geboren, kenne jedoch sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht. Er sei in einem Dorf aufgewachsen und dort würden diese Daten nicht aufgeschrieben beziehungsweise er kenne sein Geburtsdatum nicht und habe es anhand der Angaben seiner Mutter selber ungefähr berechnet. Zudem habe er mit ihr über das Datum auf ihrer Reise im Iran beziehungsweise nach seiner Ausreise gesprochen. Im Alter von ungefähr zehn Jahren habe sie ihm erklärt, er sei im Jahr der Maus geboren (A15/3, Ziff. 1.04). Bei der Registrierung in Griechenland seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Seine Tazkera habe er dort nicht einreichen können, weil die Mutter sie im Iran dabei gehabt und auf der Reise verloren habe. Zur Registrierung seines Alters in Griechenland gab der Beschwerdeführer verschiedene, teils voneinander abweichende Versionen an. Zum Einen machte er geltend, die griechischen Behörden hätten ihn zunächst älter gemacht. Er habe das Alter nicht korrigieren lassen, da er so schnell wie möglich aus Griechenland habe ausreisen wollen. Zum Anderen gab er an, er habe das Geburtsdatum bei den griechischen Behörden selber aufgeschrieben, wobei er nicht genau wisse, ob er das Jahr 2006 oder 2007 geschrieben habe. Schliesslich machte er geltend, er habe in Griechenland zunächst sein echtes Alter angegeben und sei daraufhin im Camp für Minderjährige untergebracht worden. Nach zwei Tagen sei er zu den zuständigen Personen gegangen und habe sein Alter ändern lassen. Sie hätten ihm (unter anderem) wiederum seine Fingerabdrücke abgenommen und er sei mit seiner Schwester in Quarantäne gekommen. Später sei er umplatziert worden, zuletzt in eine Unterkunft einzig mit ledigen Männern (A15/13, Ziff. 2.06 und Ziff. 8.01).
7.2.2 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich zahlreiche Ungereimtheiten aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, welche die Vorinstanz in ihren Erwägungen detailliert und nachvollziehbar beziehungsweise zutreffend aufgezeigt hat. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass besonders auffällt, dass dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zweimal die Fingerabdrücke abgenommen wurden, nämlich einmal bei seiner Ankunft und einmal bei der Korrektur des Alters. Gleichzeitig habe er aber nach seiner Ankunft nur zwei Tage in einem Camp für Minderjährige verbracht, bevor er die Altersänderung vornehmen lassen habe. Gemäss den Akten wurden ihm am 19. November 2024 in Samos und am 23. Januar 2025 in Sidiki (A3/2) die Fingerabrücke abgenommen, weshalb zwischen den Daktyloskopien über zwei Monate - und nicht zwei Tage - lagen. Alsdann schürt der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe in Griechenland Falschangaben zum Alter gemacht, um gemeinsam mit seiner Schwester untergebracht zu werden (Beschwerde, Ziff. 3.2.3), weitere Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit respektive Glaubhaftigkeit seiner Angaben, da er zuletzt einzig mit Männern untergebracht war und dementsprechend kein Sinn mehr für die Registrierung als Volljähriger bestanden hätte (A15/13, Ziff. 8.01). Alsdann wird die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch Angaben unterstrichen, nicht zu wissen, wann er gemäss afghanischem Kalender geboren sei, obwohl seine Mutter im Besitz seiner Tazkera gewesen sei und er gemäss seinen Angaben mit ihr darüber gesprochen habe. Der Besitz der Mutter widerspricht auch dem Erklärungsversuch, im Dorf würden die Daten nicht aufgeschrieben. Seine Angaben sind insgesamt widersprüchlich und nicht plausibel. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente als Beweismittel für die behauptete Minderjährigkeit eingereicht (Beschwerde, Ziff. 3.2.2) und der Einwand in der Beschwerde, aus der fehlenden Tazkera lasse sich weder eine Voll- noch eine Minderjährigkeit ableiten, ist nicht überzeugend. Aus anderen Interpretationen der Vorbringen sowie aus blossen Gegenbehauptungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der zahlreichen Zweifel an den Vorbringen lässt sich aus einem möglichen, einzelnen Realkennzeichen, namentlich, gemäss der usbekischen Kultur im Jahr der Maus geboren zu sein (7. Februar 2008 und bis 25. Januar 2009, Beschwerde Ziff. 3.2.4), keine gesamthafte Glaubhaftigkeit ableiten. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (Ziff. 3.2.1) kann aus einer blossen Fotografie, die - wenn überhaupt - als schwaches Indiz für das Alter zu werten ist, nicht auf das Alter des Fotografierten geschlossen werden. Der Beschwerde ist insgesamt nichts Substantielles zu entnehmen, was die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermögen würde. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die ausführlichen, detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 8f.).
7.3
7.3.1 Zum Altersgutachten hält die Vorinstanz fest, die Aussagen (Mindestalter von 16,4 Jahren gemäss CT der Schlüsselbeine; durchschnittliches Lebensalter von 18,5 bis 19,6 Jahren) würden ausschliesslich auf den Befunden zur knöchernen Handentwicklung und der Skelettaltersanalyse basieren. Eine Zahnaltersanalyse habe aufgrund fehlender Weisheitszähne nicht durchgeführt werden können. Auch in Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Altersabklärung sei gemäss geltender Rechtsprechung (Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018) nicht klar, wie das vorliegende Gutachten zu werten sei. Alleine gestützt auf die Zahnmineralisation könne kein Mindestalter in der Volljährigkeit festgestellt werden, weshalb grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sich anhand des vorliegenden Altersgutachtens keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen liessen und sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sei. Folglich sei das Altersgutachten für die Indizienwertung hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit ausser Acht zu lassen.
7.3.2 Demgegenüber äusserte sich die Rechtsvertretung in der Beschwerde im Wesentlichen dahingehend, es dürfe nicht auf das durchschnittliche Alter abgestellt werden und eine Minderjährigkeit sei möglich, zumal zwei Mindestalter vorliegen würden, die deutlich unter der Volljährigkeit liegen würden.
7.3.3 Das Ergebnis des Altersgutachtens kann für sich allein betrachtet wohl ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers darstellen. Ein solches ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Aufgrund des Gesagten vermag es, soweit es als einzelnes Indiz für Minderjährigkeit zu werten ist, bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhaltes die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu zerstreuen.
7.4 Die Vorinstanz hat aufgrund des Gesagten zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen.
7.5 Wie vorstehend in Erwägung 1.1 festgehalten, ist die Beschwerde betreffend Datenbereinigung im ZEMIS-Register unter der Verfahrensnummer D-6288/2025 getrennt von diesem Verfahren zu prüfen.
8.1 Zum Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) sowie die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum und sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, stehe es ihm offen, die ihm zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen, an die er sich in Griechenland wenden könne. Im Allgemeinen würden in Griechenland schwierige ökonomische Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot die ganze Bevölkerung treffen und die Vermutung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Weiter führte die Vorinstanz aus, gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 könne trotz Schwächen davon ausgegangen werden, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken; es könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung beziehungsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
In Bezug auf die gesundheitliche Situation falle der Beschwerdeführer nicht unter die Kategorie äusserst vulnerabler schutzberechtigter Personen im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Gemäss den Akten (Termin vom 29. Juli 2025 beim Gesundheitsdienst der Unterkunft) habe der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht und beziehe ein ihm verschriebenes Medikament aktuell nicht. Es könne deshalb darauf geschlossen werden, derzeit bestehe weder ein dringlicher Behandlungsbedarf noch wünsche er aktuell eine Behandlung. Ein von ihm geltend gemachtes, in Griechenland fehlendes soziales und verwandtschaftliches Netz spreche beim vorliegend erwachsenen, jungen Mann nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich.
8.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig pauschal vor, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (äusseres Erscheinungsbild, glaubhafte Aussagen, Ergebnis Altersgutachten) und der fehlenden besonders begünstigenden Umstände unzumutbar.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
9.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Damit besteht keine Gefahr von Rückschiebung und kann er sich auch auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
10.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie oben gesehen, um einen jungen Mann, welcher bereits Zeit in Griechenland verbrachte und auch in der Lage war, Kontakt zu einer Hilfsorganisation vor Ort herzustellen (A15/13, Ziff. 9.01). Die Inanspruchnahme der angebotenen sozialen und wirtschaftlichen Hilfeleistungen in Griechenland kann von ihm erwartet werden, sei es bei der Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung. Gemäss seinen eigenen Angaben wurde ihm im Übrigen bereits (finanzielle) Unterstützung angeboten, welche er jedoch zugunsten der Ausreise nicht oder nicht weiterhin in Anspruch nehmen wollte (A15/13, Ziff. 9.01; A44/3). Entgegen seiner Behauptung ist folglich Unterstützung in Griechenland vorhanden und es ist ihm auch zuzumuten, diese zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegen sprächen, dass er sich an die griechischen Behörden wendet, um die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es geht aus den Akten keine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung auf ein konkretes, aktives Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen hervor. Die Beschwerdeausführungen, welche sich hauptsächlich auf die (Folgen einer) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stützen (Beschwerde, Ziff. 3.3), vermögen angesichts seiner Volljährigkeit an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
11.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen (A40/1: Zahnarztbehandlung im Juni 2025, keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden, keine ausstehenden Arzttermine). Gegenteiliges wird von ihm auch nicht vorgebracht. Somit ist auch keine Notwendigkeit ersichtlich, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei ihm aufgrund seines Alters auch nicht um eine (besonders) vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. dazu auch BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
11.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. oben E. 1.1). Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
15.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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