Entscheiddatum: 19.02.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6208/2012/was
Urteil vom 19. Februar 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus Z._______ (Sri Lanka). Gemäss eigenen Angaben reiste er am 10. September 2010 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B. Er wurde am 15. September 2010 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 12. Oktober 2010 statt.
C. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen vor, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter verstorben seien. Daher habe er zusammen mit seinen Schwestern bei der Grossmutter gelebt. (...) 2010 sei er von Mitgliedern der Karuna-Gruppe mehrmals aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, was er jedoch nicht getan habe. (...) 2010 seien zwei singhalesische Paramilitärs zu ihm nach Hause gekommen. Einer der beiden habe seine Schwester mitnehmen wollen. Um seine Schwester zu beschützen, habe er auf ihn eingeschlagen. Seither werde er gesucht und bedroht, so dass er sich zur Flucht entschlossen habe.
D. Aufgrund des unklaren Alters des Beschwerdeführers wurde das Verfahren unter vorsorglicher Beiordnung einer Vertrauensperson weitergeführt.
E. Am 21. September 2010 wurde eine Knochenanalyse zwecks Altersbestimmung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.
Im Arztbericht vom 22. September 2010 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter sei.
Am 30. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer betreffend seine Altersbestimmung das rechtliche Gehör gewährt.
F. Am 13. Oktober 2010 wurde der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gemeldet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt.
G. Am 21. Oktober 2010 ernannte die zuständige Vormundschaftsbehörde eine Beiständin.
H. Am 4. April 2011 stellte die Beiständin des Beschwerdeführers beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch, welches am 11. April 2011 abgewiesen wurde.
I. (...).
J. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 ersuchte die Beiständin das BFM um eine baldmögliche Ausfällung des Entscheids.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 gelangte die Beiständin erneut an das BFM und bat wiederum um möglichst schnelle Erledigung des hängigen Verfahrens.
K. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 - Eröffnung am 31. Oktober 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs.
L. Mit Schreiben vom 9. November 2012 beantragte die Beiständin des Beschwerdeführers beim BFM Akteneinsicht. Das BFM stellte der Beiständin die zu edierenden Aktenstücke am 14. November 2012 zu.
M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um erneute Anhörung des Beschwerdeführers sowie um eine Gewährung eines allfälligen Replikrechts ersucht.
N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
O. Am 12. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 27. November 2012 ein.
P. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 hielt das BFM vollumfassend an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde unter anderem vor, dass die Befragungen durch das BFM mangelhaft ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Befragungen noch minderjährig gewesen. Aus den Protokollen sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl die konkreten Fragen als auch der Ablauf und die Bedeutung der Anhörung nicht klar gewesen seien. So habe er zu Beginn der eingehenden Anhörung angegeben, seine Rechte und Pflichten nicht zu kennen. Bei verschiedenen Fragen ergebe sich aus den Antworten, dass der Beschwerdeführer deren Sinn nicht korrekt verstanden habe. Zudem habe die Hilfswerksvertretung angegeben, dass das Protokoll der BzP unsorgfältig verfasst worden sei. Schliesslich seien beide Befragungen mit einer respektive drei Stunden äusserst kurz ausgefallen. Somit sei der Sachverhalt nur ungenügend festgestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
3.2 Eine solche formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.
3.3 Im vorliegenden Fall ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in der Anhörung von einer Vertrauensperson begleitet und wurde zu Beginn auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen. Den Protokollen der BzP sowie der Anhörung sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine mangelhaft vorgenommene Befragung zu entnehmen. Ferner kann festgehalten werden, dass die Befragungen sämtliche für den Entscheid wesentlichen Bereiche abdecken. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ebenso kann auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, so dass der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in den Befragungen vor, dass sein Vater 2003 im Bürgerkrieg und seine Mutter beim Tsunami im Dezember 2004 gestorben seien. Seither lebe er zusammen mit seinen (...) Schwestern bei seiner Grossmutter.
(...) 2010 habe die Karuna-Gruppe durch das Versprechen von Geschenken insgesamt zwei- oder viermal versucht, ihn dazu zu bewegen, sich der Gruppe anzuschliessen.
(2010) hätten zwei hohe Mitglieder des paramilitärischen Home Guard Service versucht, seine Schwester mitzunehmen. Die Schwester sei bereits zuvor von ihnen belästigt worden. Um seine Schwester zu beschützen, habe er mit einem Holzstock auf einen der Paramilitärs eingeschlagen und diesen an der Schläfe verletzt. Er habe dann laut um Hilfe geschrien, woraufhin Nachbarn herbeigeeilt seien und die Paramilitärs schliesslich die Flucht ergriffen hätten. Am folgenden Tag sei er von den beiden Entführern auf der Strasse angehalten und unter vorgehaltener Pistole mit dem Tode bedroht worden. In der Folge seien der Beschwerdeführer, seine Schwestern und die Grossmutter in eine andere Unterkunft umgezogen, welche seine Familie nach dem Tsunami erhalten habe. Als er (...) 2010 Dokumente bei der Schule abgeholt habe, habe ihn eine Gruppe von Paramilitärs, in welcher sich auch einer der Entführer befunden habe, gesehen und sei ihm bis zu seiner neuen Unterkunft gefolgt. Dort sei er erneut bedroht worden. Daher habe seine Grossmutter die Ausreise organisiert.
4.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Situation betreffend paramilitärische Gruppierungen seit Ende des Bürgerkriegs stark verändert und der Einfluss solcher Gruppen deutlich abgenommen habe. Die Karuna-Gruppe habe sich als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Auf eine Zusammenarbeit zwischen der Regierung und bewaffneten Organisationen beständen keine Hinweise mehr, wobei sich Angehörige dieser Gruppen gelegentlich weiterhin kriminell betätigen würden. Hierbei handle es sich jedoch um nicht-staatliche Verfolgungshandlungen, welche von den staatlichen Behörden geahndet würden. Der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer Behelligung seitens bewaffneter Gruppen somit an die lokalen Behörden wenden. Dasselbe gelte bei Drohungen durch Angehörige von Bürgerwehren. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Daher seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.
4.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung angehöre. Er habe die Entführung seiner Schwester beobachtet, so dass er sowohl Opfer als auch Zeuge einer Menschenrechtsverletzung sei. Darüber hinaus habe die Karuna-Gruppe den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer zu rekrutieren versucht, wodurch er einer weiteren Risikogruppe angehöre. Auch unabhängig von diesen Risikoprofilen sei der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise gefährdet. Durch die Verteidigung seiner Schwester sei er ins Visier des Home Guard Service geraten. Bei diesem handle es sich um eine dem Verteidigungsministerium unterstellte, paramilitärische Hilfstruppe. Angehörige solcher Gruppierungen würden sich oftmals kriminell betätigen. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer somit Misshandlung, Erpressung oder gar eine Tötung. Die Vorinstanz gehe von einer nicht-staatlichen Verfolgung aus, vor welcher der sri-lankische Staat genügend Schutz biete, was jedoch unzutreffend sei. Der Home Guard Service sei dem Verteidigungsministerium unterstellt, so dass eine dem Staat zurechenbare Verfolgung vorliege. Ohnehin seien die Behörden grundsätzlich nicht willens, Tamilen vor Übergriffen durch Paramilitärs oder Sicherheitskräfte zu schützen. Die staatlichen Behörden würden eng mit diesen Gruppen kooperieren, so dass diese in völliger Straflosigkeit operieren könnten. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in seinem Grundsatzentscheid die ungenügende Schutzgewährung vor Übergriffen paramilitärischer Gruppierungen im Norden und Osten des Landes. Neueste Länderberichte würden diese Annahme bestätigen. Der Beschwerdeführer würde somit keinen hinreichenden Schutz vor diesen Übergriffen erfahren. Schliesslich sei auch zu erwarten, dass die Karuna-Gruppe erneut versuchen würde, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, oder ihn für seine Weigerung, sich der Gruppe anzuschliessen, bestrafen würde.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört.
5.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sind, sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen (BVGE 2011/24 E. 8.3 S. 494 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er durch den Entführungsversuch seiner Schwester sowohl Opfer als auch Zeuge einer Menschenrechtsverletzung sei und daher gefährdet sei. Diese Annahme ist für den vorliegenden Fall unzutreffend. Die Zugehörigkeit zur erwähnten Risikogruppe setzt einerseits eine direkte Wahrnehmung konkreter und massiver Menschenrechtsverletzungen voraus, die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg begangen wurden, und eine Aufdeckung der Gräueltaten in den Augen der sri-lankischen Behörden mithin eine staatsgefährdende Wirkung entfalten könnte. Der geltend gemachte Entführungsversuch der Schwester, welcher ein gemeinrechtliches Delikt darstellt und keinen Zusammenhang zur staatlich getragenen Bekämpfung oppositioneller Elemente aufweist, fällt folglich nicht darunter. Andererseits setzt die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auch voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Urheber der Menschenrechtsverletzung auch im gegenwärtigen Zeitpunkt mittels asylrelevanter Massnahmen gegen eine Anzeige oder sonstige Aufdeckung der begangenen Menschenrechtsverletzung vorgehen respektive vorzugehen gedenken. Im vorliegenden Fall ist den Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen und besonders seine Schwester seit seiner Ausreise keinen Behelligungen ausgesetzt waren (act. A13/14 F120 S. 12), so dass angenommen werden kann, dass auch dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen von Seiten der Entführer zwecks Verhinderung einer Aufdeckung des Entführungsversuchs drohen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.5).
5.4 Als weiteres Gefährdungselement brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Karuna-Gruppe versucht habe, ihn zu rekrutieren. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt lassen jedoch auf keine aktuelle Gefährdungslage schliessen. So ist es gemäss Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - zu keinen Drohungen gekommen. Vielmehr sei lediglich versucht worden, ihn mit dem Versprechen von Geschenken zu einem Beitritt zu bewegen. So sei die Gruppe viermal an den Beschwerdeführer herangetreten, habe ihn aber anschliessend in Ruhe gelassen, da gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wohl seine Grossmutter mit den Mitgliedern der Karuna-Gruppe gesprochen habe, woraufhin diese ihn nicht mehr aufgesucht hätten (act. A13/14 F97 bis F104 S. 10). Somit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus seiner Weigerung, sich der Karuna-Gruppe anzuschliessen, irgendwelche asylrelevanten Sanktionen seitens dieser Gruppe drohen könnten. Nicht zu überzeugen vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer als Opfer respektive Zeuge eines gescheiterten Rekrutierungsversuchs einer Risikogruppe zuzurechnen sei, da er, wenn überhaupt, lediglich Zielperson eines untergeordneten und mit keinen ernsthaften Behelligungen verbundenen Rekrutierungsversuchs geworden ist, welcher - wie bereits ausgeführt - nicht auf eine aktuelle Gefährdung schliessen lässt.
5.5 Das Kernvorbringen des Asylgesuchs betrifft die Schilderung des Beschwerdeführers, seine Schwester gegen eine Entführung von Seiten zweier Home Guard-Mitglieder verteidigt zu haben und daher verfolgt zu werden. In diesem Punkt ist den Ausführungen der Vorinstanz dahingehend zu widersprechen, dass gegen Behelligungen seitens des Home Guard Service genügend staatlicher Schutz geboten werde. Das BFM geht fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim Home Guard Service um eine ausserhalb der staatlichen Organisation stehende Bürgerwehr handle. Wie in der Beschwerdeschrift jedoch zu Recht bemerkt wurde, ist der Home Guard Service Teil der sri-lankischen Sicherheitskräfte (vgl. die Homepage des sri-lankischen Verteidigungsministeriums www.defence.lk/ main_abt.asp?fname=homeguard). Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 wird der Schutz vor Übergriffen solcher paramilitärischer Gruppen im Norden und Osten des Landes als limitiert respektive ineffizient bezeichnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 S. 498). Die Frage nach der konkreten Schutzwilligkeit des Staates im vorliegenden Fall kann jedoch offenbleiben, da selbst unter der Annahme, die Schilderungen des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit, keine aktuelle Gefährdungslage ersichtlich ist. Wie bereits weiter oben ausgeführt, muss eine Gefährdungslage auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch andauern. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer führte in den Befragungen aus, dass weder seine Grossmutter noch seine Geschwister, insbesondere die von der Entführung direkt betroffene Schwester seit seiner Ausreise irgendwelchen Behelligungen seitens der Täter ausgesetzt gewesen seien (act. A13/14 F120 S. 12). Hätten die Entführer gegenwärtig tatsächlich ein Interesse, sich durch Drohungen oder gravierendere Massnahmen für die vereitelte Entführung zu rächen oder eine Anzeige bei den Behörden zu verhindern, so wäre zu erwarten, dass gegen die Verwandten und besonders gegen die Schwester des Beschwerdeführers Massnahmen ergriffen worden wären. Da dies jedoch zu verneinen ist, kann angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Verfolgungshandlungen drohen.
5.6 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung droht, so dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.4 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
7.8 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass sich die Situation seit Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer stamme aus Z._______ (Ostprovinz), wohin der Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar sei. Der junge Beschwerdeführer verfüge dort mit seinen Angehörigen über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation.
7.9 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, dass der Vollzug der Wegweisung in den Osten des Landes zwar grundsätzlich zumutbar sei, im konkreten Fall jedoch besondere Umstände vorliegen würden, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. So sei der Beschwerdeführer Vollwaise ohne jegliche Berufserfahrung. Seine Grossmutter und seine (...) Schwestern könnten ihn nur ungenügend unterstützen und angesichts der maroden Wirtschaft und mangelhaften Infrastruktur würde es dem Beschwerdeführer ausserordentlich schwer fallen, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können.
7.10 Gemäss aktuellem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine Schuldbildung ([...]; vgl. act. A2/10 Ziff. 8 S. 2). Mit seiner Grossmutter und seinen Schwestern sowie zwei seiner Tanten väterlicherseits verfügt er in Z._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz (act. A2/10 Ziffer 12 S. 3; act. A13/14 F25 und F30 S. 3 f.). Überdies besitzt er in Sri Lanka weitere Verwandte (act. A2/10 Ziff. 12 S. 3). Mithin ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten.
7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Da die Begehren in der vorliegenden Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten sind und die finanzielle Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom 27. November 2012 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: