Entscheiddatum: 08.01.2013Publikationsdatum: 16.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6216/2012
Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch B._______,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an den Kanton; Verfügung des BFM vom 15. November 2012 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 8. Juni 2012, für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuteilte, mit dem Hinweis, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 28. Juni 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht sowie an das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn um Zuteilung an den Kanton D._______ ersuchen liess,
dass ihnen das BFM mit Schreiben vom 25. September 2012 mitteilte, der Kanton D._______ habe mit Schreiben vom 20. September 2012 die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert, und ihnen gleichzeitig unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit einräumte, diesbezüglich bis zum 30. Oktober 2012 schriftliche Stellung zu nehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen liess,
dass das BFM das Gesuch um Kantonswechsel mit Entscheid vom 15. November 2012 - eröffnet am 20. November 2012 - ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss gefestigter Rechtsprechung werde der Begriff der Einheit der Familie im Asylgesetz einheitlich und entsprechend dem Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verwendet,
dass somit in den Schutzbereich der genannten Konventionsnorm Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder fallen sowie andere Angehörige, soweit ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei,
dass diese Auslegung des Begriffs der Einheit der Familie auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde liege, der die Anfechtung des Zuweisungsentscheides nur bei Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulasse,
dass im vorliegenden Fall die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer im Kanton D._______ lebenden volljährigen Tochter nicht (mehr) unter den Begriff der sogenannten Kernfamilie falle und auch kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht werde,
dass dem Gesuch lediglich zu entnehmen sei, sie habe den Wunsch bei einem ihrer Kinder zu leben, wobei aus wirtschaftlichen Gründen eine Aufnahme der Mutter ohne Probleme bei der im Kanton D._______ lebenden Tochter möglich wäre,
dass aus den Akten hervorgehe, dass eine weitere Tochter und ein Sohn mit Niederlassungsbewilligung im Kanton E._______ leben würden,
dass der alleinige Wunsch, bei einem ihrer Kinder Aufnahme zu finden zwar verständlich und nachvollziehbar sei, jedoch kein Rückkommen auf den Zuweisungsentscheid begründe, und es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern angesichts der geographischen Nähe durchaus möglich sei, den Kontakt zu pflegen,
dass auch eine schwerwiegende Gefährdung der Beschwerdeführerin, welche durch eine Verweigerung des Kantonswechsels entstehen könnte, aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei,
dass somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht erfüllt seien und das Gesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter mit Eingabe vom 30. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Zuweisung an den Kanton D._______ ersuchen und unter anderem geltend machen liess, sie leide unter gesundheitlichen Beschwerden und es für sie infolgedessen von grosser Bedeutung wäre, wenn sie bei ihrer Tochter leben könne, welche sie von ihren Sorgen ablenken und sich um sie kümmern könne,
dass somit sinngemäss von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne, wirke doch die Tochter nicht nur in emotionaler Hinsicht unterstützend, sondern leiste auch im Alltag wertvolle Hilfe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2012 die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass das Vertretungsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter formell nicht ausgewiesen sei und sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit Eingabe vom 22. Dezember 2012 (Poststempel) fristgerecht Folge leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt und unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch um Kantonswechsel bewilligen kann (vgl. Art. 22 Abs. der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass andere Rügen demgegenüber nicht zulässig sind,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
dass unbestritten ist, dass weder die Beschwerdeführerin und ihre im Kanton D._______ lebende Tochter noch ihre im Kanton E._______ wohnhaften Kinder (ein Sohn und eine weitere Tochter) eine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz wohnhaften drei erwachsenen Kindern keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist,
dass hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin als gesundheitlich angeschlagene Frau in einem fremden Land vor allem die Unterstützung ihrer im Kanton D._______ wohnhaften Tochter benötige, davon auszugehen ist, sie sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen, bei ihrer Tochter zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden,
dass es der Beschwerdeführerin auch ohne Kantonswechsel möglich ist, per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu ihrer Tochter sowie ihren beiden andern Kindern zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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