Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2023.
Entscheiddatum: 18.02.2025Publikationsdatum: 25.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6220/2023
Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am 10. Oktober 1975, Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am (...) von der Polizei festgenommen und befragt worden, wobei er sexuelle Übergriffe erlitten habe,
dass die Polizei ihn zur Spitzeltätigkeit aufgefordert und ihm eine Bedenkfrist gegeben habe,
dass sie ihn danach bei ihm zu Hause gesucht, die Wohnung verwüstet und Familienmitglieder geschlagen habe,
dass er ausserdem in den (...) er-Jahren aufgrund Unterstützung und Unterkunftsgewährung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) zu (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und nach (...) Haftstrafe freigelassen worden sei,
dass er darauf das Land im (...) verlassen habe, worauf er jedoch von den (...) Behörden in die Türkei ausgeschafft worden sei,
dass er nach einem (...) Aufenthalt in (...) per Flugzeug erneut ausgereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. November 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess,
dass darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die vorläufige Aufnahme, eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsicht in die Akten (...) , (...), (...) und (...) ersucht und eventualiter beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den genannten Aktenstücken zu gewähren und danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass der Beschwerde der angefochtene Asylentscheid vom 6. Oktober 2023, eine Fürsorgebestätigung, eine Übersetzung des Schreibens des Co-Vorsitzenden der HDP des Bezirks (...) vom 2. Oktober 2023 und ein als «Schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers» bezeichnetes Schreiben - jeweils in Kopie - beigelegt waren,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. November 2023 das Schreiben des Co-Vorsitzenden der HDP des Bezirks (...) vom 2. Oktober 2023 in türkischer Sprache im Original und die deutschsprachige Übersetzung im Original nachreichte,
dass die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke (...) , auf Einräumung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sowie auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abwies,
dass sie gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Januar 2024 aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Dezember 2023 geleistet wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Januar 2024 einen Untersuchungsbericht der Antiterrorabteilung des Gouverneursamt (...) vom (...) und ein Übermittlungsschreiben der (...) (...) an die Oberstaatsanwaltschaft (...) vom (...) (jeweils türkischer Sprache, in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung) nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (Art. 18, 26-33 VwVG) und zur Begründung geltend gemacht wird, die Vor-instanz habe dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht in einzelne, als «intern» respektive als «geheim» qualifizierte Akten verweigert und ihn weder über den Inhalt informiert, noch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben,
dass es auch die Einschätzung, einzelne seiner Aussagen seien unglaubhaft, nicht ausreichend begründet habe,
dass sie in ihrer Verfügung weder das eingeleitete Verfahren gegen die Frau des Beschwerdeführers, ihre Befragung zu seiner Person, das eingereichte Protokoll ihrer Anhörung noch den Umstand, dass er von der Polizei bedroht worden sei, gewürdigt habe,
dass ausserdem eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) gerügt und geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei eine Anhörung von einer Person gleichen Geschlechts gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) verweigert worden,
dass ihm eine ausführliche Schilderung der Geschehnisse - insbesondere bezüglich der sexuellen Übergriffe - nicht möglich gewesen sei, da bei der Anhörung nicht nur Männer anwesend gewesen seien und er sich deshalb vor den anwesenden Frauen geschämt habe, offen über das Erlebte zu erzählen,
dass er während seiner Anhörung regelmässig unterbrochen worden sei und die Vorinstanz keine offenen, sondern konkrete und präzise Fragen gestellt habe, sodass der Vorwurf, seine Vorbringen seien zu wenig substantiiert, willkürlich und treuwidrig sei,
dass hinsichtlich der Frage der Akteneinsicht festzustellen ist, dass es sich bei den Akten (...) («Bericht Identitätsabklärung») und (...) («Interne Abklärungen Dokumentenprüfung)») um eine interne Korrespondenz ohne Beweischarakter handelt und die Vorinstanz diese daher zu Recht als verwaltungsinterne Akten qualifiziert und die Herausgabe verweigerte,
dass es sich weiter bei der Akte (...) um einen Rapport des Grenzwachtkorps (GWK) handelt, welcher anlässlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ohne gültige Reisedokumente und ohne Visum vom (...) erstellt wurde,
dass es sich beim Aktenstück (...) um eine summarische Authentizitätsprüfung einzelner Beweismittel (...) handelt,
dass es sich bei den Aktenstücken (...) und (...) aufgrund ihres potentiellen Beweischarakters um Akten gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG handeln dürfte und die Einsicht nur unter den in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Bedingungen verweigert werden kann,
dass der Rapport GWK (...) persönliche Informationen von Drittpersonen enthält und daher ein privates Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG besteht
dass bezüglich Informationen betreffend Authentizitätsprüfungen - wie vorliegend in der Akte (...) enthalten - zur Vermeidung des Lerneffekts ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG besteht,
dass die Vorinstanz folglich zu Recht für beide Aktenstücke ein überwiegendes privates respektive öffentliches Interesse an der Geheimhaltung festgestellt und daher die Herausgabe der Aktenstücke verweigert hat,
dass im Falle einer Einsichtsverweigerung das rechtliche Gehör nur dann zu gewähren ist, wenn sich die Behörde zum Nachteil der Partei auf die vorenthaltenen Akten stützt (Art. 28 VwVG),
dass es sich beim Aktenstück (...) (Rapport GWK) um eine für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des vorliegenden Asylgesuchs unwesentliche Akte handelt und sich das SEM in seinem Entscheid dementsprechend auch nicht darauf bezogen hat, womit keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vorliegt,
dass das Aktenstück (...) (summarische Dokumentenanalyse) im Ergebnis festhält, die Dokumente würden keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, weshalb auf eine eingehende Dokumentenanalyse verzichtet werden könne, auch wenn dies nicht bedeute, dass die Dokumente verifiziert authentisch seien,
dass der summarischen Dokumentenanalyse aufgrund des solchermassen festgestellten Ergebnisses objektiv keine Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zukommt, zumal das SEM die Echtheit der fraglichen Dokumente auch nicht in Frage stellt (...) ,sondern festhält, die eingereichten Beweismittel (...) würden sich nicht auf die aktuelle Situation beziehen und vermöchten keine für den Beschwerdeführer aktuell drohende Gefahr vor einer künftigen Verfolgung zu belegen (...) ,
dass demzufolge die Vorinstanz nicht gehalten war, Kenntnis über den Inhalt der Akten und Gelegenheit zur Stellungnahme und Gegenbeweis zu geben,
dass die Vorinstanz ausserdem in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von denen es sich hat leiten lassen, nennt,
dass sie insbesondere ausführlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Festnahme im (...) insgesamt als unglaubhaft einzustufen seien, und die eingereichten Beweismittel explizit würdigte,
dass es dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter sodann auch offensichtlich möglich war, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten,
dass nach dem Gesagten weder hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht, noch der Begründung, noch der Beweiswürdigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt,
dass weiter der Beschwerdeführer während seiner Anhörung mehrmals auf sein Recht, von einer Person gleichen Geschlechts angehört zu werden, hingewiesen wurde, er jedoch explizit darauf verzichtet und auf eine Weiterführung der Anhörung bestanden hat, weshalb sich die geltend gemachte Verletzung von Art. 6 AsylV 1 als haltlos erweist,
dass der Beschwerdeführer unterbrochen wurde, um über seine Rechte belehrt zu werden, ihm danach aber mit offenen Fragen (...) ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern,
dass die Feststellung der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien zu wenig substantiiert, entsprechend nicht als treuwidrig oder willkürlich zu bezeichnen sind,
dass insgesamt die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist und der Sachverhalt vollständig und richtig erstellt wurde,
dass sich nach dem Gesagten die formellen Rücken als unbegründet erweisen und der Rückweisungsantrag entsprechend abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung mit umfassender, überzeugender sowie hinlänglich auf die Akten, das Gesetz und die Praxis abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten mit den Ausführungen in der Beschwerde und mit den eingereichten Beweismitteln Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner Ausreise der Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, entzogen und dadurch einen Nachfluchtgrund geschaffen,
dass jedoch in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, seine geltend gemachte Festnahme und Aufforderung zur Spitzeltätigkeit glaubhaft zu machen,
dass nämlich aufgrund seiner auffallend unsubstantiierten, stereotypischen und ausweichenden Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass er das Geschilderte persönlich erlebt hat,
dass sich weiter weder aus der eingereichten «Schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers», bei welchem es sich dem Inhalt nach um ein Schreiben seiner Ehefrau handelt, noch aus dem Schreiben des Co-Vorsitzenden der HDP des Bezirks (...) eine andere Beurteilung aufdrängt, da diese als blosse Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert anzusehen sind,
dass das Schreiben des HDP-Co-Vorsitzenden sogar weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erweckt, da darin behauptet wird, der Co-Vorsitzende sei seit (...) regelmässig festgenommen und körperlicher Gewalt ausgesetzt worden, damit dieser Informationen über den Beschwerdeführer als Parteimitglied preisgebe,
dass der Beschwerdeführer jedoch gemäss eigenen Aussagen in den Jahren (...) bis (...) keine Probleme mit den Behörden gehabt hat, weswegen nicht nachvollziehbar ist, weshalb zu jener Zeit die Polizei seinetwegen eine fremde Person mehrmals festgenommen und körperlicher Gewalt ausgesetzt haben sollte,
dass ausserdem der Beschwerdeführer erst (...) der HDP beigetreten ist, weshalb nicht ersichtlich ist, welchen Bezug der HDP-Co-Vorsitzende bereits (...) überhaupt zu ihm gehabt haben soll,
dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da seine Ehefrau über ein politisches Profil verfüge und bei ihrer Anhörung durch die Polizei zu ihm befragt worden sei, und er ausserdem Kontakte zu Personen in der Schweiz habe, welche in der Türkei verfolgt würden,
dass die blosse Teilnahme seiner Ehefrau an einer Demonstration auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ermittlungen nicht genügt, eine objektive Furcht vor direkter Verfolgung, geschweige denn einer Reflexverfolgung zu begründen,
dass hinsichtlich der angeblichen Kontakte zu verfolgten Personen in der Schweiz keine hinreichend unsubstantiierten Informationen vorliegen und auch keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hinweisen, die türkischen Behörden könnten den Beschwerdeführer als Staatsfeind wahrnehmen,
dass nach dem Gesagten keine Indizien dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte,
dass an dieser Schlussfolgerung auch die mit Eingabe vom 5. Januar 2024 nachgereichten Dokumente, namentlich einen Untersuchungsbericht der Antiterrorabteilung des Gouverneursamt (...) vom (...) und ein Übermittlungsschreiben der Kreispolizeiverwaltung (...) an die Oberstaatsanwaltschaft (...) vom (...) , nichts zu ändern vermögen,
dass entsprechenden Dokumenten aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt,
dass vorliegend die Dokumente in einer derart schlechten Qualität eingereicht wurden, dass eine Prüfung allfälliger Fälschungsmerkmale weitgehend verunmöglicht wird,
dass aufgrund der schlechten Qualität Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen, zumal die entsprechenden Originaldokumente in digitaler Form und online erhältlich sind,
dass selbst bei angenommener Echtheit aus den Dokumenten keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich ist,
dass es sich namentlich um Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation handelt, welche gemäss Rechtsprechung auch kombiniert noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen ergeben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 m.w.H.),
dass auch keine individuellen Umstände vorliegen, aufgrund derer eine mehrjährige unbedingte Haftstrafe wahrscheinlich scheinen würde,
dass namentlich der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung seiner mittlerweile knapp (...) zurückliegenden Vorstrafe und seiner Unterstützung der HDP über ein politisch weitgehend unauffälliges Profil verfügt,
dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die weitgehend unsubstantiierten Einwände in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, eine neue Existenz aufzubauen, er völlig stigmatisiert wäre und seine Familie ihn nicht unterstützen könnte, nicht zu überzeugen vermögen,
dass auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die in individueller Hinsicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art.63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi
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