Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2024
Entscheiddatum: 29.08.2025Publikationsdatum: 11.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6241/2024
Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren am [...], Sierra Leone, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Sierra Leone mit jeweils letztem Wohnsitz in Freetown, am 2. April 2023 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 27. Juli 2023 (Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass die beiden Asylverfahren nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz vereinigt durchgeführt wurden,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beschwerdeführerin am 4. April 2023 und den Beschwerdeführer am 4. August 2023 jeweils zur Person befragte,
dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2023 und der Beschwerdeführer am 3. August 2023 jeweils den Rechtsschutz für Asylsuchende in den Bundesasylzentren Region Ostschweiz mit ihrer Rechtsvertretung mandatierten,
dass am 16. November 2023 das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden geboren wurde,
dass das SEM die Beschwerdeführenden jeweils am 19. August 2024 zu ihren Asylgründen anhörte,
dass das Staatssekretariat gleichentags die Zuteilung der Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verfügte und sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zuwies,
dass die damalige Rechtsvertretung beider Beschwerdeführenden mit jeweiligen Schreiben vom 20. August 2024 ihre Mandate für beendet erklärte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2024 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragten, es seien die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Oktober 2024 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 13. November 2024 aufgefordert wurden,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 5. November 2024 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass zudem auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. SEM-act. 51/15) im Wesentlichen damit begründete, ihre Mutter sei nicht gut zu ihr gewesen, weshalb sie diese gefürchtet habe,
dass ihre Mutter von ihr verlangt habe, sie solle Mitglied einer "Society" werden, wobei ihr, der Beschwerdeführerin, nicht einmal klar gewesen sei, worum es sich dabei gehandelt habe,
dass sie in ihrem Heimatstaat keinerlei sonstigen Probleme gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. SEM-act. 96/11) im Wesentlichen damit begründete, er sei Christ, und sein Vater, der Muslim sei, habe ihn zwingen wollen, zum Islam zu konvertieren, was er aber abgelehnt habe,
dass sein Vater ihm deshalb Schläge angedroht, ihn nicht mehr finanziert und nicht mehr bei sich habe wohnen lassen,
dass er sich dazu entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen, weil sein Vater nicht mehr nett zu ihm gewesen sei und seine Mutter ihn nicht mehr habe beschützen können, nachdem sie verstorben sei,
dass er in seinem Heimatstaat keinerlei weiteren Probleme gehabt habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen ausführte, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant,
dass diese Beurteilung offensichtlich zutreffend ist,
dass hinsichtlich der Beschwerdeschrift festzustellen ist, dass in keiner Weise auf die Feststellungen der Vorinstanz eingegangen oder dargetan wird, weshalb die geltend gemachten Asylgründe asylrechtlich relevant seien,
dass im Wesentlichen vielmehr ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden seien wegen der Erwartung in die Schweiz gelangt, hier eine politisch und menschenrechtlich sichere Situation mit einer hohen Lebensqualität, einem guten Gesundheitssystem und guten Ausbildungsmöglichkeiten anzutreffen,
dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz in Frage stellen könnte, den Vorbringen der Beschwerdeführenden komme keine asylrechtliche Relevanz zu,
dass das SEM die Asylgesuche folglich zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sierra Leone unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären,
dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, sie wären im Falle einer Ausschaffung nach Sierra Leone mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sierra Leone zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist,
dass die allgemeine Lage in Sierra Leone weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisungen dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorgebracht wird, die wirtschaftliche Situation in Sierra Leone sei schwierig, die Beschwerdeführenden hätten keine guten Familienangehörigen und sie wüssten nicht, wo sie unterkommen könnten,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden - und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestrittenen - Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wonach der Beschwerdeführer, der die Absicht bekundet habe, die Beschwerdeführerin zu heiraten, eine sehr gute Schulbildung genossen habe, mehrere Jahre Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen - so zuletzt als Schreiner - gesammelt habe und vor der Ausreise aus dem Heimatstaat für sich selbst habe sorgen können,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung hinsichtlich ihrer finanziellen Situation erklärte, sie sei in ihrem Heimatstaat nicht arm gewesen, sondern habe als Haushälterin gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten können,
dass des Weiteren auf die ebenfalls zutreffenden und seitens der Beschwerdeführenden unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach beide Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat - ungeachtet der Behauptung, mit gewissen nahen Familienangehörigen in Konflikt zu sein - verschiedene Verwandte haben, mit welchen sie in Kontakt stehen,
dass zusammenfassend kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Sierra Leone bei ihrer Rückkehr keine existenzsichernde und insbesondere auch dem Kindeswohl entsprechende Lebensbedingungen antreffen,
dass auch sonst und unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Sierra Leone einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dabei zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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