Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 16.10.2025Publikationsdatum: 28.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6242/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine und Ungarn, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Februar 2025 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ein. Zur Begründung dieses Gesuchs erklärte sie im Rahmen einer Kurzbefragung vom 6. März 2025 im Wesentlichen, sie sei ukrainische Staatsbürgerin und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Sie habe sich zwar mehrmals für mehrere Monate in Ungarn aufgehalten, sei aber keine ungarische Staatsbürgerin. Sie gab an, in Ungarn einen (...) erlitten zu haben.
B. Am 7. März 2025 reichte sie ein ungarisches Dokument, welches an Personen mit ungarischen Wurzeln, aber mit einer anderen Staatsangehörigkeit ausgestellt wird, zu den Akten. Dazu erklärte sie in einem Schreiben unter anderem, dass sie wegen ihres (...) auf eine stabile und sichere Umgebung sowie auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter (N [...]) angewiesen sei.
C. Die ungarischen Behörden (Abteilung Grenz- und Ausländerpolizei) lehnten ein Ersuchen um Rückübernahme vom 7. März 2025 am 10. März 2025 mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung in Ungarn.
D. Auf entsprechende Nachfrage vom 14. Mai 2025 bestätigten die ungarischen Behörden (Abteilung für internationale Angelegenheiten) am 30. Mai 2025, dass die Beschwerdeführerin über die ungarische Staatsbürgerschaft verfüge und als in Ungarn lebende ungarische Staatsangehörige registriert sei.
E. Am 10. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Ungarn gewährt.
F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht nach Ungarn zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem an einer (...) Erkrankung welche eine spezialisierte (...) Überwachung, eine (...) und entsprechende Betreuung benötige. Ihr Gesundheitszustand erfordere eine tägliche häusliche Überwachung, die von ihrer Tochter übernommen werde. In Ungarn habe sie keinen Bezug und ihr Lebensmittelpunkt sei immer in der Ukraine gewesen. Sie habe keine finanziellen Mittel für die Rückreise. Als Rentnerin habe sie zudem keinen Anspruch auf ungarische Krankenversicherung.
G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 - eröffnet am 17. Juli 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Ungarn oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Ferner wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Wegweisungsvollzug.
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt zunächst aus, dass keine Hinweise auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse ersichtlich seien. Mit Blick auf die Zumutbarkeit bestehe gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin in Ungarn aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde.
In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in Ungarn, sofern nötig, weiterbehandeln lassen könne. Die medizinische Versorgung sei auch in Ungarn gleichermassen gewährleistet. Weiter verfüge Ungarn über ein Gesundheitssystem mit einem europäischen Standard. Somit sei davon auszugehen, dass sie über ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung in Ungarn verfüge um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten.
Mit Blick auf die Abhängigkeit von ihrer in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter sei festzuhalten, dass es sich bei dieser Person nicht um ein Familienmitglied im Sinne des Gesetzgebers (namentlich Ehepartner und minderjährige Kinder) handle. Dadurch könne sie von ihrer Tochter kein Aufenthaltsrecht für sich selbst ableiten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie auf die Betreuung durch ihre Tochter angewiesen sei. Es gehe aus den Akten zwar hervor, dass sie regelmässig ärztliche Untersuchungen und Behandlungen benötige, jedoch sei unklar inwiefern dies spezifisch die Betreuung ihrer Tochter benötige. Die Tochter der Beschwerdeführerin leide zudem selbst an Gesundheitsproblemen und es sei anzunehmen, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe und somit keine zeitliche Kapazität habe, um eine tägliche Betreuung ihrer Mutter sicherzustellen. Die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit vermöge die Vermutung einer Wegweisung nach Ungarn nicht zu entkräften, zumal die erforderliche Betreuung auch durch Drittpersonen gewährleistet werden könne.
H. Mit Eingabe vom 18. August 2025 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. Beigelegt wurden der Beschwerde unter anderem medizinische Berichte, eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das SEM habe den Sachverhalt bezüglich Betreuung durch die Tochter und ihre gesundheitliche Situation ungenügend abgeklärt. Sodann sei ein Wegweisungsvollzug nach Ungarn aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Tochter nach Art. 8 EMRK unzulässig. Wegen ihrer gesundheitlichen Probleme, einschliesslich eines (...), einer schweren (...) und weiteren schwerwiegenden Erkrankungen sei sie auf regelmässige medizinische Betreuung angewiesen. Ihre in der Schweiz lebende Tochter übernehme die vollständige Betreuung, organisiere die Arzttermine und unterstütze sie bei der Medikamenteneinnahme. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz beruhe somit auf spekulativen Annahmen über die berufliche Auslastung der Tochter und nicht auf konkreten Befunden.
Ein Wegweisungsvollzug widerspreche zudem den Pflichten gemäss Art. 3 EMRK. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei aufgrund der eingereichten medizinischen Akten ersichtlich, dass eine erhebliche Fürsorgeabhängigkeit bestehe und diese vollumfänglich von ihrer Tochter gewährleistet werde. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei es ihr in Ungarn nicht möglich, eine menschenwürdige Existenz zu führen. Wesentliche Faktoren seien nicht beachtet worden. In Ungarn verfüge die Beschwerdeführerin über kein unterstützendes Umfeld und es sei mit einer konkreten Lebensgefährdung zu rechnen. Sie sei zur Bewältigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein familiäres Umfeld mit intensiver Betreuung angewiesen, weshalb eine Rückschaffung nach Ungarn zu einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer psychischen und physischen Krankheit oder gar zu ihrem Tod führen würde.
I. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2025 wies die Instruktionsrichterin die verfahrensrechtlichen Gesuche ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. September 2025 auf.
J. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 16. September 2025 fristgerecht geleistet.
K.Mit Eingabe vom 24. September 2025 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie den Kostenvorschuss rechtzeitig beglichen habe.
L. Mit Eingabe vom 25. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu einem bereits eingereichten medizinischen Bericht ein.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des vorübergehenden Schutzes betrifft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es handelt sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Es wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, das SEM habe trotz vorgebrachter Hinweise auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter und beigefügten ärztlichen Berichten die gesundheitliche Situation und das angebliche Abhängigkeitsverhältnis pauschal und unbegründet als «unklar» und «nicht gegeben» bezeichnet.
4.2. Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich mit der in Ungarn möglichen medizinischen Behandlung auseinandergesetzt und auch begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass kein sich aus der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin ergebendes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin betrifft keine Verfahrenspflichtverletzung, sondern viel mehr die Frage, ob der materiellen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist.
4.3. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.
6.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
6.4. Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.4 m. H. auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung in Ungarn sind zutreffend. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Kosten der medizinischen Behandlung gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn als ungarische Staatsangehörige auch als Rentnerin grundsätzlich Anspruch auf eine Krankenversicherung hat. Schliesslich ist aufgrund der mehrfachen Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Ungarn auch davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Netz verfügt, das sie unterstützen könnte.
6.5. Vorliegend besteht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in der Schweiz wohnhaften volljährigen Tochter, um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-6237/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.2.4 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht leichthin angenommen werden und insbesondere allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht. Vielmehr wäre zusätzlich erforderlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss. Eine solche Situation ist vorliegend objektiv nicht gegeben. Daran vermag auch der nachgereichte ärztliche Bericht nichts zu ändern, der auf die subjektiv empfundene Abhängigkeit von der Tochter hinweist.
6.6. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte.
7.3. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
7.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde die benötigte Behandlung in Ungarn nicht erhalten. Hinsichtlich des Wunsches der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Hoffnung der Beschwerdeführerin auf eine (noch bessere) medizinische Behandlung in der Schweiz beziehungsweise auf eine Betreuung durch ihre Tochter ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Zudem steht es ihr, wie von der Vorinstanz zu Recht erwähnt, frei, sich wegen der geltend gemachten sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten an die ungarischen Behörden zu wenden und diese um Unterstützung zu ersuchen. Schliesslich darf auch damit gerechnet werden, dass sie durch Freunde vor Ort und durch die Tochter aus der Schweiz Unterstützung erhalten kann.
7.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler
Versand:
Zustellung erfolgt an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
das Migrationsamt des Kantons B.\_\_\_\_\_\_\_ (in Kopie)