Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 21.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-625/2013law/auj
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...),Niederlande, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein niederländischen Staatsangehöriger - am 18. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Januar 2013 zunächst zur Person (BzP) befragte und gleichentags im Beisein eines Hilfswerksvertreters gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in den Niederlanden aus religiösen und politischen Gründen sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur "B._______"-Gruppe verfolgt und diskriminiert,
dass er zunächst wegen seiner buddhistischen Religionszugehörigkeit von Nachbarn belästigt, bedroht und u.a. zu Unrecht beschuldigt worden sei, ein vier- oder fünfjähriges Mädchen sexuell missbraucht zu haben,
dass er seit 1997 oder 1998 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig sei und deshalb von der "B._______"-Gruppe, welcher er angehöre, eine monatliche Geldleistung beziehe, und er befürchte, dass auch er eines Tages von Kürzungen im holländischen Sozialversicherungssystem betroffen sein könnte, welche bereits zu einem Anstieg der Suizidrate um 5 Prozent geführt hätten,
dass er gegen solche Missstände protestiert habe und die Polizei ihn deswegen im Jahr 2011 fünf Mal festgenommen und jeweils während eines Tages festgehalten habe,
dass er zahlreiche Anzeigen gegen die Polizei und gegen Dritte eingereicht habe, welche sich ihm gegenüber in ungesetzlicher Weise verhalten hätten, und die Polizei ihm untersagt habe, weitere Anzeigen einzureichen,
dass er Missstände bei der Polizei und der Justiz untersucht, Briefe an Richter und Staatsanwälte geschickt und die Einrichtung eines nationalen Menschenrechtstribunals gefordert sowie gegen Genozide in Irak, Afghanistan und den Niederlanden protestiert habe,
dass das BFM mit am 1. Februar 2013 mündlich eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton C.______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2013 und Ergänzungen vom 7. Februar und vom 12. Febuar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2013 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2013 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem sinngemässen Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116) ,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 die Niederlande zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass es dabei aufgezeigt hat, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungssituationen nicht objektivierbar sind, sondern seiner subjektiven Wahrnehmung entsprechen und im Zusammenhang mit den psychischen Problemen stehen dürften, derentwegen er eigenen Angaben zufolge seit zirka 15 Jahren arbeitsunfähig ist,
dass die Vorinstanz ferner zu Recht festgehalten hat, dass das Vorgehen der niederländischen Behörden im Zusammenhang mit den geltend gemachten Problemen mit der niederländischen Polizei und Justiz - die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - rechtsstaatlich legitim und korrekt gewesen ist,
dass dem Bundesamt auch insoweit zuzustimmen ist, als Behörden nicht verpflichtet sind, offensichtlich unbegründete Anzeigen und Beschwerden zu behandeln,
dass für die Einzelheiten zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen wiederholt werden, wobei einige Persönlichkeiten namentlich genannt werden, welche die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Meinungsäusserungen veranlasst haben sollen,
dass der Beschwerdeführer sich über "den anonymen Richter" (bzw. die für die angefochtene Verfügung zuständigen Mitarbeiter des BFM) in einer Weise beklagt, die aufgrund des Protokolls der Anhörung, bei welcher zudem eine Hilfswerksvertretung anwesend war, nicht nachvollziehbar ist, und in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten,
dass schliesslich auch die undifferenzierten Ansichten des Beschwerdeführers über die niederländischen Behörden, europäische Juristen und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Vorbringen zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses - nicht gelingt, Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in den Niederlanden drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in den Niederlanden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden die Unterstützung seiner Verwandten sowie der Sozialwerke in Anspruch nehmen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande für den Beschwerdeführer daher nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und er über die niederländische Staatsangehörigkeit sowie einen gültigen niederländischen Reisepass verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger
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