Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 04.12.2024Publikationsdatum: 16.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6258/2024
Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nora Henze, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 21. August 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
C. Im Rahmen der Anhörung vom 16. September 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er sei in der Provinz Bingöl geboren, als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach B._______ gezogen. Zuletzt habe er mit seiner zweiten Ehefrau in C._______ gelebt.
Im Jahr 1999 habe er aus Gewissensgründen von der Militärdienstleistung befreit werden wollen, sein Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Auch wenn ein solcher Antrag abgelehnt werde, gelte man als Landesverräter. Man habe ihn an die Front nach D._______ schicken wollen, schliesslich habe man ihn nach E._______ eingeteilt. Seit 2014 sei er vom Staat aufgrund seiner politischen Tätigkeit als Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) belästigt worden. Im Jahr 2015 sei er wegen Urheberrechtsverletzung - er habe urheberrechtlich geschützte Inhalte auf dem Portal F._______ ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlicht - angeklagt worden. Im darauffolgenden Jahr sei er in diesem Zusammenhang vom Geheimdienst festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen verurteilt worden, welche in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei. Das Verfahren sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Ein Video aus dem gleichen Jahr zeige ihn, wie er nach Anschlägen auf das Gebäude der HDP in B._______ und G._______ die Initiative ergriffen und die Koordination übernommen habe. Ebenfalls im Jahr 2015 sei er bei einer Demonstration festgenommen worden, wobei man ihm gedroht habe, ihn zu zerstückeln. Da er im Recht gewesen sei, habe man von ihm abgelassen und ihn freigelassen. Im Jahr 2016 sei er vom Millî stihbarat Te kilâti (M T; türkisch für Nationaler Aufklärungsdienst) für einige Tage in Gewahrsam genommen und danach wieder freigelassen worden. Im gleichen Jahr sei zwei Mal eine Razzia in seinem Haus durchgeführt worden, wobei einmal sein (...) und das zweite Mal eine (...) mitgenommen worden sei. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit sei er ständig beschattet worden, weshalb er die Türkei im Jahr 2019 Richtung H._______ habe verlassen wollen. Dabei sei er verhaftet und gefoltert worden. Nach drei Tagen sei er mithilfe seiner Freunde und eines Anwalts freigelassen worden. In den darauffolgenden Monaten habe er sich aus Furcht vor dem Geheimdienst zunächst in einem Keller in I._______ versteckt. Im Jahr 2020 beziehungsweise 2021 sei er nach einer Polizeikontrolle dem M T überstellt und von diesem befragt worden. Er habe deren Fragen nicht beantworten können und sei gleichentags entlassen worden. Seine Namensänderung von "J._______" in "K._______" habe leider nicht bewirkt, dass er weniger im Fokus der Behörden stehe. Im Januar 2023 sei er erneut vom M T mitgenommen, gefoltert, befragt und nach zwei Tagen freigelassen worden. Der Auslöser sei seine Mithilfe bei den Wahlaktivitäten der HDP gewesen, wobei er in den von Kurden bewohnten Provinzen B._______ und L._______ als «(...)» politische Analysen durchgeführt habe. Kurze Zeit später sei er von Mitarbeitern des M T erneut behelligt worden. Nach diesen Vorfällen habe er sich zur Ausreise entschieden. Zunächst habe er sich während etwa drei bis fünf Monaten in M._______ aufgehalten, um zu testen, ob er problemlos aus der Türkei ins Ausland gelangen könne. Bevor er C._______ endgültig verlassen habe, hätten ihm Freunde mitgeteilt, dass eine Anklage gegen ihn in Vorbereitung sei. Diese Information habe seine Ausreise beschleunigt. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihm das gleiche Schicksal drohe wie einem Freund, der im Jahr 2021 im Nordirak verhaftet und dem Geheimdienst übergeben worden sei. Dessen Verbleib sei seither unbekannt.
D. Am 23. September 2024 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am 24. September 2024 ging die Stellungnahme beim SEM ein.
E. Mit Verfügung vom 25. September 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F. Mit Schreiben vom 26. September 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2024 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen, nicht ein, wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. So habe sie die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP nicht ausreichend gewürdigt, seine aktuelle Bedrohungslage nicht umfassend abgeklärt und seine aktuelle gesundheitliche Situation weder ausreichend abgeklärt noch berücksichtigt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine nicht ausreichende oder unzutreffende Würdigung seiner politischen Aktivitäten rügt, stellt dies keine Frage der Sachverhaltsfeststellung dar. Ob das SEM die Vorbringen und Beweismittel zutreffend gewürdigt hat, ist unter dem Titel des materiellen Rechts zu prüfen. Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Auffassung nicht teilt, vermag keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu begründen.
4.3.2 Sodann erweist sich auch der medizinische Sachverhalt als vollständig und die Vorinstanz war im vorliegenden Fall nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen beziehungsweise eine vertiefte psychologische Untersuchung zu veranlassen. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Anhörung explizit, dass es ihm gut gehe und er ausser den (...)-Schwierigkeiten keine ernsthaften Beschwerden habe (vgl. SEM-Akten act. [...]-13/17 F4 und 42). Auf Beschwerdeebene wurden denn auch keine medizinischen Berichte eingereicht, welche auf eine abweichende Sachlage schliessen lassen und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen belegen würden. In diesem Sinne hat das SEM weder seine Untersuchungs- noch seine Begründungspflicht verletzt, zumal es sich in seinem Entscheid nicht mit jeglichen Vorbringen und Parteistandpunkten befassen muss.
4.3.3 Das SEM hat sich insgesamt mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit den von ihm geltend gemachten Behelligungen aufgrund seiner politischen Aktivitäten, in seiner Verfügung ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Verfügung Ziff. II) und begründet, gestützt auf welche Überlegungen es einzelne Vorbringen als unglaubhaft erachte. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich - entgegen der nicht weiter substanziierten Darstellung in der Beschwerde - keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer vertieften psychologischen Untersuchung in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz, bei dem diese einzelne Vorbringen auf deren Flüchtlingsrelevanz und im Anschluss eine Glaubhaftigkeitsprüfung der restlichen Vorbringen vorgenommen hat, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermag.
4.3.4 Schliesslich bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung für weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einer - gemäss Beschwerde - angeblichen Vorbereitung einer neuen Anklage gegen den Beschwerdeführer. Er gab anlässlich der Anhörung einzig an, es gebe keine weiteren Verfahren, aber ein zweites Schliessungsverfahren gegen die HDP werde vorbereitet, bei dem auch sein Name vorkomme (vgl. SEM-Akten [...]-13/17 F82 ff.). Eine derart unsubstanziierte Mutmassung bildet keine Grundlage für weitere Abklärungen.
4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
6.1.1 Im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 3 AsylG führte die Vor-instanz aus, es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Bei solchen Schikanen - auch jenen gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers - handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Sodann handle es sich beim geltend gemachten Strafverfahren wegen Verletzung des Urheberrechts um eine legitime staatliche Massnahme. Zudem sei das Verfahren abgeschlossen und er habe gemäss eigenen Aussagen die Strafe verbüsst. Damit würden keine Hinweise vorliegen, die auf eine im Zeitpunkt der Ausreise aktuelle Verfolgung aufgrund des abgeschlossenen - und darüber hinaus offensichtlich legitimen - Verfahrens hindeuten würden. Den im Zusammenhang mit der Polizei und dem Geheimdienst gemachten Vorbringen in den Jahren 2015 und 2016 - deren Wahrheit vorausgesetzt - mangle es sowohl an Intensität als auch an Aktualität. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien folglich flüchtlingsrechtlich irrelevant. Bezüglich seiner Versuche im Jahr 2019, die Türkei illegal zu verlassen und dabei von den Behörden zurückgehalten worden zu sein, hielt die Vorinstanz fest, dass diese Vorkommnisse bereits fünf Jahre zurückliegen würden und der Beschwerdeführer keinen direkten Bezug zu seiner letzten Ausreise hergestellt habe. Zudem handle es sich um legitime staatliche Handlungen gegen Personen, die versuchten, das Land illegal zu verlassen. Den Vorfällen mangle es sowohl an Intensität als auch an Aktualität.
6.1.2 Die übrigen Vorbringen, so die Vorinstanz, seien auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen. Dazu stellte sie zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seine Funktion für die Partei nicht verdeutlichen können, auf konkrete Nachfrage sei er ausgewichen oder seine Antwort sei allgemein gehalten und ausweichend. Die Schilderungen seien in wesentlichen Teilen als undifferenziert zu bezeichnen und ohne persönlichen Bezug. Er habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass er, falls er tatsächlich ein Mitglied der HDP gewesen sei, eine Funktion innegehabt habe, die für die türkischen Behörden oder den Geheimdienst von Interesse hätte sein können. Die beiden eingereichten Beweismittel zum Beleg seiner politischen Tätigkeiten seien wenig aussagekräftig und für die Glaubhaftmachung untauglich. Vor dem Hintergrund der spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit in der Partei sei nicht darauf zu schliessen, dass er Zugang zu vertraulichen Informationen der HDP gehabt hätte, die das Interesse der türkischen Behörden wecken könnten. Auch würden seine Schilderungen gegen eine Verfolgung durch den türkischen Geheimdienst sprechen, da diese insgesamt vage und wenig substantiiert ausgefallen seien. Letztlich habe er nicht erklären können, weshalb er zur Annahme komme, dass ein Verfahren gegen ihn in Planung sei. Wiederholten Nachfragen sei er regelmässig ausgewichen und habe nicht begründen können, wie er zu dieser Vermutung gekommen sei. Schliesslich habe er mit den eingereichten Beweismitteln keine Verfolgung in der Türkei aufzeigen können. Der Aufforderung zur Einreichung des aktuellen UYAP-Auszugs sei er bis zum Entscheiddatum nicht nachgekommen. Zudem spreche der Umstand gegen eine Verfolgung seitens der türkischen Behörden, dass er gemäss eigenen Angaben und dem eingereichten E-Devlet Auszug im Jahr 2024 legal nach M._______ ausgereist und wieder in die Türkei zurückgekehrt sei und schliesslich sein Heimatland auf legalem Weg in Richtung N._______ verlassen habe. Seine Aussagen erweckten nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim dargelegten Sachverhalt um eine konstruierte Geschichte und nicht um selbst erlebte Ereignisse handle.
6.1.3 Zu den Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf insbesondere zur Glaubhaftigkeit merkte das SEM an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen frei schildern zu können. Es treffe zu, dass er gelegentlich unterbrochen worden sei. Dies sei an Stellen erfolgt, wo es für die Übersetzung notwendig gewesen sei oder seine Ausführungen für den Entscheid nicht relevant gewesen seien. Am Ende der Anhörung habe er bejaht, alles Wesentliche gesagt haben zu können.
6.2
6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne bei ihrer Argumentation, die Vorkommnisse der Jahre 2015 und 2016 seien zu wenig aktuell und intensiv, als dass sie dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland verwehren würden, dass ihn die über Jahre hinweg stattfindenden Repressalien psychisch zermürbt und eingeschüchtert hätten, was zu einer unerträglichen psychischen Belastung geführt habe. Hinsichtlich der Verhaftung im Jahr 2019 verkenne die Vorinstanz, dass er während der Verhaftung gefoltert worden sei. Folter sei in der Türkei ein bekanntes Problem, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Verfolgung und während polizeilicher oder geheimdienstlicher Inhaftierungen. Angesichts seines Risikoprofils und der politischen Lage in der Türkei bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr erneut Folter ausgesetzt sein werde. Eine mangelnde Aktualität des Übergriffs sei daher zu verneinen.
6.2.2 Weiter hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich seiner politischen Aktivitäten fest und führt aus, diese mit den von ihm eingereichten Beweismitteln belegt zu haben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er zu seiner Funktion für die Partei noch mehr Details hätte liefern können. Es gebe keinerlei Gründe, welche zum Schluss führten, dass seine diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft seien. Es sei stossend, dass die Vorinstanz die erlebten Bedrohungen, Verfolgungen und Folter als nicht relevant einstufe, nur weil sie selber zum Schluss komme, er habe zu wenig glaubhaft dargelegt, inwiefern die türkischen Behörden oder der Geheimdienst Interesse an seinen Tätigkeiten in der HDP gehabt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, Einsicht in die Planung und Motivation der oftmals willkürlichen und spontanen Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden zu erlangen. Die jahrelangen Verfolgungshandlungen zeigten das starke Interesse am Beschwerdeführer. Die Massnahmen seien systematisch und kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg erfolgt und stellten gezielte politische Repression dar, die auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP und seine dortigen Aktivitäten abziele. Dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach er die Türkei mit seinem Pass legal und ohne Schwierigkeiten verlassen habe und deshalb nicht von einer behördlichen Suche nach ihm ausgegangen werde, sei entgegenzuhalten, dass er nach seiner Ausreise sowohl an seinem Wohnort als auch in seinem Heimatdorf gesucht worden sei. Dies zeige, dass er in der Türkei nicht mehr in Sicherheit habe leben können und dies auch in Zukunft nicht der Fall sein würde.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.1.1 Das SEM hat vorab zu Recht und mit zutreffender Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe verneint. Mit der Erklärung, wonach sich die geltend gemachten Geschehnisse der Jahre 2015 und 2016 in eine Reihe von systematischen Repressalien einreihen würden, die darauf abzielten, den Beschwerdeführer einzuschüchtern und von weiteren Tätigkeiten für die HDP abzuhalten, sowie dem Hinweis auf eine daraus resultierende psychische Belastung, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es den geltend gemachten Vorfällen nebst fehlender Intensität auch an Aktualität fehle, in einem anderen Licht darzustellen beziehungsweise zu einer anderen Einschätzung zu führen. In Bezug auf die legalen Festhaltungen als Folge der versuchten Ausreisen im Jahr 2019 ist zu präzisieren, dass den Akten nicht entnommen werden kann, die vom Beschwerdeführer pauschal als «Folter» bezeichnete Behandlung habe - wie vom SEM implizit festgestellt - das Ausmass eines ernsthaften Nachteils erreicht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, (auch) aufgrund der Vorkommnisse in den Jahren 2015 und 2016 liege ein unerträglicher psychischer Druck vor, ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f.; BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal nach M._______ ausreiste und in die Türkei zurückkehrte, steht der Annahme des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Druckes entgegen.
7.1.2 Sodann stimmt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz darin zu, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Funktion innerhalb der HDP nicht derart konkret beschreiben konnte, wie dies zu erwarten wäre. Dem Anhörungsprotokoll sind nur allgemeine Aussagen zu entnehmen, das ganz konkrete Vorgehen des Beschwerdeführers, sein persönliches praktisches Handeln, bleibt jedoch unerwähnt. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er habe keine Funktion darzulegen vermocht, welche das Interesse der türkischen Behörden hätte wecken können, ist nicht zu beanstanden. Soweit in der Beschwerde auf die von ihm eingereichten Dokumente verwiesen wird, welche seine Angaben belegen würden, unterlässt es der Beschwerdeführer, sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, das Schreiben von O._______ sei weder datiert noch erkläre es detailliert, welche Aufgaben der Beschwerdeführer übernommen habe. Gleichermassen wenig aussagekräftig sei das zweite Beweismittel von P._______, bei dem es sich um einen Computerausdruck ohne Titel oder Formatierung handle. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengesetzt.
7.1.3 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig legal und ohne Schwierigkeiten aus seinem Heimatland ausreisen konnte und bei einer Rückkehr in die Türkei künftig keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Sein Einwand auf Beschwerdeebene, wonach er aber nach seiner Ausreise sowohl an seinem Wohnort als auch in seinem Heimatdorf gesucht worden sei, ist einerseits eine unbelegt gebliebene Behauptung. Anderseits lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise entnehmen, aus welchem Grund nach ihm gesucht worden sein soll (vgl. SEM-Akten [...]-13/17 F103 f.). Vielmehr soll nicht einmal beim im gleichen Haus wohnhaften Sohn der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihm gefragt worden sein (vgl. SEM-Akten a.a.O.). Damit gelingt es ihm - auch angesichts der zweimaligen legalen Ausreise - nicht, ein aktuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden oder des Geheimdienstes zu belegen.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig und führte zur Frage der Zumutbarkeit aus, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen, insbesondere verfüge der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und deren Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz und könne wieder bei seiner Familie in C._______ wohnen. Seine finanzielle Situation sei gemäss eigenen Angaben gut und aufgrund seiner vielseitigen Arbeitserfahrung sei von einer raschen Reintegration im Arbeitsmarkt auszugehen, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass er Inhaber einer eigenen Firma sei. Schliesslich entspreche die Gesundheitsversorgung grundsätzlich westeuropäischen Standards, wo allfällige Behandlungen, Abklärungen und Medikamentenabgaben vorgenommen beziehungsweise wiederaufgenommen werden könnten.
9.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm drohe bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Überdies wäre er angesichts der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch unzumutbar. Es sei nicht anzunehmen, dass die benötigte medizinische Versorgung nach der Rückkehr in der Türkei in ausreichendem Mass verfügbar oder zugänglich wäre.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4104/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H. [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1).
10.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in C._______, einer nicht von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz. Er verfügt über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Zudem weist er eine mehrjährige Berufserfahrung in der (...) auf und ist Inhaber einer Firma im (...) (vgl. zum Ganzen SEM-Akten act. [...]-13 F21 ff.).
Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. So erklärte er im Rahmen der Anhörung, dass es ihm gut gehe, keine medizinischen Behandlung vorgesehen sei und er ausser den (...)-Schwierigkeiten keine ernsthaften Beschwerden habe; wegen des (...) müsse er sich immer wieder einer (...) unterziehen (vgl. SEM-Akten act. [...]-13/17 F4, 42 und 51). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Gesundheitsversorgung der Türkei dem westeuropäischen Standard entspricht, grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden kann und auch die Behandlung allfälliger psychischer Leiden möglich ist.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um (definitiven) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos.
13.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
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