Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. November 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 02.04.2025Publikationsdatum: 11.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6262/2020
Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. November 2020 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - suchte am (...) 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) 2003 geboren und somit (zum damaligen Zeitpunkt) noch minderjährig zu sein.
A.b Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 26. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2002, zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands oder Italiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt.
A.c Am 29. Juni 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2002 (mit Bestreitungsvermerk).
A.d Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara zu den Akten reichen und ersuchte darum, den Alterseintrag im ZEMIS zu berichtigen.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in der EB UMA vom 26. Juni 2020 und in der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Juli 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz Kunduz und habe dort fünf Jahre lang eine Madrasa besucht. Seine männlichen Familienmitglieder seien allesamt Talibankämpfer, wobei ein Grossvater, sein Vater, ein Onkel und ein drei Jahre älterer Bruder im Kampf getötet worden seien. Besonders sein Vater sei ein einflussreicher Anführer und Stratege der Taliban gewesen und habe regelmässig Treffen mit anderen Talibankämpfern geleitet. Sein Vater und sein älterer Bruder seien während einer versuchten Eroberung von C._______ erschossen worden. Nach ihrem Tod, ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise, sei er von seinem Onkel väterlicherseits (vs.) jeweils zwei Mal pro Woche in ein Ausbildungscamp der Taliban gebracht worden. Dort sei ihm gesagt worden, dass sein Vater ein Held gewesen sei und er nun als ältester lebender Sohn in dessen Fussstapfen treten müsse. Er habe gelernt zu schiessen und wie man sich mit einer Sprengstoffweste in die Luft sprenge sowie körperliches Training erhalten. Im ersten Monat sei er freiwillig mitgegangen, danach habe er das Training nicht mehr besuchen wollen, da er dort immer wieder verstümmelte Leute gesehen habe. Gleichzeitig habe seine Mutter verstärkt ihre Ablehnung gegen die Ziele der Taliban kundgetan und ihm gesagt, er solle nicht den gleichen Weg wie sein Vater und seine Brüder gehen. Er habe dann verstanden, dass er sich nicht am Kampf der Taliban beteiligen wolle. Sein Onkel vs. habe ihn daraufhin gewaltsam zum Ausbildungstraining mitgenommen und ihn immer öfters heftig geschlagen und mit dem Gewehrkolben auf ihn eingeprügelt. Er habe noch immer Narben am ganzen Körper davon. Weiter habe ihm der Onkel vs. vorgehalten, dass er den Ruf seines Vaters beschmutze und die Leute ihm vorwerfen würden, dass sein eigener Neffe nicht einmal eine Waffe richtig halten könne, während er die Söhne von anderen rekrutiere. Aufgrund der zunehmenden Übergriffe durch den Onkel väterlicherseits und dem psychischen Druck, sich dem Kampf der Taliban anzuschliessen und den Ruf seines Vaters ehren zu müssen, habe er mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Eines Tages habe ihn seine Mutter zu ihrem Bruder nach D._______ mitgenommen. Dort habe sie mit ihrem Bruder lange geredet und dabei geweint. Am nächsten Tag seien sie wieder in ihr Heimatdort zurückgekehrt. Etwa vier Tage später sei er krank geworden und habe nicht zum Training mitgehen können. Seine Mutter habe ihn dann, als der Onkel vs. alleine zum Training gegangen sei, erneut zu ihrem Bruder nach D._______ geschickt. Dieser habe ihn am nächsten Tag einem Mann übergeben. Mit dessen Hilfe sei ihm schliesslich die Flucht über Kabul nach Pakistan gelungen.
C.
C.a Am 23. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C.b Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 erklärte seine damalige Rechtsvertretung das Mandat für beendet und am 4. September 2020 zeigte seine neue Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats an.
C.c Ein LINGUA-Bericht vom 12. Oktober 2020, welcher gestützt auf ein Telefon-Interview vom 20. Juli 2020 erstellt wurde, kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Kunduz stamme.
D. Mit Verfügung vom 6. November 2020 - eröffnet am 11. November 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob und den Kanton E._______ mit deren Umsetzung beauftragte. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2020 seien aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer den Eintrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums (...) vom 31. Juli 2020 sowie einen Bericht seines Hausarztes vom 14. Dezember 2020 ein, wonach der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe.
H.
Am 5. Januar 2021 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein.
Mit Replik vom 26. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Fotografien zu den Akten, die seinen jüngeren Bruder im Ausbildungstraining zum Taliban-Kämpfer zeigen sollen.
I. Am 13. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotografien ein, angeblich von seinem Bruder und einem getöteten Cousin, sowie einen Zeitungsartikel über die Eroberung von C._______ durch die Taliban.
J.
Mit Eingaben vom 14. September und 17. November 2021 liess der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht des Zentrums für Psychotraumatologie (...) vom 3. September 2021 zu den Akten reichen, welcher ihm eine rezidivierende depressive Störung sowie eine PTBS und den Verdacht auf eine Tuberkuloseinfektion diagnostizierte.
K.
Am 17. Juni 2022 beantragte die bisherige Rechtsvertreterin, sie sei von ihrem Mandat zu entbinden und die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit weiterem Schreiben vom 2. September 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Auskunft über den Verfahrensstand und um Bestätigung des Mandatswechsels.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 teilte der neu zuständige Instruktionsrichter mit, dass ihm die Bearbeitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2022 übertragen worden sei. Zudem informierte er über den Stand des Verfahrens und entband die bisherige Rechtsvertreterin von ihrem Mandat.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und forderte ihn auf, sich zur Aktualität der von ihm geltend gemachten Verfolgungsgefahr zu äussern. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 nach und reichte zusätzliche Fotografien zu den Akten, die seinen jüngeren Bruder als Taliban-Kämpfer zeigen sollen.
L.
Am 22. November 2022 wurde das SEM erneut zur Vernehmlassung eingeladen, verbunden mit der Aufforderung, sich zur bisher nicht vorgenommenen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu äussern. Die ergänzende Vernehmlassung des SEM datiert vom 5. Dezember 2022, die ergänzende Replik vom 29. Dezember 2022. Auf die entsprechenden Ausführungen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
M. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführerin den Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 22. Dezember 2022 zu den Akten.
N. Eine Verfahrensstandanfrage vom 31. August 2023 beantwortete der Instruktionsrichter am 5. September 2023.
O. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien und einen USB-Stick mit Videos zu den Akten, die seinen jüngeren Bruder als Taliban-Kämpfer zeigen sollen.
P. Mit Schreiben vom 8. August 2024 reichte der Beschwerdeführer und mit Eingabe vom 21. August 2024 seine Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht des (...) ein. Dabei erkundigten sie sich erneut nach dem Verfahrensstand. Diese Anfragen beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 20. und 27. August 2024.
Q. Mit weiteren Schreiben vom 13. Dezember 2024 und 13. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten und ersuchte erneut um einen baldigen Abschluss des Verfahrens.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Die Beschwerde richtet sich gegen Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Unzulässigkeit der Wegweisung). Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (s. unten E. 10).
3.2 Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 2. Juli 2020 darum, den Alterseintrag im ZEMIS zu berichtigen. Über dieses Gesuch wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer weder das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung noch die vorgenommene Altersanpassung im ZEMIS. Diese Punkte sind somit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit seinen Asylgründen subeventualiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht. Das SEM habe sich nur oberflächlich damit auseinandergesetzt, ob er unter eine spezifische Risikogruppe falle. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
4.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Ver-fahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
4.4 Die Vorinstanz hat hinreichend ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung auch möglich. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung kommt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist.
4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
5.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).
Die Aktualität der Verfolgung beinhaltet ein objektives und ein subjektives Element. Ob eine begründete Furcht vor künftiger (weiterer) Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Für die Beurteilung der objektiv begründeten Furcht ist also entscheidend, ob die Umstände, welche zur Flucht geführt haben auch im Entscheidzeitpunkt noch vorliegen. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid bzw. Urteil sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 f.; 2011/51 E. 6 f.; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringungen einer asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen und es kommt auf die Gesamtbeurteilung aller Elemente an (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen, wobei es nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringungen zwar möglich, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1, beide m.w.H.)
6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen kein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden könne. Die geltend gemachten Probleme mit dem Onkel vs. seien rein familiärer Natur und nicht von den Taliban ausgegangen. Die geltend gemachten Misshandlungen hätten zudem keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht, zumal sich den Akten keine Anhaltspunkte für erlittene schwere Verletzungen entnehmen liessen. Ebenfalls würden die vorgebrachten Misshandlungen überzeichnet und die spontane Ausreise übertrieben erscheinen. So sei insbesondere fraglich, weshalb sich der Beschwerdeführer den Misshandlungen über mehrere Monate hinweg ausgesetzt habe, anstatt beispielsweise zu seinem Onkel mütterlicherseits (ms.) nach D._______ zu fliehen. Schliesslich handle es sich auch beim behaupteten Verfolgungsinteresse der Arbaki, welche um seinen Wohnort herum stationiert und an Vergeltung für die von seinem Vater begangenen Gewalttaten interessiert seien, um eine unbelegte Vermutung des Beschwerdeführers.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er leide an einer PTBS und weise zahlreiche Narben am ganzen Körper auf. Somit könne nicht von einer fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität der erlittenen Übergriffe ausgegangen werden. Zudem habe er detaillierte, ausführliche und glaubhafte Angaben, unter anderem zu den Aktivitäten seines Vaters als Anführer der Taliban und zu seiner Zwangsrekrutierung gemacht. Aufgrund der erlittenen Verfolgung, insbesondere aber, weil er sich der Gewalt seines Onkels vs. entzogen habe, drohten ihm zukünftig asylrelevante Verfolgungsmassnahmen. Seine Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, sei unter das Motiv der politischen Anschauung zu subsumieren. Als Mann im wehrfähigen Alter und aus einem Gebiet stammend, das unter der Kontrolle der Taliban stehe, sei kumulativ auch das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen. Zudem gehe es in seinem Fall bei der Zwangsrekrutierung auch um die Fortführung einer langen Familientradition, was in seinem Fall eine konkrete Furcht vor der Rache der Taliban begründe. Weiter verkenne die Vorinstanz die grosse Macht, welche der Onkel vs. über die gesamte Familie ausübe. Der Onkel ms. hätte ihn davor nicht zu schützen vermocht. Wie gross der Druck auf die Familie sei, zeige sich auch darin, dass nun sein jüngerer Bruder als nächster männlicher Nachfolger zur Teilnahme an der Taliban-Ausbildung gezwungen werde. Ebenso fürchte er die Rache der Arbakis, da sein Vater viele von ihnen getötet habe.
6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, von den Taliban verfolgt worden zu sein, sondern habe stets seinen Onkel vs. als einzige Quelle der geltend gemachten Übergriffe genannt. Jedoch bestünden diesbezüglich auch Zweifel. So könnten die dokumentierten Narben auch andere Ursachen haben, zumal sich aus den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf Spuren der behaupteten Misshandlungen an seinem Körper ergäben.
6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, sein Onkel vs. habe als Repräsentant der Taliban gehandelt, was eine Verfolgung durch die Taliban selbst darstelle. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen ergäben sich durchaus Hinweise darauf, dass er Spuren von Misshandlungen am Körper aufweise. So seien im Arztbericht Narben an der Thoraxwand beschrieben, die «wahrscheinlich in Folge von Folter» entstanden seien.
6.5 In seiner Eingabe vom 13. August 2021 führte der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend aus, die Taliban hätten am 8. August 2021 Kunduz eingenommen. Dabei sei ein Cousin getötet worden. Sein Bruder und sein Onkel vs. seien seither verschwunden. Aufgrund der Machtergreifung der Taliban sei von einer quasi-staatlichen Verfolgung auszugehen.
6.6 Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, sich zur Aktualität der von ihm geltend gemachten Verfolgungsgefahr und insbesondere zum Verbleib seines Bruders und seines Onkels vs. zu äussern, brachte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 unter anderem vor, sein jüngerer Bruder sei seit sieben oder acht Monaten verschwunden und er wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Seine Mutter sei aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes inzwischen zu ihrem Bruder nach D._______ gezogen. Von diesem wisse der Beschwerdeführer auch, dass der Onkel vs. stets nach seinem Verbleib frage und ihn als Ungläubigen beschimpfe.
6.7 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte die Vorinstanz aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Trainingslager der Taliban werde nicht in Abrede gestellt. Jedoch sei es ihm nicht gelungen, die mehrere Monate andauernden Misshandlungen des Onkels vs. glaubhaft zu machen, und der Ursprung seiner Verletzungen sei nicht belegt. Auch sei die vorgebrachte Handlungsweise zum Zeitpunkt seiner Flucht nicht plausibel. Die Vorbringungen in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 zu den neuen Vorkommnissen seien sodann lediglich Behauptungen.
6.8 Der Beschwerdeführer hielt in der ergänzenden Replik namentlich fest, seine Asylvorbringen glaubhaft geschildert und im Kern widerspruchsfrei wiedergegeben zu haben.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es nach Durchsicht der Akten als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer - paschtunischer Ethnie - aus der Provinz Kunduz, aus dem Dorf B._______ (phon.) stammt und in eine in seiner Herkunftsregion einflussreiche Taliban-Familie geboren worden sei. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer glaubhaft und substantiiert vorgebracht, wie er als minderjähriger junger Paschtune in ein Trainingslager der Taliban geschickt und dort über eine längere Zeit an der Waffe ausgebildet wurde.
7.2 Hinsichtlich der Umstände, des Zeitpunkts, der zeitlichen Abfolge und der Gründe der Flucht beziehungsweise Ausreise aus Afghanistan wirken seine Vorbringungen indes in vielerlei Hinsicht als unglaubhaft und zum Teil widersprüchlich. So vermochte der Beschwerdeführer seine Ausreise zeitlich nicht genau einzuordnen. Nämlich gab er in der EB UMA an, nach dem Tod seines Vaters bis zu seiner Flucht für ungefähr ein Jahr mit seinem Onkel vs. unterwegs gewesen zu sein (SEM act. 12/13 A1.06) In der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Juli 2020 führte er aus, dass er nach einer zweimonatigen Trauerphase nach dem Tod seines Vaters von seinem Onkel vs. für insgesamt dreissig Tage, jeweils zweimal die Woche - montags und mittwochs - zum Trainingslager mitgenommen worden sei. Er wisse noch genau, dass es insgesamt dreissig Tage gewesen seien, weil die Zeiten, an welchen Wochentagen er zum Training habe gehen müssen, in der Moschee auf einer Tafel vermerkt worden seien (SEM act. 20/16, A30 ff.). Kurz vor seiner Ausreise habe ihn sein Onkel vs. noch einmal mit zum Training nehmen wollen, er habe ihn geschlagen und getreten, dann aber von ihm abgelassen, als er realisiert habe, dass er (der Beschwerdeführer) krank sei. Er sei sehr krank gewesen, er habe Kopfschmerzen und Fieber gehabt und er sei jeweils, als er aufgestanden sei, direkt wieder hingefallen. Nachdem sein Onkel vs. das Haus verlassen habe, habe ihn seine Mutter zu ihrem Bruder (Onkel ms.) gebracht. Der Beschwerdeführer sei am darauffolgenden Tag ausgereist (SEM act. 20/16, A43 f.). Diese zeitlichen Angaben sind widersprüchlich und erlauben keine klare zeitliche Einordnung der Vorbringen. Bezüglich der Gründe seiner Ausreise sagte der Beschwerdeführer während seiner EB UMA, dass seine Mutter - als sein Bart zu wachsen begonnen habe - Angst um ihn bekommen und ihn zur Ausreise und seinen Onkel ms. zur Ausreiseplanung bewegt habe (SEM act. 12/13 A1.06). In der Anhörung meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht gewusst habe, dass der Grund, warum er damals das zweite Mal von seiner Mutter zu seinem Onkel ms. gebracht worden sei, die geplante Ausreise gewesen sei (SEM act. 20/16, A45). Zwar führte der Beschwerdeführer in der EB UMA aus, dass er ausgereist sei, ansonsten er alles hätte machen müssen, was sein Onkel vs. von ihm verlangt habe. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auch in der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, dass er den Platz seines Vaters und älteren Bruders hätte einnehmen müssen, wäre er nicht ausgereist. Jedoch ist damit nicht ersichtlich, dass der Entschluss zur Ausreise primär von ihm selbst ausging. Dass der Beschwerdeführer einen Sinneswandel durchmachte und ihn auch die Erlebnisse und Realitäten während seines Ausbildungstrainings zugesetzt haben dürften, ist zwar nicht auszuschliessen. Dass jedoch die geltend gemachten körperlichen Misshandlungen und der damit verbundene Sinneswandel der eigentliche Grund für seine Ausreise gewesen wäre, geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass seine Ausreise hauptsächlich auf sein eigenes Bestreben hin organisiert worden wäre. Vielmehr scheint diesbezüglich seine Mutter die treibende Kraft gewesen zu sein. Dies legt den Schluss nahe, dass der primäre Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers der bevorstehende Kampfeinsatz (Jihad) für die Taliban als (bald) erwachsener Mann und Nachfolger seines gefallenen Vaters sowie seines älteren Bruders gewesen sein dürfte.
7.3 Zu den erlittenen Misshandlungen des Beschwerdeführers durch den Onkel vs. stellt das Gericht fest, dass es nicht auszuschliessen ist, dass dieser die Ablehnung des Beschwerdeführers, am bewaffneten Kampf der Taliban teilzunehmen, als politisch missliebiges Verhalten sowie als Verletzung der Familienehre betrachtete. Aus diesem Grund kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen in der von ihm geschilderten Art erlitten hat. Jedoch sind das Ausmass und die Regelmässigkeit der Übergriffe anzuzweifeln. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer erklärte bereits in der EB UMA, vom Onkel vs. geschlagen worden zu sein. Von den Schlägen habe er starke Kopfschmerzen bekommen. Auch habe ihm der Onkel vs. die Nase gebrochen und auf den Kopf und auf die Brust geschlagen (SEM act.12/13 A8.02). In der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass er anfangs freiwillig mit zum Training gegangen sei, als er nicht mehr habe hingehen wollen, habe ihn sein Onkel vs. mit Gewalt gegen seinen Willen mitgenommen und zum Training gezwungen (SEM act. 20/16 A32 und 40). Der Onkel vs. habe ihn an mehreren Körperstellen geschlagen - auch mit dem Gewehrkolben - und in den Rücken getreten. Jedoch nie vor anderen Leuten, sondern nur, wenn sie jeweils zuhause oder alleine im Auto gewesen seien (SEM act. 20/16 A37 und 40 f.). Als er von ihm mit dem Gewehrkolben auf die Stirn geschlagen worden sei, habe er stark geblutet und seine Mutter habe Asche auf seine Wunde gelegt, um die Blutung zu stoppen. Einmal sei er von ihm mit dem Lauf des Gewehrs geschlagen worden und habe eine Platzwunde davongezogen (SEM act. 20/16 A41). Darauf angesprochen, warum er angesichts dieser Misshandlungen nicht bereits früher zu seinem Onkel ms. geflüchtet sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht einmal ohne die Erlaubnis seines Onkels vs. das Haus habe verlassen dürfen. Sein Onkel vs. habe auch seiner Mutter nicht erlaubt, ihren Bruder zu besuchen (SEM act. 20/16 A46). Es sei ihm an den Tagen, als sein Onkel vs. nicht zuhause gewesen sei, nicht möglich gewesen, unbemerkt die Flucht zu ergreifen, weil das ganze Dorf durch Stützpunkte seines Onkels vs. umzingelt gewesen sei (SEM act. 20/16 A48).
Angesichts dieser Schilderungen und den angeblichen massiven Gewalterfahrungen erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Flucht ergriff. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm als männlichem Nachfahren eines einflussreichen Talib Anführers nicht hätte möglich sein sollen, sich - abgesehen von den Gebieten unter der Kontrolle der Regierung - frei in dem Einzugsgebiet seiner Familie zu bewegen, insbesondere aufgrund der hohen und einflussreichen Stellung seines Onkels vs. Es erscheint im Afghanistan-Kontext wenig plausibel, dass er als männlicher Nachfahre auf die Begleitung seiner Mutter angewiesen wäre, um sein Dorf zu verlassen. Im Weiteren bleibt letztlich unklar, ob die Verletzungen am Körper des Beschwerdeführers effektiv von den geltend gemachten Misshandlungen durch den Onkel vs. zurückzuführen sind oder eine andere Ursache hatten. Sodann kann aus den eingereichten Fotografien, die den jüngeren Bruder im Einsatz mit den Taliban zeigen sollen, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, Letzterer sei von den Taliban zwangsrekrutiert worden. Vielmehr scheint es durchaus denkbar, dass sich der jüngere Bruder - entsprechend der Familientradition - freiwillig den Taliban angeschlossen hat und dass er unabhängig von der Ausreise des Beschwerdeführers zu gegebener Zeit einberufen worden wäre. In Anbetracht der Widersprüche mit den zeitlichen Angaben seiner Ausreise, seiner Ausreise primär auf Bestreben seiner Mutter, den angeblichen durchaus sehr einschneidenden Gewalterfahrungen durch den Onkel vs. und einer doch erst spät erfolgten Ausreise, bestehen gewisse Zweifel, ob die geltend gemachten Misshandlungen durch den Onkel vs. das Ausmass und die Regelmässigkeit aufwiesen, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass seine Narben einen anderen Hintergrund haben könnten, als den von ihm geschilderten.
7.4 Schlussendlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringungen des Beschwerdeführers jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht mehr vom Bestehen einer im flüchtlingsrechtlichen Sinn hinreichend aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen ist.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt glaubhaft vor, durch die Taliban bzw. seinen Onkel vs. als Minderjähriger zwangsrekrutiert worden zu sein. Zwangsrekurtierungen von minderjährigen Personen sind durch das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich verboten und haben per se - ob «freiwillig» oder zwangsweise vorgenommen - als illegitim zu gelten. Die Schweiz hat weitergehende Konventionen ratifiziert, welche jede Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpönen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen, um dieses Verbot durchzusetzen (Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 2002, SR 0.312.1; Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, für die Schweiz in Kraft seit 26. Juli 2002, SR 0.107.1, sowie Konvention der ILO Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; für die Schweiz in Kraft seit 28. Juni 2001, SR 0.822.728.2 [vgl. zum Ganzen Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, 2004; S. 61 ff.]).
8.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die politische Situation in Afghanistan objektiv grundlegend verändert. Die Taliban haben Mitte August 2021 die Macht ergriffen und der Beschwerdeführer erreichte zwischenzeitlich seine Volljährigkeit. Eine mögliche zukünftige Rekrutierung kann daher bereits deshalb nicht mehr als illegitim qualifiziert werden, gilt die Wehrdiensteinziehung von erwachsenen Personen als legitimes staatliches Mittel. Auch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen seit der Machtübernahme nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie davor offenbar in einigen Regionen vorkamen. Die Taliban rekrutieren seit sie an der Macht sind mehrheitlich aus ihren eigenen Reihen und aus dem ehemaligen Sicherheitspersonal - insbesondere Spezialisten - und auf freiwilliger Basis. Aufgrund der wenigen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten mangelt es nicht an freiwilligen Rekruten (vgl. EUAA, Afghanistan - Country Focus, Dezember 2023, S. 42-44. m.w.H; EUAA, Afghanistan - Country Focus, November 2024, S. 63 ff. m.w.H.; Landinfo, Afghanistan - Situasjonen for afghanske menn, 20. Januar 2025, S. 13 m.w.H.; TOLOnews, Government to build 150,000 member forces, 10 January 2022; , abgerufen am 2. April 2025). Einige wenige Quellen geben zwar an, dass Zwangsrekrutierungen von in armen Verhältnissen aufgewachsenen oder vertriebenen Kindern - also von Kindern mit einem anderen Profil als jenem des Beschwerdeführers - trotz eines im Jahre 2022 verabschiedeten Dekrets, welches die Rekrutierung von Kindersoldaten verbietet, immer noch vorkommen könnten (vgl. USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Afghanistan, 24. Juni 2024, < >, abgerufen am 2. April 2025; USDOS, 2023 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, 23. April 2024, < >, abgerufen am 2. April 2025; Country and information note: unaccompanied children, Afghanistan, November 2024, November 2024, < >, abgerufen am 2. April 2025). Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer erneuten Rekrutierung des derzeit volljährigen Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen.
8.3 Alsdann liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich dem Taliban-Ausbildungslager und damit auch den angeblichen Misshandlungen seines Onkels vs. entzog, aktuell noch eine Verfolgung beziehungsweise Bestrafung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses durch die Taliban und/oder den Onkel vs. zu befürchten hätte.
8.4 Zu den erlittenen Misshandlungen des Beschwerdeführers durch den Onkel vs. stellt das Gericht fest, dass es nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer - aufgrund Ablehnung des bewaffneten Kampfes und/oder Verletzung der Familienehre - gewisse Misshandlungen erlitten haben könnte. Ebenso anerkennt das Gericht, dass der Beschwerdeführer nach seinen Erlebnissen (subjektiv) begründete Angst vor seinem Onkel vs. hatte und subjektiv noch immer haben mag.
Indessen geht das Gericht davon aus, dass sich die persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise im Jahr 2019 objektiv betrachtet grundlegend verändert hat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sein Onkel vs. seine Ausreise auch im heutigen Zeitpunkt noch als verwerflich und als Verletzung der Familienehre betrachten könnte. Dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer (hypothetischen) Rückkehr auch im heutigen Zeitpunkt noch ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, ist jedoch als wenig wahrscheinlich zu beurteilen. Diesbezüglich ist namentlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als volljähriger Mann nach Afghanistan zurückkehren würde, und nicht mehr als unter der Familiengewalt des Onkels vs. stehendes Kind. Zudem sind die Taliban nicht mehr auf die Zwangsrekrutierung von Kämpfern angewiesen und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers hat sich - gemäss dessen eigenen Angaben - den Taliban angeschlossen. Dies dürfte sowohl das Risiko einer erneuten (zwangsweisen) Rekrutierung als auch jenes einer politisch motivierten oder in der geltend gemachten Verletzung der Familienehre gründenden Bestrafung des Beschwerdeführers objektiv massgeblich reduziert haben.
8.5 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Aktualität des Verfolgungsmotivs ist insbesondere aufgrund der Lageänderung in Afghanistan und der Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Es liegen keine genügenden Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch in einer Weise im Fokus der Taliban beziehungsweise seines Onkels vs. stehen würde, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohen würde.
8.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Rache der Arbaki von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Taliban gegen allfällige Racheakte ausgegangen werden kann. Vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban erscheint es höchst fraglich, inwiefern eine solche Gruppe überhaupt noch zu einer entsprechenden Verfolgungshandlung in der Lage wäre. Ebenso gibt der Beschwerdeführer an, gar nie in Kampfhandlungen involviert gewesen zu sein, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb ihm diesbezüglich eine zielgerichtete Verfolgung drohen könnte.
8.7 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar. Die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs sind erst bei einer möglichen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Beschwerdeebene zu prüfen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).
10.2 Folgerichtig hat der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an seiner finanziellen Situation bis zum Urteilszeitpunkt - soweit ersichtlich - nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
13.1 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich beigeordneten Rechtsvertretung ist indessen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, soweit dieses sachlich notwendig war, wobei für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE). Das Gericht setzt das Honorar aufgrund der Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
13.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 wurde ihr Gesuch um Entbindung aus dem amtlichen Mandat gutgeheissen. Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, dass MLaw Oliver Eugster ihren Anspruch auf amtliches Honorar bis am 6. September 2022 an ihre damalige Arbeitgeberin, die (...), abgetreten hat. Am 14. Oktober 2022 wurde MLaw Shirin Fallahpour als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das restliche Verfahren eingesetzt. Das amtliche Honorar ist entsprechend pro rata temporis aufzuteilen.
13.3 Bis zum 13. August 2021 ist der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Olivia Eugster gemäss Kostennote von diesem Datum ein zeitlicher Aufwand von 14 Stunden à Fr. 200.- sowie Barauslagen von Fr. 48.- entstanden. Der zeitliche Aufwand erweist sich als angemessen, wobei der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Der (...) ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'148.- zu entrichten.
13.4 In der mit der Replik vom 29. Dezember 2022 ins Recht gelegten aktualisierten Kostennote durch die neu eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin MLaw Shirin Fallahpour wird ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.- und zusätzliche Barauslagen von Fr. 12.- geltend gemacht. Auch dieser zeitliche Aufwand erweist sich als angemessen, wobei der Stundenansatz wiederum auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Das Gericht geht schliesslich davon aus, dass der Rechtsvertreterin MLaw Shirin Fallahpour nach dem 29. Dezember 2022 durch die weiteren Beweismitteleingaben ein zusätzlicher, zu vergütender zeitlicher Aufwand von 2 Stunden entstanden ist. Insgesamt ergibt sich somit für MLaw Shirin Fallahpour ein anteilsmässiges amtliches Honorar von Fr. 1'362.-.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der (...) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'148.- zu entrichten.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin, MLaw Shirin Fallahpour ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'362.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche