Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. September 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 10.10.2024Publikationsdatum: 13.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6273/2024
Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, beide (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. September 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer A._______ und dessen Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, suchten am 22. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 30. August 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 29. September 2023 Schutz gewährt worden war.
C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 25. Januar 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 28. Januar 2024 zu. Gleichzeitig bestätigten sie den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden sowie die Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligungen bis zum 28. September 2026.
D.
D.a Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs wurde den Beschwerdeführenden am 15. Februar 2024 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
D.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen seiner Ehefrau ausgereist, die ihre Ausbildung in Afghanistan nicht habe beenden können. Ein weiterer Grund sei ihre schlechte finanzielle Situation gewesen. In Griechenland jedoch sei die Unterbringung sehr schlecht gewesen. Die erhaltenen Mahlzeiten und Getränke seien nicht ausreichend für zwei Personen gewesen. Kleider seien ihnen nur wenige zur Verfügung gestellt worden und finanzielle Unterstützung hätten sie keine erhalten. Hilfsorganisationen, an die sie sich hätten wenden können, habe es keine gehabt. Im Camp hätten sie keine Hilfe erhalten, zudem habe man sie informiert, dass sie in Griechenland nicht arbeiten dürften. Es habe weder eine medizinische Versorgung, Ausbildungsmöglichkeiten noch Sprachkurse gegeben. Fünf Tage nach Erhalt des positiven Entscheids hätten sie das Camp verlassen müssen. Die griechischen Behörden hätten ihnen jedoch nicht bei der Suche nach einer Unterkunft geholfen.
D.c Die Beschwerdeführerin führte aus, einer der Gründe für ihre Ausreise sei der Wunsch gewesen, eine Ausbildung absolvieren zu können. In Griechenland hätten sie jedoch keine Ausbildungsmöglichkeiten gehabt und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und hätten keine medizinische Versorgung erhalten. Eine Rückkehr nach Griechenland sei nicht möglich, da sie dort aufgrund einer fehlenden Unterkunft auf der Strasse leben müssten. Sie habe erwartet, in Griechenland einen Sprachkurs besuchen zu dürfen, eine Unterkunft zu erhalten und zur Schule gehen zu können.
E. Am 31. Mai 2024 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
F. Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden zu einem von Drittpersonen gemeldeten Vorfall im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Die Beschwerdeführenden teilten daraufhin mit Eingabe vom 29. Juli 2024 mit, es habe keine häusliche Gewalt gegeben und ihre eheliche Beziehung sei intakt.
G. Auf vorinstanzliche Anfrage teilte die zuständige Betreuung der Vorinstanz am 31. Juli 2024 mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gut. Die Beschwerdeführerin sei in Behandlung wegen eines Vitaminmangels und erhalte Injektionen. Sie sei für eine (...) an ein Spital überwiesen worden, es habe aber noch kein Termin stattgefunden. Sie nehme täglich (...).
H. Die griechischen Behörden bestätigten auf entsprechende Anfrage des SEM am 8. August 2024 die Gültigkeit ihrer Rückübernahmezustimmung vom 29. (recte: 28.) Januar 2024.
I. Am 25. September 2024 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am Folgetag reichte diese ihre Stellungnahme ein.
J. Mit Verfügung vom 26. September 2024 - eröffnet am 27. September 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (nach Griechenland) sowie den Vollzug an.
K. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung sowie die medizinische Versorgung sicherzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L. Am 4. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
M. Aufgrund der fehlenden Unterschriften auf der Rechtsmitteleingabe setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung an, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
N. Am 8. Oktober 2024 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine unterzeichnete Beschwerdeschrift zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und (nach Eingang der unterzeichneten Beschwerdeschrift) formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.
Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutz-interesses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsermittlung. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend erstellt und das SEM habe es unterlassen, eine detaillierte Lageanalyse vor Ort in Griechenland vorzunehmen.
5.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Entgegen der abweichenden Einschätzung auf Beschwerdeebene war das SEM - über die entsprechende Nachfrage (vgl. Bst. G) hinaus - nicht gehalten, weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen. Es hielt bezüglich den geltend gemachten (...) fest, dass eine entsprechende Behandlung auch in Griechenland fortgesetzt werden könne. Dies gelte auch für den festgestellten (...). Des Weiteren hat die Vorinstanz auf die Möglichkeit von (...) Abklärungen verwiesen und festgehalten, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, sodass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt waren daher nicht erforderlich, auch wenn solche aus medizinischer Sicht allenfalls noch angedacht gewesen wären. Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich das SEM ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden und der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und genügend begründet hat, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangte. Insbesondere ist auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
5.3 Bei dieser Sachlage ist das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzuweisen.
6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
6.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 28. Januar 2024 ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und die Gültigkeit dieser Zustimmung am 8. August 2024 bestätigt haben.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11). Am Nichteintretensentscheid vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie in die Schweiz gekommen sei, um sich den Traum eines Studiums erfüllen können, nichts zu ändern. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der betroffenen Personen ist, nach Gewährung eines Schutzstatus den zuständigen Staat selber zu wählen. Sodann können die Beschwerdeführenden auch aus den auf Beschwerdeebene gemachten Hinweisen auf die ausländische Rechtsprechung (Deutschland, die Niederlande und Frankreich) nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal das Gericht nicht an die ausländische Rechtsprechung gebunden ist.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht in medizinischer Behandlung und es werden auch keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
9.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es handelt sich um eine (...)-jährige Frau sowie einen (...)-jährigen Mann. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht hätten und ihnen diese verweigert beziehungsweise die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass den Beschwerdeführenden mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zustehen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist denn auch festzustellen, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen vorsätzlich die ihnen gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Recht verweigert hätten. Es ist ihnen zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Abgesehen von allgemeinen Beschreibungen der anerkanntermassen schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland und der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts, setzt die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen. Damit vermögen die Beschwerdeführenden die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um äusserst vulnerable Personen im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Sollten die Beschwerdeführenden darüber hinaus in Zukunft auf medizinische Versorgung (insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten [...] und einer allfälligen Weiterbehandlung des [...] der Beschwerdeführerin) angewiesen sein, ist es ihnen zuzumuten, diese in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 28. Januar 2024 der Rückübernahme explizit und vorbehaltlos zugestimmt haben und diese Zustimmung am 8. August 2024 bestätigten.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Nach dem Dargelegten erübrigt sich das Einholen spezifischer Garantien der griechischen Behörden, und das entsprechende Sub-Subeventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
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