Revision; Urteil des BVGer D-1291/2024 vom 28. August 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 10.03.2025Publikationsdatum: 19.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6277/2024 law/bah
Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, ADVOCENTRAL Advokaturen, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer D-1291/2024 vom 28. August 2024 / N (...).
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 14. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 stellte, das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete deren Vollzug an.
A.b Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-1291/2024 vom 28. August 2024 ab.
B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2024 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-129/2024 (recte: D-1291/2024) vom 28. August 2024 ersuchen. Darin wurde beantragt, in Folge der Revision sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Migrationsamt des Kantons B._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch abzusehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein Rechtsbeistand zu bestellen. Im Falle der Gutheissung der Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand werde darum ersucht, dass dieser vor Erlass des Urteils zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern sei.
Der Eingabe lagen Auszüge aus WhatsApp vom 10. und 17. September 2024, ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 2. Oktober 2024, ein Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht von Rechtsanwalt D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 13. September 2024, ein Antrag der Oberstaatsanwaltschaft E._______ an das Friedensstrafgericht E._______ vom 15. August 2024, ein Entscheid in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts E._______ vom 15. August 2024, ein Schreiben der Polizeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 18. Juli 2024 mit einem Untersuchungsbericht, ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 12. Juli 2024 an den Polizeichef des Bezirks E._______, ein Protokoll der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2024, Ermittlungsakten des Büros für Bekämpfung des Terrorismus vom 19. April 2024, ein Auszug aus e-Devlet (Webseite des türkischen Staates für Bürgerangelegenheiten) und ein Leistungsentscheid der (...) vom 15. August 2024 bei. Mit den fremdsprachigen Dokumenten wurden Übersetzungen in die deutsche Sprache übermittelt.
C. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 9. Oktober 2024 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus.
D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und stellte fest, der Gesuchsteller dürfe den Fortgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung hiess er gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er ordnete dem Gesuchsteller Rechtsanwalt Semsettin Bastimar als amtlichen Anwalt bei. Den Antrag, der Rechtsvertreter sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, wies er ab.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2 In der Eingabe vom 3. Oktober 2024 wird der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und Auffindens entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), geltend gemacht und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme des Revisionsgrunds beziehungsweise des Erhalts der Beweismittel [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]) aufgezeigt. Das Revisionsgesuch enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG).
2.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-1294/2024 vom 28. August 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.1 Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, der Vater des Gesuchstellers habe diesen am 10. September 2024 über WhatsApp angerufen und ihm gesagt, die Polizei habe sich gleichentags bei ihm nach Letzterem erkundigt. Der Vater habe Rechtsanwalt D._______ gebeten, der Sache nachzugehen und zu erfahren, ob gegen den Gesuchsteller «etwas am Laufen sei». Rechtsanwalt D._______ habe bei der Staatsanwaltschaft E._______ am 13. September 2024 ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, dem stattgegeben worden sei. Da der Gesuchsteller derzeit von Rechtsanwalt C._______ vertreten werde, habe er diesen gebeten, die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu besorgen. Nach Erhalt derselben habe er erneut Kontakt mit Rechtsanwalt C._______ aufgenommen und diesen gebeten, eine juristische Beurteilung vorzunehmen und zu bestätigen, dass er (der Gesuchsteller) von diesem neuen Strafverfahren nichts gewusst habe. Aus den eingereichten Akten gehe hervor, dass gegen ihn seit dem 29. Februar 2024 wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien ermittelt werde. Von diesen Ermittlungen habe er erst am 10. und 17. September 2024 erfahren, weil er sich seit November 2023 im Ausland befinde und die Ermittlungstätigkeiten der türkischen Behörden geheim erfolgt seien.
Die eingereichten Dokumente seien geeignet, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Verfolgung zu belegen, was im ordentlichen Asylverfahren zu seinem Nachteil unbewiesen und unberücksichtigt geblieben sei. Er habe stets betont, dass auf dem UYAP-Auszug (E-Justiz-Informationssystem) ein Verfahren als offen erscheine. Aus diesem Grund fürchte er sich vor einer Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens und dem Widerruf der bedingten Entlassung. Gemäss Art. 107 Ziff. 12 des türkischen Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherheitsmassnahmen mit Nr. 5275 werde der Entscheid über die bedingte Entlassung widerrufen, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit eine vorsätzliche Straftat begehe, die eine Freiheitsstrafe erfordere. Der Gesuchsteller habe den Strafvollzug am 15. September 2020 angetreten und sei am 1. Juni 2022 vorzeitig entlassen worden. Ohne bedingte Entlassung hätte er bis zum 16. Juni 2023 in Haft bleiben müssen. Gemäss Rechtsprechung der türkischen Gerichte gelte die Zeit bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Strafvollzug als Probezeit. Um die bedingte Entlassung widerrufen zu können, müsste dem Gesuchsteller eine Tatbegehung vor dem 16. Juni 2023 vorgeworfen werden. Gemäss dem eingereichten Ermittlungsbericht vom 29. Februar 2024 sei der erste Beitrag, welcher den Ermittlungen zugrunde liege, im Dezember 2023 veröffentlicht worden. Das neue Ermittlungsverfahren sollte demnach keine Auswirkungen auf die bedingte Entlassung des Gesuchstellers haben. Die türkischen Behörden gingen gegen vermeintliche Regimegegner aber willkürlich vor und verfolgten sie auch wegen zeitlich lang zurückliegenden Beiträgen in den sozialen Medien. Das Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei noch hängig, weshalb noch nicht gesagt werden könne, ob die Ermittlungen auch Beiträge umfassen würden, die der Gesuchsteller vor dem 16. Juni 2023 veröffentlicht habe. Aufgrund seines Profils und der feindlichen Haltung der türkischen Behörden gegenüber kurdischen Aktivisten sei davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren auch auf seine Beiträge, die er vor dem 16. Juni 2023 verfasst habe, ausgeweitet werde. Damit seien die eingereichten Beweismittel erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG.
4.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist dann zu bejahen, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden.
4.2 Aufgrund der im Revisionsverfahren eingereichten Dokumentation der gegen den Gesuchsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen und der in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen ergibt sich, dass die revisionsrechtliche Erheblichkeit derselben hinreichend dargelegt wird. Die eingereichten Dokumentenkopien weisen im Verbund mit dem Schreiben des in der Türkei praktizierenden Rechtsanwalts C._______ vom 2. Oktober 2024 darauf hin, dass gegen den Gesuchsteller von der Oberstaatsanwaltschaft E._______ unter der Verfahrensnummer 2024/(...) wegen seinem Wirken in den sozialen Medien (X, vormals Twitter) ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet wurde. Die entsprechenden Unterlagen sind in Bezug auf die Prüfung, ob bezüglich des Gesuchstellers Vor- oder subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant. Der Beschwerdeführer ist bereits in der Vergangenheit wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäss Art. 314 Abs. 2 und 3 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden und gilt als vorbestraft. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-1291/2024 vom 28. August 2024 davon aus, dass seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug keine neuen Verfahren gegen ihn anhängig gemacht worden seien. Die Feststellung des SEM, dass das noch offene Verfahren im UYAP wohl auf ein Versehen zurückzuführen sei, erachtete es als plausibel (vgl. a.a.O. E. 5.1). Ob diese Feststellung in Anbetracht der veränderten Aktenlage aufrechterhalten werden kann, wird im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu prüfen sein. Allenfalls wird eine Authentizitätsprüfung der eingereichten Beweismittel vorzunehmen sein. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das dem Gesuchsteller drohende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet ist.
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als begründet. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil D-1291/2024 vom 28. August 2024 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer D-1636/2025 wieder aufzunehmen. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2200.- (inkl. Auslagen für Übersetzungen und Spesen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
Das Urteil D-1291/2024 vom 28. August 2024 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer (D-1636/2025) wieder aufgenommen.
Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2200.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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