Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 05.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-628/2013
Urteil vom 14. Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , und B._______, geboren .... , sowie das KindC._______, geboren ... ,Tunesien, ... Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass am 4. September 2012 vorab B._______ (die Beschwerdeführerin) mit dem Kind C._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie vom BFM am 6. September 2012 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie dabei unter anderem vorbrachte, ihr Ehemann werde demnächst ebenfalls in die Schweiz kommen,
dass am 15. Oktober 2012 auch A._______ (der Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 22. Oktober 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen übereinstimmend angaben, sie seien verheiratet und sie hätten bis zu ihrer Ausreise aus Tunesien meistens in der Stadt X._______ ... gelebt, wo der Beschwerdeführer wechselnden Arbeiten nachgegangen sei,
dass sie namentlich vorbrachten, sie hätten Tunesien bereits am 27. Februar 2011 verlassen, indem sie auf dem Seeweg nach ... [Italien] gereist seien, wo sie nach ihrer Ankunft registriert worden seien,
dass die Beschwerdeführenden in der Eurodac-Datenbank wegen illegaler Einreise verzeichnet sind (am 2. März 2011 ... [in Italien]),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zum Grund für ihre Ausreise aus Tunesien im Wesentlichen vorbrachte, sie sei ihrem Ehemann nachgefolgt, welcher das Land wegen ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation habe verlassen wollen,
dass sie in dieser Hinsicht ausführte, mangels fester Arbeit hätten sie sich nie eine eigene Wohnung leisten können und deshalb immer wieder entweder bei ihren Eltern oder den Eltern ihres Ehemannes leben müssen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung geltend machte, sie seien wegen familiärer Probleme ausgereist, mithin es 2009 und 2010 zu Streitigkeiten und namentlich zu einem Angriff auf ihn gekommen sei, da er seine Ehefrau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe,
dass er ergänzend dazu anführte, zu den familiären Problemen sei ihre wirtschaftliche Lage hinzugekommen, zumal er nie eine feste Arbeit bekommen habe und sie deshalb kaum über die Runden gekommen seien,
dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Italien vorbrachte, nachdem sie erst in einem Empfangszentrum bei Y._______ untergebracht worden seien, hätten sie ab dem 7. Mai 2011 und bis zum August 2012 in einem Empfangszentrum bei Z._______ gelebt,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber angab, nachdem sie zuerst während mehr als sechs Monaten in dem Empfangszentrum bei Y._______ untergebracht worden seien, seien sie anschliessend an den verschiedensten Orten in Süditalien gewesen, zuletzt in Z._______,
dass die beiden übereinstimmend angaben, sie seien im Herbst 2012 von Süditalien zu ihren Verwandten nach ... [Frankreich] gereist, von wo sie nacheinander in die Schweiz gekommen seien,
dass die beiden auf entsprechende Fragen des BFM anführten, sie hätten in Italien Asylgesuche eingereicht, eine Anhörung zu ihren Gesuchsgründen habe aber nie stattgefunden,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbrachte, sie hätten sich in Italien nie um die Ausstellung eines "permesso di sogiorno" (einer Aufenthaltsbewilligung) bemüht, da sie darauf kaum eine Aussicht gehabt hätten, zumal ihnen auch das Geld für einen Anwalt gefehlt habe,
dass sich auf Fragen des BFM sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien aussprachen,
dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht namentlich geltend machte, sie seien in Italien in keiner Weise unterstützt worden, mithin sie nicht einmal Geld für Medizin oder Nahrung für ihr Baby bekommen hätten,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, sie seien in Italien nicht gut behandelt und nicht unterstützt worden, zumal er dort auch keine Arbeit gefunden habe und seine Familie ständig krank gewesen sei,
dass das BFM am 18. September 2012 und am 22. November 2012 - nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - zwei separate Ersuchen um eine Übernahme der Beschwerdeführenden an Italien richtete (vgl. dazu die Akten),
dass Italien diesen Ersuchen mittels zwei separaten Erklärungen vom 23. Januar 2013 ausdrücklich entsprach (im Falle der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO und im Falle des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Dublin-II-VO),
dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 23. Januar 2013 - eröffnet am 30. Januar 2013 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mittels gleichlautenden Eingaben vom 6. und 7. Februar 2013 Beschwerde erhoben, wobei sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten,
dass sie gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache vorbrachten, als Familie mit einem Kleinkind und damit als Angehörige der Gruppe der besonders verletzlichen Personen würden ihnen in Italien keine den Minimalstandards genügende Aufnahmebedingungen geboten,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, ihnen drohe in Italien aufgrund der dortigen Verhältnisse eine mit Art. 7 (recte: Art. 3) der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbare Behandlung, weshalb auf ihre Asylgesuche in Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO oder in Anwendung der humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO einzutreten sei,
dass sie in diesem Zusammenhang anführten, in Italien - wo sie aus Furcht vor ihren Verwandten keine Asylgesuche eingereicht hätten - würden sie keine normale Wohnmöglichkeit erhalten, sondern sie müssten erneut in einem der riesigen und für Familien völlig untauglichen Lager leben, obwohl sie schon 1½ Jahre in einem solchen zugebracht hätten,
dass ihnen von Italien auch zukünftig keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werde, womit sie dort nicht arbeiten könnten,
dass sie in Italien auch weder eine Einrichtungen für ihr Kleinkind noch irgend eine andere Hilfe vorfinden würden, nachdem sie dort schon bisher ausser Nahrung und Kleidung nichts erhalten hätten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen auf zwei Hilfswerkberichte zum italienischen Asylsystem aus dem Jahre 2011 verwiesen,
dass sie zudem geltend machten, in Italien hätten sie weiterhin Nachstellungen von Seiten ihrer Verwandtschaft zu befürchten, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges spreche,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel eine Geburtsbestätigung und eine Spitalaustrittsbericht einreichten (beides in Kopie),
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingaben als frist- und formgerecht zu erkennen sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die sich vorliegende Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am 2. März 2011 über ... [Italien] in den europäischen Raum eingereist sind und Italien mit Erklärungen vom 23. Januar 2013 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zwecks Prüfung ihrer Asylanträge ausdrücklich zugestimmt hat,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Italien aussprechen und in dieser Hinsicht konkret einwenden, aufgrund der in Italien herrschenden Verhältnisse drohe ihnen dort eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung,
dass sie damit ihre Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbinden, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass von den Beschwerdeführenden jedoch keine stichhaltigen Gründe ersichtlich gemacht werden, welche in ihrem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem zwar seit fast zwei Jahren mit erheblichen Zusatzbelastungen konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr 2011 - aufgrund der damaligen Entwicklungen in Libyen und Tunesien - sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind,
dass sich seit dieser Zeit bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden angeführten, dem Gericht aber bereits bekannten Hilfswerkberichten Bestand behält,
dass im Falle der Beschwerdeführenden weder ein Hinweis darauf besteht, ihnen stehe das italienischen Asylverfahren nicht ordentlich zur Verfügung, noch ein konkreter Anhaltspunkte dafür, sie würde im Falle einer Überstellung nach Italien menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt,
dass aufgrund der Akten vielmehr zu schliessen ist, in Italien seien ihre Grundbedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Kleidung sowie hinreichender medizinischer Versorgung (namentlich anlässlich der Geburt ihres soweit ersichtlich gesunden Kindes) stets abgedeckt worden,
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen innere Wiedersprüche aufweisen und nicht überzeugen können,
dass namentlich das Vorbringen, sie seien in einem für Familien völlig ungenügenden Grosszentrum untergebracht worden, nicht überzeugen kann, zumal sich im süditalienischen Z._______ kein solches befindet, sondern vielmehr eine kleine Aufnahmeinstitution, wo die Bedürfnisse von Familien viel besser als andernorts abgedeckt werden dürften,
dass sie sich bezüglich der geltend gemachten Gefährdung durch ihre Verwandten an die italienischen Behörden wenden können,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass im Falle der Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, zumal aufgrund der Akten nicht zu schliessen ist, sie würde dort in eine existentielle Notlage geraten (vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden nach ihrem bereits 1½-jährigen Aufenthalt in Italien mit den dortigen Verhältnissen hinreichend vertraut und sie von daher ohne weiteres in der Lage sein dürften, sich vor Ort bei staatlichen und privaten Stellen um Unterstützung zu bemühen, sollte für sie ein diesbezüglicher Bedarf entstehen,
dass zudem Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin verfüge in Italien bereits über ein "permesso di sogiorno", stützt sich doch in ihrem Fall die italienische Zustimmungserklärung nicht wie vom BFM ersucht auf die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO (welche lediglich einen Aufenthalt von mehr als fünf Monaten ohne irgendeinen Titel voraussetzt), sondern vielmehr ausdrücklich auf das besondere Zuständigkeitskriterium nach der Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO, welches nur zur Anwendung gelangt, wenn einer Person vom ersuchten Mitgliedstaat (hier Italien) ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde,
dass Italien die Zustimmung zur Übernahme auch des Beschwerdeführers auf die Bestimmung von Art. 8 Dublin-II-VO stützt, also zwecks Vereinigung der Familie in Italien,
dass die Beschwerdeführenden zwar für ein Kleinkind zu sorgen haben, das Kind jedoch in Italien geboren wurde und mittlerweile schon mehr als einjährig ist, weshalb die familiäre Situation der Beschwerdeführenden aufgrund der weiteren, überwiegend positiven individuellen Aspekte als nicht ausschlaggebend erscheint,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden auch aus der von ihnen angerufenen humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO nichts für sich ableiten können, zumal die Familie durch das Verfahren nach der Dublin-II-VO nicht getrennt wird, sondern die Beschwerdeführenden zusammen nach Italien zurückkehren können,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für die von den Beschwerdeführenden eventualiter beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde unter eigenem Namen eingereicht habe, weshalb grundsätzlich von einer selbständigen Beschwerdeanhebung auszugehen ist,
dass sie indes mit der zweiten Einreichung ihrer Beschwerdeschrift kommentarlos die Kopie einer auf D._______ lautenden Vertretungsvollmacht eingereicht wurde,
dass diesem Umstand insoweit Rechnung getragen wird, als dem in der Vollmacht erwähnten Rechtsvertreter eine Kopie des vorliegenden Urteils zugestellt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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