Entscheiddatum: 18.02.2013Publikationsdatum: 08.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-631/2013
Urteil vom 18. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren am (...),Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger und Angehöriger der B._______ - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) verliess, in einem Öltanker versteckt nach C._______ gelangte, von wo aus er auf dem Landweg am (...) illegal in die Schweiz einreiste und am (...) um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und vom BFM am (...) im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen als Grund, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche, im Wesentlichen geltend machte, sich einer Gruppe namens D._______ oder E._______ angeschlossen zu haben, welche den Auftrag erhalten habe, in F._______ vor dem G._______ für die Rechte von (...) zu demonstrieren,
dass er im (...) mit dieser Gruppe, bestehend aus 50 Leuten, vor dem G._______ demonstriert habe, worauf H._______ der Polizei den Befehl gegeben habe, die Demonstration aufzulösen, da diese Art der Demonstration nicht toleriert werde,
dass im Lokalfernsehen (...) bzw. auch auf weiteren Lokalsendern und (...) sowie (...) über die Demonstration berichtet worden sei, dabei die Demonstrierenden gezeigt worden seien und H._______ in seiner Rede mit fünf Jahren Gefängnis gedroht habe, sollte jemand nochmals bei einer Demonstration erwischt werden,
dass die Gruppe für diesen Auftrag 5 Millionen Naira erhalten sollte, der Anführer lediglich eine Anzahlung von 2.5 Millionen bekommen habe und die restlichen 2.5 Millionen vom Auftraggeber nie bezahlt worden seien,
dass der Beschwerdeführer und weitere Mitglieder dieser Gruppe aufgrund des Ausbleibens der Bezahlung Vergeltung am Sohn des Auftraggebers geplant hätten und der Beschwerdeführer ihn an einem Fussballspiel mit einer I._______-Pistole durch einen Kopfschuss aus nächster Nähe getötet habe,
dass der Auftraggeber, dessen Namen er nicht zu nennen vermöge, eine einflussreiche Persönlichkeit sei und ihn nach der Tötung seines Sohnes von der Polizei überall habe jagen lassen, worauf er sich bei einem Freund namens K._______ versteckt habe,
dass ihm in Nigeria ein Verfahren wegen Mordes drohe, was die Todesstrafe nach sich ziehe,
dass ihm in Nigeria ausserdem ein Verfahren aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration drohe, was mit vier bis fünf bzw. acht Jahren Haft bestraft werde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2013 - eröffnet am selben Datum - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen anführte, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, nie über Reise- oder Identitätsdokumente verfügt zu haben, um ein Standardvorbringen zahlreicher Gesuchsteller handle, die nicht gewillt seien, im Asylverfahren ihre Identität offenzulegen und mittels eines geeigneten Dokumentes nachzuweisen,
dass in Nigeria die Ausstellung eines Reisepasses problemlos möglich sei und davon ausgegangen werde, dass ein nach Europa gereister nigerianischer Staatsangehöriger auch einen solchen Reisepass benutze, und diese Vermutung umgestossen werde, wenn der Beschwerdeführer, glaubhaft mache, ohne einen eigenen Reisepass nach Europa gelangt zu sein,
dass seine Aussagen zu den Umständen der Reise in die Schweiz jedoch offensichtlich haltlos seien,
dass der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen sei, detailliert und erlebnisnah von seiner ca. einmonatigen Schiffsreise nach Europa zu erzählen, und die Aussage, er habe es nicht wahrgenommen, als der Öltanker den Hafen von J._______ verlassen habe, als realitätsfremd eingestuft werden müsse,
dass er ausserdem nicht detailliert darüber zu berichten vermocht habe, wie und wo er das Schiff in C._______ verlassen habe und wie er vom Hafen ins Hotel gelangt sei,
dass es nicht nachvollziehbar sei, warum sein Freund namens K._______ ihm bei der Ausreise hätte helfen sollen, da anzunehmen sei, dass K._______ seine Anstellung bei der Ölfirma dadurch aufs Spiel setzen würde und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge schon seit dem Jahr 2005/2006 kaum mehr Kontakt mit K._______ gehabt habe, da er doch zu dieser Zeit aufgehört habe, M._______ zu verkaufen,
dass der Einwand, K._______ auch danach noch gesehen zu haben, als unglaubhaft einzustufen sei,
dass der Beschwerdeführer weder den Namen der Ölfirma, bei welcher K._______ gearbeitet habe, noch genauere Angaben zu K._______s Arbeit bei der Ölfirma habe machen können,
dass die substanzlosen und erfahrungswidrigen Aussagen zum Schluss führen würden, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Reise verschleiern möchte, und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er seine Reisepapiere den Asylbehörden vorenthalte, um dadurch den Vollzug einer allfälligen Wegweisung in den Heimatstaat möglichst zu verhindern oder zu erschweren,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in den wesentlichen Punkten zu wenig begründet und in sich widersprüchlich seien, so dass sie den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Demonstration substanzlos und pauschal seien und er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht im Stande gewesen sei, Details über die Art und Dauer der Demonstration zu nennen,
dass er widersprüchliche Aussagen zur anschliessenden Medienberichterstattung gemacht habe, indem er zuerst ausgesagt habe, die Demonstration sowie die Rede von H._______ seien nur lokal im L._______ ausgestrahlt worden, auf Nachfrage jedoch angegeben habe, dass es auch im nationalen Fernsehen und auf vielen anderen lokalen Sendern ausgestrahlt worden sei,
dass es weiter nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer den Namen des Auftraggebers der Demonstration nicht kenne, da dieser eine angeblich einflussreiche und bekannte Person sei,
dass demzufolge auch das Vorbringen bezüglich des Mordverfahrens als unglaubhaft zu qualifizieren sei, da dieses kausal mit der vermeintlichen Demonstration zusammenhänge und es sich überdies bei Mord um ein Offizialdelikt handle, welches vom nigerianischen Staat in legitimer Weise geahndet werde und demzufolge nicht asylrelevant sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, er sei im Schock aus Nigeria weggegangen und habe keine Identitätspapiere mitgenommen, da er geflüchtet sei,
dass er ohne Papiere habe einreisen können, da K._______ und er abends mit dem Auto von C._______ in die Schweiz gelangt seien und keine Polizisten anwesend gewesen seien, die ihn kontrolliert hätten,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens von Identitätspapieren - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte - als realitätswidrig erweisen und dieser Umstand in der Tat als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem ca. einmonatigen Reiseweg mit dem Öltanker nach C._______ in exemplarisch detailarmer Weise erfolgten und als offensichtlich haltlos und realitätsfremd einzustufen sind,
dass im Weiteren die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieselben verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer der im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung vom (...) (vgl. act. A2/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom (...) (vgl. act. A6/14) - nicht nachkam und als Grund lediglich angab, er sei adoptiert, vor seiner Adoptivmutter geflüchtet und verfüge über keine Geburtsurkunde, habe nie Ausweispapiere gehabt oder beantragt, da er nicht im Sinn gehabt habe, nach Europa zu kommen, und habe sich in Nigeria nie ausweisen müssen (vgl. act. A6/14 S. 5 f.; act. A10/17 S. 5),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschaffung von Reise- oder Identitätspapiere lediglich ausführte, dass er alleine sei und niemanden habe, der ihm die Dokumente beschaffen könnte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht geltend machte, Bemühungen zur Beschaffung seiner Papiere angestrengt zu haben,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere bemüht,
dass er den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdokument abgegeben hat,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass dazu festzuhalten ist, dass die Darstellung bezüglich der behaupteten Demonstration vage und pauschal ausgefallen ist und an konkreten Hinweisen sowie Realkennzeichen persönlicher Eindrücke, Empfindungen und Wahrnehmungen mangelt, wie sie typischerweise von Personen zu hören sind, welche die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt haben,
dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, erlebnisnah den Ablauf der Demonstration zu beschreiben, sich in ausweichende Antworten flüchtete und bei der Schilderung in Widersprüche (z.B. hinsichtlich der Medienberichterstattung) verwickelte,
dass gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers H._______ in seiner Rede mit Haft gedroht habe, wenn jemand nochmals bei einer Demonstration erwischt würde (vgl. act. A10/7 S. 9 F105),
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe erneut an einer Demonstration teilgenommen, weshalb er demzufolge auch keine Sanktionen befürchten muss,
dass überdies eigenen Angaben zufolge seine Personalien nicht durch die Polizei aufgenommen wurden und er keine Anzeige, Vorladung oder ein sonstiges behördliches Dokument im Zusammenhang mit der Demonstration erhielt (vgl. act. A10/7 S. 11),
dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, nie Probleme mit der Armee, Polizei oder Behörden in seinem Land gehabt zu haben, nie in Haft oder vor einem Gericht und überdies auch nicht politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A6/14 S. 9),
dass in der Rechtsmitteleingabe keine Auseinandersetzungen mit der vom BFM verneinten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erfolgte und folglich keine Argumente angeführt wurden, die zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die anlässlich der BzP vom (...) sowie der Anhörung vom (...) geltend gemachte Ermordung des Sohnes des Auftraggebers mit keinem Wort mehr erwähnte, weshalb vorliegend keine weitere Abhandlung mehr dazu zu erfolgen hat,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen jungen und erwerbsfähigen Mann handelt, der über Schulbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt über mehrere Jahre als M._______ bestritt (vgl. act. A6/14 S. 4),
dass der Beschwerdeführer - abgesehen von (...), welches nach ärztlicher Untersuchung als Bagatelle eingestuft wurde - den Akten zufolge gesund ist (vgl. act. A9/1),
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen das angeblich fehlende Beziehungsnetz in Nigeria zu bezweifeln und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr unterstützen kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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