Entscheiddatum: 24.01.2013Publikationsdatum: 01.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6338/2012
Urteil vom 24. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei,c/o (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B.______ in der Provinz C.______, ihre Heimat eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 verliess und am 7. Juli 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 9. Juli 2012 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen befragte (vgl. act. A5/11),
dass das BFM sie am 1. November 2012 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte (vgl. act. A17/16),
dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylantrages im Wesentlichen vorbrachte, sie habe bis zu ihrer Ausreise in B.______ gelebt, wo sie Kühe gehütet und das Ackerland ihrer Familie bestellt habe,
dass sie bloss ein Jahr lang die Schule besucht habe,
dass ihre Familie seit mehreren Jahren in einem Streit mit einer anderen Familie aus der Sippschaft der E.______ liege, bei der es um die Ehre der beteiligten Familien gehe,
dass in diesem Zusammenhang im Jahr 2008 ihr Bruder F.______ getötet worden sei, wobei sich die beiden Haupttäter seither in Haft befänden,
dass im Jahr 2010 überdies ihre Schwester G.______ von Angehörigen der verfeindeten Familie entführt worden sei, wobei es ihrer Familie in der Folge gelungen sei, G.______ wieder in die eigene Familie zurückzuholen,
dass all diese Geschehnisse sie persönlich sehr belastet hätten, weshalb sie sich im Jahr 2010 während etwa zwei Monaten als Touristin bei ihrem in der Schweiz wohnhaften H.______ aufgehalten habe und anschliessend in ihr Heimatdorf in der Türkei zurückgekehrt sei,
dass ihre Familie seit langem Guerillakämpfer bei sich zu Hause verpflegt habe, weshalb sie immer wieder durch staatliche Sicherheitskräfte belästigt worden sei,
dass ihr selber dabei nie etwas passiert sei, da sie sich jeweils rechtzeitig versteckt habe,
dass die verfeindete Sippschaft ihre Familie kürzlich bei den Behörden angezeigt und dabei behauptet habe, sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Geschwister würden die Rebellen unterstützen beziehungsweise seien gar zu diesen übergelaufen, weshalb ihre Schwester G.______ und ihr Bruder I.______ ihr Elternhaus verlassen hätten und unbekannten Aufenthalts seien,
dass auch sie behördlich gesucht werde und deshalb ihr Zuhause ebenfalls habe verlassen müssen,
dass sie im Falle einer behördlichen Festnahme eine langjährige Haft befürchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 - eröffnet am 6. November 2012 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 5. November 2012 sei aufzuheben und es sei ihr in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass sie die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte,
dass der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 nach Einreichung der Beschwerde sein Mandat niederlegte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 2. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf hinwies, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb auf den Antrag, die kantonale Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, mangels Bestehens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 31. Dezember 2012 einzahlte,
dass sie am (...) einen (...) Staatsangehörigen heiratete,
dass Abklärungen bei der zuständigen kantonalen Behörde ergaben, dass der Ehepartner der Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B zwecks Erwerbstätigkeit verfügt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mittels Verfügung vom 16. Januar 2013 gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) aufforderte, sich bis zum 30. Januar 2013 dazu zu äussern, ob sie bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, beziehungsweise, innert dieser Frist ein entsprechendes Gesuch zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis zu setzen,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Januar 2013 mitteilte, sie habe sich am 7. Januar 2013 in J._______ (Wohnsitzgemeinde ihres Ehemannes) angemeldet und dort gleichzeitig auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person dann asylrelevant sind, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass die Vorinstanz zunächst zutreffend erwogen hat, dass die Feindseligkeiten zwischen den beiden Familien rein kriminelle Handlungen seitens privater Dritter darstellen dürften, womit es an einem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unabdingbaren asylbeachtlichen Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt,
dass diesbezüglich überdies von der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates auszugehen ist, was sich unter anderem darin zeigt, dass die für den Tod des Bruders F.______ der Beschwerdeführerin verantwortlichen beiden Haupttäter festgenommen und inhaftiert worden sind,
dass ferner wenig plausibel anmutet, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Geschwister G.______ und I.______ allein aufgrund eines denunziationsweise erfolgten Vorwurfs, Guerillas unterstützt zu haben beziehungsweise gar zu diesen übergelaufen zu sein, suchen sollten, zumal die türkischen Behörden ja auch über die privaten Feindseligkeiten zwischen den beiden Familien unterrichtet sein dürften, da sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Entführung ihrer Schwester G.______ gar einmal hilfesuchend an die Polizei gewandt haben will (vgl. act. A17/16 S. 10, F und A111 f.),
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren von der Stimmabgabe zugunsten "der Partei" (vgl. act. A17/16 S. 8 F und A89 f.) und von der Verköstigung von Rebellen abgesehen politisch nicht tätig war (vgl. act. A5/11 S. 8), weshalb ein erhöhtes behördliches Interesse an ihrer Person nicht ersichtlich ist,
dass bezüglich weitergehender Einzelheiten vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin laufe bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr, von den türkischen Behörden über den nach wie vor unbekannten Aufenthaltsort ihrer der Zugehörigkeit zur Guerilla verdächtigten Geschwister (G.______ und I.______) befragt und dabei in Untersuchungshaft möglicherweise gefoltert und sexuell missbraucht zu werden (vgl. Beschwerde S. 8), in Anbetracht der bisherigen Ausführungen nicht geeignet erscheint, einen Asylanspruch zu begründen,
dass das BFM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin indessen am 28. Dezember 2012 einen EU-Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz geheiratet hat, weshalb sie gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG hat,
dass die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d),
dass das von der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2013 bei der Gemeinde J._______ eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren zur Zeit hängig ist,
dass die vom BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 angeordnete Wegweisung demnach aufzuheben ist, womit sich auch Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, welche gleichfalls durch die zuständige kantonale Behörde zu prüfen sind,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abzuweisen ist,
dass demgegenüber die Beschwerde betreffend die Anordnung der Wegweisung gutzuheissen ist, während sie hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass - da auf die Wegweisung aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen verzichtet wird - die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 31. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind,
dass der Beschwerdeführerin angesichts des teilweisen Obsiegens grundsätzlich eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen wäre (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass indessen, da das teilweise Obsiegen aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend, abgewiesen.
Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung gutgeheissen, und die vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Diese sind durch den am 31. Dezember 2012 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann
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