Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6351/2012/
Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,Türkei,vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) und gelangte über ihm unbekannte Länder am (...) illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B._______ um Asyl nach. Am (...) fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (...) wurde er in C._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer - der zum Nachweis seiner Identität einen Nüfus einreichte - machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, (...) und stamme aus dem Dorf D._______ bei E._______ in der (...) Provinz.
Er sei seit mehreren Jahren Mitglied der pro-kurdischen F._______. Zuvor sei er Mitglied der G._______ gewesen. Da I._______ als Guerilla gekämpft und deswegen auch mehrere Jahre in Haft verbracht habe, hätten die Behörden auch ihn, den Beschwerdeführer, im Visier gehabt. Er sei ständig von der Polizei in der Nähe seines Hauses und in seinem Laden gestört worden. Man habe ihn gefragt, weshalb er die F._______ besuchen würde, und ihn beschimpft. Wegen dieser Belästigungen habe er mehrmals seine Arbeitsstelle und seinen Wohnort gewechselt. So sei er im Jahr für drei Jahre nach J._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Als er jedoch wieder nach E._______ zurückgekehrt sei, sei er wiederholt von der Polizei mitgenommen worden, so allein (...) Mal im Jahr (...), wobei er (...) Mal auf den Polizeiposten und (...) Mal in einen Wald gebracht und jeweils befragt und geschlagen worden sei. Der letzte Vorfall dieser Art habe sich am (...) zugetragen. (...) Polizisten hätten ihn und K._______ an der Arbeit abgeholt und in ein Auto gezerrt. Die Polizisten hätten sich ausgewiesen, ihnen die Augen verbunden, sie gefesselt und anschliessend in einen Wald gebracht. Dort habe man sie befragt, beschimpft und auch (...) geschlagen. Daraufhin seien die Polizisten weggefahren und hätten ihn und K._______ im Wald zurückgelassen. Nach diesem Vorfall habe die Familie ihn dazu gedrängt, das Land zu verlassen. Insbesondere L._______ habe ihn dazu bewegt, auszureisen, weil bereits M._______ verschwunden sei. L._______ habe befürchtet, dass ihm dasselbe widerfahren würde.
Darüber hinaus habe er im (...) vom Militär eine Vorladung zur Rekrutierung erhalten, doch habe er dieser keine Folge geleistet, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Er gehe davon aus, dass er bei einem weiteren Verbleib in der Türkei entweder eines Tages in die Berge gegangen oder ins Militär einberufen worden wäre und seine eigenen Leute hätte umbringen müssen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 6. November 2012 - eröffnet am 14. November 2012 (Ablauf der Abholfrist) - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Tätigkeit für die F._______ polizeilich verhört worden sei. Dies vermöge indes keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen, zumal er nicht in exponierter Stellung für die F._______ tätig gewesen sei. Auch hätten einfache Mitglieder der (...) G._______ wegen ihrer zuvor legal gewesenen politischen Betätigung nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Sodann müssten die wegen seiner Familienangehörigen geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen als realitätsfremd eingestuft und mithin als nicht glaubhaft qualifiziert werden. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in J._______ wegen seiner politischen Tätigkeit kaum mehr Probleme gehabt habe, könnte er sich Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen und wäre nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einsatz im Osten der Türkei und ein militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäumnis stellten keine asylbeachtlichen Massnahmen dar. Der Beschwerdeführer habe die polizeilichen Vorfälle vom (...) und (...) widersprüchlich geschildet, was seine diesbezüglichen Angaben unglaubhaft erscheinen liesse. Zudem habe er die Parteiembleme der G._______ und der F._______ verwechselt. Schliesslich erscheine fragwürdig, dass er, obwohl seit (...) fahnenflüchtig, wiederholt von der Polizei vernommen worden sei, ohne dass diese festgestellt hätte, dass er ein Refraktär wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung und die Weisung an die kantonale Vollzugsbehörde, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, beantragt. Zudem wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurden (...) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 teilte das Bundesverwal-tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und trat auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. So vermöchten (...) am angefochtenen Entscheid nichts zu ändern, weil sie die allgemeine Lage in der Türkei und ihrer kurdischen Bevölkerung schildern würden.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Replik angesetzt. Diese blieb ungenutzt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen festgehalten. Zwar treffe zu, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die F._______ tätig gewesen sei, der von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss entspreche aber nicht den Tatsachen. So seien, wie den eingereichten Unterlagen entnommen werden könne, in den letzten (...) Jahren (...) Kurden, darunter (...), (...) sowie über (...) als "vermeintliche Mitglieder" oder Unterstützer des N._______ verhaftet worden, wobei die Verhaftungswelle noch andaure, die Zahl der Verhafteten ständig zunehme und die türkische Regierung auch die Immunität von (...) übrigen, noch nicht verhafteten F._______-Abgeordneten aufheben lassen wolle. Vor diesem Hintergrund bestünde für den Beschwerdeführer Gefahr, aufgrund seiner Tätigkeiten für die F._______ irgendwann verhaftet zu werden. Zudem sei er Refraktär und stamme von einer Familie, welche den türkischen Behörden als Unterstützer der kurdischen Sache bekannt sei.
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die F._______, der Reflexverfolgung und der Militärdienstverweigerung asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise nicht glaubhaft sind, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. B). Die Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern.
5.2.1 So schloss die Vorinstanz nicht aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch die Polizei verhört wurde, obwohl es sich bei der F._______ um eine legale Partei handelt, verneinte jedoch gestützt auf die geltend gemachten Tätigkeiten - (...) - zu Recht eine begründete Furcht vor einer Verhaftung beziehungsweise zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, wird darin doch lediglich - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte - die allgemeine Lage in der Türkei und die Situation der Kurden in diesem Staat geschildert. Soweit darin Verhaftungen von F._______-Mitgliedern erwähnt werden, handelt es sich dabei - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - um Führungskräfte (...), welche in der Regel nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurden.
5.2.2 Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, schloss die Vorinstanz nicht aus, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch - unter bestimmten Umständen - entsprechende Massnahmen erleiden können. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat ein H._______ als Guerilla in der I._______ gekämpft, wurde deswegen im Jahr (...) oder (...) verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von zirka zehn Jahren verurteilt. Die Frage, ob der H._______ in diesem Zusammenhang zum heutigen Zeitpunkt immer noch Schwierigkeiten habe, wurde vom Beschwerdeführer zwar bejaht, dieser war aber nicht in der Lage, dazu konkrete Angaben zu machen, erklärte indes, dass der H._______ auch heute noch für die F._______ arbeite. Diesbezüglich ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, wonach insbesondere bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen seit dem Jahr 2001 (im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU) und seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 in aller Regel wenig Gefahr bestünde, heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden; behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen würden bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen, ausser allenfalls bei flüchtigen Aktivisten, welche mit ihrerseits politisch exponierten Familienangehörigen in engem Kontakt stünden. Das Gericht teilt diese Einschätzung; mithin sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen als realitätsfremd beziehungsweise unbegründet einzuschätzen.
5.2.3 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit (...) fahnenflüchtig, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorweg fragwürdig, dass die Polizei, obwohl sie ihn wiederholt vernommen habe, nicht festgestellt habe, dass er ein Refraktär sei. Sodann wäre eine ellfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).
Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So erweisen sich seine auf einer angeblichen Unterstützung der F._______ beruhenden Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise unglaubhaft. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Auch ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.
5.3 Schliesslich rechtfertigt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe seine widersprüchliche Schilderung der polizeilichen Vorfälle vom (...) und (...) mit sprachlichen Unzulänglichkeiten und falschen Übersetzungen und schätzt die Verwechslung der Parteiembleme der G._______ und der F._______ als unwesentliche Abweichung ein, welchen Ungereimtheiten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kein grosses Gewicht beigemessen werden dürfe.
Demgegenüber sind den Akten keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zu entnehmen und wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt, woraufhin er bestätigte, dass sie vollständig seien und seinen Äusserungen entsprechen würden. Mithin muss er sich bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen. Zudem ging die Vorinstanz in zutreffender Weise davon aus, dass ein Parteimitglied, welches angeblich regelmässig Propaganda- und Wahlplakate aufhänge, darüber informiert sei, welches Emblem die Partei habe.
5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit Ausnahme von (...) Jahren, welche er in J._______ verbracht hat, stets in D._______ wohnhaft. Nach Abschluss des (...) hat er sich auf (...) vorbereitet. Gleichzeitig war er nebenbei als (...) erwerbstätig. Nebst seiner (...) Muttersprache spricht er auch (...). Seine nächsten Familienangehörigen (...) sind nach wie vor in D._______ wohnhaft. Er ist noch jung und leidet - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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