Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 29.01.2025Publikationsdatum: 13.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6359/2024
Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr gemeinsames Kind, C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte bereits am 18. September 2004 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Nach ablehnender Verfügung des SEM wurde er im Oktober 2005 weggewiesen.
A.b Am 18. Mai 2022 beantragte er gemeinsam mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind - alle türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie -erneut Asyl in der Schweiz.
Im Rahmen des Asylgesuchs wurden diverse Identitätsdokumente im Original eingereicht und festgestellt, dass die Beschwerdeführenden Boardingpässe für einen Flug von D._______ nach E._______ am (...) 2022 auf sich hatten (vgl. Beweismittel [BM]-ID 001/1-013/1 und SEM-Akte 18/5).
A.c Am 24. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführenden statt. Am selben Tag mandatierten sie die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesene Rechtsvertretung.
A.d Am 21. Juni 2022 wurden diverse türkische Verfahrensakten eingereicht (vgl. BM-ID 014/1-25/2).
A.e Am 27. und 30. Juni 2022 fanden ärztliche Untersuchungen des gemeinsamen Kindes und der Beschwerdeführerin statt. Es wurde keine auffälligen Befunde festgestellt (vgl. SEM-Akten 26/3 und 28/1).
A.f Die Beschwerdeführenden wurden am 2. August 2022 gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) angehört.
A.g Am 5. August 2022 verfügte das SEM, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden im erweiterten Verfahren behandelt, und am 9. August 2022 wies es sie dem Kanton G._______ zu.
A.h Die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 10. August 2022 nieder. Mit Eingabe vom 7. September 2022 (respektive 1. September 2023) zeigte ihre neue Rechtsvertretung, (...), ihr Mandat an.
A.i Am 11. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten, namentlich Kopien eines Artikels der H._______, ein Verhandlungsprotokoll vom (...) 2022 und ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 23. September 2022 (vgl. SEM-Akte 44/69).
In der Folge reichte die Rechtsvertretung nachstehende Beweismittel ein:
Mit Eingabe vom 8. November 2022: Ein Haftbefehl vom (...) 2022 (vgl. SEM-Akte 45/4);
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022: Ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 17. November 2022 (vgl. SEM-Akte 47/3);
Mit Eingabe vom 7. März 2023, in der über die psychologische Behandlung des gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführenden informiert wurde: Ein als «Dokument der (...)» bezeichnetes Beweismittel (vgl. SEM-Akte 49/7);
Mit Eingabe vom 1. Juni 2023, in der über die ambulante psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin informiert wurde: Ein ärztliches Bestätigungsschreiben vom 19. Mai 2023 (vgl. SEM-Akte 50/5);
Mit Eingabe vom 1. September 2023: Ein «Internationaler Haftbefehl des Innenministeriums» vom (...) 2023, ein «Gerichtverhandlungsprotokoll» vom (...) 2023 und ein Auszug aus dem E-Devlet (vgl. SEM-Akte 52/6);
Mit Eingabe vom 19. September 2023: Ein «Bericht des Istanbuler Strafgerichtshofs» vom (...) 2023 (vgl. SEM-Akte 53/1 und BM-ID 026/1).
Mit Eingabe vom 10. Januar 2024: Ein «Verhandlungsprotokoll des Istanbuler Strafgerichts» vom (...) 2023, ein «Schreiben des Istanbuler Strafgerichts» vom (...) 2023 und ein Arztbericht vom 15. November 2023 (vgl. SEM-Akte 54/6).
A.j Am 13. März 2024 fanden die ergänzenden Anhörungen der Beschwerdeführenden statt. Die in diesem Kontext angeforderten Dokumente - unter anderem eine ärztliche Bestätigung vom 19. März 2024, wonach sich auch der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde - wurden mit Eingabe vom 25. März 2024 zu den Akten gereicht (vgl. SEM-Akte 60/19).
A.k Mit Eingabe vom 18. April 2024 reichten die Rechtsvertretung ein als «Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts Istanbul» bezeichnetes Dokument vom (...) 2024 ein (vgl. SEM-Akte 61/3).
A.l Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juni 2024 erneut ergänzend angehört. Die in diesem Zusammenhang angeforderten Dokumente wurden mit Eingabe vom 11. Juli 2024 nachgereicht (vgl. SEM-Akte 65/85 und BM-ID 027/27-031/4).
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2024, zugestellt am 5. September 2024, stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden legten - handelnd durch ihren am 30. September 2024 mandatierten Rechtsvertreter - mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die Anerkennung als Flüchtling (recte: die vorläufige Aufnahme in der Schweiz) anzuordnen. Ferner ergibt sich aus der Beschwerdebegründung sinngemäss der Antrag, dass die Sache wegen Verletzung formalen Rechts subeventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben der Rechtsvertreterin der Zeitschrift «H._______» vom 17. November 2022 (Beilage 4), ein Gerichtsurteil (recte: Verhandlungsprotokoll) vom (...) 2023 (Beilage 5) und ein Plädoyer vom (...) 2023 (Beilage 6), jeweils inklusive deutscher Übersetzung, bei.
D.
D.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
D.b Am 22. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Berücksichtigung der nachgereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. Oktober 2024 - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein.
D.d Das SEM liess sich am 14. November 2024 zur Beschwerde vernehmen.
D.e Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte am 4. Dezember 2024 und reichte Screenshots der Webseite der Zeitschrift «H._______» (Beilagen 1-2), ein Schreiben der Rechtsvertreterin dieser Zeitschrift (Beilage 3) sowie ein Aussageprotokoll ihres Hauptredaktors (Beilage 4) und einen Auszug aus dem UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; türkisches E-Justiz-Informationssystem; Beilage 5) ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
In der Begründung der Beschwerde wird - ohne dass formell ein diesbezügliches Rechtsbegehren gestellt wird - eine formelle Rüge erhoben. Diese ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Dazu wird ausgeführt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, ihre Verfügung sei pauschal und undifferenziert und es seien neue Ereignisse erwähnt worden, die für den Entscheid relevant seien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8).
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da sie zum einen unsubstanziiert und ohne nähere Erklärung erfolgt. Zum anderen hat die Vorinstanz - wie sich auch aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt, sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und ihre Verfügung hinreichend begründet (vgl. hiernach E. 6; Verfügung des SEM vom 29. August 2024). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2
4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen.
Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es ist dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3022/2023 vom 22. Oktober 2024 E. 4.2.2 m.w.H; vgl. auch BVGE 2015/3 E 6.5.1 m.w.H.; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
5.1 Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, er stamme aus I._______ und habe in J._______ die Primar- und die Sekundarschule absolviert. Als Kurden alewitischen Glaubens hätten er und seine Familie viel leiden müssen. Einer seiner Brüder sei im Jahr 1979 getötet worden. Als er im Jahr (...) nach abgelehnten Asylgesuch in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt sei, habe er zunächst in seinem Heimatdorf als (...) und danach in K._______ als (...) gearbeitet. Anschliessend sei er bis zu seiner erneuten Ausreise im Jahr (...) als (...) für die Stadtverwaltung K._______ tätig gewesen, wobei er nebenbei (...) aus seinem Heimatdorf verkauft habe (vgl. SEM-Akten 30/15 F 17 f. sowie 58/19 F 17 ff., F 43 ff. und F 104). Er und seine Frau hätten im Jahr (...) geheiratet und (...) Jahre später das gemeinsame Kind bekommen. Seine Frau stamme aus L._______, wo sie die Grundschule und das Gymnasium abgeschlossen habe. Danach habe sie ein Jahr studiert. Im Jahr 2000 sei sie nach K._______ gezogen, wo sie unter anderem als (...) gearbeitet habe (vgl. ebenda, F 56; SEM-Akten 33/11 F 20 f., F 44 und 59/9 F 65).
5.2 Zu seinen Asylgründen befragt, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines im (...) 2021 in der Zeitschrift «H._______» publizierten Artikels Ermittlungen gegen ihn eingeleitet hätten. Ihm werde vorgeworfen, Propaganda für Terrororganisationen zu betreiben. Im (...) 2021 seien Polizisten erschienen und hätten ihn verhört. Nach der Anklageerhebung durch die Oberstaatsanwaltschaft M._______ im (...) 2021 habe im (...) 2022 die erste Gerichtsverhandlung stattgefunden. Es seien diverse Schikanen durch die Polizei gefolgt und als ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, dass ihm eine Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren drohe, habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau beschlossen, das Land zu verlassen. Sie hätten ein Schengen-Visum erhalten und seien nach Griechenland ausgereist. Als sie von ihrem Anwalt erfahren hätten, dass die Polizei ihr Haus gestürmt habe und neue strafrechtliche Ermittlungen wegen der früheren Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers eingeleitet worden seien, seien sie schliesslich in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr, inhaftiert und von den Behörden schikaniert zu werden. Im Übrigen machte er keine konkreten Probleme geltend, die sich aus seiner Zugehörigkeit zu den Alewiten ergeben hätten (vgl. SEM-Akte 30/15 F 33 f., F 42, F 72 und F 78).
Die Beschwerdeführerin erzählte zunächst von ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie habe Probleme mit (...) und ärztlich verschriebene Medikamente gegen (...) eingenommen. Derzeit nehme sie aber keine Medikamente mehr, da (...) gemäss einer ärztlichen Untersuchung normal sei (vgl. SEM-Akte 33/11 F 9 ff. und Anmerkungen anlässlich Rückübersetzung zu F 12). Sie brachte keine eigenen Asylgründe vor. Ihr sei persönlich nie etwas widerfahren und sie sei nie von der Polizei angesprochen oder gar bedroht worden. Sie habe den Artikel ihres Ehemannes nie gesehen und wisse nichts über dessen Inhalt. Sie habe erst davon erfahren, als er im (...) 2022 von der Polizei zur Vernehmung abgeholt worden sei. Sie könne es sich nicht erklären, warum ihr Ehemann diesen Artikel veröffentlicht habe, zumal sie bis dahin ein ganz normales Leben in K._______ ohne Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden geführt hätten. Nun weine ihr Kind wegen der Ausreise und wolle wieder nach Hause. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weder Bücher politischen Inhalts zuhause hätten, noch sei ihr Ehemann jemals ein aktives Mitglied der türkischen Kommunisten gewesen (vgl. ebenda, F 32 ff., F 59 ff. und F 66 f.).
5.3 In der ergänzenden Anhörung vom 13. März 2024 erwähnte der Beschwerdeführer, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er in psychologischer Behandlung sei. Er führte aus, dass er zwar eine politische Meinung gehabt, diese aber nicht aktiv vertreten habe, ausser in den Jahren 1999/2000 als er Plakate aufgehängt und an Bürgerbewegungen hochgehalten habe. Weiter schilderte er die Umstände der Entstehung und Publikation des erwähnten Artikels und beantwortete in diesem Zusammenhang diverse Fragen. Er äusserte sich auch zu den geltend gemachten Verfahren in der Türkei. Er gab an, auf Facebook über das Massaker in Rojava und «solche Sachen» gepostet zu haben. Nur wenige Tage nach der Anklageerhebung vom (...) 2021 machte der Beschwerdeführer mit seiner Familie Urlaub in Griechenland. Obwohl er nicht politisch aktiv gewesen sei, erwarte er eine Haftstrafe von sieben Jahren und begründete dies damit, dass es sich vorliegend nicht um ein normales Verfahren handle. Bereits bei seiner Rückkehr aus der Schweiz in die Türkei sei er eine Woche lang in Gewahrsam genommen worden (vgl. SEM-Akte 58/19 F 5, F 44 f., F 58 ff., F 119 ff., F 139 f., F 146 und F 152).
Die Beschwerdeführerin führte an ihrer ergänzenden Anhörung ebenfalls aus, dass es ihr in der Schweiz schlecht gehe und sie in psychischer Behandlung sei. Sie sei wegen ihres Mannes ausgereist, dem in der Türkei eine Haftstrafe zwischen zweieinhalb und siebeneinhalb Jahren drohe. Im (...) 2021 sei die Familie nach Thessaloniki gereist, weil das gemeinsame Kind unbedingt das Geburtshaus Atatürks habe sehen wollen. Nach (...) Beschäftigung habe sie per Ende (...) 2022 gekündigt, weil sie die Ausreise geplant habe. Seit ihrer Ausreise sei die Polizei einmal bei ihnen zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie keine eigenen Asylgründe geltend mache, dass ihr der Inhalt des Artikels nicht bekannt gewesen sei und dass sie erst davon erfahren habe, als ihr Ehemann von der Polizei vorgeladen worden sei. Zudem ermittle die Polizei gegen ihn im Zusammenhang mit Veröffentlichungen auf Facebook, jedoch handle es sich um ein geheimes Dossier und sie hätten keine Einsicht (vgl. SEM-Akte 59/9 F 5 ff., F 18, F 36 und F 61 ff.).
5.4 In der zweiten ergänzenden Anhörung vom 27. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er (...) zu sich nehme und in (...) Behandlung sei. Er habe bereits in der Türkei (...) eingenommen, aber nur für eine kurze Zeit (vgl. SEM-Akte 63/19 F 8 f.). In Bezug auf das angeführte Verfahren wegen Terrorpropaganda in den sozialen Medien erklärte er, dass sich dieses noch in der Untersuchungsphase befinde, dass es kein Facebook-Verfahren gebe beziehungsweise, dass er nicht wisse, ob es ein Verfahren gebe. Wegen des Artikels in der Zeitschrift «H._______» habe es bereits eine polizeiliche Einvernahme (im [...] 2021) und zwei Gerichtsverhandlungstermine gegeben, wobei er an letzteren nicht erschienen sei. Zwei- oder dreimal sei er bei Polizeikontrollen schikaniert worden. Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und dem Familienurlaub unmittelbar danach (vgl. ebenda, F 32 f., F 52, F 58, F 74 f. und F 86 ff.).
Das SEM führt in der ablehnenden Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Es erachte sie deshalb als unglaubhaft. Die Vorinstanz weist unter anderem auf die unplausible Ausgangslage hin, wonach der Beschwerdeführer im Alter von über (...) Jahren, ohne jegliches journalistisches und politisches Profil, einen längeren Artikel in einer Zeitschrift publiziert haben soll. Auch auf Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, den Artikel überzeugend zusammenzufassen. Zudem habe er im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, etwa zu seinem Kenntnisstand über die rechtlichen Folgen einer Veröffentlichung oder zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme. Als er in der zweiten ergänzenden Anhörung damit konfrontiert worden sei, habe er die Widersprüche nicht plausibel erklären können. Weitere Ungereimtheiten hätten sich ergeben in Bezug auf die sorglosen Ferien in Griechenland zu einem Zeitpunkt, als angeblich bereits Anklage gegen ihn erhoben worden sei, in Bezug auf das eingereichte Rechtshilfeersuchen sowie im Zusammenhang mit der Autorenschaft des Artikels und dem Pseudonym des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz habe daher den Eindruck gewonnen, dass der behauptete Sachverhalt nicht stattgefunden habe. Dieser Verdacht werde durch die Aussagen der Beschwerdeführerin zusätzlich erhärtet (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 ff.).
Die Vorinstanz stellt auch Unregelmässigkeiten in Bezug auf die behaupteten Verfahren und die dazu eingereichten Dokumente fest. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen eines Geheimverfahrens überzeugend darzulegen. Zudem habe er ausser einem Untersuchungsbericht keine weiteren Unterlagen zu einem allfälligen Strafverfahren wegen seiner Facebook-Posts eingereicht. Auffällig sei auch, dass die zugrundeliegende Anzeige erst nach der Asylantragstellung erstattet worden sei, weshalb der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer ein Strafverfahren habe provozieren wollen. Auch im Hinblick auf die befürchtete Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren seien die Vorbringen unglaubhaft, so die Vorinstanz. Verfahren gegen Zeitungen und Zeitschriften wegen des Vorwurfs der Propaganda seien in der Türkei häufig und nicht ungewöhnlich. Dies erkläre, warum im konkreten Fall der mitangeklagte Hauptredakteur in der Türkei geblieben sei. Es könne daher darauf verzichtet werden, die vorgelegten Verfahrensakten auf objektive Fälschungsmerkmale zu untersuchen. Diese seien ohnehin leicht zu fälschen und problemlos gegen Entgelt zu beschaffen. Selbst bei Wahrunterstellung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, weshalb ihm höchstens eine bedingte Freiheitsstrafe oder ein Aufschub unter Bewährungsauflagen drohe. Diese seien jedoch flüchtlingsrechtlich irrelevant (vgl. Verfügung des SEM, S. 9 ff.).
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden, sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihr Asylgesuch (recte: ihre Asylgesuche) abzulehnen seien.
7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde wegen seines veröffentlichten Artikels und seiner politischen Ansichten verfolgt. Es sei ein Gerichtsverfahren wegen Propaganda einer Terrororganisation gegen ihn hängig.
Er sei ein guter Leser und Sympathisant der linken politischen Bewegungen und verfüge über sehr gute Kenntnisse bezüglich der linken Literatur und Ideologie. Als er den Artikel anlässlich seiner Anhörung hätte zusammenfassen sollen, sei er unterbrochen worden. Beim Namen «N._______» handle es sich um ein Pseudonym und nicht um einen Autor der Zeitschrift (vgl. Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2024, S. 3 ff.).
In der Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2024 wird sodann an der Echtheit und Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Zudem wird geltend gemacht, beim Umstand, dass im Inhaltsverzeichnis der Originalzeitschrift «O._______» als Autor des Artikels angegeben sei, statt «N._______», handle es sich um einen Redaktionsfehler. Die türkischen Behörden hätten jedoch gegen den Beschwerdeführer mit seinem Pseudonym «N._______» Anklage erhoben (vgl. a.a.O, S. 2).
7.2 Das SEM führt in der Vernehmlassung vom 14. November 2024 zunächst aus, dass der eingereichte internationale Suchbefehl der türkischen Behörden an das Konsulat in P._______ keinen Sinn ergebe, da das (...). Strafgericht in M._______ bereits gewusst habe, dass sich der Beschwerdeführer in G._______ befinde. Ohnehin sei es höchst unwahrscheinlich, dass ein internationaler Suchbefehl wegen Terrorpropaganda erlassen werde. Überdies enthalte der Suchbefehl einen Bezug zur Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front), die aber im einschlägigen Artikel gar keine Erwähnung finde. Der echte N._______ schreibe jedoch regelmässig Artikel für die Zeitschrift «H._______» und stehe der Devrimci Komünist Partisi (DKP; Revolutionäre Kommunistische Partei) nahe.
7.3 In der Replik vom 4. Dezember 2024 werden die Ausführungen der Vorinstanz bestritten. Die falsche Zustellung des internationalen Suchbefehls nach P._______ wird damit erklärt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) in Q._______ gelebt habe und dies wohl zum Fehler geführt habe. Beim als «N._______» bezeichneten Mann in der Vernehmlassung des SEM handle es sich um O._______, den (...) der Zeitschrift «H._______». Dies wird in der Replik durch Screenshots der einschlägigen Webseiten untermauert. Schliesslich wird der Bezug zur DHKP-C im internationalen Suchbefehl damit erklärt, dass bereits in der Anklageschrift behauptet werde, der Beschwerdeführer habe für die DHKP-C und die PKK Propaganda betrieben (vgl. Replik vom 4. Dezember 2024, S. 2 ff.).
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die zuvor erwähnten Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. E. 4.2) im vorliegenden Fall nicht als erfüllt zu erachten sind und die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E 6 und E 7.2 hiervor). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
8.2 Zentral für die Begründung der Asylgesuche ist die behauptete Publikation des Beschwerdeführers. Auf diese stützt sich im Wesentlichen die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung in der Türkei. Den Beschwerdeführenden ist es jedoch nicht gelungen, die Autorschaft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Ihre Aussagen entbehren in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz sowie Plausibilität und sind vielfach vage. Gerade auch bei Sachverhaltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht zu erwarten sind (vgl. Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl., Bonn 2017, § 17 Rz. 68).
So war der Beschwerdeführer weder in der Lage, den Inhalt der Publikation so wiederzugeben, wie man es von ihrem Verfasser hätte erwarten können, noch konnte er eine plausible Erklärung für die angesichts seiner Biografie überraschende Veröffentlichung liefern, zumal es sich hierbei um eine umfangreiche, wissenschaftliche Arbeit handelt, deren Entstehung zeit- und ressourcenintensiv gewesen sein dürfte (vgl. SEM-Akte 58/19 F 58 ff., F 69 ff., F 98 ff und F 108 ff.). Selbst für seine Ehefrau war sein Verhalten nicht nachvollziehbar (vgl. SEM-Akte 33/11 F 69). Beim Versuch, den Inhalt der Publikation zusammenzufassen, beschränkte er sich nicht nur auf ganz allgemeine, simple Tatsachen, sondern gab diese zum Teil auch falsch wieder (beispielsweise das Geburtsjahr von Karl Marx [1811; recte: 1818] oder den Veröffentlichungszeitpunkt des «Manifests der Kommunistischen Partei» [«zwischen 1840 und 1845»; recte: 1848]; vgl. SEM-Akte 58/19 F 71). Wenig überzeugend ist auch der Erklärungsversuch, wonach es sich um einen Redaktionsfehler gehandelt habe, dass im Inhaltsverzeichnis des Originalexemplars der Zeitschrift «O._______» statt «N._______» als Autor des Artikels angegeben sei (vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2024, S. 2). All diesen Widersprüchen wird in der Beschwerdeschrift lediglich sehr pauschal entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei «ein guter Leser und Sympathisant der linken politischen Bewegungen» und verfüge über «sehr gute Kenntnisse bezüglich Linke-Literatur und Ideologie» (vgl. Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2024, S. 6). Plausiblere oder genauere Erklärungen folgen weder in der Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2024 noch in der Replik vom 4. Dezember 2024.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe erst durch die Vorladung erfahren, dass ihr Ehemann einen Artikel veröffentlicht habe. Auf die Frage, ob sie sorgenfrei in die Ferien nach Griechenland - und damit zum ersten Mal überhaupt ins Ausland - gereist sei, antwortete sie ausweichend mit Nichtwissen und rechtfertigte ihr Aussageverhalten mit der Einnahme von (...) (vgl. SEM-Akte 59/9 F 48 ff. und F 56). Überdies sei dahingestellt, ob der Besuch des Geburtsortes Atatürks in Thessaloniki der tatsächliche Grund für die Reise der kurdischen Familie nach Griechenland war, zumal Atatürk die kurdische Sprache verbieten liess und die kemalistische Ideologie einen homogenen türkischen Staat vorsah (vgl. ebenda, F 53).
Zudem zeichnen sich die Aussagen des Beschwerdeführers neben ihrer Widersprüchlichkeit auch durch ihre besondere Karg- und Abstraktheit aus. Sie könnten von jedem stammen, der sich die Geschichte ausdenkt (vgl. Geipel, a.a.O., § 26 Rz. 236 m.w.H.). So erklärte er, er habe den Artikel «einfach geschickt», ohne dabei Ziel und Zweck dieses Unterfangens zu erläutern. Bereits in der Vergangenheit habe er Texte an «solche gleichen» Zeitschriften geschickt, ohne diese konkret zu benennen. Die Themen seien der Sozialismus und Faschismus gewesen, Themen, die seine Lebensart widerspiegeln würden, wobei er seine linke politische Einstellung nur rudimentär erklären konnte (vgl. SEM-Akte 58/19 F 47, F 86 und F 91).
Auffallend ist ferner die Häufigkeit der unbestimmten oder zweideutigen Antworten des Beschwerdeführers, die er oft mit seiner Vergesslichkeit oder der Einnahme von Medikamenten begründete, obwohl es sich um wichtige und einzigartige Ereignisse handelt, wie z.B. die Art, wie die Publikation versendet wurde, das Ausstellen der Reisepässe, der Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme und der Zeitpunkt der Anklageerhebung (vgl. SEM-Akte 58/19 F 116 ff.; SEM-Akte 63/19 F 62 ff., F 74 ff. und F 93 ff.). Konfrontiert mit Ungereimtheiten zog er sich auf die jeweils andere Alternative der Zweideutigkeit zurück oder gab zu verstehen, dass die (unbestimmte) Aussage anders zu verstehen sei (vgl. SEM-Akte 58/19 F 93 f. und F 154 f.; vgl. dazu Geipel, a.a.O., § 26 Rz. 215 m.w.H.).
Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass eine Autorschaft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde. Damit ist den Asylgesuchen das zentrale Argument entzogen.
8.3 Im Weiteren ist es den Beschwerdeführenden - selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Autorschaft des Artikels - nicht gelungen, ein politisches Profil glaubhaft zu machen, welches ein Interesse des türkischen Staates an ihnen rechtfertigen würde. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen hat der Beschwerdeführer den Artikel nach eigenen Angaben nicht selbst verfasst, sondern lediglich aus verschieden Quellen unverändert zusammengestellt. Zudem ist es fraglich, inwiefern er überhaupt eine Publikation des Artikels beabsichtigt hatte. Diese Umstände dürften auch den türkischen Behörden bekannt sein (vgl. SEM-Akte 58/19 F 58 ff., F 72 und F 110 f.).
Auch die behauptete Verfolgung aufgrund der Veröffentlichungen des Beschwerdeführers auf Facebook vermag nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist kein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden, wobei ohnehin nur ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar Haftstrafe enden (vgl. SEM-Akte 63/19 F 33 f.; vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).
Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben weitere politische Aktivitäten geltend gemacht (vgl. SEM-Akten 30/15 F 71, 33/11 F 55 ff., F 74, 58/19 F 44 f., F 108 und F 146). Schliesslich sind beide nicht vorbestraft (vgl. SEM-Akten 30/15 F 67, 33/11 F 45, 58/19 F 152 und 59/9 F 42).
8.4 Im Übrigen bestehen Zweifel, ob überhaupt hängige Strafverfahren existieren, da die eingereichten Unterlagen entweder diverse Widersprüche aufweisen, die von den Beschwerdeführenden nicht überzeugend ausgeräumt werden konnten (zum Beispiel die Zustellung des internationalen Suchbefehls nach P._______, obwohl den zuständigen türkischen Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer in G._______ befindet [vgl. Vernehmlassung des SEM vom 14. November 2024]), oder keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen (vgl. Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2024, Beilagen 5 und 6).
8.5 Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten haben. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten medizinischen Beschwerden (vgl. E. 10.3.4 hiernach) erfüllen die Anforderungen des Art. 3 EMRK nicht, zumal sie auch in der Türkei behandelt werden können und den Akten zu entnehmen ist, dass sie bereits in der Vergangenheit in der Türkei Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hatten (vgl. SEM-Akten 33/11 F 9 ff., F 15, 60/19, Beilage 6 und 63/19 F 20 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
10.3.3 Ebenso sind in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden waren seit vielen Jahren in der Stadt K._______ wohnhaft und damit nicht in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region (vgl. SEM-Akten 30/15 F 23, F 28 und 33/11 F 20).
10.3.4 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM zudem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung als (...) sowie (...) verfügt und dieser Tätigkeit bis kurz vor seiner Ausreise nachgegangen ist. Die Beschwerdeführerin war ebenfalls bis zur Ausreise erwerbstätig. Sie verfügt über eine Arbeitserfahrung als (...). Nach eigenen Angaben verfügten die Beschwerdeführenden über ein gutes Einkommen. Ferner verfügen sie in der Heimat über ein familiäres Netz, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann (vgl. Verfügung des SEM, S. 13; SEM-Akten 30/15 F 14 ff., F 23 ff., F 29 ff., F 34, 33/11 F 24 ff., F 69 und 58/19 F 17 ff.).
10.3.5 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf Beschwerdeebene wurde nichts vorgebracht, das diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem (...) geltend machte. Die Beschwerdeführerin teilte mit, an (...) zu leiden. Die ärztliche Untersuchung habe aber ergeben, dass (...) normal sei. Der zuständige Arzt habe ihr deswegen keine Medikamente verschreiben wollen (vgl. SEM-Akten 28/1, 30/15 F 6 f., 33/11 F 15 und 63/19 F 16). Beim gemeinsamen Kind wurden unter anderem (...) diagnostiziert. Ausserdem leiden alle Beschwerdeführenden an (...) (vgl. SEM-Akten 26/3, 30/15 F 12 f., 33/11 F 78, 49/7, S. 1, 50/5, S 1, 54/6, S. 2 und 5, sowie 58/19 F 5).
Überdies wurden diverse ältere ärztliche Diagnosen aus der Türkei eingereicht (vgl. SEM-Akten 64/85, Beilagen 11 bis 14, und 67/10). Da deren Aktualität aber weder ersichtlich ist, noch geltend gemacht wurde, stehen auch sie dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, sollten sie aufgrund ihrer aktuellen gesundheitlichen Beschwerden das Bedürfnis nach einer ärztlichen Behandlung oder Therapie beziehungsweise nach deren Fortführung haben, davon auszugehen ist, dass diese auch in der Türkei behandelt werden können. Auch in Bezug auf psychische Beeinträchtigungen ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten insbesondere in den türkischen Grossstädten und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen können.
10.3.6 Schliesslich sind auch keine Gründe des Kindeswohls ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Im Gegenteil, das Verlassen der Heimat wurde mehrmals als Hauptursache für die psychischen Leiden des gemeinsamen Kindes angegeben (vgl. SEM-Akten 30/15 F 13 und 58/19 F 6).
10.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski
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