Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 22.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-637/2013
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,Eritrea, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______;Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) stellte das BFM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, weshalb ihr Asyl gewährt wurde.
B. Mit als "Gesuch um Familiennachzug" bezeichneter Eingabe vom 18. Juni 2012 (Eingangsstempel BFM: 22. Juni 2012) ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM für B._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Familiennachzug. Zur Begründung führte sie aus, sie habe bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens erklärt, dass der Kindsvater, C._______, B._______ im Jahr (...) nach D._______ mitgenommen habe. Da sie nicht verheiratet gewesen seien, habe sie nichts dagegen unternehmen können. Der Kindsvater lebe jetzt mit einer anderen Frau zusammen und habe mit dieser gemeinsame Kinder. Er wolle für B._______ nicht mehr Sorge tragen. Sie habe B._______ seit über (...) nicht mehr gesehen. Als (...) Mutter fühle sie sich für B._______ verantwortlich. Auch würde sie sich darüber freuen, B._______ wieder in die Arme zu nehmen. Als anerkannter Flüchtling sei sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Gleichzeitig reichte sie einen Geburtsschein B._______ im Original samt englischer Übersetzung zu den Akten.
C. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, eine schriftliche Bestätigung des Kindsvaters, wonach ihr das Sorgerecht zustehe, und die Geburtsurkunde B._______ im Original einzureichen. Zudem ersuchte es um Angaben darüber, wo und mit wem B._______ vor der Ausreise nach D._______ gelebt habe.
D. Mit Schreiben vom 14. November 2012 (Eingangsstempel BFM: 15. November 2011) reichte die Beschwerdeführerin (...) Erklärung des Kindsvaters vom (...) samt englischer Übersetzung ein, wonach dieser nichts dagegen habe, dass sich B._______ zwecks Aufenthalt bei (...) Mutter in die Schweiz begebe. Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, dass B._______ seit (...) Geburt bis zu (...) Ausreise im Jahr (...) bei ihr in E._______ gelebt habe.
E. Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 - eröffnet am 11. Januar 2013 - verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG müsse eine in der Heimat lebende Ehegattin, unbesehen der engen Familienbande, mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Partner zum Zeitpunkt von dessen Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sein sowie in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt werden. Gemäss den Angaben (...) Mutter (Beschwerdeführerin) sei B._______ im Jahr (...) vom Kindsvater nach D._______ mitgenommen worden und habe diese seither keinen Kontakt mehr mit B._______ gehabt beziehungsweise B._______ seit (...) nicht mehr gesehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens erklärt, vor ihrer Ausreise im Jahr (...) nur mit (...) zusammengelebt zu haben. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Mutter vor ihrer Flucht im Jahr (...) mit B._______ zusammengelebt habe. Insgesamt seien keine hinreichenden Hinweise vorhanden, welche auf einen gemeinsamen Wohnsitz und eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht hindeuteten. Damit sei es durch die Flucht nicht zu einer Trennung der Familiengemeinschaft gekommen, womit die vorerwähnte Voraussetzung für eine Gewährung von Familienasyl nicht gegeben sei. Da die Mutter vor ihrer Ausreise nicht mit B._______ im gleichen Haushalt gelebt habe, könne betreffend den Zeitpunkt der Flucht nicht von einer Familiengemeinschaft im Sinne des AsylG ausgegangen werden. Es stehe der Beschwerdeführerin offen, das Familienleben in D._______ mit B._______ wieder aufzunehmen. Im Übrigen sei sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, weshalb ihr ebenfalls offenstehe, bei der kantonalen Migrationsbehörde gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen.
F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und B._______ im Sinne von Art. 51 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Vorab ist festzustellen, dass im Gesuch vom 18. Juni 2012, welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, keine persönliche Verfolgung B._______ der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht wird. Mithin ist dieses praxisgemäss nicht nach Treu und Glauben als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG zu verstehen. Somit entfällt auch die gemäss Praxis der Prüfung des derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorangehende Überprüfung, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft originär, aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung erfüllt (vgl. BVGE 2007/19 E. 3).
Nach dem Gesagten sind vorliegend einzig die Voraussetzungen der Bewilligung der Einreise B._______ der Beschwerdeführerin in die Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Familiennachzug) zu prüfen beziehungsweise ob diesem unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wird minderjährigen Kindern von Flüchtlingen die Einreise auf Gesuch hin bewilligt, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden. Nach der Einreise werden die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
5.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, das BFM habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig nicht mit B._______ zusammengelebt habe. Sie sei mit dem Kindsvater nicht verheiratet gewesen. Ihr habe im Jahr (...) das Sorgerecht zugestanden. Der Kindsvater habe B._______ nicht nur nach D._______ entführt, sondern sich auch während (...) nicht bei ihr gemeldet und sie über (...) Schicksal im Unklaren gelassen. Dies habe sie bereits im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens dargelegt. Das BFM habe auch übersehen, dass der Kindsvater, welcher B._______ entführt habe, und dessen Familie B._______ nicht die erforderliche Fürsorge zukommen liessen (vgl. Beschwerde S. 3-4).
5.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht die Einreise B._______ der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B und E). Insbesondere erweist sich der Einwand, die Vorinstanz habe übersehen, dass B._______ durch (...) Vater entführt worden sei, als unbegründet. Unbenommen davon vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass die Mutter vor ihrer Flucht im Jahr (...) über (...) lang nicht mit B._______ zusammengelebt hat und mithin die Familiengemeinschaft nicht durch Flucht getrennt wurde, womit die vorerwähnte Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beziehungsweise die Gewährung von Familienasyl nicht gegeben ist. Das BFM hat in diesem Zusammenhang in seiner Verfügung im Übrigen zu Recht auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen, als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung B beim zuständigen Kanton gestützt auf das AuG ein entsprechendes Familiennachzugsgesuch einzureichen. Schliesslich sei immerhin noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens bei ihrer seinerzeitigen ersten Anhörung beim BFM am 12. August 2010 den Vornamen ihres damaligen Lebenspartners nicht mit F._______ sondern mit G._______ angab und weiter ausführte, keine Ahnung zu haben, wo sich dieser und B._______ heute in D._______ aufhalten würden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss B._______ der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehungsweise die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht gegeben sind. Das BFM hat somit die Einreise von B._______ in die Schweiz und das Familienasylgesuch zu Recht abge-lehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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