Entscheiddatum: 13.02.2013Publikationsdatum: 27.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6380/2012spn/sts/kna/mel
Urteil vom 13. Februar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, c/o schweizerische Vertretung in Ankara,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. November 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. August 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl. Am 16. Januar 2012 wurde er in den Räumen der Botschaft in Ankara zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei homosexuell und Jude und aus diesem Grund in der Türkei ständig massivem Druck ausgesetzt. Sein Partner, welcher unter psychischen Problemen leide und krank sei, habe zwischen 1979 und 2008 in der Schweiz gelebt (C-Bewilligung) und sei danach wegen ihm in die Türkei zurückgekehrt. Er selber sei schon während seiner Studienzeit in den späten 90er Jahren im Studentenwohnheim in Z._______ sowie auch in Ankara von anderen Studenten angegriffen und belästigt worden. Als er diese Vorfälle der Polizei gemeldet habe, habe diese ihn ausgelacht und verbal belästigt. Zwischen 2005 und 2008 habe er in einem Reisebüro als Tour-Operator gearbeitet. Dabei sei er wiederholt belästigt und beschimpft worden. Zudem sei sein Lohn nicht ausbezahlt und er schwersten Arbeitsbedingungen ausgesetzt worden. Da er dies psychisch nicht mehr ausgehalten habe, habe er gekündigt. Seitdem sei er, abgesehen von einer Arbeit im Reinigungsdienst eines Hotels, bei welcher er im Jahre 2009 auch belästigt worden sei, arbeitslos. Diese Belästigungen habe er aufgrund der schlechten Erfahrungen in seiner Studienzeit nicht der Polizei gemeldet. Im September 2010 seien sein Partner und er in Y._______ auf dem Weg in den Supermarkt von vier Personen angegriffen worden. Dabei hätten diese seinen Partner weggeschubst und ihn mit einem Brieföffner attackiert, wobei er am linken Oberarm verletzt worden sei. Sie hätten versucht zu flüchten, seien dabei von den Angreifern weiter beschimpft und mit einem Klappmesser angegriffen worden. Er sei dabei am Oberschenkel verletzt worden. Auch diesen Angriff habe er aus Mangel an Vertrauen nicht der türkischen Polizei gemeldet. Nach diesem Angriff seien sein Partner und er nach X._______ und drei Monate später nach W._______ geflüchtet, wo sie zurzeit leben würden. Doch auch in dieser Wohnung würden sie von den Nachbarn beschimpft und belästigt. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinen Nachbarn am 21. Juli 2011 habe er diese am 16. August 2011 wegen Lärmbelästigung angezeigt und diese hätten ihn ihrerseits auch angezeigt. Im November 2011 sei er auf dem Weg zum Tierarzt von zwei Verwandten des Nachbarn angegriffen worden, welche ihm den Weg versperrt und ihn beschimpft hätten. Als sie ihn geschubst hätten, sei die Tasche mit seiner Katze auf den Boden gefallen und die Katze sei, als sie auf die Strasse gelaufen sei, von einem Auto überfahren worden. Im Dezember 2011 seien zwei Beamte aufgrund der Lärmbelästigungsanzeige, welche die Nachbarn im Juli 2011 gemacht hätten, zu ihnen gekommen und hätten sie einvernehmen wollen. Als er gesagt habe, dass er die Nachbarn anzeigen werde, habe der Polizist entgegnet, dass er in der Türkei keine Rechte habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Aussageprotokoll bei der Polizei vom 16. August 2011 inklusive summarische Übersetzung, einen Beschluss der Staatsanwaltschaft in W._______ vom 25. August 2011, in welchem beschrieben wird, dass das Verfahren betreffend Beleidigung begangen am 17. August 2011 nicht eröffnet werde, da die Anzeige zurückgezogen worden sei, Ausdrucke von verschiedenen E-Mails unter anderem an Behörden, Menschenrechtsorganisationen, das UNHCR und Journalisten, in welchen er sich über seine Situation beschwert, CDs mit Videoaufnahmen, den Impfpass der überfahrenen Katze, einen Internetauszug der Webseite des türkischen Staates, in welchem attestiert wird, dass er von der Verfügungsbereitschaft, der jährlichen Meldung an die Rekrutierungsstelle und von der Teilnahme an Kriegsmanövern freigestellt sei, eine Mitteilung der schweizerischen Ausgleichskasse an seinen Partner, ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand seines Partners sowie verschiedene Fotos von ihm, seinem Partner sowie der Katze zu den Akten.
B. Das Asylgesuch wurde dem BFM durch die Schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 22. Februar 2012 übermittelt.
C. Mit Schreiben vom 28. Mai 2012 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er, sein Partner und seine Katze sich immer noch unter psychischer und physischer Gewalt und unter Druck befänden. Zur Stützung dieser Aussagen reichte er Fotos von einem angeblich antisemitischen Schriftzug auf seinem Türpfosten, Fotos von anonymen Briefen und eine CD mit Videoaufnahmen zu den Akten.
D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er, sein Partner und seine Katze nach wie vor von verschiedenen Personen und Polizeibeamten belästigt und mittlerweile auch physisch angegriffen würden. Zudem sei versucht worden, die Katze mit einem Fussball zu treffen, damit sie vom vierten Stock herunterfallen würde. Zur Stützung dieser Aussagen reichte er Fotos von Verletzungen von ihm und seinem Partner sowie Videoaufnahmen vom angeblichen Tatort und Tatwerkzeug bezüglich des Angriffs auf die Katze, Aussageprotokolle von einer Polizeistation von ihm und seinem Partner und Fotos von Personen, welche ihre Wohnung beobachteten und sie verfolgten, zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 20. November 2012 - eröffnet am 4. Dezember 2012 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab.
F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer (vorab per Telefax unter Nachreichung des Originals) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und die Asylgewährung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er auf dem Postweg unter anderem zwei Aussageprotokolle (eines des Beschwerdeführers und eines des Partners) vom 14. Juni 2012 betreffend die Ereignisse vom 12. Mai 2012, einen Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2012 zur Nichteröffnung eines Strafverfahrens betreffend eine Straftat begangen am 12. Mai 2012, weitere behördliche Dokumente in türkischer Sprache, verschiedene Zeitungsberichte in türkischer Sprache und diverse Fotografien zu den Akten.
G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer drei Kopien seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2012 sowie weitere Beweismittel (unter anderem diverse E-Mails an Menschenrechtsorganisationen und Berichte betreffend Juden und Homosexuelle in der Türkei, beides in türkischer und englischer Sprache) ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten.
3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig. So sei grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Türkei Schikanen und Diskriminierung ausgesetzt sein könnte. In der Türkei seien jedoch weder die Homosexualität an sich, noch homosexuelle Handlungen gesetzlich untersagt. Weiter sei dem BFM auch bekannt, dass die gesellschaftliche Akzeptanz offen gelebter Homosexualität besonders in den ländlichen Gebieten der Türkei immer noch tief sei. Der Beschwerdeführer könne sich solchen Behelligungen jedoch durch eine Wohnsitznahme in Istanbul oder einer anderen liberalen türkischen Metropole, wo es auch Beziehungsnetze für Homosexuelle und entsprechende Unterstützung gebe, ausweichen. Er habe von dieser Möglichkeit auch schon Gebrauch gemacht und einen Wohnsitzwechsel aus den genannten Gründen vorgenommen. Die gleiche Einschätzung gelte auch für sein Vorbringen, jüdischer Abstammung zu sein und auch deshalb gesellschaftliche Ächtung erleben zu müssen. Diese Schikanen und Unterdrückungen seien aber in der Regel nicht intensiv genug, um eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Bei Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte könne der Beschwerdeführer sich überdies an die heimatlichen Sicherheitskräfte wenden, die gemäss den Erkenntnissen des BFM zufolge in solchen Angelegenheiten schutzwillig und schutzfähig seien. Er behaupte zwar, der türkischen Polizei nicht zu vertrauen, da er auch schon von Polizeibeamten beleidigt und belästigt worden sei. Derartige Vorkommnisse seien nicht ganz auszuschliessen. Gegen solche Verfehlungen einzelner Polizisten könne er jedoch vorgehen, indem er sich bei deren Vorgesetzten beschwere. Es sei ihm zudem zumutbar und möglich, dabei zur besseren Durchsetzung seiner Rechte einen Rechtsanwalt oder Vertreter einer Menschenrechtsorganisation einzubeziehen. Das BFM anerkenne die vom Beschwerdeführer geäusserten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, welche mit seiner sexuellen Orientierung und seiner Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft zusammenhängen könnten. Aber auch diese Schwierigkeiten vermöchten gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden noch keine Schutzbedürftigkeit zu begründen, welche eine Einreisebewilligung in die Schweiz und eine allfällige Asylgewährung rechtfertigen würden.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, die Türkei biete ihm aufgrund rassistischer und sexueller Diskriminierung keinen Schutz und er erlebe ständig psychische und physische Gewalt. So sei beispielsweise sein Türpfosten mit antisemitischen Schriften beschmutzt worden. Minderheiten seien in der Türkei nicht geschützt, auch wenn das BFM etwas anderes behaupte. Das BFM ignoriere ferner, dass in V._______ und in U._______ katholische Priester getötet würden. Auch grosse Städte seien für ihn keine Alternative zum Leben, da Homosexuelle auch dort nicht einmal eine Wohnung mieten könnten. Da er keinen Militärdienst habe leisten dürfen, würde er auch keine Arbeit finden. Er habe sich bereits an viele Stellen und Behörden gewandt (darunter der Präsident) und habe seine Situation geschildert und sich beschwert. Er sei aber jeweils immer weiter verwiesen worden und habe keinen Schutz erhalten. Bezüglich der Lärmbelästigung habe er eigentlich nicht zur Polizei gehen wollen. Die Polizei sei aber, unter Druck von rassistischen Personen und deren Freunden, zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn und seinen Partner belästigt und gedemütigt. Schon seitdem er 18 Jahre alt sei, würde er ständig weglaufen. Er sei schon von T.________ nach S._______, dann nach Istanbul, Y._______ und weiter nach X._______ gegangen, wolle nun aber kontinuierlich leben. Er denke auch an Selbstmord. Sein Leben sei in der Türkei nicht in Sicherheit. Er schäme sich für seinen türkischen Pass und wäre lieber staatenlos.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie verschiedene Übergriffe, darunter Belästigungen, Beschimpfungen und physische Angriffe privater Dritter geltend. Aufgrund seiner sexuellen und religiösen Orientierung werde er von der Polizei nicht davor geschützt.
5.1 Gemäss der heute geltenden Praxis, welche der so genannten Schutztheorie ("protection view") zugrunde liegt, hängt die Bejahung eines internationalen Schutzbedürfnisses nicht (mehr) davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht nur unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E.7, S. 1017 f.).
5.2 Homosexualität ist in der Türkei keine strafbare Handlung. Jedoch werden Homosexuelle nach wie vor diskriminiert, eingeschüchtert und sind Opfer von Gewalt. Ferner wird auch verschiedentlich von Misshandlungen und sexuellen Übergriffen berichtet. Mängel in der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen gegen Personen mit anderer sexueller Orientierung haben in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass Täter nicht verurteilt wurden. Auch wenn etliche Fälle und Verfahren hängig sind, empfiehlt die Europäische Kommission der Regierung, ihre Bemühungen zu verstärken, um diese Personen effektiver zu schützen. (vgl. zum Ganzen European Commission, Turkey 2012 Progress Report, 10. Oktober 2012, S. 29). Die Religionsfreiheit wird in der Türkei mehrheitlich respektiert, wenn zum Teil auch Diskriminierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (European Commission, a.a.O., S. 24). Insgesamt sind aber auch im Hinblick auf die Annäherung der Türkei an die Europäische Union (EU) Fortschritte ersichtlich und der Dialog zwischen Minderheiten und der türkischen Regierung wird weiter fortgeführt.
5.3 Nach dem Gesagten ist durchaus nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seines jüdischen Glaubens in der Türkei Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, von der Schwere her nicht zu vernachlässigende Übergriffe wie beispielsweise die Messerattacke im September 2010 oder den Angriff im November 2011, bei welchem die Katze überfahren worden sei, der Polizei zu melden. Der Begründung, er habe seit den Übergriffen in seiner Studienzeit in den späten 90er-Jahren das Vertrauen in die Polizei verloren, ist zu entgegnen, dass seither über 15 Jahre vergangen sind, während welcher die Türkei wie geschildert auch in diesem Bereich Fortschritte erzielt hat. Zudem hat die Polizei im Zusammenhang mit den Streitigkeiten mit den Nachbarn die Anzeige des Beschwerdeführers gemäss den eingereichten Aussageprotokollen offenbar aufgenommen und Ermittlungen eingeleitet. Somit sind die Behörden auf ihn eingegangen und haben die Anzeige ernst genommen. Die Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Einigung zwischen den Parteien erscheint beim beschriebenen Sachverhalt durchaus nachvollziehbar. Die Aktenlage enthält keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer dazu gezwungen worden wäre, einer solchen Einigung zuzustimmen. Zudem ist vom Beschwerdeführer unbestritten, dass die Polizei aufgrund der gegenseitigen Beschwerde wegen Ruhestörung zu ihnen gekommen ist. Die Vorbringen, dass die Beamten sich von den Nachbarn unter Druck setzen liessen und den Beschwerdeführer und seinen Partner benachteiligt hätten, können auch nach der Begutachtung der eingereichten Videoaufnahmen nicht nachvollzogen werden. Daraus kann geschlossen werden, dass die Polizei in der Türkei offenbar in der Lage und willens ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Somit ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in Bezug auf die anonymen Drohbriefe oder die antisemitischen Schriftzüge an seinem Türpfosten an die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Dasselbe muss für weitere allfällige Belästigungen gelten.
5.4 Auch hinsichtlich der vorgebrachten Diskriminierungen bei der Arbeits- und Wohnungssuche muss festgehalten werden, dass diese keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
5.5 An dem Gesagten vermögen weder die mit dem Asylgesuch noch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, belegen sie doch allesamt einen Sachverhalt, der nicht bestritten wird.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Ankara.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: