Entscheiddatum: 20.01.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IV/smaD-64/2013
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz)Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...),Finnland, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zwischen dem 22. Juni 2011 und dem 29. November 2011 zwecks ärztlicher Untersuchung in der Schweiz aufhielt,
dass sie Finnland, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, am 30. März 2012 erneut verliess und am 20. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung vom 3. Januar 2013 geltend machte, sie habe in Finnland Probleme, weil sie Ausländer unterstütze, und sei deshalb mit dem Problem Rassismus konfrontiert worden,
dass sie zudem ein Opfer der Mafia, des Internets und der Beratungsstelle sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Finnland als sicheren Drittstaat bezeichnet, und die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Reise in die Schweiz dort aufgehalten, was mit dem eingereichten finnischen Pass und der Versicherungskarte belegt sei,
dass in der Schweiz keine Personen oder nahen Angehörigen lebten, zu welchen die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, welche Probleme sie in Finnland habe,
dass sie vielmehr zum Ausdruck gebracht habe, sie sei aufgrund kirchlicher Tätigkeiten in die Schweiz gekommen,
dass folglich keine Hinweise bestünden, wonach in Finnland kein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung gewährt werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (Datum Poststempel: 4. Januar 2013) gegen diesen Entscheid Beschwerde an das BFM, welches diese dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin sich gestützt auf die Aktenlage zwar weigerte, den mündlich eröffneten Entscheid des BFM zu unterzeichnen,
dass diese Weigerung indessen an der Tatsache der Eröffnung nichts zu ändern vermag,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM seinen Entscheid auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG stützte mit der Begründung, Finnland sei als sicherer Drittstaat zu betrachten, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten habe, wie ihr finnischer Reisepass zeige,
dass zudem in der Schweiz keine nahen Angehörigen leben würden, zu welchen sie engen Kontakt habe, und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zutage trete, zumal sie nicht habe darlegen können, welche Probleme sie in Finnland habe, sondern vielmehr geltend gemacht habe, sie sei aufgrund ihrer kirchlichen Tätigkeit in die Schweiz gekommen, weshalb keine Hinweise bestünden, wonach sie in Finnland nicht effektiven Schutz vor einer Rückschiebung bekomme,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist,
dass die Beschwerdeführerin die finnische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb Finnland ihr Heimatstaat und nicht ein sicherer Drittstaat ist,
dass folglich die Anwendung der in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG geregelten gesetzlichen Tatbestände nicht korrekt ist,
dass sich die Verfügung vielmehr auf die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, wo Asylgesuche aus verfolgungssicheren Staaten geregelt sind, zu stützen hat, da Finnland vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet wurde,
dass unter den gegebenen Umständen eine Motivsubstitution vorzunehmen ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass deshalb auf Asylgesuche finnischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist,
dass sich aus den Akten keine solchen Hinweise ergeben, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes vorbrachte,
dass das BFM in der Verfügung vom 3. Januar 2013 - trotz Anwendung der falschen Gesetzesartikel und einer damit verbundenen unzutreffenden Begründung - ausführlich und zutreffend dargelegt hat, warum keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, zumal es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, auch nach mehrmaligen entsprechenden Fragen seitens der befragenden Person konkrete und detaillierte Verfolgungsgründe darzulegen, weshalb in diesem Punkt auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass sie sich vielmehr auf substanzlose Allgemeinplätze beschränkte, womit ihre Vorbringen als haltlos zu qualifizieren sind,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2013 nichts Konkretes und Stichhaltiges darlegt, was zu einer andern Einschätzung der Sachlage führen könnte,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, auch wenn es dabei die falschen Gesetzesartikel angewendet und eine teilweise unzutreffende Begründung vorgenommen hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Finnland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Finnland, wo die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit besitzt, nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Finnland grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, sie würde aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass insbesondere allfällige gesundheitliche beziehungsweise psychische Probleme der Beschwerdeführerin auch in Finnland behandelt werden können und sie gemäss ihren Angaben dort eine Rente erhalten hat, weshalb sie trotz ihres Alters nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass somit weder die allgemeine Lage in Finnland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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