Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6755/2024 vom 10. Dezember 2024 Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2024/ N (...)
Entscheiddatum: 29.09.2025Publikationsdatum: 21.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8152/2024 D-6447/2025
Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6755/2024 vom 10. Dezember 2024 Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2024/ N (...)
A. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 25. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 23. Januar 2024 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Angehöriger kurdischer Ethnie und in der Stadt B._______ der Provinz Agri geboren. Von 2012 bis 2014 habe er in Elazig «Public Relations» studiert, danach eine Ausbildung in Weinherstellungstechnologie absolviert und in der Folge als Koch und auf Baustellen gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2012 an Krebs gestorben, seine Mutter lebe immer noch in Agri. Er habe elf Geschwister, welche an verschiedenen Orten in der Türkei leben würden. Er habe jedoch seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und auch zu seinen Geschwistern habe er keine gute Beziehung, da sie in Bezug auf das Thema Religion unterschiedliche Ansichten hätten. So habe er im Jahre 2008 seinen Glauben verloren und sei Atheist geworden. Sein Vater sei sehr religiös gewesen und habe damit grosse Mühe gehabt. Nach dem Tod seines Vaters hätten seine Brüder immer wieder Druck und Gewalt gegen ihn ausgeübt, weshalb er während über vier Jahre keinen Kontakt zu seinen Geschwistern gehabt habe. Er habe teilweise psychische Probleme gehabt, Drogen konsumiert, sei in Therapie gewesen sei und habe Medikamente eingenommen. Schliesslich hätten seine Brüder seinen Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht und seinen Arbeitgeber dazu gedrängt, ihn zu entlassen. In der Folge habe er zu seinem Bruder in Istanbul zurückkehren und auf einer Baustelle arbeiten müssen, da die Brüder auch auf dieser Baustelle gearbeitet hätten und ihn so hätten kontrollieren können. Seine Brüder hätten ihn mit der Tochter eines fundamentalistischen religiösen Führers verheiraten wollen. Im Jahr 2022 sei es zu einem Streit mit dem einen Bruder gekommen, wobei dieser ihn mit heissem Tee verletzt habe. Als er sich bei der Polizei habe erkundigen wollen betreffend Anzeigeerstattung, sei er nicht ernst genommen worden. Er unterstehe ausserdem der Militärdienstpflicht, habe diesen aber aufgrund seines Studiums verschieben können. Er wolle keinen Militärdienst leisten, unter anderem wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner ablehnenden Haltung zur türkischen Regierung. Am 20. Dezember 2023 sei es ihm gelungen, das Haus seines Bruders zu verlassen und er sei mit einem Lastwagen bis in die Schweiz transportiert worden, wo er am 24. Dezember 2023 angekommen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte, Arztberichte sowie Medikamentenlisten, Abschlusszertifikate seiner Studien sowie einen Sozialversicherungsauszug und ein Dokument betreffend seinen Militärstatus zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 27. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E. Mit Urteil D-6755/2024 vom 10. Dezember 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet. Die Zwischenverfügung vom 5. November 2024 habe bis am 13. November 2024 bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gelegen, sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt worden. In der Folge sei die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden, wobei sie gemäss der Zustellfiktion von Art. 12 Abs. 1 AsylG als zugestellt gelte. Es auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 250.-.
F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, die Post vom 13. November 2024 sei ihm nicht zugestellt worden, dies liege ausserhalb seiner Kontrolle. Er erklärte sich bereit, jede notwendige Zusammenarbeit zu leisten.
G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Revision des Urteils vom 10. Dezember 2024. Er begründete dies damit, es liege ein Problem mit der am 13. November 2024 gesendeten Post vor, diese sei nie bei ihm angekommen und zurückgeschickt worden. Er habe sich bei den Verantwortlichen des Asylcamps sowie bei der Post erkundigt und erfahren, dass kein Einschreibebrief eingegangen sei. Ein Mitarbeiter der Post habe ihm mündlich erklärt, dass solche Probleme häufig dadurch entstehen würden, dass der Zusteller den Einschreibebrief als zugestellt kennzeichne, ohne ihn tatsächlich zugestellt zu haben. Da ihn dies extrem benachteiligt habe, habe er sich beim Kundenservice der Post beschwert und das Problem gemeldet. Er halte die Entscheidung, welche aufgrund einer Ungenauigkeit der Post erfolgt sei, für ungerecht und bitte um erneute Zustellung der Zwischenverfügung. Er erkläre sich bereit, alles ihm Mögliche zu tun für die schnellstmögliche Lösung dieses Problems.
H. Am 8. Januar 2025 teilte die Zentrumsleitung des (...), wo sich der Beschwerdeführer aufhält, dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, es könne bestätigt werden, dass zwischen dem 5. und dem 15. November 2024 keinerlei Post für den Beschwerdeführer - auch kein Abholzettel - eingegangen sei. Es werde über die eingehende Post Buch geführt, weshalb dies mit Sicherheit bestätigt werden könne.
I. Am 9. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an.
J. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme als Beweismittel zu den Akten. Dabei handle es sich um einen Videoanruf zwischen seinem Cousin in Zürich und seinem Bruder in Istanbul. Auf dem Video äussere sein Bruder, er werde den Beschwerdeführer töten, seine Beine brechen und die in der Vergangenheit ausgeübte Gewalt wiederholen. Die Aufnahme belege somit eindeutig, dass die Bedrohungen und Risiken, die seinem Asylantrag zugrunde liegen würden, weiterhin aktuell seien und zeigen das systematische familiäre Muster von Kontrolle, Zwang und Gewalt auf. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe um Klärung seines Aufenthaltsstatus, da die Sozialhilfeleistungen für ihn eingestellt worden seien.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Nichteintretensentscheide stellen ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Revisionsgesuch dar, soweit ihnen ein Revisionsgrund anhaftet (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.2.1 m.w.H. und 2020 I/1 E. 5.3).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6755/2024 vom 10. Dezember 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsbegehrens legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
2.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe sinngemäss vor, die Zwischenverfügung vom 5. November 2024 sei ihm nicht zugestellt worden. Er habe diese nie erhalten, weshalb er nicht darauf habe reagieren können. Aufgrund der Nichtzustellung der Post - wobei ihn hierfür kein Verschulden treffe - sei ihm ein erheblicher Nachteil entstanden, da als Folge davon mit Urteil vom 10. Dezember 2024 nicht auf seine Beschwerde eingetreten und sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da sinngemäss der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragt wird (vgl. Art. 45 und 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die Eingabe erfolgte 12 Tage nach Zustellung des Urteils und damit fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.
4.1 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt; die neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel müssen andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sein, und ein Geltendmachen im früheren Verfahren darf nicht möglich gewesen sein, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren (beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten) oder weil ihr das Geltendmachen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
4.2 Die Bestätigung des Asylzentrums, wonach dem Beschwerdeführer die fragliche Zwischenverfügung nicht zugestellt worden sei, stellt einen rechtsgenüglichen Nachweis für den Nichterhalt der Zwischenverfügung vom 5. November 2024 dar. Damit macht der Beschwerdeführer eine vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils entstandene Tatsache geltend, welche ihm erst nach Ergehen des Urteils bekannt wurde. Die Tatsache ist sodann rechtserheblich, da es dem Beschwerdeführer durch den Nichterhalt der besagten Zwischenverfügung unmöglich war, den Kostenvorschuss zu leisten, und das Nichteintretensurteil aufgrund eben dieser Nichtleistung des Kostenvorschusses ergangen ist. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit erfüllt.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil D-6755/2024 vom 10. Dezember 2024 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfahrensnummer (D-6447/2025) wiederaufzunehmen. Nachdem das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren spruchreif ist, kann im Folgenden durch das gleiche Spruchgremium (Art. 21 Abs. 1 VGG) auf der aktuellen Aktengrundlage direkt eine Neubeurteilung des am 28. Oktober 2024 eingereichten Rechtsmittels vorgenommen werden.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
10.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Dass der Beschwerdeführer einer Meldepflicht unterstanden habe sei als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten zu betrachten, weshalb seine Wehrdienstverweigerung demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Ferner seien Übergriffe durch Dritte nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer habe sich aber bisher nicht um staatlichen Schutz gegenüber seiner Brüder bemüht, sondern habe sich lediglich über die Möglichkeiten einer Anzeige informiert. Grundsätzlich sei von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer in der Türkei staatlichen Schutz erhalten könne und seine Vorbringen somit auch in dieser Hinsicht flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass bei Rückkehr in den Heimatstaat eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohe. Auch sei der Vollzug zumutbar, da die psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei und der Beschwerdeführer in der Türkei auch psychiatrische Unterstützung und eine medikamentöse Behandlung erhalten habe. Aus den Akten würden sich weder andere individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche beim Wegweisungsvollzug zu einer Existenzbedrohung führen könnten. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über zwei Hochschulabschlüsse und mehrjährige Berufserfahrung, weshalb es ihm auch ohne Vorliegen eines tragfähigen Familiennetzes zuzumuten sei, bei einer Rückkehr selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
10.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, die Beziehung zu seinen Brüdern habe sich seit dem Tod des Vaters aufgrund der religiösen Differenzen verschlechtert bis es zum bereits geschilderten Vorfall im Jahre 2022 gekommen sei. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates sei in Bezug auf Menschen kurdischer Ethnie beschränkt und der Staat würde aufgrund dieser strukturellen Benachteiligung keinen effektiven Schutz bieten. Ferner habe er den Militärdienst aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und ablehnenden Haltung gegenüber der Regierung verweigert, weshalb er eine strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung und repressive Zwangsmassnahmen fürchte. Folglich werde er sowohl von seiner Familie wie auch vom türkischen Staat verfolgt und dies aufgrund seiner religiösen Überzeugung sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit, so dass eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung vorliege, was eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar und gefährlich mache. Im Falle einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch das Gericht müsse er eventualiter vorläufig aufgenommen werden, da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der ihm von Seiten seiner Familie sowie des Staates drohenden Behandlung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 FK darstellen würde und somit unzulässig sei. Zudem leide er unter einer schweren psychischen Erkrankung und die psychiatrische Versorgung sei in der Türkei aufgrund eines fehlenden sicheren und stabilen Umfelds unzureichend. Eine berufliche und soziale Wiedereingliederung sei sodann schwierig und es werde ihm nicht möglich sein, in der Türkei ein existenzsicherndes Leben aufzubauen. Schliesslich sei der Entscheid der Vorinstanz in wesentlichen Punkten unzureichend abgeklärt und begründet, weshalb subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen psychotherapeutischen Bericht des Fachpsychologen C._______ zu den Akten.
10.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Erwägungen verwiesen werden kann. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht Flüchtling ist, wer wegen Wehrdienstverweigerung ernsthafte Nachteile fürchtet und die Vorinstanz zudem korrekterweise festgestellt hat, dass die Meldepflicht als legitime Massnahme zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten zu betrachten ist. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch Dritte handelt es sich um eine rein innerfamiliäre Konfliktlage, wogegen sich der Beschwerdeführer mit behördlicher Hilfe zur Wehr setzen könnte, zumal die Türkei grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren ist und der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm dieser Schutz verweigert wurde. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass diskriminierendes Verhalten von Seiten der Behörden aufgrund der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers vorkommen könnte, dies vermag aber keinen Asylgrund im Sinne des Asylgesetzes darzustellen.
10.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
12.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
12.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
12.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).
12.3.3 Zwar befinden sich in den Akten Arztberichte, welchen zu entnehmen ist, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut geht. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass in der Türkei adäquate Behandlungsmöglichkeiten zugänglich sind, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise sowohl Zugang zu therapeutischer wie auch medikamentöser Behandlung hatte. Ferner verfügt er sowohl über eine Ausbildung wie auch über mehrjährige Berufserfahrung, so dass er auch ohne die Unterstützung seiner Familie in der Lage sein dürfte, für sich wieder ein existenzsicherndes Leben aufzubauen.
12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer , sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Zufolge Gutheissung des Revisionsgesuches sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
14.2 Dem im vorliegenden Revisionsverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6755/2024 vom 10. Dezember 2024 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Für das Revisionsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel