Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 10.11.2025Publikationsdatum: 21.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6456/2025
Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. November 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 23. Oktober 2024 eine ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in B._______/C._______ geboren und habe zuletzt in D._______/E._______ gelebt. Er habe zwei Universitätsabschlüsse, einen in (...) und einen in (...), und habe seit (...) als Krankenpfleger im Spital F._______ gearbeitet. Seine Ehefrau und sein Sohn befänden sich weiterhin in E._______ bei der Schwiegermutter und seien mutmasslich aufgrund der hohen Stellung einer Tante seiner Frau in der lokalen Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) bisher unbehelligt geblieben. Ab Januar (...) habe die Polizei in D._______ begonnen, ihn unter Druck zu setzen, um Informationen über Verwandte zu erhalten, insbesondere über seine Cousins sowie über seinen Onkel, der sich in der Schweiz befinde. Er sei auf den Posten bestellt und aufgefordert worden, in als Spitzel tätig zu werden, was er abgelehnt habe. Daraufhin sei er verbal bedroht und mit einem Foto konfrontiert worden, das ihn mit einem Cousin zeige der sich wegen Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Haft befinde. In der Folgezeit sei er überwacht, verfolgt und telefonisch belästigt worden. Ein Versuch, eine innerstaatliche Fluchtalternative bei seinem Halbbruder in B._______/C._______ zu finden, sei gescheitert, da dieser selbst politisch exponiert sei und ihm keinen Schutz bieten konnte. Die Schikanen hätten sich am Arbeitsplatz fortgesetzt, wo die Polizei im Mai (...) erschienen sei, was schliesslich zu seiner Kündigung geführt habe. Die Situation sei am (...) eskaliert, als er im Beisein seiner Frau und seines Sohnes im Auto angehalten worden sei. Nach seiner Weigerung, ohne schriftliche Vorladung zu einem Verhör mitzukommen, sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, bei denen er verletzt und gefesselt worden sei. Er habe sich der Aufforderung, am Abend auf dem Posten zu erscheinen, widersetzt und sich zwei Tage versteckt. Am (...) sei er vor seinem Haus von hinten gepackt, in ein Auto gezerrt und an einen abgelegenen Ort gebracht worden. Dort sei er entkleidet, mit verbundenen Augen in fliessendes Wasser gestellt, massiv bedroht und über den Aufenthaltsort seines Onkels und anderen Verwandten befragt worden. Er sei schliesslich freigelassen worden, jedoch unter der Auflage, binnen 24 Stunden Informationen zu liefern. Aus Furcht, getötet zu werden, habe er die Türkei am (...) legal über Serbien verlassen und sei am (...) illegal in die Schweiz eingereist.
Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5).
B. Am 13. November 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Eingabe vom 25. August 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht.
E. Mit Schreiben vom 27. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.24.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.4 und E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 5.3 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
4.2.2 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen und es ist auch aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern diesen vorliegend entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).
4.2.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen, zwei Universitätsabschlüsse erwerben, eine Familie gründen und einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen (vgl. SEM-act. 17/10 F11 ff.). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse (vgl. SEM-act. 17/10 F20 ff.; 32/18 F23) überschreiten die Intensitätsschwelle nicht und treffen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise; eine Kollektivverfolgung wird praxisgemäss verneint (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November E. 6.1, 8.1). Konkrete, individualisierte Massnahmen sind vorliegend zudem weder ausgewiesen noch anderweitig nicht ersichtlich; ausser einer einmaligen kurzfristigen Festhaltung im Jahr (...) (vgl. SEM-act. 32/18 F20 ff.) kam es weder zu längerer Inhaftierung noch zu einer Anklage oder Verurteilung. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.
4.2.3 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die Intensität der erlittenen Verfolgungsmassnahmen verkannt, indem sie die Ereignisse vom Juli (...) nicht als systematische Repression und Folter gewertet habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die Vorfälle zutreffend als Einschüchterungsversuche gewürdigt, die nicht die erforderliche Intensität für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft erreichen. Diese Einschätzung wird durch die eigenen, detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers gestützt. Bei der Entführung vom (...) kam es gemäss seinen Aussagen zu Uneinigkeit unter den Tätern über das Vorgehen; ein Beamter habe sich explizit gegen die Gewaltanwendung des anderen ausgesprochen und diesen zur Mässigung ermahnt (vgl. SEM-act. 32/18 F23) Die Freilassung unter Auferlegung einer 24-Stunden-Frist zur Informationsbeschaffung (vgl. SEM-act. 32/18 F23) ist eher typisch für einen Anwerbe- oder Informationsgewinnungsversuch, nicht aber für eine unmittelbar bevorstehende asylrelevante physische Verfolgungslage. Auch der Vorfall vom (...), bei dem die Beamten von einer Mitnahme absahen, nachdem sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers gefilmt wurden (vgl. SEM-act. 32/18 F21), zeigt, dass die Akteure nicht mit absoluter Willkür oder gar Tötungsabsicht handelten. Wenngleich die erlittenen Handlungen (Fesselung, Schläge, Drohungen) als nennenswert anzuerkennen sind, erreichen sie in ihrer Gesamtschau nicht die Intensität einer Verfolgung, die ein Leben in der Türkei objektiv unmöglich gemacht hätten. Letztlich lässt sich auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei weder mit einer akuten objektiven Verfolgungslage, noch mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht sinnbringend in Einklang bringen.
4.2.4 Hinsichtlich des Vorbringens, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der zentralisierten staatlichen Überwachung und seiner Registrierung nicht realistisch gewesen, ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Der Beschwerdeführer hat selbst dargelegt, eine innerstaatliche Fluchtalternative aktiv geprüft zu haben, indem er zu seinem Halbbruder nach B._______/C._______ gereist sei (vgl. SEM-act. 32/18 F20). Dieser Versuch scheiterte jedoch nicht an einer Verfolgung durch die Behörden an diesem Ort, sondern ausschliesslich daran, dass der Halbbruder ihm die Aufnahme aufgrund eigener Bedenken verweigerte (vgl. SEM-act. 32/18 F20). Das Scheitern dieser spezifischen, familiär begründeten Option belegt nicht die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative per se. Die Behauptung, er könne nirgendwo in der Türkei Fuss fassen, wird durch den Umstand entkräftet, dass er nach eigenen Angaben strafrechtlich unbescholten ist (vgl. SEM-act. 32/18 F36) und gegen ihn bislang nie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet wurde. Angesichts seiner beruflichen Qualifikation (zwei Universitätsabschlüsse) und des Umstands, dass sich das Interesse der Behörden auf seine Verwandten in der Region D._______/B._______ konzentrierte, wäre ein Neuanfang in einer anderen Grossstadt der Türkei zumutbar gewesen.
4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandten ausgesetzt, vermögen seine Ausführungen die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die relevanten politischen Aktivitäten des Onkels gemäss seinen eigenen Angaben weit zurückliegen (1990er Jahre) und dieser sich zudem seit mindestens (...) nicht mehr politisch engagiere (vgl. SEM-act. 32/18 F9, F11). Der Beschwerdeführer selbst vermutet, dass die neueren Verfahren gegen seinen Onkel eher geschäftlicher oder gemeinrechtlicher Natur seien (vgl. SEM-act. 32/18 F13, 17 Von besonderer Relevanz ist überdies, dass der Beschwerdeführer selbst eine alternative, nicht-politische Motivation für das geltend gemachte Interesse der Behörden anführte. So mutmasste er, die Polizei habe ein Telefongespräch mit seinem Onkel abgehört, in welchem über potentielle, von einem Dritten stammende PKK-Gelder gesprochen worden sei, woraufhin die Beamten versucht hätten, dieser Gelder habhaft zu werden (vgl. SEM-act. 32/18 F26). Ein solches, auf persönlicher Bereicherung abzielendes und mutmasslich korruptes Vorgehen lokaler Sicherheitsbehörden vermag indes keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Schliesslich stellt der Umstand, dass auf das Asylgesuch des Onkels - die angebliche Hauptquelle der Verfolgung - mit Entscheid vom 15. Juli 2024 (D-3715/2024) nicht eingetreten wurde, die geltend gemachte Verfolgungskette unter einen Glaubhaftigkeitsvorbehalt.
4.2.6 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, die allgemeine Menschenrechtslage (Art. 3 EMRK) und die zitierten Berichte von Menschenrechtsorganisationen, ist folgendes festzuhalten: Die Bemühungen des Beschwerdeführers um seine Integration (Spracherwerb, Freiwilligenarbeit) sind zwar anzuerkennen, jedoch weder für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von Belang. Die Verweise auf die allgemeine Menschenrechtslage und Berichte von Amnesty International oder der ECHR sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche Verfügung zu widerlegen. Gemäss ständiger Praxis vermögen allgemeine Berichte über die Menschenrechtslage die notwendige Prüfung des Einzelfalls und den Nachweis einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung nicht zu ersetzen. Gegen eine solche individuelle, vom Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren Verfolgung, spricht zudem insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei legal und unbehelligt per Flugzeug verlassen konnte (vgl. SEM-act. 32/18 F23) und seine in der Türkei verbliebene Ehefrau und sein Sohn seither von den Behörden weder kontaktiert noch anderweitig behelligt wurden (vgl. SEM-act. 32/18 F30). Die eigene Erklärung des Beschwerdeführers, seine Familie werde möglicherweise durch einflussreiche Verwandte seiner Frau innerhalb der AKP geschützt (vgl. SEM-act. 32/18 F30), bleibt eine reine Spekulation und vermag die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach kein nachhaltiges, asylrelevantes Interesse an der Person des Beschwerdeführers oder seiner Familie bestehen dürfte, nicht zu erschüttern. Vor diesem Hintergrund ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht angezeigt. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
4.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Universitätsabschlüsse, Arbeitserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, bei welchem er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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