Entscheiddatum: 12.02.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-646/2013teb/med/kna
Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Volksgruppe B.______ aus C.______ sei, Nigeria am 5. Juni 2012 verlassen habe und am 1. September 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am 5. September 2012 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 14. September 2012 im D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 15. Januar 2013 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2013 - eröffnet am 1. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Datum Poststempel) in englischer Sprache und mittels vorformulierten Standardanträgen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zudem um eine weitere Anhörung ersuchte, damit er seine Asylgründe nochmals im Detail schildern könne,
dass er in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne Weiteres Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 29. Januar 2013 nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der entsprechende Eventualantrag hinfällig ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Rechtsbegehren bezüglich Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im D.________ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren erklärte, dass er nie eine National-ID-Card beantragt habe, da man diese in Nigeria als Bürger nicht brauche,
dass sein Pass in C._______ aus der Tasche heraus gestohlen worden sei respektive er diesen dort verloren habe,
dass er diesen Passverlust jedoch keiner Behörde gemeldet habe, da er sich nicht mehr in Nigeria befunden habe und er es auch nicht nötig gehabt habe, einen Ersatz zu beantragen,
dass er in C.________ eine Gruppe von Arabern kennen gelernt habe, welche ihn mit ihrem Marlboro-Jeep durch die Wüste nach E.______ (Algerien) mitgenommen hätten und er so auf dieser Strecke nie kontrolliert worden sei,
dass er in E._______ einen weissen Mann getroffen habe, welcher ihm geholfen habe, indem er ihn in seinem Schiff versteckt nach F._______ mitgenommen, ihm dort gesagt habe, er solle noch im Schiff warten und als es Nacht geworden sei, zurück gekommen sei und ihn mit einem Wagen in seine Wohnung mitgenommen habe,
dass der weisse Mann ihn später per Auto illegal in die Schweiz gebracht habe,
dass er somit auf der gesamten Reise zwischen C._______ und der Schweiz nie kontrolliert worden sei und er deshalb auch keine Reise- oder Identitätspapiere gebraucht habe,
dass die nigerianische Botschaft in der Schweiz, obwohl er selber diesbezüglich noch keine Erfahrungen gemacht habe, nicht auf ihn hören würde, wenn er Ersatzpapiere beantragen würde und ihn auffordern würde, zurück nach Nigeria zu gehen, um die Dokumente zu beantragen,
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- oder Identitätspapieren mit der Begründung verneinte, der Beschwerdeführer habe in der Befragung zu Protokoll gegeben, sein Pass sei erst kürzlich ausgestellt worden, als er 21 Jahre alt gewesen sei, er bei der Anhörung jedoch gesagt habe, er habe bereits mit 19 Jahren einen Pass erhalten, und als er auf diese unterschiedlichen Angaben angesprochen worden sei, er wenig überzeugend erklärt habe, dass 19 Jahre nur eine grobe Schätzung gewesen sei und sein Vater den Pass beantragt habe, als er 21 Jahre alt gewesen sei,
dass solch unterschiedliche Aussagen erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Reisepapieren aufkommen liessen,
dass er geltend gemacht habe, sein Pass sei ihm in C._______ abhanden gekommen und er, obwohl er genügend Zeit in C._______ verbracht habe und auch keine Probleme mit dem nigerianischen Staat geltend mache, sich nicht um neue Identitäts- oder Reisepapiere bemüht habe,
dass ein solches Desinteresse ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis seiner Identität auf seiner Reise zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel sei, umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits beim Grenzübergang von Nigeria nach E._______ seinen Pass habe vorzeigen müssen und ihm daher bewusst gewesen sein müsste, dass er für die Weiterreise einen Reisepass brauchen würde,
dass solche Schilderungen über nicht mehr auffindbare Ausweisdokumente als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu werten seien, welche nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen,
dass der Beschwerdeführer zusätzliche Fragen zur Möglichkeit der Papierbeschaffung dahingehend beantwortet habe, dass er von Drittpersonen gehört habe, man bekäme auf nigerianischen Vertretungen im Ausland keine Identitätspapiere, er selber aber noch keine derartigen Erfahrungen gemacht habe, jedoch davon ausgehen würde, dass man ihn für die Ausstellung neuer Identitätspapiere nach Nigeria zurückschicken würde,
dass diese Aussagen deutlich machen würden, dass er bis anhin keine Anstrengungen unternommen habe, einen Identitätsausweis oder ein Identitätspapier nachzureichen und auch in Zukunft nicht gewillt sei, dahingehend etwas zu unternehmen,
dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren die Bewältigung der Reise des Beschwerdeführers nach Europa zu werten sei,
dass es nicht nachvollziehbar sei, dass irgendein Mann seinen Job aufs Spiel gesetzt haben soll, nur um einen ihm unbekannten Mann auf ein Schiff und dann auch noch über die Schweizer Grenze zu schmuggeln, zumal der Beschwerdeführer auch in Frankreich hätte um Asyl nachsuchen können,
dass es zudem der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass der Beschwerdeführer auf der Reise von E.______ bis in die Schweiz nie kontrolliert oder aufgegriffen worden sei, dies umso mehr, da bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden Schiffseigner mit extrem hohen Bussen bestraft werden würden und die Kontrollen in den Häfen diesbezüglich sehr streng seien,
dass ferner sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass den zutreffenden Erwägungen des BFM von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nichts anzufügen ist,
dass deshalb zu schliessen ist, die Behauptung des Beschwerdeführers, er besitze keine Identitätspapiere mehr, entspreche nicht der Wahrheit,
dass folglich anzunehmen ist, er sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen, und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er habe zusammen mit seinen Eltern und der zweiten Frau des Vaters (im Folgenden: Stiefmutter) sowie den beiden Halbgeschwistern gelebt,
dass die Stiefmutter seine Mutter im Dezember 2011 vergiftet habe und sein Vater darob aus Gram im Mai 2012 einen Herzinfarkt erlitten habe, an welchem er gestorben sei,
dass daraufhin bewaffnete Männer versucht hätten, den Beschwerdeführer zu töten,
dass einer der Bewaffneten und er sich jedoch gegenseitig gekannt hätten, da dieser früher Kunde im Geschäft seines Vaters gewesen sei und dieser die anderen gestoppt habe,
dass ihm dieser gesagt habe, seine Stiefmutter habe sie engagiert, um ihn zu töten und er daher sofort verschwinden solle, da sie ihn beim nächsten Mal umbringen würden,
dass er daraufhin per Bus nach G._____ und von dort weiter nach E.______ geflüchtet sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um einen potentiellen Übergriff privater Dritter handle und ein solcher nur asylrelevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen habe, seine Probleme den nigerianischen Behörden zu melden und dem nigerianischen Staat folglich nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass ebenso darauf zu verweisen sei, dass Nigeria ein grosses Land sei und somit von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen sei, der Beschwerdeführer dementsprechend keine Probleme in Lagos geltend mache und er daher nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei,
dass den zutreffenden Erwägungen des BFM ergänzend anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er weder mit seinen Halbgeschwistern (BFM Akten A10 F115) noch mit den nigerianischen Behörden irgendwelche Probleme gehabt habe (A4 S. 8),
dass des Weiteren auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zwar den bereits beim BFM geschilderten Sachverhalt wiederholt, darüber hinaus aber keine Argumente vorbringt, die zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass aus diesem Grund der Antrag auf eine weitere Anhörung abzulehnen ist,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und - mangels sich aus den Akten ergebender gegenteiliger Anhaltspunkte - offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass sodann auch keine anderen individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheinen lassen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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