Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.09.2025Publikationsdatum: 19.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6463/2025
Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie das Kind C._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. August 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 15. Januar 2025 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten.
B. Am 24. Januar 2025 wurden die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Personalien befragt. Am 28. März 2025 wurden die Beschwerdeführenden separat zu ihren Fluchtgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie kosovarische Staatsangehörige seien. Ihr Kind C._______ (nachfolgend: Kind) leide an einer (...) (angeborene Fehlbildung [...]). Für die Behandlung des Kindes hätten sie Ärzten mehrere tausend Euro bezahlt. Die vorgesehene Operation sei aber nicht durchgeführt worden und die Ärzte hätten ihnen geraten, ins Ausland zu gehen, da eine Behandlung im Kosovo nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Geld von den Ärzten zurückverlangt und sich an die Polizei gewandt; es sei aber nichts geschehen. In dieser Zeit seien mehrmals Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Dieser habe in der Folge die Polizisten beschattet und beobachtet, wie sie sich mit den Ärzten getroffen hätten. Von diesem Treffen habe er Fotos gemacht und sich dann zu erkennen gegeben. Die Polizisten hätten ihm das Mobiltelefon abgenommen, ihn verprügelt und ihn unter Drohungen angehalten, sämtliche Bemühungen gegen die Polizisten und Ärzte zu unterlassen. Obwohl sie genügend Beweise gehabt hätten, hätten sie keinen Prozess gegen die Polizisten angestrengt. Sie hätten sich bei Behörden, Privatpersonen, einem Rechtsanwalt und einem Cousin, der selbst Polizist gewesen sei, erkundigt, was sie tun könnten. Alle seien der Ansicht gewesen, dass sie keinerlei Chancen gegen diese Personen hätten. Sie hätten sich deshalb zur Ausreise in die Schweiz entschieden. Nicht nur das Kind, sondern auch die übrigen Beschwerdeführenden würden an gesundheitlichen Problemen leiden.
C. Am 4. April 2025 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt (Art. 26d AsylG [SR 142.31]).
D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 (Eröffnung am 19. August 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführenden das Motiv der Ärzte und der korrupten Polizisten offensichtlich finanzieller Natur gewesen sei, weswegen es keine flüchtlingsrechtliche Relevanz habe. Ferner verfüge der Kosovo grundsätzlich über ein funktionierendes Justizsystem, weshalb die Beschwerdeführenden gehalten gewesen wären, das Fehlverhalten der Ärzte und Polizisten den dafür zuständigen Instanzen zu melden. Selbst unter der Annahme, dass ihnen die zwei fehlbaren Polizisten tatsächlich gedroht hätten, wäre es zumutbar gewesen, die Beweise einer höheren Polizeistelle vorzulegen, zumal die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben genügend Beweise für einen Prozess gehabt hätten. Die geltend gemachte Verfolgung halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht stand.
Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Hinsichtlich des Kosovo gelte die Regelvermutung der Zumutbarkeit und den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. So würden sie über eine gute Ausbildung und ein soziales Netz im Heimatland verfügen. Vor der Ausreise sei es ihnen finanziell gut gegangen und sie seien einer Arbeit nachgegangen.
Auch das Kindeswohl stehe dem Vollzug nicht entgegen. Gemäss den zahlreichen aktenkundigen Arztberichten leide das Kind an einer (...).
Dieses medizinische Leiden sei auch im Kosovo behandelbar, zumal dort die für eine erfolgreiche Behandlung notwendigen Zentren für (...) und (...) vorhanden seien. Namentlich die Universitätsklinik verfüge über ambulante und stationäre neurologische Einrichtungen, insbesondere zur Behandlung von (...) sowie ambulante und stationäre (pädiatrisch-)(...) Konsultationen insbesondere zur Behandlung angeborener Anomalien. Des Weiteren verfüge die Klinik über ambulante und stationäre Physiotherapie und Rehabilitation, insbesondere zur Behandlung von Para- und Tetraplegie. Auch Medikamente für die Behandlung von (...) - sollten diese irgendwann notwendig werden - seien verfügbar. Am Universitätsspital wäre die Behandlung des Kindes somit möglich und auch kostenlos, zumal Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre gratis behandelt würden. Gemäss Länderberichten aus dem Jahre 2016 habe im Kosovo bereits damals einen Ausbildungsgang für Logo- und Ergotherapie existiert, weswegen davon ausgegangen werden könne, dass in den letzten zehn Jahren auch in diesem Bereich Fortschritte erzielt worden seien. Darüber hinaus stünde es den Beschwerdeführenden offen, sich für die Behandlung des Kindes nach Serbien - dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze - zu begeben, wo es ein Zentrum für (...) gebe.
E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. August 2025 (Poststempel; Eingabe datierend vom 20. August 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass sie die Korruption staatlicher Organe sowie die illegale Zusammenarbeit zwischen Ärzten und der Polizei kritisiert hätten, weshalb sie als Staatsfeinde betrachtet würden. Folglich liege der Verfolgung ein asylrelevantes Motiv zugrunde. Ihr Kind sei ernsthaft krank und aufgrund ihrer Kritik am System hätten sie keine Chance auf eine angemessene medizinische Versorgung. Ferner sei die gesundheitliche Situation des Kindes nicht hinreichend abgeklärt worden.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem SEM eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts und somit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen.
4.3 Der Gesundheitszustand des Kindes ist durch zahlreiche Arztberichte dokumentiert und kann folglich als hinreichend abgeklärt erachtet werden. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Rüge somit nicht durchzudringen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (Art. 7 AsylG).
5.3 Der Bundesrat hat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei einem solchen Staat gilt die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
Wie das SEM zutreffend ausführt, haben sich die Beschwerdeführenden - soweit ersichtlich - wegen der vorgetragenen Ereignisse nicht hinreichend um staatlichen Schutz bemüht und es gibt keine konkreten Hinweise in den Akten, dass ihnen ein solcher verweigert worden wäre oder künftig verweigert werden könnte. Es wäre ihnen folglich möglich und zumutbar gewesen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Es ist ihnen damit nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6).
7.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).
Das SEM kam in seiner Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass die Wegweisung vorliegend für zumutbar zu erachten ist, da insbesondere die medizinische Versorgung des Kindes im Kosovo gewährleistet ist. Die Beschwerdevorbringen, eine Behandlung werde ihrem Kind verwehrt, weil sie sich gegen die Korruption zur Wehr gesetzt hätten, vermögen dabei nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden sind vielmehr gehalten, sich gegen das Fehlverhalten Einzelner zur Wehr zu setzen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Folglich sind die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Versand: