Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6470/2011
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),Äthiopien, vertreten durch (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. März 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei gemischt-ethnischer Abstammung (Vater Äthiopier [verstorben], Mutter Eritreerin). Er sei in B._______ geboren und dort aufgewachsen. Im Februar 2000 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Eritrea deportiert worden. Zwei Monate nach der Deportation sei sein Bruder in den Militärdienst eingezogen worden. Um seine eigene Einberufung zu verhindern, sei er im Oktober 2001 illegal nach Äthiopien zurückgekehrt und habe fortan bei einem Bekannten in C._______ gelebt. Da er denunziert worden sei, habe er sich indes zeitweise verstecken müssen. Aufgrund der für ihn unsicheren Lage habe er Äthiopien am 22. Dezember 2007 in Richtung D._______ verlassen und sei via E._______ und F._______ in die Schweiz gelangt. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte ein.
B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum Eritreas teilgenommen zu haben, weshalb er trotz der äthiopischen Staatsangehörigkeit seines Vaters die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht habe erlangen können, jedoch widerspreche die angebliche Teilnahme am Referendum der allgemeinen Erfahrung, sei der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt doch noch minderjährig gewesen. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei es ihm auch nicht gelungen, die angebliche Deportation nach Eritrea zu schildern. Seine Ausführungen hätten sich vielmehr auf allgemeine Feststellungen beschränkt. Auch den Reiseweg habe er nicht angeben können. Hinsichtlich der Furcht, in Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich in widersprüchliche Angaben verstrickt, indem er erst angegeben habe, nie eine Vorladung erhalten zu haben, später jedoch vorgebracht habe, seine Mutter habe eine solche für ihn bekommen. Er verstehe auch kaum Tigrinya, obwohl er angeblich über eineinhalb Jahre in Eritrea gelebt habe. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich dort gelebt habe. Bezüglich der eingereichten eritreischen Identitätskarte sei festzuhalten, dass solche Dokumente leicht käuflich seien und ihnen deshalb nur ein reduzierter Beweiswert zukommen könne. Bei dem eingereichten Dokument handle es sich zudem offensichtlich um eine schlechte Fälschung, was aufgrund der Farbe und Beschaffenheit auf den ersten Blick erkennbar sei. Die aufgrund des angeblich illegalen Status in Äthiopien erlittenen Nachteile könnten dem Beschwerdeführer deshalb nicht geglaubt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Die dagegen am 13. Januar 2011 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2011 als offensichtlich unbegründet ab (Verfahren [...]).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Auffassung des BFM, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen, beizupflichten sei. Zudem überzeuge die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht legal in Äthiopien leben können, selbst dann nicht, wenn er tatsächlich gemischt-ethnischer Abstammung wäre. Die Situation eritreischer Staatsangehöriger habe sich nach Beendigung des Grenzkriegs wesentlich verbessert. Sie hätten sich registrieren lassen müssen und in den meisten Fällen die äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten. Wenn sie sich nicht hätten registrieren lassen beziehungsweise nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit hätten erhalten wollen, hätten sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, Eritrea habe ihm die Rekrutierung angedroht und in Äthiopien habe er sich illegal aufgehalten, weshalb er auch dort mit Benachteiligungen habe rechnen müssen, entbehrten daher einer realen Grundlage. Das BFM habe deshalb zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen.
D. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 16. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Dezember 2010 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung machte er in der Eingabe vom 16. März 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 24. Juni 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten B7) im Wesentlichen geltend, er könne mittels neuer Beweismittel belegen, dass seine Mutter und somit auch er in Eritrea gelebt hätten. Ein Onkel aus Eritrea habe ihm in einem am 2. Februar 2011 gefaxten Brief mitgeteilt, dass seine Mutter am (...) 2008 in Eritrea gestorben sei, und ihm eine entsprechende Todesbestätigung der eritreischen (...) Kirche G._______ vom 25. Februar 2011 zukommen lassen (gefaxt am 4. März 2011; Original gemäss Postkuvert am 25. Juni 2011 nachgereicht). Die (...) Kirche G._______ in H._______ bestätige zudem, dass er die Kirche finanziell unterstütze. Die neuen Beweismittel würden belegen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl nach Eritrea, wo er ins Militär eingezogen und wegen Desertion bestraft würde, als auch nach Äthiopien, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze und von wo aus er im Jahr 2000 deportiert worden sei, undurchführbar sei.
E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 - eröffnet am 31. Oktober 2011 - wies das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" vom 16. März 2011 ab. Es erklärte die Verfügung vom 14. Dezember 2011 (recte: 2010) rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die neuen Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Wie bereits in der Verfügung vom 14. Dezember 2010 ausgeführt, werde von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Hinsichtlich der neuen Beweismittel sei festzuhalten, dass Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen würden, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Eritreische Dokumente könnten leicht in Eritrea, Äthiopien, Sudan und anderswo käuflich erworben werden und hätten daher nur einen reduzierten Beweiswert. Sie müssten zudem im Gesamtkontext eines Gesuchs beurteilt werden. Angesichts der in der Verfügung vom 14. Dezember 2010 festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers würden die eingereichten Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen, dennoch sei festzuhalten, dass es sich bei der angeblichen Todesbestätigung für die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich um eine schlechte Fälschung handle. Es sei auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich beim angeblichen Stempel um einen mehrfarbigen Druck und nicht um einen - wie bei entsprechenden eritreischen Originaldokumenten üblich - einfarbigen Stempel handle. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die behauptete eritreische Herkunft auch im Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2011 nicht glaubhaft machen können, kenne er doch beispielsweise trotz des geltend gemachten eineinhalbjährigen Aufenthalts in I._______ die eritreischen Banknoten nicht.
F. Mit Eingabe vom 29. November 2011 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung des negativen Asylentscheids vom 14. Dezember 2010 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Zur Begründung wiederholte er die im Asylgesuch vom 10. März 2008 vorgebrachten Fluchtgründe und machte darüber hinaus im Wesentlichen geltend, er sei von der Echtheit der im Asylverfahren eingereichten eritreischen Identitätskarte und der mit dem "Wiedererwägungsgesuch" vom 16. März 2011 eingereichten Beweismittel überzeugt. Er könne deshalb weder nach Äthiopien, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze, noch nach Eritrea, wo er ins Militär einrücken müsste und als Deserteur bestraft würde, zurückkehren. Im Übrigen befinde er sich gegenwärtig in ärztlicher Behandlung - er sei am 24. November 2011 in der Poliklinik J._______ untersucht worden - und benötige Medikamente; entsprechende Belege würden nachgereicht. Mit den Medikamenten sei er in vollem Umfang arbeitsfähig und er habe bei einem (...) in H._______ bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht (vgl. beiliegendes Schreiben vom 17. November 2011). Bei einem geregelten Aufenthalt in der Schweiz, wäre er somit finanziell unabhängig.
G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 2. Dezember 2011 nach (Diagnose: [...], Behandlungsdauer mindestens neun Monate).
H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 hiess der Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 3. Januar 2012 um einen ausführlichen Bericht des behandelnden Arztes einzureichen, ansonsten aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob der Instruktionsrichter auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 29. Dezember 2011) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 28. Dezember 2011 ein (Diagnose: [...], Behandlung mit dem [...]-Medikament [...] bis Mitte 2012, günstige Behandlungsprognose).
J. Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Empfehlungsschreiben von Dr. med. K._______ vom 26. Februar 2012 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des "Wiedererwägungsgesuchs" vom 16. März 2011 nicht in Abrede gestellt. Das BFM hat die Eingabe vom 16. März 2011 zu Recht nicht als zweites Asylgesuch entgegengenommen; zwar machte der Beschwerdeführer geltend, mit den neu eingereichten Beweismitteln seien die im Asylverfahren geäusserten Zweifel an seiner eritreischen Herkunft unbegründet gewesen, er hat aber nicht ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt, sondern explizit um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Dezember 2010 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Beschwerdeeanträge um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ist deshalb nicht einzutreten.
4.3 Der Beschwerdeführer versucht mit der Geltendmachung einer nachträglich erfahrenen Tatsache - dem Tod der Mutter in Eritrea am (...) 2008 - und der Nachreichung diesbezüglicher Beweismittel die bereits im vorangegangenen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren vorgebrachte eritreische Herkunft respektive die fehlende äthiopische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Die Eingabe vom 16. März 2011 wäre daher an sich formal-juristisch als Revisionsgesuch bezüglich des Beschwerdeurteils vom 24. Februar 2011 zu behandeln gewesen. Da die fachkundige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers indes in ihrer an das BFM gerichteten Eingabe vom 16. März 2011 explizit um "Wiedererwägung" der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 im Vollzugspunkt ersucht hat, und das BFM die Eingabe als "Wiedererwägungsgesuch" anhand genommen hat, ist das Beschwerdeverfahren unter dem Titel der "Wiedererwägung" zu führen, zumal der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung neuer gesundheitlicher Probleme eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Vollzugspunkt und somit (echte) Wiedererwägungsgründe geltend macht. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien (und Eritrea) sei aufgrund seiner eritreischen Herkunft beziehungsweise der fehlenden äthiopischen Staatsangehörigkeit sowie wegen gesundheitlicher Probleme unzulässig respektive unzumutbar.
4.4.1 Die vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachte eritreische Herkunft war bereits Gegenstand des Asylverfahrens und wurde als unglaubhaft qualifiziert. Die im "Wiedererwägungsgesuch" vom 16. März 2011 nun neu eingereichten Beweismittel zum angeblichen Tod der Mutter des Beschwerdeführers in Eritrea am (...) 2008 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass die Todesbestätigung der eritreischen (...) Kirche G._______ vom 25. Februar 2011 eindeutige Fälschungsmerkmale aufweist. Aber selbst wenn von deren Echtheit ausgegangen würde, vermöchte das Dokument nichts über die Nationalität des Beschwerdeführers auszusagen. Unabhängig von der Frage ihrer Echtheit vermögen die eingereichten Beweismittel (Brief des Onkels, Bestätigungen der Kirche hinsichtlich des Todes der Mutter und der finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer) weder zu belegen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in Eritrea gelebt hat, noch dass er kein äthiopischer Staatsangehöriger ist. Die neuen Dokumente sind damit nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bzw. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
4.4.2 Was die Einwände des Beschwerdeführers im "Wiedererwägungsgesuch" vom 16. März 2011 und der Beschwerdeeingabe vom 29. November 2011 hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen und der Echtheit der im Asylverfahren eingereichten eritreischen Identitätskarte betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik an der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 beziehungsweise dem begründeten Beschwerdeurteil vom 24. Februar 2011 und auf eine Beanstandung der dortigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens (und eines Revisionsverfahrens) jedoch kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Wiedererwägungsgrund (und keinen Revisionsgrund) dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
4.4.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen ebenfalls keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zulassen würde. Nachdem beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert wurde, wurde er in der Schweiz mit dem (...)-Medikament (...) behandelt. Die Therapie endete gemäss den aktenkundigen Arztberichten Mitte 2012, so dass von vornherein nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gesprochen werden kann. Bei einer Erkrankung kann im Übrigen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Da entsprechende Institutionen auch in Äthiopien zur Verfügung stehen und (...)-Medikamente auch dort erhältlich sind, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG selbst bei einer allfällig benötigten Weiterbehandlung zu verneinen.
4.4.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. Dezember 2010 im Vollzugspunkt gegeben. Das BFM hat das "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdeführers vom 16. März 2011 somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der am 12. Dezember 2011 angeordnete Vollzugsstopp wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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