Entscheiddatum: 03.01.2013Publikationsdatum: 15.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6477/2012/mel
Urteil vom 3. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) legal in die Schweiz einreiste, wo sie am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie am (...) im EVZ B._______ zu ihren Ausreisegründen befragt wurde, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, dass in Somalia ein ihr unbekannter Mann des Clans C._______ sie habe zwingen wollen, ihn zu heiraten, und ihr im (Zeitpunkt) mit dem Tod gedroht habe, sollte sie den Heiratsantrag ablehnen, sie deshalb geflohen sei, um mit ihrem jetzigen Ehemann A.A., den sie am (...) in der Schweiz nach Brauch geheiratet habe, in Sicherheit leben zu können,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen bis zu ihrer Einreise in die Schweiz nie mit A.A. zusammenlebte,
dass sie sich in Somalia mit ihm im Jahr (...) während rund (...) Monaten jeweils nach Fussballspielen getroffen und oft telefonischen Kontakt mit ihm gepflegt habe, anschliessend jedoch nur noch Kontakt per Skype und Internet mit ihm gehabt habe, nachdem er Somalia plötzlich verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin einräumte, sie habe seit dem Jahr (...) in Italien gelebt und dort einen Asylantrag gestellt, im Jahr (...) habe sie Italien jedoch verlassen, um in E._______ um Asyl nachzusuchen,
dass sie von den Behörden in E._______ im Mai (...) nach Italien zurücküberstellt worden sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B5/12),
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der erwähnter Befragung mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf ihr Asylgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juli 1998 (AsylG, SR 142.31) am (...) das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, wobei die Beschwerdeführerin geltend machte, nicht in Italien bleiben zu können, da das Leben für Flüchtlinge dort sehr schwierig sei, so habe sie beispielsweise tagelang nichts zu essen gehabt,
dass das BFM gestützt auf die Eurodac-Treffer am (...) an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-Verordnung), stellte (vgl. act. B10/7),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom (...) - eröffnet am (...) - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom (...) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und gleichzeitig feststellte, der Kanton F._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom (...) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sich für die Durchführung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, sie berufe sich auf den Schutz ihres Familienlebens, denn ihr nach Brauch getrauter Ehemann lebe schon seit (...) Jahren in der Schweiz und sei hier vorläufig aufgenommen,
dass zudem für sie ein Leben in Italien nicht möglich sei, da die Situation für Flüchtlinge dort völlig aussichtslos sei,
dass sie als Beweismittel die Heiratsurkunde vom (...) der nach islamischem Recht durch den Imam geschlossenen Ehe sowie eine Fürsorgebestätigung vom (...) einreichte,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermögen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese bereits am (...) in Italien und am (...) in E._______ Asylgesuche eingereicht hatte und dies die Beschwerdeführererin im Rahmen der Befragung im EVZ B._______ denn auch bestätigte,
dass somit die erste Asylantragsstellung i.S. von Art. 4 Dublin-II-Verordnung in Italien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prüfen hat,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Italien Ende des Jahres (...) eine Aufenthaltsbewilligung bekam, welche während dreier Jahre Gültigkeit habe und jeweils verlängerbar sei (vgl. act. B5/12 S. 5),
dass das BFM die italienischen Behörden am (...) um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, weshalb nach den einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (DAA; Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) Italien für die Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, in Italien ein sehr schwieriges Leben führen zu müssen, festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst,
dass es demnach der Beschwerdeführerin obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe einwandte, bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann A.A., mit dem sie religiös verheiratet sei, als Familie leben zu wollen,
dass sie in ihrer Beschwerde bekräftigte, nach islamischem Gesetz vor dem Imam am (...) mit A.A. in G._______ die Ehe nach Brauch geschlossen zu haben, die diesbezügliche Urkunde vorlegte und im Wesentlichen ausführte, ihren Mann bereits anfangs (...) in Somalia kennengelernt, ihn später jedoch aus den Augen verloren und erst im Jahr (...) durch Zufall in Italien wieder getroffen zu haben,
dass sie anschliessend bis zur Einreise in die Schweiz am (...) mit ihm per E-Mail Kontakt gehabt habe,
dass ihr das BFM jedoch nicht glaube, dass sie die Frau ihres Mannes sei, sie dies aber nicht verstehen könne, da sie mit ihm seit (...) als Ehepaar in G._______ einen Haushalt führe und mit ihm in der Schweiz als Familie leben möchte und sie sich deshalb auf den Schutz des Familienlebens berufe,
dass bezüglich der Berufung der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihres Familienlebens gemäss Art. 8 Dublin-II-Verordnung festzuhalten ist, dass diese Bestimmung die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber über einen Familienangehörigen verfügt, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, sofern die betroffenen Personen dies wünschen,
dass A.A. am (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und dieses Gesuch abgelehnt wurde, er jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. N_______),
dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner nur dann als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-Verordnung gelten, wenn die Familie (d.h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass diese Voraussetzung - ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer religiösen Trauung durch einen Imam um eine zivilrechtlich anzuerkennende Eheschliessung handelt - vorliegend erfüllt ist,
dass deshalb offen bleiben kann, unter welchen Umständen sich die Beschwerdeführerin und A.A. wieder trafen, und auf die diesbezüglichen Aussagen - gemäss Darstellung in der Beschwerde habe sie ihn in Italien per Zufall bei einem Fest getroffen, laut Aussagen bei der Befragung habe sie am (...) in Italien bei einem Fest einen Somalier getroffen, der ihr die E-Mail-Adresse von A.A. gegeben habe, den sie erst am (...) in der Schweiz gesehen habe - nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin damit aus Art. 8 und Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3. S. 29 ff.),
dass sie in Bezug auf A.A. auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten vermag, verfügt doch A.A. gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. BGE 130 II 281, BGE 135 I 143) und es sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände feststellbar, die bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK schliessen liessen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 u. 4.4 S. 33 ff.),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 bestehen, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass Italien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gehalten ist, die Beschwerdeführerin, auch wenn sie sich während der Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe von Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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