Entscheiddatum: 19.02.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-648/2012
Urteil vom 19. Februar 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...),Jamaika, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, jamaikanischer Staatsangehöriger mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat am 19. Juni 2008 und reiste am 20. Juni 2008 legal in die Schweiz ein, wo er am 26. August 2008 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 5. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt und am 20. Dezember 2011 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in einer Beziehung mit einer Frau und Kindern gelebt habe. Als er bemerkt habe, dass er bisexuell sei, habe seine Freundin sich von ihm getrennt und ihm den Kontakt zu den Kindern verboten. Seit etwa eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise habe er sodann eine Beziehung mit einem Mann geführt. An seinem Wohnsitz sei er ständig von Jugendlichen schikaniert worden und einmal in einen Kampf verwickelt gewesen, bei welchem er mit einem Messer am Handgelenk verletzt worden sei. Eines Abends sei er nach Hause gekommen und habe gesehen, wie sein Partner von Jugendlichen zusammengeschlagen und das Haus demoliert und in Brand gesetzt worden sei. Er sei nur knapp entkommen und habe bei einer Bekannten Unterschlupf gefunden; sein Partner sei später seinen Verletzungen erlegen. Vergeblich habe er mehrmals bei den jamaikanischen Behörden um Schutz ersucht, sei jedoch aufgrund seiner Bisexualität nicht ernst genommen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen jamaikanischen Pass im Original sowie sein Flugticket zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit aufzuschieben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in separater Verfügung zu informieren.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den jamaikanischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen, das BFM jedoch angewiesen dem Beschwerdeführer eine allfällige Weitergabe von Personendaten an die ausländischen Behörden im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG offenzulegen. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, bis zum 23. Februar 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde.
G. Die Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsbürgerin.
I. Am (...) erhielt der Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B des Kantons D._______.
J. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis am 22. Oktober 2012 darüber zu erklären, ob er an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wolle.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass bei dem Vorfall auch ein Brandanschlag auf das Haus verübt worden sei, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu bezeichnen sei. Des Weiteren habe er zu wesentlichen Punkten widersprüchliche, realitätsfremde und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. So habe er in der Befragung vom 5. September 2008 zu Protokoll gegeben, als er beim Haus eingetroffen sei, habe er sofort die Flucht ergriffen. Die Jugendlichen seien ihm gefolgt und er sei nur knapp entkommen (act. A 1/8 S. 4). Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgesagt, die Jugendlichen hätten ihn nicht gesehen und er sei von diesen auch nicht verfolgt worden (act. A 12/16 S. 9). Einerseits habe er gesagt, seine Frau habe ihn verlassen, als sie von seiner Bisexualität erfahren habe (act. A 1/8 S. 5), andererseits gab er zu Protokoll, seine Frau habe nichts von seiner Bisexualität gewusst und er habe dies lediglich einem Freund erzählt (act. A 12/16 S. 6). Auch sei es lebensfremd, dass sich der Beschwerdeführer - obwohl er erst drei bis vier Wochen nach dem Zwischenfall ausgereist sei - nicht nach dem Gesundheitszustand seines Partners informiert habe und erst in der Schweiz vom Tod seines Partners erfahren habe, da er doch selber zu Protokoll gegeben habe, solche Neuigkeiten würden sich in Jamaika äusserst schnell verbreiten (vgl. act A 12/16 S. 11). Ausserdem sei auch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Flucht über die aktuelle Gefährdungssituation an seinem Wohnort informieren würde. Obwohl Homosexualität in Jamaika illegal sei und mit einer Gefängnisstrafe bestraft werde, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine persönliche und gezielte Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend zu machen.
4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe fest, aufgrund der in Jamaika vorherrschenden sexuellen Diskriminierung müsse er um sein Leben fürchten. Auch habe er beim Brandanschlag auf sein Haus sein Hab und Gut verloren und verfüge in Jamaika über kein ausreichendes soziales Beziehungsnetz mehr. Zudem lebe er in der Schweiz mit einer Frau zusammen, die er demnächst heiraten wolle.
5.1 Im vorliegenden Verfahren kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, etwas an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern.
Wie den Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wurde die Glaubhaftigkeit einiger Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht in Zweifel gezogen. So ist es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sich nicht nach dem Zustand seines Partners - mit dem er gemäss eigenen Angaben seit eineinhalb Jahren eine Beziehung geführt haben will - erkundigt hat, obwohl er noch drei bis vier Wochen in der unmittelbaren Nähe seines Wohnortes gelebt habe. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer bei einigen wesentlichen Vorbringen widersprüchlich geäussert hat, als dass er beispielsweise aussagte, er sei - nachdem er bei seinem brennenden Haus eingetroffen sei - von Jugendlichen verfolgt worden, um später zu Protokoll zu geben, die Jugendlichen hätten ihn nicht gesehen. Schliesslich blieb der Brand des Hauses in der Befragung vom 5. September 2012 gänzlich unerwähnt. Unbesehen davon erübrigen sich bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - im Lichte der nachfolgenden Erwägungen - weitere Erörterungen.
5.2 Währenddem gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Männern gemäss Art. 76 des "Offences Against the Person Act" illegal sind und diese mit einer Haftstrafe von maximal 10 Jahren bestraft werden (vgl. zum Ganzen State Sponsored Homophobia. A World Survey of Laws prohibiting same sex Activity between Consenting Adults, ILGA, Mai 2009, S. 23; Amnesty International World Report 2012, Jamaica) und verschiedene Quellen von einer ganzen Reihe weiterer schwerer Menschenrechtsverletzungen gegenüber LGBT (lesbian, gay, bisexual and transgender) berichten (vgl. UK Border Agency, Operational Guidance Note Jamaica vom 10. Februar 2012, S. 9 f.; Immigration and Refugee Board of Canada, Jamaica: How police treat complaints made by lesbian, gay, bisexual, and transgender [LGBT] people [2007-2010] vom 10. Dezember 2010), hat sich die Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs massgeblich verändert. Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am (...) eine Frau geheiratet. Aufgrund der Ehe mit einer Frau entspricht der Beschwerdeführer heute, dem für den Asylentscheid massgeblichen Zeitpunkt, klar den Vorstellungen und Normen der jamaikanischen Gesellschaft, weshalb er aktuell keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Identität mehr glaubhaft zu machen vermag. Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen nicht, weshalb sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen wurde.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Gemäss vorliegender Aktenlage hat das Migrationsamt des D._______ dem Beschwerdeführer am (...) eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B ausgestellt. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fallen die Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in den Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung ohne weiteres dahin, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Demzufolge ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung), weggefallen und die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich, soweit die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung (Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gewährt. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb entsprechend auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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