Entscheiddatum: 08.01.2013Publikationsdatum: 22.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6484/2012
Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Somalia, vertreten durch Abdirahman Mahamud,(...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 18. März 2010 stellte das BFM fest, Abdirahman Mahamud ([...]) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom (...) ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Diese Verfügung blieb unangefochten.
B. Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 ([...]) ersuchte Abdirahman Mahamud ([...]) das Bundesamt, der Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um seine Ehefrau handle, und (...) ([...]), welche beiden Frauen sich in Somalia befänden, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2011 setzte das BFM Abdirahman Mahamud, unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch, Frist bis zum 26. August 2011 zur Einreichung einer das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin nachweisenden Vollmacht im Original. Mit Schreiben vom 10. August 2011 reichte Abdirahman Mahamud eine von einem Herrn A._______ zur Vertretung in Sachen Asyl/Aufenthaltsbewilligung in Mogadischu auf ihn ausgestellte, vom 13. Mai 2011 datierende, mit "A._______" unterzeichnete Vollmacht ein, wobei es sich um ein Telefax-Dokument handle. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ersuchte Abdirahman Mahamud das BFM um Beschleunigung des Verfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2012 teilte das BFM Abdirahman Mahamud mit, er habe anlässlich seines eigenen Asylverfahrens erklärt, mit Ausnahme (...) seien am (...) sämtliche Familienangehörigen, inklusive seine Ehefrau, ums Leben gekommen, während er im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ausgeführt habe, seine übrigen Familienangehörigen seien im Jahr (...) geflohen. Zudem machte das BFM Abdirahman Mahamud unter Hinweis auf BVGE 2011/39 darauf aufmerksam, dass das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und seiner angeblichen Ehefrau nicht nachgewiesen sei und setzte ihm zu dessen Nachweis, unter Androhung des Nichteintretens, Frist bis zum 5. März 2012 zur Einreichung einer von der Beschwerdeführerin persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zu einem Fragekatalog des BFM. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 führte Abdirahman Mahamud unter Beilage einer Kopie des bereits eingereichten, am 13. Mai 2011 ausgestellten Dokuments aus, er habe die Vollmacht seiner Ehefrau bereits vor vier Monaten eingereicht. Mit einem Schreiben vom 20. Februar 2012, welchem ein (...) beigelegt war, und einem weiteren Schreiben vom 2. Mai 2012 ersuchte Abdirahman Mahamud das BFM um Beschleunigung des Verfahrens.
C. Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 schrieb das BFM das von ihm als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommene Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte das BFM aus, zunächst sei nicht klar, welche Person das Asylgesuch betreffe, zumal Abdirahman Mahamud im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens erklärt habe, seine Ehefrau sei im Jahr (...) bei (...) ums Leben gekommen. Des Weiteren lägen keine Dokumente vor, welche belegen würden, dass es sich bei der Person, für welche um eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nachgesucht wurde, um die besagte Ehefrau handle. Sodann wurde unter Bezugnahme auf BVGE 2011/39 ausgeführt, mangels einer klar der Ehefrau von Abdirahman Mahamud zurechenbaren Willensäusserung, mit welcher jene die Schweiz - wegen einer asylrelevanten Verfolgung - um Schutz durch Asyl ersuche, liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Die eingereichte Vollmacht könnte zwar als solche der angeblichen Ehefrau im Zusammenhang mit einem Asylgesuch ausgelegt werden, indes ginge daraus nicht hervor, inwiefern die Person in Somalia gefährdet sei, weshalb es sich nicht um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle.
D. Mit von ihr persönlich unterzeichnetem Schreiben, datiert vom 23. Mai 2012 ([...]), an das BFM führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Abschreibungsbeschluss des BFM vom 8. Mai 2012 aus, sie sei eine (...) von Abdirahman Mahamud und mit diesem verheiratet. Sie hätte mit ihm und (...) zusammengelebt. Ihre Mutter habe (...) geführt, welcher unter anderen von Angehörigen der Al-Shabaab-Bewegung frequentiert worden sei. Als diese erfahren hätten, dass auch (...) Soldaten dort einkaufen würden, sei B.______ im (...) beziehungsweise (...) von Al-Shabaab-Angehörigen überfallen und niedergebrannt worden. Dabei seien mehrere Geschwister ihres Ehemannes ums Leben gekommen, während dessen C._______ verletzt und sie selbst ebenfalls von D._______ getroffen worden sei. Daraufhin sei sie mit (...) nach E._______ geflüchtet, wo sie in einem F._______ leben und andauernd von Al-Shabaab-Angehörigen überwacht würden. Diese hätten ihr mit der Zwangsverheiratung gedroht, falls sie zu fliehen versuchen würde. Auch wäre sie in grosser Gefahr, wenn es zu Kämpfen zwischen den Al-Shabaab-Milizen und den immer näher an E._______ heranrückenden Regierungstruppen kommen würde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 ersuchte das BFM den nun als solchen erkannten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf deren Aufenthalt in Somalia, Familienangehörige beziehungsweise Verwandte in Drittstaaten, zur Ausreise nötigende Ereignisse, individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen, Aufenthaltsmöglichkeiten in Drittstaaten und die Veränderung der Situation durch die Vertreibung der Al-Shabaab. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 25. August 2012 angesetzt.
F. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin datiert vom 9. August 2012 ([...]). Darin wiederholte sie sinngemäss ihre Vorbringen. Zudem führte sie Folgendes aus: Als Angehörige des Clans G._______ habe sie bis zum Jahr (...) in H._______ gelebt und sei in der Folge nach E._______ geflohen. Von dort habe sie sich am (...) zusammen mit anderen Flüchtlingen nach I._______ (...) begeben. Die Lebensumstände seien schwierig. Sie habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und wisse nicht, ob sich ihre Angehörigen noch in Somalia befänden oder überhaupt noch lebten. Auch in I._______ werde sie von Al-Shabaab-Angehörigen drangsaliert. Sie habe von deren Vertreibung nichts gemerkt. In Äthiopien wäre sie auf sich allein gestellt und könnte nicht dort leben.
G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 19. November 2012 bedankte er sich für die seiner (...) ([...]) erteilte Einreisebewilligung. Seine (...) halte sich zusammen mit der Beschwerdeführerin in (...) auf und könne nicht allein reisen. Zudem ersuchte er um Beschleunigung des Verfahrens.
H. Mit Verfügung vom 27. November 2012 - (...) - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
I. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 ([...]) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, gilt doch das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungsfeindlich ist (BVGE 2011/39). Das Schreiben vom 26. Mai 2011, durch welches das erstinstanzliche Asylverfahren eingeleitet wurde, trägt lediglich die Unterschrift des Rechtsvertreters beziehungsweise angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin, wobei damals das Vertretungsverhältnis nicht rechtsgenügend nachgewiesen war. Indes erachtete das BFM in der Folge den erforderlichen Nachweis in seinem Abschreibungsbeschluss vom 8. Mai 2012 als erbracht. Sodann ging beim BFM am 29. Mai 2012 ein von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnetes Asylgesuch ein und reichte diese am 9. August 2012 eine ebenfalls persönlich unterzeichnete Stellungnahme zu dem ihr vom BFM betreffend ihre Vorbringen zugestellten Fragekatalog ein. Somit ist von einem persönlichen Auftreten vor einer schweizerischen Behörde auszugehen und die Legitimation zu bejahen. Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem Art. 20 AsylG in der bisherigen Fassung gilt.
4.3
4.3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.3.2 Vorliegend wurde das Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung eingereicht. Trotzdem ist es von der Vorinstanz nach Treu und Glauben zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen worden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3).
4.3.3 Auch wurde die Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 26. Mai 2011 und der diesem folgenden Eingabe vom 23. Mai 2012 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A und D). Ausserdem wurde ihr in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. Juli 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 9. August 2012 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. E und F). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.5 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben sich verschiedene Ungereimtheiten betreffend die gesuchstellende Person. So habe ihr Rechtsvertreter im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens vorgebracht, seine Ehefrau sei im Jahr (...) bei (...) ums Leben gekommen. Der Rechtsvertreter habe dazu Stellung genommen und es lägen keine Dokumente vor, welche belegen würden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um seine Ehefrau handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin noch in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2012 darauf verwiesen, dass sie sich in E._______ aufhalte, wogegen sie sich gemäss ihrem Schreiben vom 9. August 2012 bereits seit (...) ohne richtige Unterkunft (...) aufgehalten habe. Indes könne darauf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine Einreisebewilligung in die Schweiz nur dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat ausgegangen werden müsse. Eine solche sei vorliegend nicht gegeben. Ohne die Situation im Somalia bagatellisieren zu wollen, sei dem BFM bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschieden Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe jedoch die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Gemäss konstanter Praxis gälten Bürgerkriegssituationen nicht als Asylgründe. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass Familienangehörigen des Rechtsvertreters zum heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen könnten. Abgesehen von einer angeblichen Verletzung im Jahr 2009 sowie Drohungen und Geldforderungen sei es während der vergangenen drei Jahre offensichtlich zu keinen konkreten Übergriffen gekommen. Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabaab kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestehe. Darüber hinaus sei die Al-Shabaab in den vergangenen Monaten aus verschiedenen Gebieten Somalias vertrieben worden, womit es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich dorthin zu ihren Familienangehörigen zu begeben. Zusammenfassend sei sie nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Schliesslich bleibe bei Nichterteilung einer Einreisbewilligung gemäss ständiger Praxis des BFM zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug (Art. 51 AsylG) erfüllt seien. Dieser richte sich bei vorläufig aufgenommenen Personen nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), gemäss welcher Bestimmung Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könne (vgl. BVGE 2007/19). Diese Voraussetzung sei in casu nicht erfüllt
4.6 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren versehentlich vorgebracht, dass sie im (...) von E._______ nach I._______ geflohen sei. Vielmehr sei diese Flucht im (...) erfolgt, als es in E._______ zu Kampfhandlungen zwischen den Regierungstruppen und der Al-Shabaab gekommen sei. Im Übrigen habe der Rechtsvertreter erst im Nachhinein erfahren, dass die Beschwerdeführerin beim (...) zwar verletzt, aber nicht getötet worden sei. Die Al-Shabaab kontrolliere alle kleinen Dörfer rund um H._______, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, dorthin zu gelangen beziehungsweise sie würde dabei festgenommen, vergewaltig oder getötet.
4.7 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. Namentlich erwog sie in der angefochtenen Verfügung zutreffend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Diesbezüglich wird auf E. 4.5 verwiesen. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Was schliesslich die Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen anbelangt, ist aufgrund der Aktenlage alles andere als rechtsgenügend erstellt, dass es sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wie von diesem geltend gemacht, um deren Ehegatten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG handelt. Die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz ist mithin bereits aus diesem Grund zu verneinen, weshalb es sich vorliegend erübrigt, auf die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang einzugehen.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerde-führerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthält, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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