Entscheiddatum: 21.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6487/2012/wif
Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley;Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...),und deren KinderB._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),Eritrea, alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, A._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin), eine Tigrinerin mit letztem Wohnsitz in D._______, gelangte am 8. Juni 2010 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 18. Juni 2010 gab die Beschwerdeführerin vorerst an, Eritrea im Februar 2008 verlassen zu haben und nach längeren Aufenthalten im Sudan und in Libyen im Juni 2010 in Italien angelangt zu sein. Darauf angesprochen, dass ihr gemäss einem Eintrag in der Eurodac-Datenbank am 2. August 2008 in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden seien, räumte sie ein, sich im August 2008 in Italien aufgehalten zu haben. Dort sei sie vergewaltigt worden, worauf sie nach Norwegen gegangen sei, wo sie ihre Tochter entbunden habe. Norwegen habe sie nach Italien zurückgeschafft. Die italienischen Behörden hätten sie zwar in Empfang genommen, aber nichts für sie getan. Sie habe Eritrea verlassen, weil sie ihren Glauben nicht habe frei ausüben können. Sie gehöre seit dem Jahr 2000 der Pfingstgemeinde an und sei in den Jahren 2006/2007 in Haft gewesen. Auch ihre Schwester sei aus demselben Grund inhaftiert worden; eine Woche nach der Haftentlassung sei sie verstorben. Sie habe Eritrea verlassen, ohne ihren Lebenspartner (E._______) - sie seien in Anwesenheit eines Bürgen und ihrer Familien religiös getraut worden -, von dem sie schwanger gewesen sei, zu informieren. Als sie im Sudan angekommen sei, habe sie dieses Kind verloren.
A.c Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 5. Juli 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter.
A.d Die italienischen Behörden teilten dem BFM am 1. September 2010 mit, der Beschwerdeführerin sei in Italien unter der Identität F._______, geboren (...), der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf die Dublin II-VO komme deshalb nicht in Betracht.
A.e Die Beschwerdeführerin brachte am 9. Mai 2011 ihre Tochter C._______ zur Welt.
A.f Am 18. Juni 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe im Januar 2005 in ihrer Heimat ihren Landsmann E._______ nach Brauch geheiratet. Sie habe ihn (in der Schweiz) ausfindig gemacht und ihm erzählt, was geschehen sei. Er habe es nicht akzeptiert. Zu ihren in Eritrea lebenden Angehörigen habe sie keinen Kontakt mehr. Sie sei gegen die eritreische Regierung und deren Gesetze. Ihre Schwester sei wegen ihres Glaubens inhaftiert worden und später gestorben. Ihr Vater sei kurz darauf gestorben. Man habe sie gegen ihren Willen in den Militärdienst eingezogen. Sie sei im Jahr 2001 eingerückt und habe bis zu ihrer Ausreise Dienst geleistet. Im März 2006 sei sie von der Polizei festgenommen und im Jahr 2007 freigelassen worden. Man habe ihr gesagt, falls sie ihren Glauben weiterhin praktizieren werde, müsse sie mit einer erneuten Inhaftierung rechnen. Danach sei sie von ihrer Einheit aufgefordert worden, weiterhin Dienst zu leisten. Als sie eine Fluchtgelegenheit gehabt habe, habe sie sich spontan zur Ausreise entschlossen. Sie habe ihren Lebenspartner nicht angerufen, da das Telefon abgehört werde.
A.g Die Rechtsvertretung teilte dem BFM am 13. Juli 2012 die Mandatsübernahme mit. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner sich in der Schweiz wiedergefunden und versöhnt hätten. Da sie künftig als Familie zusammenleben wollten, werde darum gebeten, eine Entscheidung zu fällen, die das Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz berücksichtige.
B. Mit Verfügung vom 13. November 2012 - eröffnet am 16. November 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Sie wurden als Flüchtlinge anerkannt; die Asylgesuche wurden abgelehnt. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen wurde zufolge derzeitiger Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2012 die Aufhebung der Ziffern 3 bis 9 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei der Beschwerdeführerin Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung im Asylpunkt an das BFM zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
D. Am 17. Dezember 2012 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 14. Dezember 2012, wonach sie von der Sozialhilfe abhängig sei.
E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
F. Der Rechtsvertreter reichte am 3. Januar 2013 eine Honorarrechnung, datierend vom selben Tag, ein.
G. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
H. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2013, der eine aktualisierte Honorarrechnung, datierend vom selben Tag, beilag, an ihren Anträgen festhalten.
I. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe beim BFM gleichentags ein Gesuch um Kantonswechsel eingereicht. Sie stellte den Antrag, sie und ihre Kinder seien dem Kanton H._______ zuzuteilen, in dem ihr als Flüchtling anerkannter Lebenspartner (Heirat nach Brauch) lebe.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea im Februar 2008 illegal und im dienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG geworden seien, werde indessen gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin sei deshalb von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Demnach sei das Asylgesuch abzulehnen und sie und ihre Kinder seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Flucht aus Eritrea im Februar 2008 zusammen mit ihrem Lebenspartner im Haus ihrer Mutter gelebt. Das Paar sei somit im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch ihre Flucht getrennt worden. Nach ihrer Ankunft in die Schweiz habe sie ihn ausfindig machen können; er lebe als anerkannter Flüchtling im Kanton H._______. Sie habe ihm gesagt, dass sie inzwischen zwei Kinder geboren habe, was er zunächst nicht habe akzeptieren können. Dem BFM sei am 13. Juli 2012 mitgeteilt worden, dass sich die beiden inzwischen versöhnt und den Wunsch hätten, als Familie zusammenzuleben. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid weder die Heirat der Beschwerdeführerin noch den Namen ihres Lebenspartners erwähnt, obwohl die Beziehung in der Befragung thematisiert worden sei. Es habe ihre Angaben zur Beziehung zum Lebenspartner nie bestritten. In der Eingabe sei deutlich gemacht worden, dass die beiden ihr Eheleben fortführen möchten. Sie besuchten sich so oft wie möglich. Die unterschiedliche Kantonszuweisung habe ein gemeinsames Wohnen bis jetzt verhindert. Das BFM habe es demnach zu Unrecht unterlassen, die Beschwerdeführerin in das Asyl ihres Lebenspartners einzubeziehen. Der Leitgedanke des Familienasyls bestehe darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln. Dies sei vorliegend nicht umgesetzt worden. Eine allfällige Ablehnung der Gewährung von Familienasyl hätte das Bundesamt begründen müssen. Es seien jedoch keine besonderen Umstände ersichtlich, die zu einer Nichtgewährung des Anspruchs führen könnten.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner seien seit 2005 nach Brauch verheiratet und hätten sich im Februar 2008 aus den Augen verloren. In der Anhörung vom 18. Juni 2012 sei die Beziehung der beiden ausführlich behandelt worden. Gemäss den damaligen Aussagen der Beschwerdeführerin sei ihr Lebenspartner angesichts der Tatsache, dass sie zwei Kinder von anderen Männern habe, nicht mehr an der Weiterführung der Beziehung interessiert gewesen, und er habe den Kontakt zu ihr abgebrochen. Die Rechtsvertretung habe zwar in der Mandatsanzeige vom 13. Juli 2012 erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner versöhnt hätten und künftig als Familie zusammenleben wollten, den Akten seien aber keine Hinweise auf eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zu entnehmen. Es läge weder ein Gesuch um Kantonswechsel noch ein solches um Einbezug in das Asyl des Partners vor. Das Vorbringen in der Eingabe vom 13. Juli 2012, die beiden hätten sich versöhnt, reiche nicht aus, um einen Einbezug in das Asyl zu rechtfertigen. Ein allfällig eingereichtes Gesuch um Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG müsste eingehend geprüft werden. Das BFM räume ein, dass es die Frage der familiären Beziehungen in der Verfügung hätte würdigen sollen. Eine Würdigung der Sachlage führe jedoch im Sinne dieser Erwägungen zu keiner Änderung des Standpunkts.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass es keine Hinweise auf eine gelebte Familiengemeinschaft gebe. In der Beschwerde sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner sich so oft es gehe besuchten. Er reise am Freitagnachmittag immer zu ihr nach G._______ und verbringe dort die Wochenenden. Am Montagmorgen kehre er in den Kanton H._______ zurück. Damit lebten sie an den Wochenenden eine intakte Familienbeziehung. In der Eingabe vom 13. Juli 2012 sei das Begehren, die Familiengemeinschaft in der Schweiz fortzuführen, ausdrücklich enthalten gewesen. Das BFM hätte den geschilderten neuen Tatsachen durch Gewährung von Familienasyl Rechnung tragen müssen, womit sich ein Gesuch um Kantonswechsel erübrigt hätte. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin während ihres Asylverfahrens explizit ein Gesuch um Einbezug in das Asyl hätte stellen müssen. Das BFM sei im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden. Es habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht ausgeführt habe, weshalb es die Voraussetzungen für einen Einbezug in das Asyl für nicht gegeben gehalten habe. In der Vernehmlassung werde festgehalten, es hätte ein Gesuch um Einbezug in das Familienasyl gestellt werden müssen, damit dieses hätte geprüft werden können, gleichzeitig werde aber eingeräumt, die Frage der familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin hätte gewürdigt werden sollen.
5.1 Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits bei der Erstbefragung vom 18. Juni 2010, dass sie in Eritrea religiös getraut worden sei. Sie habe ihren Lebenspartner im Heimatland zurückgelassen, aber sie seien noch zusammen. Als sie Eritrea verlassen habe, sei sie von ihm schwanger gewesen. Die Frage, ob sie im Sinn habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen, bejahte sie. Sie würde ihm gern erzählen, was ihr widerfahren sei (vgl. Akten BFM act. A1/13 S. 3 f.). Bei der Anhörung vom 18. Juni 2012 sagte sie, sie habe sich bei vielen Landsleuten nach ihrem Lebenspartner erkundigt. Sie habe ihn vor etwa fünf Monaten ausfindig gemacht und ihm erzählt, was geschehen sei; er habe es nicht akzeptieren können. Er habe sie zwei- oder dreimal besucht, danach nicht mehr (vgl. act. A41/12 S. 3 f.). Am 13. Juli 2012 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner seien am 27. Juni 2012 aufgelöst in der Sprechstunde erschienen. Da eine Verständigung nur schwer möglich gewesen sei, habe man am 13. Juli 2012 in Anwesenheit eines Dolmetschers ein zweites Gespräch geführt. Die beiden hätten gesagt, sie hätten sich versöhnt, und es sei ihr grosser Wunsch, zusammen in der Schweiz leben zu können. Ihr Lebenspartner habe vor der Versöhnung grosse Schwierigkeiten mit der Tatsache gehabt, dass seine Frau nach ihrer Flucht aus Eritrea Kinder von anderen Männern bekommen habe. Da ihm nun die Umstände der Zeugung bekannt seien, habe er seiner Frau verziehen und lehne sie nicht mehr ab. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner hätten vor der Flucht aus Eritrea im Haus dessen Mutter zusammengelebt. Das Paar sei durch Flucht getrennt worden und der Lebenspartner habe sie bei seinen Asylbefragungen als Partnerin angegeben (vgl. act. A42/4 S. 1). Angesichts der Tatsache, dass sie in der Schweiz als Familie zusammenleben wollten, bäten sie um eine Entscheidung, die die Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am Verbleib in der Schweiz berücksichtige.
5.2
5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ist, beurteilt sich im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
5.2.2 Das BFM hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2012 in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht erwähnt und deren Inhalt in den Erwägungen auch nicht ansatzweise gewürdigt. In der Vernehmlassung wird zwar eingeräumt, dass die Frage der familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Verfügung hätte gewürdigt werden sollen, eine Würdigung jedoch zu keiner Änderung des Standpunktes führe. Das BFM räumt damit implizit ein, dass der Sachverhalt vor Erlass der angefochten Verfügung nicht rechtsgenüglich festgestellt und der Inhalt der Eingabe nicht gewürdigt worden war.
5.2.3 Das BFM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, es liege kein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in das Asyl ihres Lebenspartners vor. Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. In der Eingabe vom 13. Juli 2012 wurde zwar kein ausdrücklicher Antrag, sie sei in das Asyl ihres Lebenspartners einzubeziehen, gestellt, indessen wurde ausgeführt, das Paar sei durch Flucht getrennt worden und wolle in der Schweiz künftig (wieder) als Familie zusammenleben. Aufgrund dieser Formulierung erscheint hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin sich in ihren Ausführungen auf Art. 51 AsylG (Familienasyl) bezog und um Einbezug in das Asyl ihres Lebenspartners ersuchte. Da im erstinstanzlichen Verfahren die strengen Anforderungen des Art. 52 VwVG an Inhalt und Form für (Beschwerde-)Begehren nicht zur Anwendung gelangen, ist vom Vorliegen eines rechtsgenüglichen Gesuchs um Gewährung von Familienasyl auszugehen.
6.1 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG soll eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
6.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten liegt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen und diesen zu würdigen. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, ein Gesuch um Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG müsste eingehend geprüft werden. Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eingehenden Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Honorarrechnung vom 18. Januar 2013 werden ein Aufwand von 6,75 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 30.-, insgesamt somit Fr.1380.- geltend gemacht, was angemessen erscheint. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Ziffern 3 bis 9 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. November 2012 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, über das Gesuch um Familienasyl zu befinden.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1380.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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