Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 19. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 29.08.2025Publikationsdatum: 11.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6492/2025
Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 19. August 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. August 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren sowie aufgewachsen. Nach Absolvierung der obligatorischen Schule und des 18-monatigen Militärdienstes habe er in verschiedenen Berufen gearbeitet, zuletzt als (...) in einem Hotel. Diese Anstellung habe er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) verloren. Von (...) bis (...) sei er in Deutschland verheiratet und wohnhaft gewesen. Im Jahr 2007 sei er in ein Haus auf einem umstrittenen Grundstück in C._______ (Provinz Antalya) gezogen. Im Januar (...) seien bewaffnete Männer nachts in sein Haus eingedrungen, hätten ihn in Anwesenheit seiner damaligen Ehefrau und seines Neffen geschlagen und bedroht, während gleichzeitig Baumaschinen des Bürgermeisteramtes mit dem Abriss des Hauses begonnen hätten. Seine Frau sei von den Männern mitgenommen worden, und man habe ihm mit dem Tode gedroht, sollte er den Vorfall der Polizei melden. Er habe zwar Anzeige erstattet, diese aber nach erneuten Todesdrohungen wieder zurückgezogen. Auch spätere Versuche, das Verfahren wieder aufzunehmen, seien durch wiederholte Bedrohungen verhindert worden. Aufgrund der aktuellen politischen Lage und der erlebten staatlichen Ungerechtigkeiten habe er die Türkei am (...) mit dem Flugzeug verlassen und sei gleichentags mit einem Schengen-Visum legal in die Schweiz eingereist.
B. Mit Verfügung vom 19. August 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
C. Mit Schreiben vom 19. August 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 25. August 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung.
D. Mit Eingabe vom 27. August 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht.
E. Mit Schreiben vom 28. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 28. August 2025 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter die Prozessvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.2 5.2.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-7). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 6-12).
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Ereignisse aus dem Jahr (...) zu Unrecht als nicht mehr aktuell qualifiziert, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass vergangene Verfolgungshandlungen ein wichtiges Indiz für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sein können. Das Asylrecht schützt indes vor einer aktuellen oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden zukünftigen Gefährdung. Der Beschwerdeführer lebte nach dem Vorfall von (...) noch rund 17 Jahre in der Türkei und gab an, die letzte direkte Drohung im Zusammenhang mit diesem Ereignis vor (...) Jahren erhalten zu haben (vgl. SEM-act. 15/17 F58). Dieser lange Zeitraum ohne systematische, staatlich gelenkte Verfolgungshandlungen sowie der Umstand, dass die letzte konkrete Drohung bereits zwei Jahre zurückliegt, schwächen die Annahme einer heute noch bestehenden, akuten Gefährdungslage entscheidend ab.
5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein politisches Engagement für die CHP sei ursächlich für die erlittenen Nachteile, insbesondere den Verlust seiner Arbeitsstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, aufgrund seines politischen Engagements oder seiner Social-Media-Posts keine persönlichen Nachteile erfahren zu haben (vgl. SEM-act. 15/17 F66). Die behaupteten Probleme wie Mobbing und die Kündigung seiner Arbeitsstelle ereigneten sich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und nicht durch staatliche Behörden. Solche Nachteile erreichen für sich allein nicht die für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Intensität. Es wurde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Ereignisse ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, sodass sich der Beschwerdeführer dieser Lage nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei über Jahre hinweg einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass nicht die subjektive Empfindung der betroffenen Person massgebend ist, sondern vielmehr ob der Druck für eine aussenstehende Person objektiv als unerträglich erscheint (vgl. EMARK 2005/21 E. 10.3.1.). Die vom Beschwerdeführer behauptete psychische Belastung, erreicht die von der Rechtsprechung geforderte Intensität im vorliegenden Fall nicht. Er war trotz der angeblichen Belastungen in der Lage, über viele Jahre hinweg in der Türkei zu leben, bis November (...) zu arbeiten (vgl. SEM-act. 15/17 F30) und soziale Kontakte zu pflegen. Dies spricht gegen die Annahme einer Zwangssituation, die ihm keine andere Wahl als die Flucht gelassen hätte. Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse erreichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr untermauert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei schliesslich auf dem Luftweg legal verlassen konnte, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach er vor seiner Ausreise keiner systematischen, vom Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren Verfolgung ausgesetzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.
5.2.5 Schliesslich ist auch die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Da die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen bereits für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, würde auch deren beweismässige Untermauerung durch die eingereichten Dokumente zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Vorinstanz durfte daher auf eine detaillierte Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichten (vgl. BVGE 2022 1/6 E. 4.2.3).
5.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Branchen (vgl. SEM-act. 15/17 F27 ff.) und nach eigenen Angaben über eine eigene Wohnung sowie Ersparnisse (vgl. SEM-act. 15/17 F31). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Auf Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen kann nach konstanter Praxis nur geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. Urteil BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.5 m.w.H.). Das Gesundheitswesen in der Türkei entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (...) (vgl. SEM-act. 15/17 F9 ff.) wurde bereits in der Türkei erfolgreich operativ behandelt (vgl. SEM-act. 15/17 F13), weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Die geltend gemachten Beschwerden dürften demnach auch in der Türkei behandelt werden können. Die vorgetragenen gesundheitlichen Probleme erreichen somit nicht die für eine Unzumutbarkeit erforderliche Schwelle. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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