Entscheiddatum: 03.01.2013Publikationsdatum: 11.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6500/2012/mel
Urteil vom 3. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),Iran, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2012 am Flughafen B._______ um Asyl nach.
B. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Im Rahmen der Befragung zu seiner Person vom 8. Dezember 2012 und der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 10. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit seinen Angehörigen in C._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Vor etwa einem Jahr habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Den Islam, der den Leuten aufgezwungen werde, erachte er als intolerant. Kontakte mit Christen habe er im Iran keine aufgenommen, aber er habe im Internet über das Christentum recherchiert und zwei Bücher dazu gelesen. Um seine Kenntnisse zu vertiefen und offiziell konvertieren zu können, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Die Verachtung der Menschenrechte im Iran sei ein weiterer Grund für seinen Entschluss zur Ausreise gewesen. Am (...) sei er mit seinem iranischen Reisepass, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei, weshalb er nur eine Kopie vorweisen könne, von D._______ nach E._______ geflogen. Von dort aus sei er nach F._______ geflogen, wo er drei Mal die evangelische Gemeinde G._______ aufgesucht habe, um einen Gottesdienst zu besuchen und sich bei dem für die Kirche zuständigen Missionar über die Möglichkeit einer Konvertierung zu informieren. Da er Angst gehabt habe, H._______ könnte ihn in den Iran zurückschaffen, habe er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11 und A12).
D.
D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Dezember 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachte allgemeine Missachtung der Menschenrechte im Iran sei nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich keine auf seine Person gezielte staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch zur Konvertierung zum Christentum vermöge nicht zu überzeugen. Fundierte Angaben zu seiner Motivation für einen Religionswechsel bleibe er schuldig. Er habe denn auch eingeräumt, im Iran noch keinerlei Schritte für eine Konvertierung in die Wege geleitet zu haben. Auch könne er trotz des angeblich grossen Interesses nur wenige Informationen zum Christentum liefern. So könne er weder die drei wichtigsten Wesen des Christentums aufzählen, noch kenne er das Hauptgebet, die Teile der Bibel oder die bedeutsamsten Ereignisse nach Ostern. Es erstaune auch, dass er sich während seines Aufenthalts in H._______ nicht tiefgreifender über die Religion beziehungsweise eine mögliche Konvertierung erkundigt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Konvertierungswunsch würden vielmehr den Eindruck eines fiktiven Konstrukts vermitteln, mit dem Ziel, sich in Europa ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer stamme aus der Mittelschicht und verfüge in seinem Heimatland über ein Familiennetz sowie langjährige Berufserfahrung. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr keinen Reintegrationsproblemen ausgesetzt werde.
E. Mit handschriftlich in Farsi ergänzter, vorgedruckter Formularbeschwerde vom 15. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Am 18. Dezember 2012 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung. Die Übersetzung ging noch gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, im Iran würden die Menschenrechte verletzt. Es gebe weder politische Freiheit noch Meinungsäusserungs- oder Religionsfreiheit. Vielmehr herrsche religiöser Fanatismus, mit dem Ziel, die ganze Welt zu islamisieren. Sein erster Besuch eines Gottesdienstes in der Kirche G._______ in H._______ habe bei ihm eine grosse innere Zufriedenheit ausgelöst und er habe das Christentum zu seiner Religion gewählt. Sollte die iranische Regierung davon erfahren, würde er hingerichtet. Zudem bestehe die Gefahr, dass er aufgrund des fehlenden Passes bei einer Rückkehr befragt würde und er dannzumal die Asylgesuchseinreichung im Ausland zwangsläufig offenlegen müsste. Dies würde ebenfalls zu Verfolgungsmassnahmen führen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung verzichtet und eine amtliche Übersetzung veranlasst, zumal die Rechtsmittelanträge auf der Formularbeschwerde in deutscher Sprache verfasst und somit von vornherein verständlich waren. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Asylsuchende dürfen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Vorliegend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf die Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation nicht einzutreten ist.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
6.1 Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die allgemein schlechte Menschenrechtslage im Iran keine auf seine Person gerichtete, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag.
6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Absicht der Konversion zum Christentum sind die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen berechtigt. Mit der blossen Wiederholung der bisherigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer die genannten Zweifel nicht auszuräumen. Sein Aussageverhalten muss als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden. Seinen Schilderungen fehlt es an der erforderlichen Begründungsdichte und Realitätsnähe, und es entsteht nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch auf Rückfragen - der Befrager musste immer wieder nachhaken - war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Substanzielles zu seiner Motivation für einen Religionswechsel vorzubringen. Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner - nach wie vor geltenden - Einschätzung aus dem Jahr 2009 in BVGE 2009/28 fest, dass der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran führe, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiere und nicht missionierend tätig werde. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat komme erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt werde und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4. S. 360 f.). Beim Beschwerdeführer, der im Iran niemanden über den geplanten Glaubenswechsel informiert habe (vgl. A11 S. 4), bisher lediglich drei Mal in F._______ eine evangelische Gemeinde besucht habe und noch nicht getauft worden sei (vgl. A12 S. 3), kann von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung, die ihn in besonderem Mass exponieren würde, nicht die Rede sein. Selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu rechnen hätte.
6.3 Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Furcht vor Verfolgung aufgrund der Asylgesuchseinreichung im Ausland auf die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden muss (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, sind keine ersichtlich.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Iran, die nicht von genereller Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen geprägt ist, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist - soweit aktenkundig - gesund und verfügt mit (Aufzählung Verwandte) im Heimatland über ein breites verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie langjährige Berufserfahrung als (...) (vgl. A11 S. 4-8). Es ist damit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
8.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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