Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügungen des SEM vom 19. und 20. August 2025 / N (...), N (...) und N (...).
Entscheiddatum: 03.09.2025Publikationsdatum: 11.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6503/2025, D-6507/2025 und D-6509/2025
Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), sowie D._______, geboren am (...) (Datum bestritten), sowie E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügungen des SEM vom 19. und 20. August 2025 / N (...), N (...) und N (...).
A.
A.a Die Ehegatten A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2) ersuchten am 28. Juli 2025 gemeinsam mit ihren Töchtern C._______ (Beschwerdeführerin 3) und D._______ (Beschwerdeführerin 4) und ihrem Sohn E._______ (Beschwerdeführer 5) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
A.b Während die Tochter C._______ anlässlich der Gesuchseinreichung angab, sie sei noch minderjährig, und dies von ihren Eltern bestätigt wurde, gaben sowohl die Tochter D._______ als auch der Sohn E._______ an, dass sie schon volljährig seien. Das SEM eröffnete vor diesem Hintergrund unter den rubrizierten N-Nummern drei separate Verfahren.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden legten anlässlich der Gesuchseinreichung griechische Reisedokumente für Flüchtlinge und griechische Aufenthaltsausweise vor. Vom SEM wurde sodann am 31. Juli 2025 aufgrund von Eurodac-Abgleichen festgestellt, dass alle Beschwerdeführenden von Griechenland per 14. März 2025 als Asylsuchende registriert wurden, und weiter, dass ihnen von Griechenland am 4. Juni 2025 (im Falle von A._______, B._______ und C._______), am 10. Juni 2025 (im Falle von D._______) und am 15. Juni 2025 (im Falle von E._______) Schutz gewährt worden war.
B.b Vor diesem Hintergrund sandte das SEM am 4. August 2025 drei separaten Ersuchen um Wiederaufnahme an Griechenland. Diesen wurde von Griechenland am 7. und 8. August 2025 im Rahmen von drei separaten Erklärungen entsprochen, wobei die zuständige Behörde festhielt, dass der Wiederaufnahme zugestimmt werde, weil den betreffenden Personen am 4. Juni 2025 respektive am 10. Juni 2025 respektive am 15.Juni 2025 von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt und für drei Jahre gültige Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden seien.
C.
C.a Die Gesuche der Beschwerdeführenden wurden vom SEM im BAZ F._________ behandelt, wo sie während ihrer Verfahren über den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung verfügten.
C.b Am 13. August 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen von separaten Befragungen das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland, worauf sich alle gegen eine Rückkehr in diesen Staat aussprachen. Dabei machten sie übereinstimmend zur Hauptsache geltend, sie könnten nicht nach Griechenland zurückkehren, da sie sich dort vor Nachstellungen des Schleppers zu fürchten hätten, der sie von der Türkei nach Griechenland gebracht habe. Dieser fordere von ihnen Geld, welches sie ihm nicht bezahlen könnten. Das dem Schlepper versprochene Entgelt hätten sie vor der Reise einem von ihm bezeichneten Geldhändler zur Verwahrung übergeben. Der Mann sei jedoch ein Betrüger gewesen und mit ihrem Geld und dem Geld von vielen anderen Flüchtlingen abgetaucht. Seither fordere der Schlepper das Geld unter Todesdrohungen von ihnen. Sie könnten sich diesbezüglich nicht an die griechischen Behörden wenden, da der Schlepper beste Verbindungen zu diesen habe. So habe er offenbar Einblick in ihre Akten gehabt und sie zudem ohne weiteres aufspüren können, nachdem sie von einem geschlossenen Camp, wo sie einen Monat verbracht hätten, in ein offenes Camp verlegt worden seien. Die Beschwerdeführenden machten darüber hinaus geltend, dass sie in Griechenland nach der Gutheissung ihrer Gesuche und dem Erhalt ihrer Papiere vonseiten der Behörden keine weitere Unterstützung erhalten hätten. Sie hätten vielmehr das Camp bei G._________ innert drei Tagen nach Erhalt ihrer Papiere verlassen müssen. Nach dem Verlassen des Camps hätten sie sich nur noch drei oder vier Tag im Land aufgehalten, dann seien sie von Griechenland auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gereist.
C.c Von den Beschwerdeführenden wurde im Rahmen ihrer Befragungen übereinstimmend geltend gemacht, dass sie auf keinen Fall voneinander getrennt werden dürften, da sie bis dahin stets zusammengelebt hätten und aufeinander angewiesen seien. Von D._______ wurde zudem vorgebracht, dass sie nicht am (...) geboren sei, wie in ihren griechischen Papieren verzeichnet und wie von ihr auch anlässlich der Gesuchseinreichung angegeben, sondern vielmehr am (...), womit sie noch minderjährig sei. Sie habe das in ihren griechischen Papieren verzeichnete, aber eigentlich falsche Geburtsdatum nur deshalb bei der Gesuchseinreichung erneut angegeben, damit kein Widerspruch zu ihren Papieren entstehe.
C.d Die Beschwerdeführenden berichteten schliesslich über verschiedene gesundheitliche Beschwerden.
D. Am 15. August 2025 erkundigte sich das SEM beim zuständigen BAZ-Gesundheitsdienst nach allenfalls laufenden medizinischen Behandlungen der Beschwerdeführenden. Das SEM erhielt daraufhin nach Aktenlage zur Auskunft, dass bei den Eltern A._______ und B._______ und der Tochter C._______ derzeit keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen würden und weder Arztberichte vorhanden noch Arzttermine ausstehend seien. Der Vater A._______ habe sich einzig am 8. August 2025 bei der Gesundheitsbetreuung gemeldet. Dies aufgrund chronischer Schmerzen am Fuss, insbesondere am vierten Zeh. Es sei ihm daher Ibuprofen verschrieben worden. Am 14. August 2025 sei die Mutter B._______ wegen Husten beim Pflegepersonal vorstellig geworden, worauf ihr ein Nasenspray und Hustensirup mitgegeben worden sei. Im Falle der Tochter D._______ sei für den 1. September 2025 ein allgemeiner Arzttermin geplant; dies aufgrund von vorgebrachten Einschlafproblemen und Albträumen. Andere gesundheitliche Beschwerden seien in ihrem Fall keine bekannt. Der Sohn E._______ habe bei der Erstkonsultation im BAZ G._________ von Rückenschmerzen und Schlafprobleme berichtet, worauf er für den Schlaf Redormin und gegen die Rückenschmerzen eine Schmerzmedikation und Entzündungshemmer, Creme und Pflaster erhalten habe. Seit seiner Verlegung ins BAZ H._______ sei er nicht mehr bei Medic Help vorstellig geworden und es würden weder Arztberichte vorliegen noch seien Arzttermine geplant.
E. Am 18. August 2025 liess das SEM sowohl A._______ und B._______ mit ihrer Tochter C._______ als auch D._______ und E._______ je einen Entscheidentwurf zukommen. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden noch am gleichen Tag mit Eingaben ihrer jeweiligen Rechtsvertretung Stellung.
F. Das SEM trat am 19. beziehungsweise 20. August 2025 im Rahmen von drei separaten Verfügungen (alle eröffnet am 20. August 2025) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. Das SEM beauftragte dabei den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, verbunden übereinstimmend mit der Anweisung an den Kanton, den Vollzug sämtlicher Familienmitglieder nach Möglichkeit zu koordinieren.
G. Am 27. August 2025 gelangten sowohl die Ehegatten A._______ und B._______ mit C._______ als auch D._______ und E._______ mit jeweils einer eigenen Beschwerdeeingabe ans Bundesverwaltungsgericht. In ihren Eingaben ersuchen sie vorab und übereinstimmend insbesondere um eine Koordination ihrer jeweiligen Verfahren mit den Verfahren ihrer Familienangehörigen. In der Sache beantragten sie sodann übereinstimmend die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das nationalen Asylverfahrens durchzuführen, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland, subeventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz, subsubeventualiter die Einholung von individuellen Garantien der griechischen Behörden zur adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung. Von D._______ wird ausserdem beantragt, dass festzustellen sei, dass sie noch minderjährig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wie auch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie unverzüglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen.
H. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 28. August 2028 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
2.1 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerden - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist.
2.2 Auf die mit den Beschwerden eingebrachten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie unverzüglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ist nicht einzutreten, da den Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).
2.3 Das SEM hat die Verfahren der Beschwerdeführenden zwar miteinander eng koordiniert, der Form nach aber getrennt geführt. Dementsprechend hat es drei separate Verfügungen erlassen, welche die Beschwerdeführenden je unter eigenem Namen mit Beschwerde angefochten haben. Nach Eingang der Beschwerden wurden daher vom Gericht unter den Geschäftsnummern D-6503/2025, D-6507/2025 und D-6509/2025 drei separate Verfahren eröffnet. Die drei Verfahren sind jedoch aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vom Gericht antragsgemäss zu koordinieren beziehungsweise zu vereinigen, zumal nichts ersichtlich ist, was einer solchen Vereinigung entgegenstehen würde.
2.4 Soweit auf die Beschwerden einzutreten ist, erweisen sich diese - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz beantragt. Hierzu wird übereinstimmend geltend gemacht, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, die konkrete Situation der Beschwerdeführenden vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und ihre Aussagen diesbezüglich zu würdigen, zumal ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation von Griechenland als «sicherer Drittstaat» nicht ausreiche, um den (völker-)rechtlichen Pflichten gerecht zu werden. Vielmehr wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, eine detaillierte Analyse der Situation vor Ort vorzunehmen und diese anschliessend für den Einzelfall konkret zu würdigen.
3.2 Von den Beschwerdeführenden wird damit nicht nur eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung gerügt, sondern darüber hinaus auch das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, indem das SEM seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Diese Vorbringen vermögen jedoch mit Blick auf die vorliegenden Erwägungen der Vorinstanz, welche als hinreichend ausführlich zu bezeichnen sind, nicht zu überzeugen. Hierzu ist anzumerken, dass sich das SEM vielmehr um eine umfassende Auseinandersetzung mit allen Aspekten der Beschwerdeführenden bemüht hat. Es ist im Weiteren auch kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich, und zwar weder hinsichtlich der in Griechenland für Personen mit Schutzstatus herrschenden Verhältnisse im Allgemeinen noch hinsichtlich der individuellen Umstände der Beschwerdeführenden. Alleine der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, beschlägt im Übrigen nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung und des rechtlichen Gehörs, sondern jene der rechtlichen Würdigung der Sache.
3.3 Von D._______ wird zusätzlich gerügt, dass in ihrem Fall vom SEM kein Altersgutachten veranlasst worden sei, obschon gleich mehrere Hinweise darauf vorliegend würden, dass sie erst 17 Jahre alt und damit noch minderjährig sei. Von ihrer Minderjährigkeit sei gerade auch deshalb auszugehen, da sie die Gründe erklärt habe, welche zum falschen Eintrag in ihren griechischen Papieren geführt hätten, und auch von Griechenland kein Altersgutachten eingeholt worden sei. Da sie noch minderjährig sei, sei auf ihr Asylgesuch einzutreten oder doch zumindest die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihren Fall neu beurteile. Es ist indes auch im Zusammenhang mit der von D._______ nachträglich geltend gemachten Minderjährigkeit nichts ersichtlich, was noch weiterer Abklärungen bedürfen würde. Auch wurde ihr in diesem Zusammenhang hinreichend das rechtliche Gehör gewährt.
3.4 Von den Beschwerdeführenden wird schliesslich auch darauf hingewiesen, dass sie an gesundheitlichen Beschwerden leiden würden. Da jedoch der entscheidrelevante Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als hinreichend erstellt erscheint, besteht auch von daher kein weiterer Abklärungsbedarf.
3.5 Nach dem Gesagten ist weder eine Gehörsrechtverletzung noch Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen ersichtlich, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Dem SEM ist vorab darin Recht zu geben, dass es D._______ offensichtlich nicht gelingt, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die dagegen erhobenen Beschwerdevorbringen, D._______ habe erklärt, dass es in Griechenland zu einem Fehler gekommen sei, vermag daran nichts zu ändern. Dies bereits deshalb, weil nicht zu überzeugen vermag, D._______ hätte diesfalls in der Schweiz nicht bereits von Beginn weg korrekte Angaben gemacht, sondern erneut das falsche Datum angegeben. Ein solches Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar und spricht klar gegen die angebliche Minderjährigkeit.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Das SEM hat für die Beschwerdeführenden entsprechende Nichteintretensentscheide erlassen und ihre Wegweisung nach Griechenland verfügt. Das erscheint als zutreffend, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich (2.) die Beschwerdeführenden bis anhin dort aufgehalten haben und sie (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren können, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Von den Beschwerdeführenden wird nichts eingebracht, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung ihrer Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in ihre Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, oder was darauf hinweisen würde, dass sie in Griechenland vonseiten des Staates Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zu gewärtigen hätten, oder dafür, dass ihnen dort von staatlicher Seite aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG kein Schutz vor den angeblich vonseiten eines Dritten drohenden Übergriffen gewährt würde. Die in Griechenland angeblich von dieser Seite drohende Nachstellungen beschlagen daher nicht den Anwendungsbereich des Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern die Frage des Wegweisungsvollzuges, worauf nachfolgend eingegangen wird.
5.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Daran vermögen auch die Vorbringen über einen angeblichen Anspruch auf das Eintreten auf ihre Gesuche nichts zu ändern, zumal diese auch der ständigen Gerichtspraxis widersprechen.
Nachdem die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, ist die Wegweisung zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführenden auch insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Es verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]), da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, im Falle der Beschwerdeführenden sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und im Weiteren - trotz ihrer diesbezüglichen Einwände - auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Dieser Schluss wird von den Beschwerdeführenden bestritten, wobei sie sich einerseits in genereller Weise über die in Griechenland herrschenden Verhältnisse beschweren, andererseits aber auch individuelle Gründe anrufen, aufgrund derer eine Wegweisung für sie unzulässig und unzumutbar wäre.
7.3
7.3.1. In genereller Hinsicht wird von den Beschwerdeführenden unter Verweis auf eine ganze Reihe von Länderberichten zu Griechenland sowie unter Berufung auf die Praxis von einigen deutschen Gerichten geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse als unzulässig zu erkennen. Das habe auch in ihrem Fall zu gelten, zumal auch bei ihrer Fallkonstellation - nach bereits erfolgter Schutzgewährung - nicht von der im Falle von Dublin-Verfahren geltenden Praxis zu Griechenland abzuweichen respektive diese Praxis analog anzuwenden sei. Es sei nämliche aufgrund der ersichtlichen Mängel und entgegen dem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen, vor dessen Hintergrund eben auch Personen mit Schutzstatus in Griechenland von einer unzulässigen Behandlung bedroht seien.
7.3.2. Diese Einwände und Ausführungen sind weder geeignet, die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erschüttern, noch geeignet die angefochtenen Verfügungen im Resultat zu entkräften. Hierzu bleibt festzuhalten, dass sich das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und dabei anerkannt hat, dass sich die dort herrschenden Aufnahmebedingungen auch im Falle von Personen mit Schutzstatus als teils sehr schwierig darstellen können. Das Gericht geht aber auch in Kenntnis dieser Umstände und in Abgrenzung zu asylsuchenden Personen, bei gewährtem Schutzstatus grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland aus, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer spezifischen Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil, insbesondere E. 11). Eine solche ist jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - im Falle der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihnen angerufenen Länderberichte, welche dem Gericht durchaus bekannt sind, nichts zu ändern.
7.4 Im Falle der Beschwerdeführenden sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche im Sinne der massgeblichen Praxis gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland sprechen würden. In dieser Hinsicht ist auf das Folgende hinzuweisen:
7.4.1. Die Beschwerdeführenden haben am 14. März 2025 in Griechenland Asylanträge gestellt. Dabei erfolgte die Antragstellung nach Aktenlage in I._______, eine Gemeinde im äussersten Osten von Griechenland, die direkt an der Grenze zur Türkei gelegen ist. Nach der Gesuchseinreichung seien sie zunächst für rund einen Monat in einem geschlossenen Camp untergebracht worden, anschliessend seien sie in ein offenes Camp bei G._________ verlegt worden. Dort sind die Beschwerdeführenden ihren Angaben gemäss noch bis unmittelbar vor ihrer Ausreise vom 25. Juli 2025 verblieben, obwohl ihnen schon Anfang Juni der Schutzstatus zugesprochen worden war. Die Tochter C._______ habe sodann während ihres Aufenthalts im Camp bei G._________ die Schule besucht, bis die Sommer-Schulferien begonnen hätten. Dabei hätte sie nach den Ferien den Schulbesuch auch wieder aufnehmen können, wären sie nicht bereits vor dem Schulstart in die Schweiz ausgereist. Den Beschwerdeführenden wurde damit bis zum Zeitpunkt der Ausreise eine zumutbare Unterkunft gewährt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden als gefestigter Familienverband mit vier erwachsenen und arbeitsfähigen Personen nach Griechenland zurückkehren können. Sie können damit gemeinschaftlich für das Auskommen aller sorgen beziehungsweise sich bei den zuständigen Behörden um die nötigen Dokumente bemühen. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerenden über einen erwachsenen Sohn beziehungsweise Bruder, der in Deutschland in einem Restaurant arbeitstätig ist, und damit ebenfalls gewisse Unterstützung leisten kann. Insgesamt liegen damit genügend begünstigende Faktoren vor, so dass die Beschwerdeführenden in Griechenland in der Lage sein werden, ein Auskommen zu finden.
7.4.2. In den Beschwerdeeingaben wird schliesslich auch auf die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden verwiesen. Es lässt sich jedoch weder aufgrund ihrer im Rahmen der Befragungen gemachten Angaben noch der vom SEM eingeholten Auskünfte auf das Vorliegen von Erkrankungen schliessen, welche nicht auch ohne weiteres in Griechenland behandelt werden könnten.
7.4.3. Zwar haben sich die Beschwerdeführenden in Griechenland offenbar vonseiten ihres vormaligen Schleppers bedroht gefühlt. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich jedoch darin einig zu gehen, dass im Falle ernsthafter Übergriffe vonseiten Dritter von der Schutzwilligkeit und auch -fähigkeit der griechischen Polizei ausgegangen werden darf. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Falle einer Bedrohungslage an die entsprechenden Sicherheitsbehörden zu wenden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Schlepper offenbar Informationen zu ihrem Verfahren oder ihrem Aufenthalt in Erfahrung bringen konnte.
7.4.4. Nach diesen Feststellungen ist gleichzeitig auch kein Bedarf an der von den Beschwerdeführenden verlangten Einholung von individuellen Garantien von Griechenland betreffend eine umgehende Gewährung von Obdach und Nahrung sowie adäquater und regelmässiger Behandlung ersichtlich; das Begehren ist daher abzuweisen.
7.5 Diesen Erwägungen gemäss ist im Falle der Beschwerdeführenden sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
7.6 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat.
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen und die eingereichten Beschwerden - soweit darauf einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Nach erfolgter Verfahrensvereinigung und vorstehenden Erwägungen bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführenden nach Möglichkeit auch weiterhin als Familienverband zu behandeln habe, also insbesondere im Rahmen des anstehenden Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
10.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerden nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen haben.
10.3 Den Beschwerdeführenden sind demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei die Kosten für das vereinigte Verfahren aus insgesamt Fr. 1'000.- zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Verfahren der Beschwerdeführenden werden vereinigt.
Die Beschwerden werden - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Kosten des vereinigten Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Migrationsamt des Kantons (...) wird angewiesen, im Falle der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug soweit als möglich zu koordinieren.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und das Migrationsamt des Kantons (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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