Entscheiddatum: 07.05.2013Publikationsdatum: 03.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6510/2012
Urteil vom 7. Mai 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Ozan Polatli, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Sri Lanka). Gemäss eigenen Angaben reiste er am 19. Mai 2009 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2009 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. Juni 2009 statt.
Anlässlich der Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Bruder als Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Krieg gefallen sei. Er selbst habe der Bewegung zwar nie angehört, habe aber in den Jahren 2007 bis 2008 zwangsweise beim Bunkerbau mithelfen müssen. Im Jahr 2009 sei er festgenommen und während seiner Haftzeit sexuell misshandelt worden. Nach zwei Wochen habe man ihn der Polizei übergeben, welche ihn unter Gewaltanwendung nach seinen Beziehungen zu den LTTE befragt habe. Gegen Bezahlung habe man ihn schliesslich entlassen. Kurz nach der Freilassung hätten ihn jedoch Personen in einem weissen Van entführen wollen. Er habe sich jedoch noch rechtzeitig in Sicherheit bringen können. In der Folge sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und drei Bestätigungsschreiben ein.
C. Mit Verfügung vom 8. November 2012 (Eröffnung am 14. November 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Einräumung eines allfälligen Replikrechts ersucht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Demgegenüber wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
F. Am 21. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Beschwerde geltend gemachten Vorbringen zu konkretisieren und diesbezügliche Beweismittel einzureichen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2013 nach.
H. In der Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 ergänzte das BFM seine Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, hielt im Übrigen an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. In der Replik vom 25. Februar 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Ausführungen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde unter anderem vor, dass die Vorinstanz ohne Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Eine solche formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu prüfen.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a).
3.3 Obwohl die vorinstanzliche Begründung eher knapp ausgefallen ist, weist sie - gemessen an den oben dargelegten Kriterien - dennoch eine genügende Begründung auf, welche eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht.
Mithin kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus Z._______ (Nordprovinz) stamme und einer Heldenfamilie angehöre. Sein Bruder sei als Kämpfer der LTTE im Krieg gefallen. Er selbst sei zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen, sei aber von diesen gezwungen worden, von 2007 bis September 2008 Bunker auszuheben. (Im) April 2009 sei er in Y._______ von der Armee festgenommen und ins Camp X._______ verbracht worden, wo man ihn zwei Wochen festgehalten habe. Im Camp sei er an einem Tag dreimal gezwungen worden, Soldaten oral zu befriedigen. Ansonsten habe man ihn jedoch in Ruhe gelassen. Schliesslich habe man ihn (im) April 2009 der Polizei übergeben. Diese habe ihn zu seiner Verbindung zu den LTTE befragt und dabei seine Hoden gequetscht. (Im) April 2009 habe man ihn gegen Bezahlung freigelassen, wobei ihn die Polizei aufgefordert habe, seine Identitätskarte am nächsten Tag auf dem Posten abzuholen. Nach der Freilassung sei er zu seiner Schwester gegangen, wo er bereits vorher gelebt habe. Am Abend des (...) Aprils 2009 sei dort ein weisser Van vorgefahren. Seine Schwester, welche sich vor dem Haus befunden habe, habe dies bemerkt und dem Beschwerdeführer, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Haus befunden habe, zugerufen, er solle sich verstecken. Daraufhin sei er aus dem Haus gerannt, habe sich - um weniger gut erkannt zu werden - seiner Kleider entledigt und sich in einer Bananenplantage versteckt. Die Männer hätten das Haus durchsucht, ohne den Beschwerdeführer zu finden. Die Schwester habe es ihm am nächsten Tag nicht erlaubt, seine Identitätskarte auf dem Polizeiposten abzuholen und habe stattdessen die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert. So sei er (im) April 2009 nach Colombo gereist, von wo er (im) Mai 2009 mit einem gefälschten Pass via S._______ in die Schweiz gelangt sei. (Im) Mai 2009 habe er erfahren, dass eine Cousine, welche bei den LTTE gewesen sei, von der Armee entführt worden sei, und seine Grossmutter sowie sein Cousin von der Armee erschossen worden seien.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, zwei Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) (...) respektive (...) 2009 sowie eine Bestätigung der Polizei (vom) Mai 2009 betreffend seine Festnahme zu den Akten.
4.4 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass für die Asylgewährung eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr vorzuliegen habe. Seit Ende des Bürgerkrieges habe sich die Situation in Sri Lanka entspannt. Vor diesem Hintergrund verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches ihn im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Verfolgungsgefahr aussetzen würde. So sei er nie Mitglied der LTTE gewesen. Sein Bruder sei zwar als Kämpfer der LTTE gefallen. Dies lasse jedoch nicht darauf schliessen, dass nunmehr der Beschwerdeführer an Stelle seines Bruders zur Verantwortung gezogen würde. Das Vorbringen um den gescheiterten Entführungsversuch durch den weissen Van sei nicht glaubhaft, zumal die Abfolge des Entführungsversuchs abstrus und unrealistisch erscheine, und die Flucht in die Bananenplantage sehr allgemein geschildert worden sei. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer bereits zwei oder drei Tage nach diesem Vorfall mit gefälschter Identitätskarte nach Colombo gereist sei, da die Organisation einer solchen Flucht mit Sicherheit mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Die Kontrollen seien zu dieser Zeit zudem sehr streng gewesen, so dass eine äusserst gute Dokumentenfälschung hätte vorliegen müssen. Schliesslich seien auch die sexuellen Übergriffe nicht glaubhaft geschildert worden.
4.5 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass das BFM fälschlicherweise davon ausgehe, dass sich die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert habe und auch verkenne, dass der Beschwerdeführer aus dem (Vanni-Gebiet) und somit aus einer Tamilen-Hochburg stamme und dort den Grossteil seines Lebens verbracht habe. Zudem sei er im wehrfähigen Alter. Vor diesem Hintergrund sei er als tamilischer Rückkehrer aus Europa, das als Finanzierungszentrum der LTTE gelte, bereits in erhöhtem Masse gefährdet. Der Beschwerdeführer sei verhaftet und sexuell misshandelt worden. Die Behörden hätten diverse Angehörige des Beschwerdeführers ermordet. So sei der Ehemann der Cousine zwei Wochen, nachdem ein vom Ehemann bei der Schweizerischen Botschaft gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei, erschossen worden. Im Jahr 2009 seien seine Grosseltern von der sri-lankischen Armee umgebracht worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Mitglied der LTTE gewesen und von der Armee getötet worden. Der Ehemann der Schwester des Beschwerdeführers sei für zwei Wochen inhaftiert gewesen und das Erwirken der Freilassung habe die Familie viel Geld gekostet (Anwaltskosten, Kaution usw.). Bereits aufgrund einer unfreiwilligen Rückkehr wäre der Beschwerdeführer gefährdet, zumal Rückkehrer am Flughafen sorgfältig überprüft würden und mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits dort dem Criminal Investigation Department (CID) überstellt würden. Selbst wenn er unbehelligt nach Z._______ zurückkehren könnte, so wäre ihm dort aufgrund schikanöser Kontrolle und Überwachung kein unbeschwertes Leben möglich. Der Beschwerdeführer habe die LTTE unterstützt, sei für 21 Tage festgenommen worden und habe seine Identitätskarte der Armee übergeben müssen, was die Verfolgungsgefahr akzentuiere. Er verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er die singhalesische Sprache nicht beherrsche und somit sofort auffallen würde und gefährdet wäre.
Das BFM begründe nicht, wieso der Entführungsversuch unglaubhaft geschildet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich beim Ziehbrunnen in der Nähe des Hauses befunden, welcher in der Mitte eines grossen Feldes stehe, und die Schwester habe den sich nähernden Van von Weitem erkennen und ihren Bruder daher noch rechtzeitig warnen können. Wieso diese Schilderung unrealistisch sein solle, könne nicht nachvollzogen werden.
Die Flucht nach Colombo sei mit Hilfe eines singhalesischen Schleppers organisiert worden. Solche Schlepper seien sehr gut organisiert und könnten gefälschte Papiere in kürzester Zeit beschaffen.
Während sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befunden habe, sei einer seiner Freunde, mit welchem er in Z._______ zusammen gewohnt habe und welcher ebenfalls die LTTE unterstützt habe, verhaftet worden. Die Eltern dieses Freundes würden nunmehr den Beschwerdeführer für die Verhaftung verantwortlich machen. Sie würden davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe seinen Freund während seiner Inhaftierung verraten und würden ihn dafür umbringen wollen. Zudem befürchte er, dass die Angehörigen seines Freundes wiederum ihn bei den Behörden als Unterstützer der LTTE verraten hätten.
Überdies sei der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe an insgesamt fünf Demonstrationen teilgenommen (...).
Als weitere Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Medienbericht über einen Gefängnisaufstand, einen Medienbericht über den Tod eines Schulkindes, eine Sterbeurkunde des Ehemannes der Cousine, ein Bestätigungsschreiben der Cousine über den gewaltsamen Tod ihres Ehemannes und einen Bericht von tamilnet.com über den Tod des Ehemannes, sowie ein Foto des Bruders des Beschwerdeführers mit einer Waffe und eine Fotoaufnahme des Grabes des Bruders ein.
4.6 Das Gericht erachtet die vom Beschwerdeführer geschilderte Haft und die dabei erlittene sexuelle Misshandlung durch die Armee, den daran anschliessenden polizeilichen Gewahrsam und den gescheiterten Entführungsversuch durch den weissen Van als glaubhaft. Diese Geschehnisse sind - trotz der teilweise wortkargen Erläuterungen des Beschwerdeführers - konsistent geschildert worden. Zudem weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers Realkennzeichen auf (so etwa das spontan geäusserte, an sich nebensächliche Detail, ein Soldat habe sich für die Gefangenen eingesetzt [act. A8 F63 bis F70 S. 8 f.]) und werden durch zwei Bestätigungsschreiben der HRCSL sowie das Schreiben der Polizei in W._______ bestätigt. Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Zwar bildet die im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene begründete Furcht vor einer Verfolgung den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Dennoch ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Die gegenwärtige Lage in Sri Lanka hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 in umfassender Weise analysiert und dabei Risikogruppen definiert, die auch im gegenwärtigen Kontext einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
4.7 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird.
Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern hat für diese lediglich untergeordnete Hilfeleistungen übernommen, indem er Bunker aushob. Der Beschwerdeführer war mithin ein unbedeutender LTTE-Unterstützer, was für sich allein genommen noch kein Risikoprofil zu begründen vermag.
Auch die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers vermögen keine Verfolgungsgefahr zu begründen. So ereignete sich die Tötung des Ehemannes der Cousine (...) 2008 und somit während des Bürgerkrieges. Zudem sind die genauen Umstände dieser Tötung nicht bekannt, nachdem er gemäss eingereichtem Bestätigungsschreiben von unbekannten Personen erschossen wurde und keine Hinweise auf eine gezielte staatliche Tötung im Rahmen der Bekämpfung der LTTE vorliegen. Gleiches gilt für die vorgebrachte Tötung eines Cousins sowie der Grossmutter und für die Entführung der Cousine. Auch hier sind die genauen Umstände der Tötung respektive Entführung unbekannt. Überdies ereigneten sich diese beiden Vorfälle im Jahre 2009 kurz vor Ende des Bürgerkrieges, als die allgemeine Situation in Sri Lanka noch deutlich schlechter war als zum heutigen Zeitpunkt. Auch die genauen Hintergründe der mit Beschwerde geltend gemachten Festnahme des Ehemannes der Schwester des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Zudem wurde der Ehemann bereits nach zwei Wochen wieder aus der Haft entlassen, was nicht darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer, als Schwager des Verhafteten, mit ernstzunehmenden Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte, zumal - in Ermangelung gegenteiliger Hinweise in der Beschwerdeschrift - davon auszugehen ist, dass gegen die Schwester des Beschwerdeführers, die sich im Zeitpunkt der Verhaftung mit ihrem Ehemann in Sri Lanka aufhielt, keine Massnahmen ergriffen wurden. Schliesslich lässt auch die LTTE-Mitgliedschaft des Bruders, der während des Bürgerkrieges gefallen ist, nicht auf eine akute Verfolgungsgefahr schliessen. Zum einen war es der Schwester des Beschwerdeführers, wie bereits weiter oben erwähnt, möglich, sich in Sri Lanka zu bewegen, ohne dass sie aufgrund ihrer familiären Verbindung einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits nach 21 Tagen und noch vor Ende des Bürgerkrieges aus der Haft entlassen. Dies weist drauf hin, dass die sri-lankischen Behörden diesen damals trotz seiner familiären Verbindungen nicht als ernsthafte Bedrohung angesehen haben, was gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr spricht.
Als weiterer Aspekt ist zu berücksichtigen, dass die sri-lankischen Behörden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die in die Heimat zurückkehren, möglicherweise nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellen. Es kann jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass sämtliche abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls verbunden mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidenten bzw. Oppositionelle wahrgenommen werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr hängt vielmehr von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab und muss somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das Umfeld einer Risikogruppen gerät, desto höher muss die Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (BVGE 2011/24 E. 8.4 S. 495 ff.).
Die Verfahrensakten lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Die auf Beschwerdeebene behauptete Teilnahme an insgesamt fünf Demonstrationen seit November 2010 vermag - selbst bei Wahrunterstellung - eine Annahme solcher Kontakte ebenfalls nicht zu begründen, zumal dieses exilpolitische Engagement nicht sonderlich intensiv war. Wie bereits oben ausgeführt weist der Beschwerdeführer auch kein Profil auf, das darauf schliessen lassen könnte, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als Dissident oder politischer Oppositioneller wahrgenommen wird. Den Anhörungsprotokollen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise in Sri Lanka politisch aktiv war. Somit ist nicht ersichtlich, was ihn in den Augen der Behörden über ein allgemeines Misstrauen gegenüber Heimkehrenden hinaus verdächtig machen könnte.
Schliesslich kommt auch der Befürchtung des Beschwerdeführers, die Angehörigen des verhafteten Freundes hätten ihn als LTTE-Aktivisten bei den Behörden verraten, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da es sich dabei um eine blosse Befürchtung handelt, die im Übrigen nicht schon mit der Beschwerde, sondern erst im Rahmen der Konkretisierung des Vorbringens vorgebracht wurde, was den Eindruck eines nachgeschobenen Zurechtrückens des Sachverhalts erweckt.
Als Ergebnis einer Gesamtwürdigung der soeben abgehandelten Aspekte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches auf ein aktuelles asylrelevantes Verfolgungsrisiko schliessen lässt.
4.8 Schliesslich ist auch die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die Angehörigen des verhafteten Freundes würden den Beschwerdeführer umbringen wollen, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal es sich dabei lediglich um eine vage, mit keinen Beweismitteln untermauerte Befürchtung handelt, die auf keine konkrete asylrelevante Gefährdung schliessen lässt.
4.9 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
7.2 Das BFM erachtet den Wegweisungsvollzug für zumutbar, da der Beschwerdeführer aus Z._______ (Nordprovinz) stamme und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
7.3 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dass Z._______ im Vanni-Gebiet liege und der Beschwerdeführer dort weder über eine Wohnung noch über Arbeit verfüge.
7.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass es zwar richtig sei, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Vanni-Gebiet stamme. Allerdings sei er gemäss Aktenlage zusammen mit seinem Onkel und seinen Tanten nach W._______ gezogen. Diese Ortschaft liege nicht im Vanni-Gebiet. Der Beschwerde könne nicht entnommen werden, dass sich diese Verwandten nicht mehr in W._______ aufhalten würden, so dass er dort über ein soziales Netz verfüge. Zudem habe er Verwandte in Kanada und der Schweiz, welche ihn ebenfalls unterstützen könnten.
7.5 In der Replik betonte der Beschwerdeführer, dass er aus Z._______ und somit aus dem (Vanni-Gebiet) stamme. Es könne von ihm nicht verlangt werden, sich in W._______ niederzulassen, da er dort bereits einmal verhaftet worden sei.
7.6 Mit bereits erwähntem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Bezüglich Personen, die aus dem Vanni-Gebiet stammen, kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug dorthin aufgrund der aktuellen Lage weiterhin als unzumutbar einzustufen ist, und dass für die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Dies setzt das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2 S. 511 ff.).
Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ und somit aus dem Vanni-Gebiet. Eine Rückkehr dorthin ist ihm folglich nicht zumutbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in W._______ zu verneinen. Eine solche setzt nach der soeben skizzierten Rechtsprechung das Vorliegen besonders begünstigter Faktoren voraus. Der Beschwerdeführer lebte bis im Januar 2009 in Z._______. Danach floh er aufgrund der Kampfhandlungen in seinem Heimatort zuerst nach V._______ und anschliessend - am 14. Januar 2009 - nach W._______ (vgl. act. A8 F24 S. 5 und F40 f. S. 6), wo er sich bei seiner Schwester aufhielt und am 3. April 2009 festgenommen wurde. Aufgrund des kurzen, weniger als drei Monate dauernden Aufenthalts im Rahmen einer Flucht vor den Kriegswirren im Vanni-Gebiet, verfügte der Beschwerdeführer in W._______ nie über einen gefestigten respektive geordneten Aufenthalt. Zudem besitzt er lediglich eine Grundschulbildung (vgl. act. A1 Ziff. 8 S. 2). Das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren ist folglich zu verneinen.
7.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.8 Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG sind alternativer Natur, so dass sich im vorliegenden Fall eine Prüfung der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt.
Es ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2012 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und der seither unveränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers sind jedoch vorliegend auch für den abgewiesenen Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges durchgedrungen ist, ist ihm für die dafür erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 815.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2012 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 815.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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