Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024.
Entscheiddatum: 05.02.2024Publikationsdatum: 13.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-652/2024
Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024.
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Nach der Personalienaufnahme am 6. April 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe im Alter von 18 Jahren einen Mann kennengelernt und sei bis 2016 bei ihm geblieben. Geheiratet hätten sie nicht. Als sie schwanger geworden sei, habe ihr Partner angefangen, sie zu schlagen, und sie sei in ein Frauenhaus geflüchtet. Nach der Geburt des Kindes im Jahr (...) sei sie zu ihrem Partner zurückgegangen. (...) und (...) habe sie zwei weitere Kinder zur Welt gebracht. Ihr Partner habe sie weiter misshandelt. 2016 habe sie nach heftigen Schlägen die Polizei aufgesucht, worauf gegen den Partner ein Kontaktverbot verfügt worden sei. Dieses sei aber zeitlich begrenzt gewesen. Im August 2016 habe sie die Kinder in eine staatliche Einrichtung gebracht, und sie habe sich seither aus Angst vor ihrem Partner versteckt. Drei Jahre später habe sie einen anderen Mann kennengelernt. Mit diesem habe sie ein weiteres Kind, das im Jahr (...) zur Welt gekommen sei. Von dem besagten Mann habe sie sich später auch getrennt. Ende November 2022 beziehungsweise etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise, habe sie den Vater ihrer ersten Kinder plötzlich auf der Strasse wiedergesehen. Er habe versucht, sie gewaltsam in sein Auto zu zerren, aber Augenzeugen hätten die Polizei alarmiert und er sei mitgenommen worden. Nachdem sie danach nicht wie angekündigt von der Polizei zu einem Gespräch vorgeladen worden sei, und sie wisse, dass ihr ehemaliger Partner heimlich als Informant mit der Polizei zusammenarbeite, seit er in jungen Jahren einmal im Gefängnis gewesen sei, habe sie noch mehr Angst vor ihm gehabt, und sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Am (...) Dezember 2022 sei sie über B._______ nach C._______ geflogen. Am 30. März 2023 sei sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ausreise habe ihr ehemaliger Partner bei ihren Kindern in Georgien nach ihr gefragt. Um die drei älteren Kinder kümmere sich der Staat; sie seien in einer Pflegefamilie untergebracht. Auf das jüngste Kind passe eine Frau auf.
C. Am 22. Mai 2023 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zu.
D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 - eröffnet am 23. Januar 2024 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Bundesrat habe Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten, weshalb der subsidiäre Schutz nicht greife. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung lag der Beschwerde die Kopie einer (...)bestätigung der (...) in E._______ vom 29. Januar 2024 bei.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ein Opfer von Menschenhandel, worüber sie bisher aus Scham nicht habe sprechen können. Auf die weitere Begründung der Beschwerde ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt und der Entscheid folglich ungenügend begründet. Es ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtliche Rüge geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
4.2
4.2.1 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.
4.2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Lauf des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
4.3
4.3.1 Vorliegend wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe erst nach der am 24. Januar 2024 erfolgten Entscheidbesprechung den Mut gefunden, ihrer Rechtsvertretung per E-Mail mitzuteilen, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei. Sie sei von ihrem ehemaligen Partner in F._______ verkauft worden und habe sich dort prostituieren müssen. Sie schäme sich sehr dafür und habe deshalb nicht früher den Mut gehabt, über das Erlebte zu sprechen. Laut der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin bei einem weiteren Gespräch am 29. Januar 2024 erzählt, dass man ihr versprochen habe, in F._______ einer geregelten Tätigkeit nachgehen zu können, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten zu können. Sie habe sich dann aber über eine lange Zeit hinweg prostituiert. Aufgrund des emotionalen Zustands der Beschwerdeführerin, die der Rechtsvertreterin beim Erzählen nicht in die Augen habe schauen können und sich vor einer Verurteilung durch die georgische Dolmetscherin gefürchtet habe, sei es nicht möglich gewesen, den Sachverhalt weiter zu erstellen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber mit der (...) mit der (...) einverstanden erklärt. Diese sei noch gleichentags erfolgt. Nachdem die Rechtsvertreterin nur einen Bruchteil des von der Beschwerdeführerin Erlebten in Erfahrung habe bringen können, sei der Sachverhalt als nicht vollständig erstellt zu erachten. Es sei angezeigt, dass die Beschwerdeführerin durch eine Fachperson befragt werde. Damit ihr keine Instanz entzogen werde, werde um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung durch dieses ersucht.
4.3.2 Das SEM hat angesichts der Erklärung der Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung vom 16. Mai 2023, dass sie alles habe sagen können, was für ihr Asylgesuch wesentlich sei, und es keine anderen Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen würden (vgl. SEM-Akte [...]-11/16 S. 14 F1 und S. 15 F2), berechtigterweise keine Veranlassung für weitergehende Sachverhaltsabklärungen gesehen. Die von der Beschwerdeführerin im Nachgang zur Anhörung vorgelegten Beweismittel hat das SEM entgegengenommen und in seinem Entscheid berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2024 S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin nun aber auf Beschwerdeebene bis anhin nicht bekannte, neue Sachverhaltsumstände (im Sinne unechter Noven) geltend macht, und diese nicht von vornherein als unglaubhaft oder unerheblich zu erachten sind, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig erstellt. Der Einwand der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist damit begründet.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
4.4.2 Vorliegend sind weitere Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Opfer von Menschenhandel zu sein, vorzunehmen. Eine Rückweisung ist daher angezeigt. Der Beschwerdeführerin wird Gelegenheit zu geben sein, die entsprechenden Vorbringen darzulegen (bspw. im Rahmen einer ergänzenden Anhörung in einem Frauenteam). Gegenüber einer möglicherweise Menschenhandelsbetroffenen besteht eine Identifizierungspflicht und die sich aus dem für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) ergebenden Verpflichtungen sind in diesem Rahmen zu beachten (vgl. dazu BVGE 2016/27). Durch eine Rückweisung bleibt sodann der Instanzenzug gewahrt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 22. Januar 2024 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Parteikosten sind aufgrund der Akten, aus denen sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr