Entscheiddatum: 26.03.2013Publikationsdatum: 03.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6548/2012law/bah
Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),Kosovo, beide vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2012 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben gemäss Roma mit letztem Aufenthalt in C._______ (Kosovo), verliessen ihr Heimatland im Dezember 2011 und gelangten am 20. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie am 22. Dezember 2011 um Asyl nachsuchten.
A.b Am 28. Dezember 2011 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zu ihren Personalien und summarisch zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt.
A.b.a Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe während des Krieges sein Haus verlassen und mit 300 Flüchtlingen in einem Wald leben müssen. Als er nach C._______ gegangen sei, sei er von serbischen Soldaten gezwungen worden, Leichen zu bestatten. Die Dorfbewohner von D._______, seinem Wohnsitz, hätten ihn eine Woche nach Ende des Krieges töten wollen, weil er damals mit den Serben zusammengearbeitet habe. Vermutlich hätten sie Personen aus Albanien engagiert, die ihn angegriffen hätten. Der Beschwerdeführer wies Narben am Zeigefinger, der rechten Hand und am Ellenbogen vor, die von Verletzungen stammten, die ihm 1999 zugefügt worden seien.
A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, während des Krieges sei ihr Ehemann von den Serben abgeholt und zur Zwangsarbeit gezwungen worden. Sie hätten Kosovo aus finanziellen Gründen verlassen. Ausserdem hätten sie Probleme mit den Albanern, weil ihr Mann für die Serben gearbeitet habe. Man habe sie mit Steinen beworfen und die Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen. Man sei in ihr Haus eingedrungen und habe sie geschlagen.
A.c Die E._______ übermittelte dem BFM am 16. Januar 2012 einen auf die Identität des Beschwerdeführers lautenden serbischen Reisepass, der in einem Mietwagen aufgefunden worden war.
A.d Am 9. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
A.d.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe die letzten drei Jahre zusammen mit seinen Angehörigen (Ehefrau, Sohn, Schwiegertochter und Enkelkinder) bei seiner Schwester in C._______ gelebt. Sie hätten verschiedene Arbeiten ausgeführt und seien als Zigeuner beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Zwei Tage vor ihrer Ausreise aus Kosovo seien zwei oder drei bewaffnete Personen zu ihnen gekommen, die ihn beschuldigt hätten, für die Serben gearbeitet zu haben. Sie hätten gesagt, er dürfe nicht dort bleiben, da man ihn sonst umbringen werde. Er und seine Familie hätten sich im Haus versteckt und die KFOR angerufen bzw. jemand anderes habe diese alarmiert. Als eine Einheit der KFOR eingetroffen sei, seien die Angreifer nicht mehr zugegen gewesen. Seine Schwester habe es mit der Angst zu tun bekommen und habe sie nicht mehr länger beherbergen wollen. Er sei mit seiner Familie nach F._______ gegangen, da er gehört habe, dass es dort einen Schlepper gebe. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu von seinen Angaben abweichenden Aussagen seines Sohnes und seiner Schwiegertochter gewährt. Des Weiteren wurde ihm eröffnet, dass dem BFM sein serbischer Reisepass zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, weil er dort jemanden umgebracht habe und eine 15-jährige Freiheitsstrafe hätte absitzen müssen. Er habe 25'000 deutsche Mark für Anwälte bezahlt und sei in den Krieg nach Kosovo gezogen. Er habe Serbien gegenüber keine Verpflichtungen, aber die Familie des Opfers suche nach ihm, um sich zu rächen.
A.d.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, man sei in C._______ zweimal in ihr Haus eingedrungen, wobei sie beim zweiten Mal fast umgebracht worden seien. Sie habe die Leute nicht erkennen können, da sie maskiert gewesen seien. Nach Kriegsende seien sie von ihrem Dorf (D._______) verstossen worden, weil ihr Mann während des Krieges die Leichen der Getöteten eingesammelt habe. Man habe sie damals mit dem Tod bedroht. Zwei Tage vor ihrer Ausreise seien zirka um Mitternacht vier Männer über die Hofmauer geklettert und hätten gegen die Tür getreten. Diese sei aufgegangen und sie hätten zu schreien begonnen. Die Nachbarn seien erschienen und sie hätten sich nach draussen geflüchtet, während sich ihr Ehemann mit den Männern geschlagen und gestritten habe. Dann sei die KFOR gekommen und die Angreifer hätten die Flucht ergriffen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe sich mit den Männern draussen gestritten und diese hätten ihn geschlagen. Zum Schluss der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu von ihren Aussagen abweichenden Aussagen ihres Ehemannes gewährt.
A.d.c Die Beschwerdeführenden gaben die Kopien zweier Bestätigungen (Katasterauszug der Gemeinde G._______ vom 8. November 2011 und eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung G._______ vom 28. Januar 1999, dass er Probleme mit einem Nachbarn aus D._______ gehabt habe) zu den Akten (vgl. act. A16, Beweismittelumschlag). Zudem legte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte vor (vgl. act. A17/8).
A.d.d Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit ihm gleichentags persönlich ausgehändigtem Schreiben vom 9. August 2012 auf, vom ihn behandelnden Arzt einen Bericht erstellen zu lassen und diesen vom Arztgeheimnis zu entbinden.
B. Mit Verfügung vom 14. November 2012 - eröffnet am 19. November 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes (N ...) zu entscheiden und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Antrags, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführenden zu koordinieren, stellte er fest, dieser sei gegenstandslos geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Beschwerde mit Urteil D-6549/2012 vom 20. Dezember 2012 nicht eingetreten sei. Schliesslich räumte er dem BFM die Gelegenheit ein, innert Frist zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
E.b Der Instruktionsrichter setzte die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2013 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
E.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden einen den Beschwerdeführer betreffenden provisorischen ärztlichen Bericht des H._______ vom 29. Januar 2013.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die Vorfälle, die sich während des Krieges und kurz danach ereignet hätten, würden weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise aufweisen, weshalb ihnen schon alleine aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukomme. Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend das die Flucht auslösende Ereignis seien widersprüchlich ausgefallen. Sie hätten unterschiedliche Angaben zur Uhrzeit, zu der sich der Vorfall ereignet habe, und zur Frage, ob die Angreifer ins Haus eingedrungen seien oder nicht, gemacht. Auch zur Anzahl der Männer und zum Ort im Haus, an dem sie sich aufgehalten hätten, als diese gekommen seien, hätten sie abweichende Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Männer hätten den Tatort zwei Stunden vor Eintreffen der KFOR verlassen, währenddem die Beschwerdeführerin gesagt habe, die Männer hätten ihren Mann fast umgebracht, wenn die KFOR nicht gewesen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers stünden auch im Widerspruch zu denjenigen seines Sohnes und seiner Schwiegertochter. So habe er gesagt, er sei mit seiner Familie im Zimmer gesessen, als die Männer gekommen seien, währenddem sein Sohn gesagt habe, sie seien am Schlafen gewesen. Er habe auch geltend gemacht, die ganze Familie habe sich bis am folgenden Morgen in einem Zimmer des Hauses seiner Schwester aufgehalten, währenddem sein Sohn gesagt habe, alle hätten bis am Morgen im Hof gewartet. Schliesslich habe er gesagt, am Morgen seien sie schlafen gegangen, sein Sohn habe aber angegeben, sie seien am Morgen zu einer Person gegangen, um die Ausreise zu organisieren.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in allen Punkten übereinstimmten. Bei ihnen handle es sich nicht um geschulte Personen, sie seien vor allem nicht in der Lage, Datums- und Zeitangaben richtig anzugeben. Die Häuser in den ländlicheren Orten Kosovos hätten einen geschlossenen Innenhof, von dem aus die Wohnung betreten werde. Asylsuchende sprächen oft davon, dass jemand eingedrungen sei, meinten dabei aber den Innenhof. Auch die Schilderung, wo sie sich vor und nach dem Überfall aufgehalten hätten, sei einigermassen verständlich. Alles, was sie gesagt hätten, möge für einige Familienmitglieder zutreffen. Die Bedrohung des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeiten während des Krieges sei noch aktuell, da man ihn kenne. Bei der Beurteilung ihrer Bedrohung sei auf ihre ethnische Zugehörigkeit hinzuweisen. In Serbien habe der Beschwerdeführer eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe nicht erwähnt, dass er in Serbien zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, die er noch zu verbüssen habe. Es tauche der Verdacht auf, dass er versuche, nachträglich eine Gefährdungssituation zu kreieren. Gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens spreche die Tatsache, dass die serbischen Behörden ihm am 6. Mai 2011 einen Reisepass ausgestellt hätten, gemäss dem er im Zeitpunkt der Ausstellung in Belgrad Wohnsitz gehabt habe. Den serbischen Behörden wäre es deshalb ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden zum Vorfall, der sie zur Ausreise aus Kosovo veranlasst haben soll, in verschiedener Hinsicht erheblich voneinander abweichende Aussagen gemacht haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass insbesondere die abweichenden Zeitangaben - wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird - nicht überbewertet werden können, zumal nicht alle Familienmitglieder die Situation aus dem gleichen Blickwinkel erlebt haben. Dennoch deuten mehrere widersprüchliche Angaben darauf hin, dass sich der geschilderte Vorfall nicht zugetragen hat.
Der Beschwerdeführer gab an, eines Abends seien zwei oder drei Personen zu ihnen gekommen. Sie hätten ihm "Zigeuner, zeig dich" zugerufen und ihn beschuldigt, für die Serben gearbeitet zu haben. Seine Angehörigen und er hätten sich im Haus versteckt und die KFOR angerufen. Zwei Stunden später sei eine KFOR-Einheit gekommen, inzwischen seien die Typen weggegangen. Auf Nachfrage erklärte er, die Männer hätten ihm gesagt, er solle verschwinden, es gebe keinen Platz für ihn, man werde ihn umbringen. Auf weitere Nachfrage sagte er, er habe zusammen mit der Familie im Zimmer gesessen, als jemand von draussen seinen Namen gerufen und ihn aufgefordert habe, sich zu zeigen. Zuerst seien seine Enkelkinder nach draussen gegangen; sie hätten ihm gesagt, jemand suche ihn. Sie seien dann alle zusammen nach draussen gegangen und er habe bewaffnete Männer gesehen. Die Kinder hätten zu schreien begonnen und die Nachbarn seien gekommen. Jemand habe die KFOR alarmiert. Aufgrund der vorstehenden Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers wird klar, dass diese bereits in sich widersprüchlich sind. Einerseits will er sich zusammen mit seinen Angehörigen im Haus versteckt und die KFOR angerufen haben, anderseits will er mit den Angehörigen aus dem Haus getreten sein und gibt an, jemand anderer habe die KFOR gerufen.
Die Beschwerdeführerin schilderte den geltend gemachten Vorfall folgendermassen: Sie sei mit ihrer Familie da (im Haus, Anm. des Gerichts) gesessen, als sie einen grossen Lärm gehört hätten und die Türe aufgegangen sei. Dann hätte die Kinder und auch die Erwachsenen geschrien und die KFOR sei gekommen. Die Angreifer seien über die Hofmauer geklettert und hätten gegen die Eingangstür getreten, so dass diese aufgegangen sei. Sie hätten zu schreien begonnen und die Nachbarn seien gekommen. Sie hätten eine andere Tür aufgemacht und seien nach draussen geflüchtet, während sich ihr Mann mit den Angreifern geschlagen und gestritten habe. Als die KFOR gekommen sei, hätten diese die Flucht ergriffen. Auf Nachfrage erklärte sie, die Männer hätten ihre Schwiegertochter und sie am Hals packen wollen, nachdem sie die Türe eingetreten und das Zimmer betreten hätten. Ihr Mann und die anderen im Haus anwesenden Männer seien vom anderen Zimmer, in dem sie sich aufgehalten hätten, gekommen und seien auf die Männer losgegangen. Sie hätten alle geschrien, die Nachbarn seien gekommen und die Angreifer hätten die Flucht ergriffen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind insofern ungereimt, als sie einerseits sagte, die Männer hätten die Flucht ergriffen als die KFOR gekommen sei, anderseits ausführte, diese seien geflüchtet als die Nachbarn gekommen seien.
Die vorstehende, detaillierte Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdeführenden zeigt auf, dass ihre Aussagen teilweise nicht nur in sich, sondern auch in Bezug auf die Aussagen des Ehepartners widersprüchlich sind. So hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Ehefrau nicht geltend gemacht, dass die Männer eine Türe eingetreten und ins Haus eingedrungen seien und auch nicht erwähnt, dass es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihm bzw. seinen männlichen Angehörigen und den Angreifern gekommen sei. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, Asylsuchende bezögen sich oft auf die Hoftüre, wenn sie angäben, es sei eine Türe aufgebrochen worden, ist vorliegend nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich an, die Angreifer seien über die Hofmauer geklettert und hätten gegen die Eingangstür getreten, womit nur die Haustüre gemeint gewesen sein kann. Dies wird durch ihre weitere Angabe, die Männer seien ins Zimmer gekommen, bestätigt (vgl. act. A19/9 S. 4). Ihr Ehemann dagegen sagte, jemand habe von draussen seinen Namen gerufen, worauf zuerst die Enkelkinder und danach die anderen Familienmitglieder nach draussen gegangen seien; er habe dort (draussen, Anm. des Gerichts) die bewaffneten Männer gesehen (vgl. act. A15/15 S. 7). Schliesslich besteht auch eine erhebliche Ungereimtheit bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, die KFOR sei zwei Stunden, nachdem sie gerufen worden sei, gekommen und die Angreifer seien bereits weggegangen, und der Angabe der Beschwerdeführerin, die Männer seien geflüchtet, als die KFOR gekommen sei. Diese klaren Widersprüche zum Hergang des angeblichen Angriffs lassen sich nicht damit erklären, dass es sich bei ihnen nicht um geschulte Leute handelt. Zudem deutet die Aussage der Beschwerdeführerin, sie seien aus finanziellen Gründen ausgereist (vgl. act. A5/11 S. 7), darauf hin, dass sie ihre Heimat vor allem aufgrund der allgemein und individuell schlechten wirtschaftlichen Lage verliessen.
5.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden werden dadurch bestätigt und bestärkt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung behauptete, nie einen Pass besessen zu haben (vgl. act. A4/12 S. 7). Dem BFM wurde am 16. Januar 2012 indessen von der E._______ ein am 6. Mai 2011 in Belgrad ausgestellter, auf seine Identität lautender Reisepass zugestellt. Gemäss dem Eintrag im Reisepass und den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. act. A5/11 S. 3) wurde er in Belgrad und nicht, wie von ihm geltend gemacht, in D._______ (Kosovo) geboren. Zudem weisen die Eintragungen im Pass darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung desselben Wohnsitz in Belgrad und nicht, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, in C._______ hatte (vgl. act. A4/12 S. 5 und A5/11 S. 4). Im Pass figurieren zudem zwei Ausreisestempel (vom 22. Mai 2011 und vom 10. Dezember 2011), was den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt, als er in Kosovo überfallen worden sein soll (die Beschwerdeführenden reisten am 20. Dezember 2011 in die Schweiz ein [vgl. act. A4/12 S. 8], die Reise habe drei Tage gedauert [vgl. act. A4/12 S. 7], der Überfall soll sich zwei Tage vor der Ausreise und somit am 15. Dezember 2011 zugetragen haben [vgl. act. A15/15 S. 6, act. A19/9 S. 3]), bereits auf dem Weg in die Schweiz befunden.
5.4 Als der Beschwerdeführer bei der Anhörung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass dem BFM sein serbischer Reisepass zugestellt worden war, gab er an, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, weil er dort jemanden umgebracht habe. Er habe viel Geld für Anwälte bezahlt und habe Serbien gegenüber keine Verpflichtungen mehr. Hingegen werde er von den Angehörigen des Opfers gesucht, die sich an ihm rächen wollten. In der Beschwerde wird geltend gemacht, er habe in Serbien eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen; er könne angesichts der dort herrschenden Situation nicht mit einem fairen Verfahren und angemessenen Haftbedingungen rechnen. Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung nicht geltend, dass er seitens der serbischen Behörden etwas zu befürchten habe. Vielmehr gab er an, er habe Serbien gegenüber keine Verpflichtungen. Das BFM geht in seiner Vernehmlassung zu Recht davon aus, dass die Tatsache, wonach die serbischen Behörden ihm am 6. Mai 2011 einen Reisepass ausstellten, gegen ein in Serbien hängiges Ermittlungs- oder Strafverfahren sprechen. Den Eintragungen im Reisepass ist zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt dessen Ausstellung über eine Adresse in Belgrad verfügte, was darauf hinweist, dass er sich gefahrlos in Serbien aufhalten konnte.
5.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführenden zu wesentlichen Punkten der von ihnen vorgebrachten Ausreisemotive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben machten. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen haben. Es gelingt ihnen mithin nicht, die von ihnen genannten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes glaubhaft zu machen. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen betreffend Asyl in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Heimatstaaten (Serbien und Kosovo) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat (Serbien und Kosovo) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dafür können den Akten unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt keine Anhaltspunkte entnommen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den Heimatstaaten (Serbien und Kosovo) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in Serbien und in Kosovo keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Serbien und in Kosovo herrschen keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.
7.4.2 Aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden zu den Gründen, die sie zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst haben sollen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen am 6. Mai 2011 in Belgrad ausgestellten Reisepass verfügte, in dem eine Wohnadresse in Belgrad aufgeführt ist, steht nicht fest, wo die Beschwerdeführenden ihren letzten Wohnsitz hatten. Aufgrund der Aktenlage ist indessen anzunehmen, dass sie sowohl über die serbische, als auch über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügen. Da sie zu zentralen Vorbringen offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt haben, ist es für die Asylbehörden erschwert, sich ein abschliessendes Bild über ihre wirklichen Lebensumstände zu machen. Aus den Akten geht immerhin hervor, dass sie in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen und nach einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt wären. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass ihr Sohn und ihre Schwiegertochter in deren Asylverfahren eine Geburtsurkunde ihrer Tochter I._______ einreichten, gemäss der alle drei serbische Staatsangehörige seien. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführenden über eine weit engere Beziehung zu Serbien verfügen, als sie geltend gemacht haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie auch in Belgrad über ein Beziehungsnetz verfügen und dort bei Verwandten oder Bekannten unterkommen können, bis sie allenfalls eine eigene Unterkunft gefunden haben. Somit dürfte es ihnen möglich ein, sich eine, wenn auch bescheidene, Lebensgrundlage zu schaffen.
7.4.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht des H._______ vom 29. Januar 2013 leidet er unter einer generalisierten Arteriosklerose (chronisches Leriche-Syndrom [Aorta-Verschluss], koronare Gefässerkrankung, cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit, renovaskuläre Verschlusskrankheit und hochgradige Abgangsstenose), einer chronischen Bronchitis und Übergewicht. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass er seinen Nikotinkonsum habe reduzieren können und bereits nach 15 Metern Gehstrecke bzw. einem Stock Treppensteigen starke Schmerzen habe. Er müsse sieben Medikamente einnehmen. Gemäss den Angaben des Arztes sei eine Operation notwendig (Einsetzen einer Y-Prothese), diese müsse aber nicht notfallmässig durchgeführt werden.
7.4.4 Im Zusammenhang mit der angeschlagenen Gesundheit des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
7.4.5 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Kosovo gewährleistet sei. Diese Feststellung hat auch für Serbien zu gelten. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und die ärztliche Betreuung sind aufgrund der in Kosovo und in Serbien vorhandenen medizinischen Versorgungslage erhältlich, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist (vgl. zur ärztlichen Versorgungslage in Serbien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2009 vom 19. November 2012). Der Beschwerdeführer muss bei adäquater Vorbereitung seiner Rückkehr angesichts der im Heimatland bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihm offen, für die weitere Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme die im Heimatland bestehende medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vorgängig werden die Vollzugsbehörden in Absprache mit den behandelnden Ärzten seine Reisefähigkeit abzuklären haben; sollte sich ergeben, dass er operiert werden muss, bevor er eine Rückreise in die Heimat antreten kann, könnte dem durch Ansetzung einer entsprechend bemessenen Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Wie bereits festgehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die von ihm benötigten Medikamente beziehungsweise gleichwertige Medikamente/Generika in Kosovo und in Serbien erhältlich sind. Schliesslich besteht für die Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht anzunehmen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo oder Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen, falls diese entsprechend vorbereitet wird. Den bestehenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und den notwendigen Vorbereitungen auf eine Rückkehr in seine Heimat kann ebenso durch entsprechende Ansetzung der Ausreisefrist gebührend Rechnung getragen werden.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 für die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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