Entscheiddatum: 07.01.2013Publikationsdatum: 16.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6558/2012
Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...), Mongolei, Zentrum für Asylbewerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge ihre Heimat gemeinsam mit ihrer Schwester am 4. Juni 2012 auf dem Luftweg verliess, via C._______ nach D._______ gelangte und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 13. Juni 2012 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 9. Juli 2012 sowie der direkten Anhörung vom 6. November 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie leide an einer Vielzahl gesundheitlicher Probleme, welche sie in der Mongolei nicht behandeln lassen könne,
dass (Ausführungen zu ihrem Krankheitsbild),
dass sie und ihre Schwester ihren Lebensmittelladen verkauft hätten, um die Beschwerdeführerin in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen, da sie gehört hätten, die medizinische Versorgung in der Schweiz gehöre weltweit zu den Besten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 - eröffnet am 11. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass die Beschwerdeführerin indessen lediglich um eine medizinische Behandlung und nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht habe,
dass sie die Mongolei nur verlassen habe, um sich in die Schweiz, das Land mit dem besten Gesundheitssystem der Welt, zu begeben, und gehofft habe, hier geheilt zu werden,
dass folglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 AsylG nicht genügten,
dass weder die in der Mongolei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin sprächen,
dass insbesondere eine Rückkehr in die Mongolei keine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach sich ziehen würde und der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
dass sie zwei Beweismittel (sechs Farbfotos vom 29. Februar 2012 und ein in englischer Sprache gehaltener Arztbericht datiert vom 16. März 2012) zu den Akten gab,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit im vorliegenden Fall darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f., BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens angab, den Heimatstaat ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben,
dass diese Umstände indessen nicht unter den weiten Verfolgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich erneut betont wurde, die Beschwerdeführerin leide an einer Krankheit, welche in der Mongolei nicht heilbar sei,
dass sie zudem ausführte, eine ärztliche Behandlung sei sehr teuer und werde ihr in der Schweiz aufgrund eines fehlenden positiven Asylentscheids verweigert, weshalb ihr Leben in Gefahr sei,
dass diese Vorbringen die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermögen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist,
dass an dieser Feststellung auch die zu den Akten gelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihr in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich im Sinne der Rechtsprechung und im Heimatstaat nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie benötige eine Operation, welche die Ärzte in der Mongolei aufgrund des erhöhten Risikos und der geringen Erfolgschancen nicht durchführen wollten,
dass indessen Abklärungen des BFM beim behandelnden Arzt in der Schweiz ergeben haben, die Beschwerdeführerin leide wahrscheinlich an einer (...), eine Operation am (...) sei jedoch nicht indiziert, ebenso wenig benötige sie eine spezielle Behandlung und eine (...) liege - entgegen ihrer Vermutung - ebenfalls nicht vor (vgl. Arztbericht vom 16. August 2012 des I._______ Zentrums des Bürgerspitals J._______ [act. A22/2]),
dass bei einer Rückkehr in die Mongolei keine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin innert kurzer Frist zu erwarten ist und sie folglich zur Weiterbehandlung ihrer Leiden auf die dort bestehenden, ihr bestens bekannten medizinischen Strukturen zurückgreifen kann,
dass auch die weiteren geltend gemachten Beschwerden (...) in der Mongolei behandelbar sind, weshalb der Wegweisungsvollzug bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass auch ein in der Schweiz besserer medizinischer Standard nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21) und es der Beschwerdeführerin überdies freisteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei zudem eine Altersrente erhält sowie über eine Wohnung verfügt, welche sie mit ihrer Schwester bewohnt, die die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat, da das BFM auf ihr Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete (Verfahren N_______) und auf ihre Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5251/2012 vom 19. November 2012 nicht eingetreten wurde,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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