Entscheiddatum: 07.03.2013Publikationsdatum: 25.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-656/2013
Urteil vom 7. März 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Türkei,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Kahramanmara ), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2012 verliess und am 13. Juni 2012 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dort am 27. Juni 2012 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahr 2001 für die Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) tätig gewesen und anlässlich einer Demonstration durch einen Unbekannten mit einem Messer verletzt worden,
dass er sich zwischen den Jahren 2002 und 2010 zunächst als Asylsuchender und nach der Ablehnung seines Asylgesuchs illegal in Kanada aufgehalten habe,
dass er im November 2010 in die Türkei zurückgekehrt und im Mai 2011 eine Stelle im Tunnelbau in E._______ angetreten habe,
dass er sowie andere Bauarbeiter gelegentlich Lebensmittel an Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) abgegeben hätten,
dass am 9. August 2011 fünf bewaffnete Männer die Baustelle überfallen, die Baumaschinen zerstört und acht Arbeiter, darunter auch ihn, mitgenommen hätten,
dass sie in die Berge gefahren worden seien, worauf die Entführer die Gruppe der Arbeiter aufgeteilt und die eine Hälfte zur Baustelle zurückgeschickt und die anderen vier entführt hätten,
dass er der Gruppe angehört habe, welche zurückgeschickt worden sei,
dass er und seine Kollegen nach der Ankunft im Dorf umgehend den Firmenchef sowie die Gendarmerie informiert hätten,
dass sie in der Folge mehrmals längere Zeit auf verschiedenen Gendarmerieposten verhört worden seien und man mit ihnen ausserdem einen Augenschein auf dem Baustellengelände durchgeführt habe,
dass er und seine Kollegen von den Behörden verdächtigt worden seien, die Entführer bei diesem Überfall unterstützt zu haben,
dass er um sein Leben gefürchtet und sich deshalb zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, einen Arbeitsausweis sowie mehrere Internetartikel bezüglich des geltend gemachten Vorfalls einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Januar 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, aufgrund von widersprüchlichen und unlogischen Angaben des Beschwerdeführers sei das Vorbringen, wonach er von bewaffneten Männern vorübergehend mitgenommen, danach wieder freigelassen und in der Folge mehrfach von den Behörden verhört worden sei, nicht glaubhaft,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Angaben des Beschwerdeführers zu belegen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit für die HADEP und den Übergriff auf ihn anlässlich einer Demonstration im Jahr 2001 keinen Zusammenhang zu seiner Flucht in die Schweiz aufwiesen und daher nicht asylrelevant seien,
dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Zeichnung beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013 auf die Gesuche, es sei (eventuell) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, nicht eintrat und das Gesuch, es seien im Zusammenhang mit einem allfälligen Datentransfer vorsorgliche Anweisungen an die zuständigen Behörden zu erteilen, abwies,
dass die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht ebenfalls abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 6. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 27. Februar 2013 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine frühere Tätigkeit für die HADEP und der Messerattacke auf ihn anlässlich einer Demonstration im Jahr 2001 weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht einen genügenden Zusammenhang zur Ausreise im Juni 2012 aufweisen, weshalb sie als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entführung durch PKK-Kämpfer auf einer Baustelle in E._______ widersprüchliche und teilweise tatsachenwidrige Angaben machte,
dass er geltend machte, der fragliche Vorfall habe sich am 9. August 2011 zwischen 20 und 22 Uhr ereignet (vgl. A1 S. 7 und 8; A9 S. 2),
dass der Überfall auf die Baustelle in E._______ den eingereichten Zeitungsmeldungen zufolge jedoch erst am 9. September 2011 und erst um 22.30 Uhr geschah,
dass der Beschwerdeführer an diesem Datum eigenen Angaben zufolge gar nicht mehr dort arbeitete (vgl. dazu seine Aussage, wonach er von Mai bis August 2011 auf der Baustelle in E._______ gearbeitet habe; vgl. A1 S. 4),
dass die geltend gemachten Asylgründe bereits aus diesem Grund unglaubhaft erscheinen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Sitzordnung der Entführer im Wagen machte (vgl. A1 S. 7 und A9 S. 5), und die auf Beschwerdeebene nachgereichte Zeichnung den Widerspruch nicht zu entkräften vermag,
dass er auch zur Frage, wer die Entführer gewesen seien, unterschiedliche Angaben machte (vgl. A1 S. 7; A9 S. 4),
dass er sodann zunächst erklärte, er sei nach November 2011 nicht mehr durch die Behörden verhört worden, in der Direktanhörung dann im Widerspruch dazu vorbrachte, er sei im Mai 2012 letztmals auf dem Gendarmerieposten befragt worden,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nichts zur Klärung dieses Widerspruchs beitragen, zumal der Beschwerdeführer dort nochmals andere Befragungsdaten (nämlich März 2012) nennt,
dass die Einschätzung, wonach die erwähnten Asylvorbringen unglaubhaft sind, durch diese Ungereimtheiten bestätigt werden,
dass im Übrigen selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz dieser Vorbringen zu verneinen wäre, da nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der angeblichen (für unglaubhaft befundenen) Vorfälle in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohen,
dass das unsubstanziierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach inzwischen auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers befragt worden seien, an dieser Einschätzung nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit angeblichen sporadischen Lebensmittelabgaben an die PKK im Sommer 2011 keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, zumal mit Blick auf die Akten davon auszugehen ist, die Behörden hätten davon gar keine Kenntnis,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei und namentlich in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Kahramanmara ) zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden (...)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und vor der Ausreise als Bauarbeiter tätig war,
dass es ihm zuzumuten ist, bei der Rückkehr ins Heimatland erneut eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer zudem am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und mehrere Brüder) verfügt und er somit bei einer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich alleine gestellt wäre,
dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug insgesamt zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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