Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 10.12.2025Publikationsdatum: 17.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6586/2023
Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Eliane Lisibach, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 1. November 2022 und stellte am 8. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B. Am 2. August 2023 und 2. Oktober 2023 wurde er zu seinen Asylgründen befragt.
C. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen.
D. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, gehöre zu den tiefsten Kasten und habe bis zu seiner Ausreise in Colombo gelebt. Er habe im Jahr 2022 als einfaches Mitglied verschiedener Gewerkschaften - bei der C._______, bei der D._______ sowie bei der E._______ - während vier Monaten an verschiedenen Demonstrationen gegen die Probleme in Sri Lanka teilgenommen. In diesem Zusammenhang hätten Politiker eine Liste mit Personen erstellt, die sie hätten bedrohen wollen. Sie hätten fünf bis sechs Leute zu ihm nach Hause geschickt, wo diese ihn gegen Ende August 2022 mit Haft oder Tod bedroht und mit Händen und Füssen geschlagen hätten. Es sei ihm gelungen, durch die Hintertür zu entkommen. Er habe sich in der Folge bei Verwandten versteckt. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn später für eine Aussage angerufen respektive Mitglieder des CID seien gemäss seinem Bruder bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn für eine Aussage gesucht. Er habe indessen versucht abzuwarten. Nach seiner Ausreise hätten zudem unbekannte Leute in Zivil seinen Bruder mehrmals nach ihm gefragt. Nebst dem Gesagten habe er auch Probleme mit den Familienmitgliedern seiner Ehefrau, welche ihn wegen seiner sozialen Schicht ausgrenzen würden. Sie wohne in Jaffna bei ihren Verwandten. Wenn er sie besucht habe, habe er nicht länger als zwei Tage im Haus bleiben dürfen.
E. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Fotografien, je eine Bestätigung der E._______, der C._______ und des D._______, mehrere Dokumente zu seinem Vater sowie einen Artikel «MEEPURA NEWS» ein. Zudem legte er eine Identitätskarte vor, welche die Vorinstanz als gefälscht erachtete und einzog.
F. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 - eröffnet am 30. Oktober 2023 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie des Arbeitsausweises der sri-lankischen (...) sowie seinen Führerschein ein.
H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, bis zum 22. Januar 2024 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, welche die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand oder amtliche Rechtsbeiständin erfüllt, und die entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 beantragte MLaw Eliane Lisibach unter Einreichung einer Vollmacht, sie im vorliegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
J. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 zur Beschwerde Stellung.
K. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 8. Februar 2024 eine Replik einzureichen.
L. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 7. Februar 2024 seine Replik zu den Akten.
M. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 teilte MLaw Eliane Lisibach mit, ihr sei es aufgrund der Beendigung ihrer Tätigkeit bei Caritas Schweiz nicht möglich, das Mandatsverhältnis fortzuführen, weshalb sie bitte, von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden zu werden. Als neue Mandatsträgerin schlug sie MLaw F._______ vor und reichte eine Vollmacht ein.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.3 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
3.4 Zur Begründung seines Kassationsantrags brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei der ersten Anhörung habe er Ängste gehabt und sei von erheblichem Stress geprägt gewesen. Um die Anhörung nicht unnötig zu komplizieren, habe er mögliche Verständigungsschwierigkeiten mit der Übersetzerin nicht angesprochen und solche am Befragungsende verneint, obwohl die Übersetzerin ihn mehrmals falsch verstanden habe. Bei der zweiten Anhörung habe sich sein Unwohlsein intensiviert. Das Anhörungsklima, welches die Glaubhaftmachung beeinflusse, sei belastend und nicht korrekt gewesen. Er sei unterbrochen worden und sein Beweismittel sei kommentarlos nicht entgegengenommen worden. Seine Aussagen seien nicht ernstgenommen worden, was sich wohl negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Beim Beantworten konkreter Fragen sei er unterbrochen worden, obwohl er keine Wiederholungen oder Ausführungen gemacht habe, die keinen Zusammenhang zur gestellten Frage aufgewiesen hätten. Dies habe ihn verunsichert. Seine Anmerkungen zur Übersetzungsqualität in der ersten Anhörung hätten zudem wenig Aufmerksamkeit gefunden.
3.5 Dagegen brachte die Vorinstanz hauptsächlich vor, der Einwand der mangelhaften Übersetzung in der ersten Anhörung könne nicht gehört werden. Gleiches gelte dafür, die Anhörungssprache Tamilisch habe zu Missverständnissen geführt, da der Beschwerdeführer in einem singhalesischen Umfeld gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe die Frage am Ende der ersten Anhörung, ob es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, verneint. Erst in der zweiten, auf Singhalesisch durchgeführten Anhörung habe er massive Schwierigkeiten erwähnt, einerseits wegen der Sprache, andererseits wegen der Übersetzungsqualität. Dieses Vorgehen sei unlauter. Er habe auf die Frage, wo es in der ersten Anhörung zu Fehlern gekommen sei, nichts Substantielles angeben können. Dessen einzige Angabe in diesem Zusammenhang habe eindeutig widerlegt werden können. Die Kritik, wonach das Klima anlässlich der Anhörungen nicht korrekt gewesen sei, sei ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe wiederholt Ausführungen gemacht, welche zur Frage wenig oder überhaupt keinen Zusammenhang aufgewiesen hätten, weshalb die befragende Person den Beschwerdeführer mittels geschlossener Fragestellung auf die richtige Bahn habe leiten müssen. Im Übrigen hätten die bei den Befragungen anwesenden rechtlichen Vertretungen keine Kommentare bezüglich des Klimas in den Anhörungen gemacht. Der Beschwerdeführer habe sodann ein Dokument als Beweismittel angeboten, welches einen Zusammenhang mit einem Bezirksrichter habe, der ähnliche Probleme wie er gehabt habe. Da es weder einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufgewiesen noch zusätzliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit seinen Asylgründen geboten habe, habe die Vorinstanz es als Beweismittel untauglich erachtet und darauf verzichtet, es entgegenzunehmen. Der Sachverhalt sei mithin korrekt erhoben worden.
3.6 Vorliegend ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen noch ist der Sachverhalt ungenügend oder unrichtig erstellt worden. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die erste Anhörung auf Tamilisch erfolgte. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer als Muttersprache (Interviewsprache) Tamilisch an. Als weitere Sprachen für das Interview führte er Tamilisch und Singhalesisch an. Bei der ersten Anhörung, bei welcher eine tamilisch sprechende Dolmetscherin übersetzte, gab er zwar an, er habe Mühe, sich auf Tamilisch auszudrücken, er verstehe Singhalesisch besser. Dennoch bejahte er die Frage, ob er alles gut verstehe. Die Vorinstanz setzte sodann eine zweite Anhörung mit einer Singhalesischen Übersetzung an. Damit konnte sich der Beschwerdeführer mehrfach umfassend zu seinen Asylgründen äussern. Selbst wenn er sich nicht gleich gut in Tamilisch ausdrücken kann wie in Singhalesisch, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf ernsthafte Kommunikationsprobleme in der ersten Anhörung. Auch der Vorwurf der falschen Übersetzung findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der ersten Befragung, dass er alles in korrekter und vollständiger Weise habe vorbringen können. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin recht zu geben, dass er insbesondere in der zweiten Anhörung verschiedentlich unterbrochen worden ist. Die zweite Anhörung dient aber in der Regel tatsächlich der Konkretisierung einzelner Sachverhaltselemente, weshalb sich auch daraus keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ergibt. Insbesondere lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass die Atmosphäre derart schlecht gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr frei hätte äussern können. Die anwesenden Rechtsvertretungen machten denn auch keine entsprechenden Einwände. In den vorliegenden Akten spricht damit insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unterbrechungen respektive Übersetzungs- oder Verständigungsproblemen nicht alles Wesentliche hätte vorbringen können.
Dass die Vorinstanz ein Beweismittel nicht entgegennahm, erscheint schliesslich als sachgerecht, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen mit diesem Dokument über einen Bezirksrichter, der sich auch in einem Drittland befinde, nichts zu tun hat und die Vorinstanz deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Aufnahme dieses Beweismittels verzichten durfte. Entsprechend liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Mitarbeitern von Parlamentariern bedroht und geschlagen worden sei, hätten nicht den Eindruck erweckt, er habe das Erzählte tatsächlich erlebt. Vielmehr sei er in sämtlichen Aspekten vage geblieben. Er habe bezüglich der Personen, die ihn zu Hause aufgesucht hätten, respektive dazu, was sie in seinem Haus gemacht haben sollten, keine substanziellen Schilderungen gemacht. Diese seien im Übrigen unglaubhaft. Insbesondere sei unvorstellbar, wie er trotz des Umstands, dass er sich in den Händen von fünf bis sechs Personen befunden habe, hätte fliehen können, und er sich nicht hätte erinnern können, wo am Körper er von diesen Personen geschlagen worden sei. Zudem sei nicht glaubhaft, dass sein Bruder aus Angst nicht eingegriffen hätte. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er bei seinem Bruder keine Informationen darüber eingeholt haben sollte, was nach seiner Flucht aus seinem Haus passiert sei. Weiter habe er widersprüchliche Aussagen darüber gemacht, ob er mit den Gewerkschaften über den Vorfall gesprochen habe. Sodann seien die Angaben des Beschwerdeführers dazu, er habe vom CID eine Aufforderung erhalten, widersprüchlich und detailarm ausgefallen. Einerseits habe er vorgebracht, er sei vom CID angerufen worden, um auszusagen. Andererseits habe er ausgeführt, gemäss seinem Bruder seien Mitglieder des CID bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn für eine Aussage gesucht. Dieser Vorfall sei jedenfalls nicht glaubhaft, denn hätte er tatsächlich stattgefunden, hätte der Beschwerdeführer versucht, möglichst viele Informationen über diesen Besuch zu erhalten, was er jedoch nicht gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht wisse, wann dieser Besuch des CID ungefähr stattgefunden habe, und dass er keine Details dazu liefern könne. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er sich vor seiner Ausreise zunächst über die Bedrohungslage informiert hätte. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten.
Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Vielmehr habe er nach Kriegsende über 13 Jahre lang dort gelebt. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte und deshalb die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden müsse. Weiter habe er in den von ihm erwähnten Organisationen keine besonders wichtige Rolle gespielt, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Behörden hätten deswegen ein besonderes Interesse an ihm. Jedenfalls habe er diesbezüglich nichts glaubhaft machen können. Die als Beweismittel eingereichten Bestätigungen verschiedener Organisationen würden zu keiner anderen Erkenntnis führen. Sie würden teilweise von einem bedeutenden Engagement sprechen, dass der Beschwerdeführer mehrfach bedroht worden und sein Leben in Gefahr sei (D._______), ihm eine lange Haftstrafe ohne Gerichtsverfahren drohe (C._______) oder er aufgrund seiner Handlungen von den Behörden schikaniert werde und deren Hass ausgesetzt sei (E._______). Dieser Inhalt stehe in Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen, weshalb davon auszugehen sei, es handle sich um Gefälligkeitsschreiben ohne inhaltlichen Beweiswert. Auch die Beweismittel, welche sich auf Aktivitäten seines Vaters beziehen würden, würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Aus den Problemen seines Vaters lasse sich kein Zusammenhang zu seiner Person ableiten. Insbesondere gebe es keinen Grund zur Annahme, er würde ebenfalls verdächtigt, die Tamil-Tiger-Bewegung unterstützt zu haben. Die Handlungen seines Vaters seien für seinen Fall daher irrelevant. Betreffend die geltend gemachten Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer niedrigen Kaste sei festzuhalten, dass er sich trotz schwieriger Erfahrungen offenbar nicht in einer Notlage befunden habe, der er sich nur durch eine Flucht aus seinem Heimatland hätte befreien können. So habe er sein Leben in Colombo ungeachtet der Schwierigkeiten weitergeführt, seit 2011 als Reinigungskraft für die staatlichen (...) gearbeitet und sich durch die Mitarbeit in verschiedenen Organisationen aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligt. Auch aus objektiver Sicht seien keine Probleme ersichtlich, welche so gravierend wären, dass ihm Schutz im Sinne von Art. 3 AsylG gewährt werden müsste.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem hauptsächlich entgegen, seine Aussagen seien alle kohärent, detailliert und plausibel. Er habe im Detail beschrieben, was sich während des Überfalls ereignet habe. Er könne sich nicht mehr an Körpergrössen und andere Einzelheiten der Angreifer erinnern. Da er gestresst gewesen sei, habe er es versäumt, die Uhrzeit des Vorfalls zu überprüfen. Die Fähigkeit, sich an Ereignisse zu erinnern und diese wiederzugeben, könne bei Personen mit psychischen Beeinträchtigungen erschwert sein. Entsprechend dürften etwa Abweichungen und Verwechslungen nicht automatisch zur Annahme führen, die Aussagen seien unglaubhaft. Die Schmerzen aufgrund der Schläge hätten seinen gesamten Körper durchzogen. Zudem sei er es gewohnt gewesen, geschlagen zu werden, weshalb er die genau betroffenen Stellen nur schwer identifizieren könne. Sein Bruder habe nicht eingegriffen, da er eine Eskalation habe vermeiden und seine Frau habe schützen wollen. Er hege weiter keine Ambitionen, sich mit Politik zu befassen. Mit seinem Bruder habe er in der Folge nicht mehr über den Vorfall gesprochen, da dieser die Ereignisse selbst miterlebt habe. Er habe mit ihm aber im Austausch gestanden. Sein Bruder habe ihm vom Besuch des CID berichtet und ihm geraten, nicht zurückzukehren und auszusagen. Es treffe somit nicht zu, dass er sich nicht erkundigt oder desinteressiert gezeigt habe. Seine Antwort auf die Frage, wer ausser seinem Bruder und seiner Schwägerin vom Angriff in seinem Zuhause wisse, habe sich auf die unmittelbaren Zeugen des Angriffs bezogen. Die Gewerkschaften hätten erst nach seiner Ankunft in der Schweiz davon erfahren. Es liege somit nur vermeintlich ein Widerspruch vor. Er habe in der freien Schilderung sodann ausgesagt, der CID habe ihn angerufen und zur Zeugenaussage aufgefordert, während er später wiederholt zutreffend gesagt habe, sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, der CID sei bei ihm zu Hause gewesen und habe ihn zur Aussage aufgefordert. Der scheinbare Widerspruch in seinen diesbezüglichen Aussagen beruhe auf einer missverständlichen Formulierung. Es treffe nicht zu, dass er nicht versucht habe, von seinem Bruder Informationen zum Besuch des CID zu erhalten. Er habe erzählt, welche Informationen ihm sein Bruder gegeben habe, und nicht damit gerechnet, das gesamte Telefongespräch im Detail schildern zu müssen. Wann sein Bruder ihn angerufen habe, habe er nicht sagen können, da er sich zu jenem Zeitpunkt versteckt gehalten habe, unter grossem Stress gestanden und verängstigt gewesen sei. Seine Furcht, verfolgt zu werden, gründe nicht nur auf individuellen Ängsten, sondern werde durch objektive Elemente gestützt. Das Aufsuchen des CID bei ihm zu Hause und die Erkundigungen von Unbekannten bei seinen Nachbarn über ihn würden auf eine gezielte Suche hinweisen und seine Gefährdung verdeutlichen. Seine Flucht aus Sri Lanka sei eine notwendige Massnahme gewesen, um sein Leben und seine Freiheit zu schützen. Eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe für ihn nicht. Es würden anhaltend Spannungen und Diskriminierungen - speziell gegenüber Tamilen - vorliegen. Personen könnten aufgrund ihrer tamilischen Identität und politischen Aktivitäten leicht ins Visier der Behörden geraten. Die politische und ethnische Situation in Sri Lanka, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Aktivität bei den Protesten gegen die Rajapaksa-Familie, seine Angehörigkeit zur tamilischen Minderheit und der niedrigen Kaste sowie die persönliche Kontaktaufnahme des CID mit seinem Bruder würden die konkrete Gefahr, der er ausgesetzt sei, unterstreichen.
5.3 Dagegen brachte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen vor, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung hätte, die es ihm verunmöglicht hätte, seine Asylgründe in korrekter Weise vorzutragen. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers verfange daher nicht.
5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und fügte hinzu, infolge von Verfolgung und erlittenem Leid sei anzunehmen, dass er psychisch beeinträchtigt sei. Diese Beeinträchtigung beeinflusse sein Aussageverhalten, was von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit angemessen hätte berücksichtigt werden müssen.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei zu Hause von Mitarbeitenden von Parlamentariern bedroht und geschlagen worden, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen insgesamt vage und wenig detailliert ausfielen, weshalb sie in dieser Form nicht glaubhaft sind. So konnte er keine konkrete Zeitangabe zum Vorfall machen. Die Begründung dafür, wonach er nicht auf die Uhr geschaut habe, da er gestresst gewesen sei, überzeugt nicht. Auch wenn er die genaue Uhrzeit nicht kennt, so hätte er den Zeitpunkt dennoch eingrenzen und umschreiben können. Er beschrieb sodann die Angreifer nicht näher, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde, und er deren Gesichter eigenen Aussagen zufolge gekannt habe. Dessen Erklärung, er habe sich nicht daran erinnern können, da sein Fokus während des Überfalls nicht darauf gerichtet gewesen sei, überzeugt ebenso wenig. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass er hätte angeben können, auf welchen Körperteil er geschlagen worden sei. Die in der Beschwerde dafür angegebenen Gründe, wonach es ihn überall geschmerzt habe, und er es gewohnt gewesen sei, geschlagen zu werden, sind als nachgeschoben zu qualifizieren und verfangen nicht, insbesondere zumal er während der Anhörung die Frage, ob er öfters geschlagen worden sei, nicht bejahte. Weiter ist nicht plausibel, dass sein Bruder ihm beim plötzlichen brutalen Angriff durch fünf bis sechs Personen nicht hätte helfen sollen. Die Begründung, dieser sei politisch uninteressiert, habe Angst gehabt und hätte eine Eskalation vermeiden sowie dessen Ehefrau schützen wollen, erscheint insbesondere angesichts der ihm potenziell drohenden erheblichen Verletzungen als realitätsfremd. Wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, ist aber vor allem auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer offensichtlich problemlos aus den Händen dieser Angreifer, welche ihn nicht nur geschlagen sondern ihm zudem mit Tod oder Inhaftierung gedroht hätten, durch die Hintertüre hätte entkommen können. Auch der Umstand, dass er nach der Flucht nicht mit seinem Bruder über den weiteren Verlauf des Besuches gesprochen haben will, vermag in keiner Weise zu überzeugen, ebenso wenig, dass er vor der Ausreise nicht mit seinen politischen Verbündeten den Kontakt gesucht haben will.
6.2 Was die Aufforderung des CID angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst vage und wenig detailreich ausfielen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem Missverständnis im Zusammenhang mit der Frage, wie er davon erfahren habe, auszugehen wäre, vermochte der Beschwerdeführer diese Suche nach ihm nicht genügend zu substanziieren. Mehr Substanz wäre jedoch bereits deshalb zu erwarten, weil dieser Umstand zu den zentralen Fluchtgründen gehörte. Auch müsste es den Beschwerdeführer wohl interessieren, ob sich daraus allenfalls auch eine Gefährdung seines Bruders ergeben könnte, weshalb er von diesem wohl nähere Informationen eingeholt hätte. Stress, Angst, ein belastendes Anhörungsklima, Übersetzungsprobleme oder Unterbrechungen während seiner Aussagen vermögen das Fehlen von Details nicht zu erklären. Ebenso ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass in den Akten nichts auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hindeutet, welche sein Aussageverhalten massgeblich beeinflusst haben könnte. Es ist somit insgesamt nicht glaubhaft, dass der CID den Beschwerdeführer suchen sollte, um eine Aussage von ihm zu erhalten.
6.3
6.3.1 Weiter ist nicht davon auszugehen, dass sich aus den Problemen seines Vaters ein Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers ableiten lässt und er verdächtigt würde, die Tamil-Tiger-Bewegung unterstützt zu haben. Den Akten sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er aufgrund seiner einfachen Mitgliedschaft in den von ihm erwähnten Organisationen oder seiner Zugehörigkeit zu einer niedrigen Kaste respektive zur tamilischen Ethnie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde. Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegenhielt. Auch wenn er als Person tamilischer Ethnie und einer niedrigen Kaste angehörend im Alltag gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sein mag, ist nicht davon auszugehen, dass er sich deswegen in einer Notlage befunden hat, welcher er sich nur durch eine Flucht aus seinem Heimatland hätte entziehen können. So war es ihm offensichtlich möglich, über 10 Jahre lang für die staatlichen (...) zu arbeiten und sich aktiv am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen.
6.3.2 Sodann ist bezüglich der Prüfung, ob der Beschwerdeführer befürchten müsste, nach einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden, auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Darin stellte das Gericht fest, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellten das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien, sofern der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
6.3.3 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist weiter festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, Gavin Butler, Who is Sri Lanka's new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o, abgerufen am 18.11.2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam die National People's Power (NPP), eine Koalition aus 21 linken Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, deren Zentrum die JVP von Präsident Dissanayake bildet, auf einen Stimmenanteil von 61%. In Jaffna, der politischen Hochburg der Tamilen, errang die NPP drei von sechs Sitzen gegen traditionelle tamilische Regionalparteien wie die Ilankai Tamil Arasu Kachchi (ITAK) (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Christian Wagner, Politischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausforderungen der neuen Linksregierung, 09.01.2025, www.swp-berlin.org/publikation/politischer-neuanfang-in-sri-lanka, abgerufen am 18.11.2025). Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15.11.2024, Maren Peters, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abgerufen am 18.11.2025).
6.3.4 Den vorliegenden Akten sind - abgesehen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und den Problemen seines Vaters - keine Hinweise auf mögliche Risikofaktoren zu entnehmen, nachdem mit Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen weder der geltend gemachte Angriff auf ihn noch eine Suche des CID nach ihm glaubhaft gemacht werden konnten. Allein aufgrund seiner Landesabwesenheit kann indessen keine Gefährdung abgeleitet werden. Auch die Probleme seines Vaters vermögen daran nichts zu ändern, zumal dieser bereits seit Jahren gestorben ist und der Beschwerdeführer seinetwegen nie eigene Probleme hatte. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht anzunehmen, die sri-lankische Regierung würde ihn zu jener kleinen Gruppe zählen, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und ihn als eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten insgesamt nicht geeignet, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen.
6.5 An dieser Einschätzung ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Bei dieser Aktenlage verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und lehnte dessen Asylgesuch ab.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal seine Geschwister in Colombo und seine Ehefrau zusammen mit den gemeinsamen Kindern in Jaffna leben. Es ist zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner Berufserfahrung wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, die einen tiefen sozialen Status innehat, zumal dies in der Vergangenheit offensichtlich nicht zu existenziellen Nöten geführt hat.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Mit derselben Verfügung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung erfüllt sind, worauf die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Januar 2024 darum ersuchte, sie im vorliegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Die Rechtsvertreterin MLaw Eliane Lisibach, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, ist deshalb antragsgemäss für das Verfassen der Replik als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG einzusetzen. Sie ist danach nicht mehr tätig geworden, wobei dem Gericht auch keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig erschienen. Es besteht daher keine Veranlassung, MLaw Eliane Lisibach aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen und dem Beschwerdeführer wie mit Eingabe vom 5. Juni 2024 beantragt eine neue amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist damit zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar zu entrichten. Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsvertretung ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Als Aufwand für die Replik wurden drei Stunden angegeben, was angemessen erscheint (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das vom Gericht auszurichtende Honorar wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 450.- festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Als amtliche Rechtsbeiständin für das Verfassen der Replik wird MLaw Eliane Lisibach eingesetzt und ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 450.- zugesprochen.
Das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat und um Beistellung einer neuen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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