Entscheiddatum: 21.01.2013Publikationsdatum: 31.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6614/2012/mel
Urteil vom 21. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 20. Juli 2009 verliess und über die Türkei und Deutschland am 4. August 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. August 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. August 2009 im Empfangszentrum Altstätten summarisch und am 4. September 2009 einlässlich vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei er - unter Einreichung verschiedener Beweismittel - im Wesentlichen geltend machte, er habe vor seiner Ausreise in leitender Position im Ministerium für (...Bereich) gearbeitet und nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, anlässlich welcher er eine führende Rolle inne gehabt habe,
dass er trotz getroffener Vorsichtsmassnahmen Anfang Juli 2009 von den Behörden als Demonstrant identifiziert worden sei, weshalb er sich aus Furcht vor Folter und lebenslanger Haft zur sofortigen Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen und am 20. Juli 2009 den Iran verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer am (...Datum) 2010 im Rahmen einer stellvertretend für ihn in Teheran geschlossenen Ehe, die irakische Staatsangehörige B._______ heiratete, mit welcher er nach eigenen Aussagen vor seiner Ausreise bereits verlobt war,
dass B.______ am 16. November 2012 in die Schweiz einreiste und am 19. November 2012 ebenfalls um Asyl nachsuchte,
dass sie am 21. November 2012 vom BFM summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und ihren Asylgründen befragt wurde und im Wesentlichen eigene Fluchtgründe geltend machte, welche Ereignisse im Heimatstaat im Oktober 2012 betreffen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2012 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht, da die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit überdies durch die oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Rolle anlässlich der Demonstrationen erhärtet würden und die Aussagen schliesslich auch der Logik des Handelns widersprechen würden,
dass sich der Vollzug der in Folge Abweisung des Asylgesuches anzuordnenden Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragte und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen und entsprechende Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Eheschein (Nr. ...) am (...Datum) mit B.______ (mittels Stellvertretung in Teheran) die Ehe geschlossen hat,
dass an dieser Stelle jedoch offen bleiben kann, ob die in Stellvertretung geschlossene Ehe als solche anzuerkennen ist, da vorliegend ohnehin auch von einem stabilen, langjährigen Konkubinat auszugehen ist (vgl. act. A1, S. 2),
dass B.______ am 16. November 2012 in die Schweiz einreiste und am 19. November 2012 ebenfalls ein Asylgesuch stellte (act. B1),
dass im Falle asylsuchender Ehegatten oder Konkubinatspartner, die in der Schweiz unabhängig voneinander ein Asylgesuch eingereicht haben, die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen Partners nicht losgelöst von derjenigen des anderen beurteilt werden kann (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d),
dass nämlich gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten oder Konkubinatspartner von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (sog. abgeleitete bzw. derivative Flüchtlingseigenschaft),
dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gemäss Art. 37 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) jedoch erst dann erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylG festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt (sog. originäre Flüchtlingseigenschaft),
dass es für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Übrigen keine Rolle spielt, zu welchem Zeitpunkt das Familienmitglied in die Schweiz eingereist ist, es daher z.B. nicht erforderlich ist, dass Ehepartner das Asylgesuch gleichzeitig stellen und auch der Zeitpunkt der Eheschliessung nicht massgeblich ist (EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 1995 Nr. 15),
dass die Möglichkeit, als Ehepartner die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet zu erwerben, mithin unweigerlich Auswirkungen auf das hängige Asyl- und Wegweisungsverfahren des jeweils anderen Partners hat,
dass sich entsprechende Auswirkungen auch in Bezug auf das Wegweisungsverfahren ergeben,
dass nämlich gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG im Falle der Wegweisung auch der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten ist, was - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG - eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehepartnern verbietet und die koordinierte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gebietet (EMARK 1999 Nr. 1 E. 4),
dass die Partnerin des Beschwerdeführers im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens bisher lediglich summarisch im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AsylG zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt wurde (act. B6), wobei diese Befragung noch vor Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung erfolgte,
dass der Sachverhalt daher noch nicht abschliessend erstellt ist, es namentlich an der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG fehlt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder abschliessend über die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls noch diejenige der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs befinden kann und sich vielmehr die koordinierte Behandlung der Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Partnerin vor dem BFM aufdrängt,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Verfahren der Partnerin B._______ sowie zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand gestützt auf die Akten zu schätzen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 26. November 2012 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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