Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 08.09.2025Publikationsdatum: 16.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6621/2025
Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...) (bestritten), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), zudem vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. August 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 2025 in der Schweiz ein Asyl-gesuch.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 19. März 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war.
C.
C.a Am 28. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, unter anderem um Informationen betreffend die Personalien des Beschwerdeführers, dessen Aufenthaltsstatus sowie um Auskunft, ob ein Altersgutachten erstellt worden sei.
C.b In Beantwortung des Informationsersuchens teilten die griechischen Behörden dem SEM am 6. Juni 2025 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden und verfüge dort über den Flüchtlingsstatus. Ein Altersgutachten sei nicht durchgeführt worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei in Griechenland registriert.
D.
D.a Am 6. Juni 2025 fand - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Im Rahmen der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
D.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei (...) Jahre alt, wobei er sein Geburtsdatum nicht gekannt habe, als er noch in Afghanistan gelebt habe. Bei der Ausreise habe ihm seine Familie die Taskira mitgegeben - dort sei sein Geburtsdatum vermerkt gewesen. Das Original seiner Taskira habe er im Camp in Griechenland verloren. Die Kopien seiner Taskira seien ihm in B._______ abgenommen worden. Sein in Griechenland lebender und arbeitender Bruder habe ihm eine englische Übersetzung der Taskira zugeschickt. Eigentlich habe er in Griechenland bei seinem Bruder leben wollen. Da aber aktuell die Lage in Griechenland sehr schlecht sei und es keine Möglichkeit gebe, dort eine Ausbildung zu machen, habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Er möchte in der Schweiz bleiben und sich hier ausbilden lassen. Im Rahmen des medizinischen Sachverhalts gab er an, unter (...) zu leiden.
E.
E.a Aufgrund der Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit ordnete das SEM am 12. Juni 2025 die Durchführung eines Altersgutachtens an. Dieses wurde gestützt auf eine Untersuchung vom 16. Juni 2025 am 19. Juni 2025 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ erstellt.
E.b Im Gutachten wird gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen festgehalten, das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei daher ausgeschlossen und die Volljährigkeit damit bestätigt.
F.
F.a Am 23. Juni 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Altersanpassung von Amtes wegen auf den (...).
F.b Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, worin diese festhielt, mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden zu sein und ergänzend ausführte, sollte das SEM an der Änderung des Geburtsdatums festhalten, sei im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zwingend ein Bestreitungsvermerk anzubringen.
F.c Gleichentags informierte das SEM die Rechtsvertretung schriftlich, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei von Amtes wegen auf den (...) angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. In Folge der Altersanpassung behandle das SEM den Beschwerdeführer für das restliche Verfahren als volljährige Person.
G. Am 8. Juli 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland.
H. Am 14. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rücküber-nahmeersuchen der Vorinstanz vom 3. Juli 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm eine vom (...) bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. Weiter führten sie aus, dass der volljährige Bruder D._______ in Griechenland ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden sei und dieser in Athen lebe.
I.
I.a Am 22. August 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt.
I.b Diese reichte am 25. August 2025 eine Stellungnahme ein.
J. Mit Verfügung vom 25. August 2025 - eröffnet am 26. August 2025 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Weiter hielt sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.
K. Mit Schreiben vom 28. August 2025 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnis.
L. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 1. September 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er ein an die SFH gerichtetes englischsprachiges Schreiben (datiert vom 8. Juli 2025) zu den Akten.
M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. September 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
N. Am 2. September 2025 liess der Beschwerdeführer durch eine weitere Rechtsvertretung eine zweite Beschwerde einreichen. In Ergänzung der Beschwerde vom 1. September 2025 beantragte er, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Sodann ersuchte er um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertretung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschie-benden Wirkung nicht einzutreten ist. Für die beantragte vollzugshemmende superprovisorische Massnahme besteht ebenfalls keine Veranlassung.
1.3 In vorliegender Sache wurden zwei Beschwerden durch zwei verschiedene Rechtsvertretungen eingereicht. Da beide Rechtsvertretungen durch den Beschwerdeführer - ohne (expliziten) Widerruf der jeweils anderen Vollmacht - mandatiert wurden und keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet wurde, wird das Urteil (im Original) im Sinne der Urteilseröffnung (vgl. Art. 12 Abs. 2 AsylG) jener Rechtsvertretung zugestellt, deren Beschwerde zuerst beim Bundesverwaltungsgericht einging. Die von der zweiten Rechtsvertretung eingereichte Beschwerde wird als Beschwerdeergänzung behandelt; ihr wird das Urteil (in Kopie) zur Kenntnis zugestellt.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
2.3 Mit der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wurde zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2025 beantragt, was grundsätzlich auch die vom SEM verfügte Änderung des ZEMIS-Eintrages umfasst. Aus den weiteren Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzung vom ergibt sich indes eindeutig, dass die ZEMIS-Änderung nicht angefochten wurde, zumal diesbezüglich auch keine Anträge formuliert wurden. Auf diese Thematik ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde (einschliesslich Beschwerdeergänzung) erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Die formelle Rüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeergänzung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf seine persönliche Situation, insbesondere seine psychische Verfassung und sein Alter (Beschwerdeergänzung S. 13 ff.).
Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat Informationen bei den griechischen Behörden eingeholt (vgl. Bst. C.a), den Beschwerdeführer befragt (vgl. Bst. D.a und G.), ein Altersgutachten veranlasst und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt (vgl. Bstn. E.a und F.a). Inwiefern diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen nötig gewesen wären, erschliesst sich nicht. Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten (vgl. insbesondere SEM-Akten act. [...]-18 Ziff. 8.02 und act. [...]-28 F 40 ff.) oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen im Hinblick auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen. Der Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten, weshalb auch kein Anlass besteht, die Vorinstanz zur Durchführung einer erneuten «Altersabklärung» anzuweisen.
4.3 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
Soweit die formelle Rüge des Beschwerdeführers auf eine unrichtige Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage seiner Minderjährigkeit abzielt, vermag er die vorinstanzlichen Überlegungen nicht zu entkräften. Dem SEM ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat die Aussagen des Beschwerdeführers, die von ihm eingereichte Tazkira (Kopie der Übersetzung) sowie das Ergebnis der Altersabklärung berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch darzulegen, inwiefern das durchgeführte Altersgutachten, welches die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt, nicht zulässig beziehungsweise dessen Resultat nicht zutreffend sein sollte. Er hält lediglich an der von ihm gemachten Altersangabe fest und verweist auf die griechischen Behörden, welche ihn als minderjährig registriert hätten. Das Ergebnis der radiologischen Untersuchung vermag der Beschwerdeführer damit indes nicht zu entkräften, ebenso wenig die vom SEM unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte vorgenommene Beweiswürdigung. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. Bst. H).
6.3 In seinen anders lautenden Vorbringen (vgl. sinngemäss in der Beschwerde sowie ausdrücklich Beschwerdeergänzung Ziff. 37 ff.) verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gegen die Wegweisung nach Griechenland eingebrachten Gründe dem Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht entgegenstehen, da entsprechende Vorbringen erst auf Stufe der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu würdigen sind.
6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]).
8.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte keine Veranlassung.
9.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
9.3.1 Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - in Griechenland hätten sich schwere (...) und chronische (...) entwickelt und zudem leide er unter (...) - sowie eine erstmals im Rahmen der Beschwerdeergänzung erwähnte, indes nicht belegte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
10.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese Legalvermutung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
10.2 Der Beschwerdeführer ist weder aufgrund seines Alters - die von der Vorinstanz festgestellte Volljährigkeit vermochte er nicht zu widerlegen - noch aufgrund anderer Kriterien als äusserst vulnerable Person zu betrachten. Weiter hat das SEM zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkanntem Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer - allenfalls unter erneuter Inanspruchnahme der Hilfe seines gemäss seiner Angaben seit mehreren Jahren in Griechenland lebenden Bruders - möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten.
10.2.1 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu-gehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die pauschal gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet.
10.2.2 In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund gibt, individuelle Garantien bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland einzuholen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen.
10.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz ersuchenden Personen nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. Daran vermögen auch die Hinweise auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Situation in Griechenland sowie das auf Beschwerdeebene eingereichte (von verschiedenen griechischen NGOs verfasste und an die SFH gerichtete) Schreiben nichts zu ändern.
10.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
10.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. Bst. H).
Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2).
13.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
13.2 Die Gesuche in der Beschwerde wie in der Beschwerdeergänzung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren.
13.3 Mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das in der Beschwerdeergänzung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung beziehungsweise amtliche Rechtsverbeiständung ebenfalls abzuweisen.
13.4 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
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