Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 27.11.2025Publikationsdatum: 09.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6628/2025
Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 29. August 2022 verlassen haben und am 5. September 2022 in die Schweiz eingereist sind, wo sie am 14. September 2022 um Asyl ersuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche vorbrachten, sie seien kurdische Aleviten und der Beschwerdeführer sei seit 2019 Mitglied der Halklar n Demokratik Partisi (HDP) gewesen,
dass er regelmässig ein weisses Auto gesehen habe, welches ihn verfolgt oder bei seinem Geschäft vorbeigefahren sei, weshalb er gewusst habe, dass er beschattet werde,
dass am 15. August 2022 in seiner Abwesenheit Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien, wobei dies sieben oder acht Tage später erneut geschehen sei,
dass sie aufgrund dieser Vorfälle ausgereist seien und nach ihrer Ausreise mehrere Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine «verbotene Organisation» und Beleidigung des Präsidenten eingeleitet worden seien,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Asylgesuche diverse Beweismittel, namentlich türkische Justizdokumente, zu den vorinstanzlichen Akten reichte (unter anderem eine Mitgliedschaftskarte der HDP, einen Unzuständigkeitsbeschluss, einen Vereinigungsbeschluss, einen Untersuchungsbericht der Polizei sowie zwei Open Source-Untersuchungsberichte der Polizei, Stellungnahme der Generaldirektion für Strafsachen, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______, einen Eingangsbeschluss des 23. Strafgerichts für leichtere Straftaten D._______, ein erstes und ein zweites Verhandlungsprotokoll des 23. Strafgerichts für leichtere Straftaten D._______, Vorführbefehle, Vorführbeschlüsse, einen Untersuchungsbericht über Facebook-Beiträge, die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft in D._______, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion der Stadt E._______, ein Untersuchungsbericht der Direktion zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, ein Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft in E._______, Anträge auf Ausstellung eines Vorführbefehls, einen Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______, ein Schreiben des Büros für Militärdelikte der Generalstaatsanwaltschaft in D._______, ein Schreiben der Direktion der Sicherheitsabteilung, ein Ermittlungsprotokoll der Sicherheitsabteilung, ein Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ sowie ein Verhandlungsprotokoll des 23. Strafgerichts für leichtere Straftaten in D._______),
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Juli 2025 - eröffnet am 31. Juli 2025 - ablehnte, ihre Flüchtlingseigenschaft verneinte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Strafverfahren keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen würden, da dieser einerseits strafrechtlich unbescholten sei, die eingereichten Dokumente andererseits über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale und über einen geringen Beweiswert verfügen würden,
dass die genannten Verfahren gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden, weshalb nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer asylrelevanten Untersuchungshaft auszugehen sei,
dass aufgrund seiner Einträge auf Facebook und Twitter (heute: X) ersichtlich sei, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz stehen würden, wobei er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln würde noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären, was den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen dürfte,
dass somit viel für ein bewusst eingeleitetes Strafverfahren spreche, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, was ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen darstelle,
dass die eingereichten Bilder sowie Video- und Sprachaufnahmen als Beweismittel nicht ausreichend aussagekräftig seien und nicht zur Begründung einer Gefährdungslage herangezogen werden könnten,
dass ferner aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Befürchtungen, in absehbarer Zukunft gezielter staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, verwirklichen würden, wobei dasselbe für sein Vorbringen gelte, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen,
dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb auch diese nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. September 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten,
dass die Beschwerde damit begründet wurde, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei HDP und dieser werde vom türkischen Präsidenten vorgeworfen, der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) nahezustehen, weshalb Mitglieder der HDP in der Türkei verfolgt würden,
dass die Tatsache, dass die eingereichten Dokumente über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden, nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne, und die Vorinstanz diese auf Fälschungsmerkmale hätte überprüfen müssen,
dass sich die Beschwerdebegründung im Weiteren massgeblich in Wiederholungen der bereits vorgebrachten Aussagen über die allgemeine Situation in der Türkei erschöpft,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. September 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]),
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens feststellte und gleichzeitig namentlich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und ihnen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht am 25. September 2025 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. September 2025 verschiedene Referenzschreiben zu den Akten reichten, darunter eines von einem Anwalt in der Türkei als Google-Übersetzung und sechs von Bekannten aus der Schweiz (Kollektivunterkunft, Sozialdienst, Sprachlehrerin, Betreuung, Standortleitung und Lehrerin Tagesschule), sowie eine Vereinbarung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf deren freiwillige Tätigkeit und eine Arbeitsbestätigung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass nach Prüfung der Akten festzuhalten ist, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass insbesondere der Verweis auf die Praxis des Gerichts und das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 sowie die Einschätzung des SEM, die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, zu stützen ist,
dass mit dem SEM festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise strafrechtlich unbescholten waren und die von ihnen eingereichten Dokumente nur über einen geringen Beweiswert verfügen,
dass auch der Einschätzung, der Beschwerdeführer verfüge über kein relevantes politisches Profil, nach Prüfung der Akten gefolgt werden kann,
dass somit davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung betroffen wäre,
dass der Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, die Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen, nicht zu überzeugen vermag, zumal dies aus dem Grund unterlassen wurde, da diese leicht käuflich erwerbbar sind und nur über einen geringen Beweiswert verfügen,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Lage in der Türkei die aktuelle Praxis nicht umzustossen vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass - wie in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgestellt wurde - weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere bei einem Wegweisungsvollzug auch keine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) droht, zumal das Kind der Beschwerdeführenden erst neun Jahre alt ist, die prägenden Jahre für seine Entwicklung somit noch vor sich hat und zusammen mit seinen Eltern, von welchen es noch in hohem Masse abhängt, ausreisen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistet Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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