Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2025.
Entscheiddatum: 23.10.2025Publikationsdatum: 05.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6633/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am 15. September 2023 verliess und am 20. September 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. September 2023 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 20. November 2023 und 19. August 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Onkel B._______ sei wegen seiner politischen Aktivitäten in einer Führungsposition für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in der Türkei wegen Terrordelikten zu (...) Jahren Haft verurteilt worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten,
dass er selber seit dem Jahr 2022 Mitglied der HDP sei, an einzelnen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen habe und wegen seiner Social-Media-Posts bedroht worden sei,
dass im (...) 2023 (zwei Tage nachdem sein Onkel das Land verlassen habe) in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Razzia bei seiner Tante C._______ zu Hause durchgeführt worden sei, bei der diese und sein Cousin D._______ grob behandelt, mitgenommen und bis abends festgehalten worden seien, wobei er selber und sein Cousin E._______ als Terrorist beschimpft und zu Spitzeltätigkeit aufgefordert worden seien,
dass sie daraufhin nicht mehr in der Wohnung hätten sein wollen und er deshalb zusammen mit einem Cousin E._______ an seinem Arbeitsort in einem (..) übernachtet habe, welches ein paar Tage später ebenfalls durch Sicherheitskräfte, welche nach ihnen gefragt hätten, aufgesucht worden sei, woraufhin er seine Arbeitsstelle verloren habe,
dass sie daraufhin die Stadt verlassen hätten und in ihre Heimatregion gegangen seien, wo er im (...) wiederum von der Gendarmerie aufgesucht, zur Spitzeltätigkeit aufgefordert, beschimpft und bedroht worden sei,
dass er und sein Vater im (...) 2023 erneut durch Gendarmerie befragt und er selber dabei geschlagen und bedroht worden sei, woraufhin er sich zusammen mit seinem Cousin E._______ am nächsten Tag zu einem anderen Onkel begeben habe, welcher einen Schlepper organisiert habe, sodass sie zwei Tage später ausgereist seien,
dass sie auch in der Schweiz in den sozialen Medien von Anhängern der «Grauen Wölfe» bedroht würden, wogegen sein Onkel Anzeige erstattet habe, und sein Vater nach seiner Ausreise wegen ihm zweimal zur Aussage habe erscheinen müssen,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen Nachrichten von seinem Vater, dass dieser zur Aussage habe erscheinen müssen, und die erwähnten Drohnachrichten sowie die Verfahrensakten betreffend den Onkel zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. August 2025 - gleichentags eröffnet - im Rahmen des erweiterten Verfahrens ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2025 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 5. September 2025 verlangte Kostenvorschuss am 19. September 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Beschwerde in keiner Weise begründet wurde und sich den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs entnehmen lassen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung richtig ausführte, eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung naher Angehöriger politscher Aktivisten in der Türkei bestehe nur beim Vorliegen besonderer Umstände, welche vorliegend nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer trotz mehrerer Anhaltungen und Besuchen durch die Behörden keinen Zwangsmassnahmen oder erheblichen Nachteilen ausgesetzt und jedes Mal wieder in Ruhe gelassen beziehungsweise im Gegensatz zu seinem Cousin und seiner Tante gar nicht mitgenommen worden sei, was darauf hindeute, dass er nicht gezielt im Visier der Behörden gestanden habe,
dass es beim Beschwerdeführer weiter zu Recht nicht von einem politischen Risikoprofil ausging, da er zwar Mitglied der HPD, aber im Übrigen kaum aktiv gewesen sei,
dass es schliesslich zu Recht feststellte, die Drohungen aufgrund seiner Social Media Posts sowie die Vorladungen des Vaters nach der Ausreise seien nicht genügend intensiv und damit nicht asylrelevant,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Wesentliches entgegenhält und sich darauf beschränkt, in wiederholender und unstrukturierter Weise, sodass es sehr schwer fällt, der Beschwerde einen roten Faden zu entnehmen, auf seine kurdische Ethnie und das Profil seines Onkels zu verweisen, welches auch zu intensiver Repression, psychischer Folter und körperlicher Gewalt gegen ihn selber und damit zu einer asylrelevanten Gefährdung seinerseits geführt habe, wobei besonders die intensiven Anrufe und Drohungen der letzten zwei Monate psychischen Druck erzeugt hätten und die Bedrohungen und Einschüchterungsversuche seiner Familie seine psychische Gesundheit belasten würden,
dass er damit keine inhaltlichen Argumente gegen die vorinstanzliche Begründung vorzubringen vermag, wonach mangels Gezieltheit der Verfolgung und angesichts des fehlenden Risikoprofils nicht von einer begründeten Furcht zukünftiger Verfolgung auszugehen sei,
dass das SEM aus Sicht des Gerichts entgegen der Vorbringen in der Beschwerde auch die psychologische Belastung, die dem Beschwerdeführer und seiner Familie auferlegt werde, korrekt einschätzte, und vorliegend aufgrund der Ereignisse mangels Intensität nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann,
dass es insbesondere auch hervorzuheben gilt, dass der verfolgte Onkel gemäss Angaben in der Beschwerde im (...) 2025 verstorben ist, weshalb die Quelle des Misstrauens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer und der Drohungen gegen diesen weggefallen ist,
dass auch der in der Beschwerde geltend gemachte Druck gegen seinen Bruder in der Türkei aufgrund seiner politischen Äußerungen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermag, zumal diesbezüglich nichts Konkretes ausgeführt wird und die eingereichten Dokumente nicht näher bezeichnet werden,
dass die mit der Beschwerde in türkischer Sprache eingereichten Screenshots und Videos von Kommentaren bezüglich des Onkels des Beschwerdeführers sowie Berichte zu dessen Ableben aus den sozialen Medien aufgrund obiger Erwägungen ebenfalls zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das SEM insbesondere zu Recht feststellte, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, volljährigen und gesunden Mann aus einer nicht vom Erdbeben betroffenen Provinz mit solider schulischer Ausbildung, Arbeitserfahrung und einem familiären Beziehungsnetz,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang lediglich noch einmal auf die Gefährdung wegen seines Onkels verwies, was angesichts obiger Erwägungen an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag,
dass auch der Hinweis auf die psychischen und finanziellen Probleme seiner Tante und ihres Sohnes aufgrund des Ablebens seines Onkels mangels konkreter Auswirkungen auf den Beschwerdeführer an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, weshalb auch auf den diesbezüglich eingereichten Arztbericht zu seinem Cousin nicht weiter einzugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Betrag dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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