Vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023
Entscheiddatum: 29.01.2024Publikationsdatum: 07.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6637/2023
Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], und D._______, geboren am [...], Ukraine, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ (Oblast Lwiw), am 5. September 2023 in die Schweiz einreisten und am 6. September 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchten,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 mitteilte, die bisherige Prüfung ihrer Gesuche habe ergeben, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen würden, und ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 (Datum des Poststempels) dem SEM eine entsprechende Stellungnahme übermittelten,
dass das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 30. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen vorübergehender Schutz oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren,
dass mit der Beschwerdeschrift Kopien zweier ukrainischer ärztlicher Zeugnisse vom 26. April 2023 beziehungsweise vom 2. Mai 2023 mit jeweiliger deutscher Übersetzung betreffend die Beschwerdeführerin (Mutter) und die Tochter D._______ eingereicht wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Dezember 2023 aufgefordert wurden, binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung in Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme aktuelle medizinische Berichte einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 5. und vom 10. Januar 2024 in Bezug auf die Tochter D._______ zwei ärztliche Zeugnisse vom 4. und vom 9. Januar 2024 sowie eine weitere deutsche Übersetzung des ukrainischen ärztlichen Zeugnisses vom 26. April 2023 übermittelten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
dass gemäss dieser Allgemeinverfügung folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden würden nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen gehören, weil sie über bis zum Jahr 2025 respektive 2026 gültige Schutztitel in Kanada verfügen würden und somit nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen, sie hätten in Kanada zwar einen Aufenthaltsstatus erhalten, jedoch sei dessen Wahrnehmung für sie keine Option, sondern sie seien auf den Schutz der Schweiz angewiesen,
dass nämlich, wie sie bereits in ihrer Eingabe an das SEM vom 6. Oktober 2023 (recte: 5. Oktober 2023) erklärt hätten, die Beantragung der kanadischen Visa aus Verzweiflung geschehen sei und sie dies, bestünde die Möglichkeit, wieder rückgängig machen würden,
dass einige Monate nach der Erteilung der kanadischen Visa bei hausärztlichen Routineuntersuchungen - vor der Ausreise aus der Ukraine - sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Tochter D._______ diverse Leiden festgestellt worden seien,
dass dem eingereichten ukrainischen ärztlichen Zeugnis vom 26. April 2023 zu entnehmen sei, dass D._______ unter einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung und immer wieder unter Mittelohrentzündungen leide sowie vergrösserte Rachenmandeln habe,
dass D._______ deshalb das Reisen mit Flugzeug und Schiff nicht möglich sei, weil ihr dies grosse Schmerzen bereiten und die Entzündungen begünstigen würde,
dass die Beschwerdeführerin zudem unter einem niedrigen Blutdruck leide und ihr ebenfalls davon abgeraten worden sei, längere Reisen zu unternehmen,
dass Kanada ausserdem zwar ein sicheres Land wäre, die Beschwerdeführenden jedoch keinerlei Bezug dazu hätten und sehr weit von ihrer Familie entfernt leben müssten,
dass demgegenüber in der Schweiz ein Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Familie wohne und sie sich gegenseitig grosse Stützen seien,
dass sie sich auch sonst sehr schnell integriert hätten, wobei für die beiden Kinder eine erneute Entwurzelung schädlich wäre und das Kindeswohl gefährden würde,
dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass ihnen durch die kanadischen Botschaften in London beziehungsweise Wien am 12. September 2022 beziehungsweise am 14. Dezember 2022 Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden, die jeweils bis zum 27. Juli 2025 beziehungsweise 12. September 2025 beziehungsweise 14. März 2026 gültig sind,
dass die beschwerdeweisen Vorbringen nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des vorübergehenden Schutzes in Frage zu stellen, sondern lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffen können, worauf nachfolgend einzugehen sein wird,
dass die Behauptung, die Beschwerdeführenden seien auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, offensichtlich unzutreffend ist,
dass das SEM damit zu Recht die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Beschwerdeführenden keine Asylgesuche gestellt haben und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass im vorliegenden Fall nicht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden, sondern in einen Drittstaat, Kanada, in Frage steht,
dass in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung der Praxis zu Art. 83 Abs. 4 AIG auf die beschwerdeweisen Vorbringen einzugehen ist, welche sich auf den Gesundheitszustand der Tochter D._______ beziehen,
dass diesbezüglich aus dem eingereichten ukrainischen ärztlichen Zeugnis vom 26. April 2023 im Wesentlichen hervorgeht, was in der Beschwerdeschrift wiedergegeben ist (vgl. zuvor, S. 5),
dass aus zwei mit Eingaben vom 5. und vom 10. Januar 2024 eingereichten, vom 4. und vom 9. Januar 2024 datierenden ärztlichen Zeugnissen unter anderem eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde hervorgeht, die Tochter D._______ leide an einer Tonsillenhyperplasie (Vergrösserung der Gaumen- oder Rachenmandeln), rezidivierender Angina sowie rezidivierendem beidseitigem Tubenmittelohrkatarrh,
dass diesen ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen weiter zu entnehmen ist, der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde habe der Mutter betreffend die Tochter D._______ eine Tonsillektomie (vollständige Entfernung der Gaumenmandeln) empfohlen, und die Mutter werde sich die Situation überlegen und sich bei Operationswunsch melden,
dass dem genannten ärztlichen Zeugnis weiter zu entnehmen ist, die geplante Ausreise per Langstreckenflug nach Kanada könnte wegen der OhrBelüftungsstörung problematisch werden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2024 zudem ausführten, der erwähnte Facharzt habe mündlich auch die Empfehlungen ihres Kinderarztes in der Ukraine bestätigt, wonach das Atmungssystem ihrer Tochter D._______ nicht einem rauen Klima, wie es in Kanada herrsche, ausgesetzt werden sollte,
dass die betreffend die Tochter D._______ geltend gemachten gesundheitlichen Probleme offensichtlich nicht dermassen schwerwiegend sind, dass sie die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kanada in Frage stellen könnten, dies auch unter Berücksichtigung der dort herrschenden klimatischen Bedingungen,
dass nämlich auf der Grundlage dieser Vorbringen offensichtlich kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten drohe der Tochter D._______ im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Kanada ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.),
dass diese Einschätzung offensichtlich auch für die mit der Beschwerdeschrift behaupteten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (niedriger Blutdruck) zu gelten hat,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach einem Aufenthalt in der Schweiz von bisher rund fünf Monaten auch von einer Entwurzelung der beiden Kinder und einer daraus resultierenden Gefährdung des Kindeswohls keine Rede sein kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6),
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) auszugehen ist, indem die Beschwerdeführenden in Kanada über gültige Aufenthaltstitel verfügen,
dass unter diesem Aspekt auch die Frage nicht von Belang ist, ob der Vollzug der Wegweisung mit Rücksicht auf die gesundheitliche Situation der Tochter D._______ auf dem Luftweg erfolgen kann, da - wie die Beschwerdeführenden selbst in den Raum gestellt haben - auch die Möglichkeit einer Reise nach Kanada per Schiff besteht,
dass unter Berücksichtigung der vom 4. und vom 9. Januar 2024 datierenden ärztlichen Zeugnisse nicht ersichtlich ist, weshalb eine Schiffsreise nach Kanada für die Tochter D._______ aus medizinischen Gründen unmöglich sein sollte,
dass mithin die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich eine Frage der Organisation der Reise ist, was jedoch nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung sein kann, wobei diese Problematik auch nicht die gesamte Familie betrifft,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Frage der Durchführung einer in der Schweiz möglicherweise geplanten medizinischen Operation eine solche der Vollzugsmodalitäten ist, deren Beurteilung in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden liegt,
dass die Beschwerdeschrift und die weiteren beschwerdeweisen Eingaben mitsamt den eingereichten ärztlichen Zeugnissen auch sonst nichts enthalten, was die zu treffenden Einschätzungen zu ändern vermöchte,
dass dies insbesondere auch für das Vorbringen gilt, in der Schweiz lebe ein Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Familie, lässt sich doch aus diesem Umstand nichts zugunsten der Beschwerdeführenden herleiten,
dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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