Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2025 / N (...)
Entscheiddatum: 08.09.2025Publikationsdatum: 18.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6643/2025
Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Kolumbien, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2025 / N (...)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, am 26. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit seiner Rechtsvertretung mandatierte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 15. August 2025 zu dessen Asylgründen anhörte,
dass das SEM am 22. August 2025 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. August 2025 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags ihr Mandat für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom 1. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei sinngemäss die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nichtzutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, er habe am 5. November 2024 an seiner Universität in B._______, wo er als Dozent für [...] tätig gewesen sei, mit zwei Arbeitskollegen ein "Manifest für akademische Sicherheit" an ihrer Hochschule unterschrieben, worin Massnahmen gegen die Rekrutierung von Studierenden durch Guerillagruppen sowie andere illegale Organisationen gefordert worden seien,
dass er in der Folge durch eine kriminelle Vereinigung namens "Clan del Golfo" (auch: "Autodefensas Gaitanistas de Colombia") bedroht worden sei,
dass er am 15. November 2024 in einer E-Mail, am 24. Februar 2025 in einem Drohbrief und am 25. März 2025 in einer weiteren E-Mail als Verräter bezeichnet worden sei, wobei ihm einmal gedroht worden sei, er werde mit seinem Blut bezahlen, und er ein anderes Mal zur Zahlung einer Geldsumme von zwei Millionen Pesos aufgefordert worden sei,
dass er am 17. März 2025 beim Verlassen der Universität von einem vermummten Mann angesprochen worden sei, der ihm gesagt habe, "dieses paramilitärische Schreiben" werde ihn teuer zu stehen kommen,
dass er am 8. April 2025 von seiner Dekanin informiert worden sei, dass sein Kurs [...] aus Budgetgründen gestrichen werde, wobei ihm am folgenden Tag ein anonymer Anrufer gesagt habe, nachdem ihm bereits sein Kurs weggenommen worden sei, werde man ihm auch noch das Leben nehmen, weil er aufsässig sei,
dass er am 22. April 2025 nach dem Verlassen der Universität von Personen auf einem Motorrad verfolgt worden sei, worauf er gleichentags bei der nächsten Polizeiwache Anzeige erstattet und alle Beweismittel vorgelegt habe,
dass man seine Anzeige entgegengenommen und ihm mitgeteilt habe, es würden Massnahmen ergriffen, er müsse jedoch auf eine Antwort warten,
dass er am folgenden Tag eine Nachricht mit dem Satz "Professor, wir haben unsere Augen überall" erhalten habe, weshalb er vermute, seine Verfolger hätten die Polizei unterwandert und so von seiner Anzeige erfahren,
dass ihm am 5. Mai 2025 vor seiner Garage ein Fahrzeug die Zufahrt versperrt habe, zwei maskierte Männer mit einem Revolver ausgestiegen seien, ihn als "Verräter, der das Manifest unterschrieben hat" beschimpft und ihm damit gedroht hätten, ihm beim nächsten Mal in den Kopf zu schiessen,
dass er unmittelbar nach diesem Ereignis verschiedene kolumbianische Behörden angeschrieben und um Schutz gebeten habe,
dass er jedoch, weil er um sein Leben gefürchtet habe, am 22. Mai 2025 auf dem Luftweg aus Kolumbien ausgereist sei,
dass er, wäre er zu seinem Schutz an einen anderen Ort in Kolumbien gezogen, seine Arbeit in B._______ verloren hätte und der "Clan del Golfo" zudem in 24 der 32 kolumbianischen Departemente aktiv sei,
dass die kolumbianischen Behörden, an welche er seine Ersuchen um Hilfe geschickt habe, ihm keinen wirklich sicheren Schutz gewähren könnten, weshalb er die Ausreise für den sichersten und schnellsten Ausweg gehalten habe,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel unter anderem Kopien der geltend gemachten Drohschreiben, einer Anstellungsbestätigung seiner Hochschule, eines vom 5. Mai 2025 datierenden psychologischen Gutachtens in Bezug auf seine Person sowie verschiedener Schreiben an kolumbianische Behörden beziehungsweise internationale Organisationen [...] einreichte,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen,
dass das Staatssekretariat weiter darlegte, der kolumbianische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage, in Fällen von Bedrohungen seiner Bürger, die von Drittpersonen ausgehen würden, mit rechtsstaatlichen Mitteln Hilfe anzubieten und einer von Verfolgung betroffenen Person Schutz zu gewähren,
dass weder aus den Akten ersichtlich sei noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, dass die Polizei seinen Fall, nachdem sie seine Anzeige entgegengenommen habe, nicht weiter bearbeitet hätte,
dass es sich um eine rein subjektive Vermutung des Beschwerdeführers handle, die Polizei könnte von seinen Verfolgern unterwandert und daher unwillig sein, ihm die nötige Hilfe zu gewähren,
dass er zudem, sollte er der Meinung sein, die kolumbianische Polizei könnte in seinem Fall schutzunwillig oder schutzunfähig sein, die Möglichkeit habe, sich an übergeordnete Behörden seines Heimatlandes zu wenden,
dass er tatsächlich vor seiner Ausreise, zwischen dem 8. und dem 20. Mai 2025, bei mehreren kolumbianischen Behörden Petitionen eingereicht und anschliessend von allen betreffenden Institutionen auch Bestätigungen des Eingangs seiner Ersuchen erhalten habe,
dass er dennoch bereits am 22. Mai 2025 aus Kolumbien ausgereist sei, dies ohne ein Tätigwerden der Behörden abzuwarten und - nachdem sich das letzte Verfolgungsereignis am 5. Mai 2025 zugetragen haben solle - ohne erkennbaren unmittelbaren Anlass,
dass von einer Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit des kolumbianischen Staates nicht ausgegangen werden könne, nachdem der Beschwerdeführer lediglich einmal eine Anzeige bei der Polizei erstattet und kurz vor der Ausreise E-Mail-Petitionen an weitere Behörden gerichtet habe,
dass mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Ablehnung des Asylgesuchs sei unverständlich, sei doch das Leben des Beschwerdeführers in Kolumbien aufgrund der Drohungen der illegalen bewaffneten Gruppe "Autodefensas Gaitanistas de Colombia" in akuter Gefahr,
dass es sich bei der im vorinstanzlichen Verfahren nebst weiteren Beweismitteln eingereichten Kopie eines Drohflugblatts, das an der Haustür des Beschwerdeführers hinterlassen worden sei, um einen klaren Beweis für die Bedrohungslage handle, welcher er ausgesetzt sei,
dass diese Situation nicht das Ergebnis einer subjektiven Wahrnehmung sei, sondern auf einem realen Verfolgungskontext beruhe, der die körperliche Unversehrtheit und das Leben des Beschwerdeführers ernsthaft gefährde,
dass der Fall des Beschwerdeführers die in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) festgelegten Kriterien erfülle, indem er aufgrund seines sozialen und regionalen Hintergrunds konkreten und gezielten Bedrohungen ausgesetzt sei,
dass die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich zutreffend zu bezeichnen ist,
dass hinsichtlich der Beschwerdeschrift festzustellen ist, dass in keiner Weise auf die Feststellungen der Vorinstanz eingegangen wird, wonach die geltend gemachten Asylgründe asylrechtlich nicht relevant seien, weil von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen sei, sofern der Beschwerdeführer die entsprechenden Bemühungen anstellen würde,
dass der Beschwerdeschrift somit nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine asylrechtliche Relevanz zu, in Frage stellen könnte,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zutreffenderweise verneint und das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kolumbien unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist,
dass die allgemeine Lage in Kolumbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Kolumbien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,
dass die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang weder Anträge noch entsprechende Vorbringen enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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