Entscheiddatum: 13.03.2013Publikationsdatum: 27.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IV/smaD-6655/2012D-6653/2012
Urteil vom 13. März 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),Kolumbien, c/o Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien,Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen; Verfügungen des BFM vom 1. November 2012 /N (...) und N (...).
A. Die Beschwerdeführerinnen (D-6655/2012, Mutter; D-6653/2012, Tochter) - kolumbianische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in C._______ - ersuchten mit schriftlichen Eingaben vom 27. September 2011 und 10. Oktober 2011 die Schweizer Vertretung [nachfolgend: Botschaft] in Bogotá (Eingang bei der Botschaft am 27. September 2011 und 12. Oktober 2011) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
B. Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, sie seien gemeinsam zusammen mit dem Sohn/Bruder und der Schwiegertochter/Schwägerin in C._______ wohnhaft gewesen. Die Schwiegertochter/Schwägerin habe sich für die Förderung der Menschenrechte eingesetzt und im Auftrag der "Schule für politisches Engagement von Frauen beim Aufbau des Friedens" im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Provinzregierung von D._______ und dem Entwicklungsfond der Vereinten Nationen für Frauen (UNIFEM) sowie dem Bevölkerungsfond der Vereinten Nationen (UNFPA) in der Provinz D._______ an verschiedenen Wochenenden Workshops geleitet. Aufgrund ihrer Aktivitäten (seit anfangs 2010) sei sie von der FARC bedroht worden. Nach zwischenzeitlicher Einkehr von Ruhe sei sie im November 2010 erneut zu Hause, wo sie gemeinsam mit ihrem Mann und den Beschwerdeführerinnen gewohnt habe, massiv telefonisch bedroht worden. Im Februar 2011 habe der Sohn/Bruder der Beschwerdeführerinnen einen Telefonanruf erhalten und man habe feststellen müssen, dass sich die Drohungen gegen die gesamte Familie gerichtet hätten. Man habe seit diesem Zeitpunkt ständig Telefonanrufe auf dem Festnetz bekommen. Unbekannte Personen hätten auch mehrmals auf Motorrädern die Wohnanlage umkreist, so dass sie das Haus nicht hätten verlassen können. Auch hätten diese Personen nach ihnen gefragt. Den letzten Anruf habe der Sohn/Bruder der Beschwerdeführerinnen im April 2011 erhalten, in dem die Familie zum militärischen Ziel der FARC-EP erklärt worden sei. Von einer Anzeige bei den Behörden hätten sie abgesehen. Einen Wohnortswechsel hätten sie in Betracht gezogen. Die FARC operiere aber nicht nur in ganz Kolumbien, sondern sei in anderen Ländern Latein- und Südamerikas vertreten (u.a. Mexico, Ecuador, Venezuela).
Zusammen mit den schriftlichen Asylgesuchen fanden diverse Beweismittel Eingang in die Akten.
C. Mit Begleitschreiben vom 18. Oktober 2011 übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführerinnen sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
D. Mit via die Botschaft zugestellten separaten Zwischenverfügungen vom 17. November 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt namentlich aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche als erstellt, weshalb eine Anhörung (recte: Befragung) auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes -, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügungen zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
E. Die Botschaft übermittelte dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. Januar 2012 die bei ihr am 19. Dezember 2011 eingegangenen Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen vom 13. Dezember 2011. Auf die mit diversen Unterlagen in Fotokopie eingereichten Stellungnahmen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F. Mit durch die Botschaft an die Beschwerdeführerinnen versandten und ihnen am 14. Dezember 2012 zugegangenen separaten Verfügungen vom 1. November 2012 verweigerte ihnen das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es hauptsächlich an, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem, verfüge. Auch könne die Schutzwilligkeit des Staates als gegeben erachtet werden, da er die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe. Bei den Beschwerdeführerinnen und ihrer Familie handle es sich nicht um landesweit bekannte Personen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie von ihren Verfolgern an einem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden könnten. Es sei nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen auszugehen und es sei ihnen zuzumuten, sich in eine andere Region Kolumbiens zu begeben, wo die FARC nicht so stark vertreten sei. Demnach bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels, um sich vor den Verfolgern zu schützen. Aus diesem Grund könne nicht von einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdeführerinnen auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden bedürften. Ferner sei es ihnen möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz seien in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht worden.
G. Mit am 17. Dezember 2012 bei der Botschaft eingetroffenen und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten spanischsprachigen Eingaben vom 14. Dezember 2012, denen eine Übersetzung in Deutsch beilag (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2012) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügungen des BFM vom 1. November 2012 Beschwerden. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung der Beschwerden wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich die Beschwerdeführerinneninnen in Kolumbien aufhalten, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs ist das Beschwerdeverfahren der Mutter (D-6655/2012) mit demjenigen der Tochter (D-6653/2012) zu vereinigen. Über beide Beschwerden ist in einem Urteil zu befinden.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sind nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Den Beschwerdeschriften hingegen wurde eine Übersetzung in deutscher Sprache beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend im Sinne einer begründeten Ausnahme eine interne Übersetzung der in spanischer Sprache verfassten, wesentlichen Vorakten (Hinweise auf Vorbehalte gegenüber einer Ausreise in Dritt- beziehungsweise Nachbarländer Kolumbiens und auf Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz) vorgenommen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.5 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebungen beziehungsweise Änderungen. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
3.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.3 Die Beschwerdeführerinnen wurden von der Vertretung in Bogotá nicht mündlich befragt. Sie legten ihre Vorbringen in den Asylgesuchen vom 27. September 2011 und in den folgenden Eingaben vom 10. Oktober 2011 schriftlich dar und dokumentierten sie unter Beifügung zahlreicher Beweismittel. Ausserdem wurde ihnen mit Zwischenverfügungen des BFM vom 17. November 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogenen Abweisungen der Gesuche gewährt. Davon machten die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 13. Dezember 2011 Gebrauch. Der Verzicht auf eine Befragung wurde in den angefochtenen Verfügungen begründet, weshalb diesbezüglich das Vorgehen des BFM nicht zu beanstanden ist.
3.4 Nach Prüfung der Akten fällt auf, dass sämtliche Eingaben und Dokumente der Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren in spanischer Sprache vorliegen. Weder forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch kümmerte sie sich selbst für die Übersetzung der Unterlagen - und seien es nur deren wesentlichen Passagen - nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion; für jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich, sich ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit wäre für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügungen eigentlich nicht möglich. Aufgrund der einlässlichen ausschliesslich spanischen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihren schriftlichen Asylgesuchen und den weiteren Eingaben sowie der zahlreich eingereichten Beweismittel könnte der Sachverhalt - wie das BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführt - als erstellt betrachtet werden. Indessen lässt sich in keiner Art nachvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen das BFM in diesen ausschliesslich spanischsprachigen Gesuchen seine Meinung bilden konnte beziehungsweise die materiellen Entscheide ergehen konnten.
3.4.1 Die Vorinstanz begründet in materieller Hinsicht ihre abweisenden Verfügungen unter anderem damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur geltend gemachten Bedrohung durch Angehörige der FARC-EP (Handlungen Dritter) nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes seien und sie dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden bedürften, da ihnen die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (Wohnsitzwechsel) zumutbar sei. Das Gericht teilt diese Einschätzung indessen nicht. Die Beschwerdeführerinnen zeigten die Schwierigkeiten der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder des Umzugs in ein anderes Land in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar auf (u.a. operiere die FARC in ganz Kolumbien und sei auch in anderen Ländern Latein- und Südamerikas vertreten). Ebenso erfährt der Umstand, dass sie sich nicht an die Behörden gewandt haben, um Schutz zu erhalten, letztlich eine verständliche Begründung. So soll gemäss dem Sohn/Bruder der Beschwerdeführerinnen von Beamten der Staatsanwaltschaft zugetragen worden sein, dass FARC-Mitglieder sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch in anderen staatlichen Einrichtungen eingeschleust worden seien. Es ist daher verständlich, dass die - mit Ausnahme der Mutter - ihre Berufe aufgrund der Ausbildung in nicht unsensiblen Staatsdienstbereichen ausübenden Familienmitglieder von einer Anzeigeerstattung abgesehen haben. Die Feststellung des BFM, wonach die zuletzt in E._______ im Departement F._______ wohnhaft gewesenen Beschwerdeführerinnen aus Sicherheitsgründen nach C._______ umgezogen seien (Sachverhalt), erweist sich zudem als unzutreffend. Die diesbezüglich in der Beschwerde zu Recht erhobene Rüge ergibt sich zweifelsfrei aus den von den Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz eingereichten, nicht übersetzten Unterlagen. Insgesamt betrifft dieser Umstand aber ein Sachverhaltselement von untergeordneter Bedeutung, welches keinen Einfluss auf das vorliegende Urteil auszuüben vermag.
3.4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206).
3.5
3.5.1 Die Verletzung der Feststellung des richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes respektive die daraus resultierende Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör hat ihren Grund darin, dass die von den Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht in eine Amtssprache übersetzt wurden, und folglich auf einer unsorgfältigen Verfahrensführung beruht.
3.5.2 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung geheilt werden kann oder ob die angefochtenen Verfügungen kassiert werden müssen. Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfügung des Bundesamtes, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, erscheint dennoch nicht in jedem Fall zwingend (zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).
3.5.3 Das BFM gab den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit, sich zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern. Gleichzeitig geht aus den angefochtenen Verfügungen hervor, dass die Vorinstanz darauf hinwies, dass die zu den Akten gereichten Dokumente am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten (s. dort Abschnitt II, Ziff. 3). Aufgrund der Art und des Inhalts der Beweismittel sowie des Umstandes, dass von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gemacht wurden, sind die vom BFM in der Tat pauschal gezogenen Schlussfolgerungen schliesslich nicht zu beanstanden. Sodann konnten die Beschwerdeführerinnen zu ihren Beziehungen zur Schweiz und in Bezug auf allfällige Vorbehalte gegen einen Wegzug in eine andere Provinz Kolumbiens respektive in eines der Nachbarländer mehrmals und ausreichend Stellung nehmen. Der rechtserhebliche wesentliche Sachverhalt erscheint, namentlich auch aufgrund der auf Beschwerdestufe eingeholten Übersetzungen (vgl. E. 1.4 hiervor), somit als erstellt. Die mehrfachen Gelegenheiten, ihre Argumente ausführlich darzulegen, nahmen die Beschwerdeführerinnen zuletzt in ihren inhaltlich identischen und grundsätzlich einen unveränderten Sachverhalt beschlagenden Beschwerdeschriften wahr. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen. Es ist davon auszugehen, dass selbst nach Kassation der angefochtenen Verfügungen und der Durchführung eines Schriftenwechsels der bereits bekannte oder ein kaum veränderter Sachverhalt zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstehen würde. Demnach ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführerinnen durch einen materiellen Entscheid im jetzigen Zeitpunkt ein Nachteil erwachsen würde.
3.5.4 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht für die Beschwerdeführerinnen somit bloss in formellem Sinne Aussicht auf Erfolg; in materieller Hinsicht sind ihre Begehren hingegen als aussichtslos zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, ihre Gesuche auf der Grundlage des bekannten Sachverhalts materiell endgültig zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen wird auch bezweckt, dass die Beschwerdeführerinnen an ihrem Wohnort wegen der hängigen Verfahren in der Schweiz nicht unnötig lange Zeit möglicherweise grösseren Gefahren und Risiken ausgesetzt sind (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht, das in Sachverhalts- und Rechtsfragen volle Kognition hat, kommt vorliegend zum Schluss, dass die Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem schnellen materiellen Entscheid wegen der nicht zu unterschätzenden Gefährdungslage höher zu gewichten sind als ihre Interessen an der Abwicklung eines in formeller Hinsicht völlig fehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens (Kassation der angefochtenen Verfügungen, Rückversetzung in das erstinstanzliche Verfahren, Behebung des formellen Mangels durch die Vorinstanz, ungewisses Datum der neuen Entscheide durch die Vorinstanz). Zudem wären, wie vorstehend schon erwähnt, wohl (neue) erstinstanzliche Verfahren zu erwarten, die wegen unveränderter materieller Sachlage mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Verweigerung der Einreise in die Schweiz und zur Abweisung der Asylgesuche führen würden. Im Sinne einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts begründeten Ausnahme ist daher - ohne präjudizielle Wirkung - in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrte und ihre Asylgesuche abwies.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zunächst zum Schluss, dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem (vgl. Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011 "[...] those who take up leadership roles in the search of justice are frequently targeted by the guerillas, neo-paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity [...]". Aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Bedrohung durch Angehörige der FARC-EP kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, sie könnten sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens möglichen Übergriffen dieser Personen entziehen. Dennoch kann die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der akuten, unmittelbaren Gefahr, der die Beschwerdeführerinnen in Kolumbien ausgesetzt sind, geteilt werden. Aufgrund der Akten besteht nämlich kein Anlass zur Annahme, es handle sich bei ihnen um bekannte Persönlichkeiten, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätten.
4.4 Die Vorinstanz stellte ferner zutreffend fest, die Beschwerdeführerinnen hätten in ihren Gesuchen keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Dieser Sachverhaltsumstand ist denn auch unbestritten. Im Weiteren erwog das BFM zu Recht, dass es den Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung zuzumuten sei, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführerinnen praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens - zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15).
4.5 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind oder sich allenfalls den geltend gemachten Drohungen seitens der Verfolger durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten.
4.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen bezüglich der unrichtigen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts respektive der daraus resultierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs Bundesrecht zwar verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum Schluss, dass vorliegend aufgrund der speziellen Situation schnelle materielle Entscheide höher zu gewichten sind als (sich zwangsläufig über eine gewisse Zeit hinziehende) Kassationsverfahren. Der rechtserhebliche Sachverhalt steht korrekt und vollständig fest und die angefochtenen Verfügungen erweisen sich im Ergebnis damit als angemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnenin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber
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