Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 21.01.2026Publikationsdatum: 04.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6659/2025
Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Esther Potztal, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. August 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 27. Januar 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am 10. Februar 2025 dort Schutz gewährt worden war.
C. Am 4. Februar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen).
D. Am 9. April 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland.
E. Mit Stellungnahme vom 15. April 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie zur Wegweisung nach Griechenland.
Sie führten dabei im Wesentlichen aus, in Griechenland sei die Situation schwierig und unsicher gewesen. Zu einer regulären Unterkunft hätten sie keinen Zugang gehabt. Sie hätten zeitweise in Zelten leben müssen respektive seien obdachlos gewesen. Weder der Staat noch Hilfsorganisationen hätten Unterstützung geboten. Lediglich einige Landsleute hätten sie bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützt.
F. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 30. April 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 10. Februar 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie verfügten über eine bis am 9. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung.
G. Am 1. Juli 2025 hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden sowie ihre beiden älteren Kinder persönlich an.
H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ein handschriftliches Schreiben ihrer Schwiegertochter und ihres volljährigen Sohnes in ausländischer Sprache sowie eine Videoaufnahme (auf einem USB-Stick) zu den Akten.
I. Am 25. August 2025 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM.
J. Mit Verfügung vom 26. August 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an.
K. Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Dispositivziffer 2 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantieerklärungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht.
L. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 hiess der Instruktions-richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
M. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 5. November 2025 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2025 und ersuchten im Fliesstext um Einsicht in die Akte 101/6 der Vorinstanz.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Wie mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 bereits festgestellt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung und den reformatorischen Anträgen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die Wegweisung als solche nicht angefochten wird. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und begründen dies damit, dass das SEM den Sachverhalt betreffend die minderjährigen Kinder nicht rechtsgenüglich festgestellt habe. Weder habe es ihre Situation in Griechenland noch die in der Schweiz, insbesondere die erfolgte Gefährdungsmeldung an die KESB berücksichtigt.
4.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
4.3. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auch der von Kindern - einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und ihres Gesundheitszustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich leiten liess (vgl. A56/21 S. 6 ff.). Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zu der Situation und den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland - die klarerweise auch die minderjährigen Kinder einschliessen - sowie der medizinischen Versorgung ebendort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Dass die am 1. September 2025 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) (KESB) gemachte Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin E._______ (Beschwerdebeilage 4) in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung findet, kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch wenn sich die fraglichen Ereignisse - insbesondere häusliche Gewalt bei Wahrunterstellung - bereits Wochen vor der eigentlichen Meldung an die KESB zugetragen haben muss, finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass es dem SEM im Zeitpunkt des Entscheides vom 26. August 2025 bekannt sein konnte. Folglich musste respektive konnte die Vorinstanz dieses auch nicht in ihrem Entscheid berücksichtigen. Gleiches gilt betreffend das Alter der fraglichen Beschwerdeführerin. Kenntnis vom Umstand, dass sie am 1. September 2025 gegenüber der Kantonspolizei Thurgau angab, ihr beim SEM sowie den griechischen Behörden geltend gemachtes Alter sei unzutreffend, vielmehr sei sie bereits (...) Jahre alt, hatte das SEM offensichtlich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. A101/6). Auch die in diesem Zusammenhang in der Replik implizierte Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Kindeswohl ist klar zu verneinen, gilt die Beschwerdeführerin E._______ doch in jedem Fall als minderjährige Person.
4.4. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene um Einsicht in die nach Beschwerdeerhebung entstandene Akte 101/6 der Vorinstanz ersuchen, ist dieses Gesuch aufgrund wesentlicher privater und öffentlicher Interessen abzuweisen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b respektive c VwVG). Bei der fraglichen Akte handelt es sich - wie vom SEM in seiner Vernehmlassung dargelegt - um einen Polizeirapport der Kantonspolizei (...) vom 5. September 2025 zu einer polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin E._______, während welcher sie angab, nicht - wie in der Schweiz registriert - (...) Jahre alt, sondern am (...) geboren und somit bereits (...) Jahre alt zu sein (vgl. Vernehmlassung, S. 1). Damit wurde den Beschwerdeführenden denn auch der wesentliche Inhalt der Akte offengelegt. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf das Aktenstück 101/6 abstützt.
6.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte in Griechenland könnten sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Sie hätten sich nach der Schutz-gewährung nur noch kurze Zeit in Griechenland aufgehalten und nur ungenügende Bemühungen unternommen, um mit ihrem Flüchtlingsstatus Unterstützung zu erhalten und zu beginnen, sich zu integrieren. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung denn um eine Familie, bei welcher grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Allfällige Sprachbarrieren seien kein Hindernis, zumal einfache Tätigkeiten (beispielsweise auf dem Bau und in der Landwirtschaft) ohne umfassende Sprachkenntnisse ausgeübt werden könnten, zumal die Beschwerdeführenden darin reichlich Erfahrung vorzuweisen hätten. Darüber hinaus hätten die älteren Kinder mittlerweile ein Alter erreicht, in dem von ihnen eine gewisse Selbständigkeit erwartet werden könne. Auch ihnen sei zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, zumal sie bereits während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Türkei gezeigt hätten, dass sie in der Lage seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Familie finanziell zu unterstützen. Bei allfälligen Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechischen Staat auf das garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, ein umfassendes Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Betreffend den Zugang zu Schulbildung sei festzuhalten, dass in Griechenland für alle Kinder eine gesetzlich verankerte Schulpflicht bestehe. Der Zugang zum dortigen Bildungssystem für die minderjährigen Beschwerdeführenden sei somit gesichert, zumal dieser kostenlos sei. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden seien denn auch nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden, zumal sie in Griechenland behandelbar seien und die medizinische Versorgung sichergestellt sei. Da sie in der Lage gewesen seien, griechische Reisepässe zu beantragen, und ihre Reise in die Schweiz selbständig organisiert und finanziert hätten, sei denn davon auszugehen, dass sie in Griechenland allfällige bürokratische Hürden zu überwinden vermöchten und nicht gänzlich hilflos seien.
6.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden dem im Wesentlichen, das SEM nehme zu Unrecht das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände an. Die soziale und berufliche Wiedereingliederung sei ihnen unmöglich respektive unzumutbar. Folglich greife die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in ihrem Fall nicht. Das SEM verkenne die Situation in Griechenland denn auch, dies insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl. Personen mit Schutzstatus hätten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und Wohnraum bürokratische Hürden zu überwinden und es mangle an Integrationsmassnahmen. Da die Beschwerdeführenden Medikamente selbst hätten bezahlen müssen, seien sie im Falle ihrer Rückkehr nicht in der Lage, das von der volljährigen Beschwerdeführerin benötigte Insulin weiter zu finanzieren. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die Vorgenannte denn auch auf die Unterstützung ihrer Schwiegertochter angewiesen, welche mittlerweile in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Da die Kapazitäten der sich vor Ort befindenden Hilfsorganisationen beschränkt seien, könnten sie auch von diesen keine Hilfe erwarten. Sie hätten Griechenland verlassen, da sie sich in einer existenziellen Notlage befunden hätten. Im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin drohten sie, erneut in eine solche zu geraten.
6.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der nach Ergehen der angefochtenen Verfügung gemeldete Vorfall zwischen der Beschwerdeführerin E._______ und einem weiteren Jugendlichen in der Schweiz, bei welchem es mutmasslich zu sexuellen Handlungen gekommen sei, habe lediglich strafrechtliche Relevanz und beschlage den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht. Auch die geltend gemachte häusliche Gewalt, die sie angeblich durch ihre Eltern und Geschwister erlebt habe, stehe dem Wegweisungsvollzug der Familie nicht entgegen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf eine akute Gefährdungslage ergäben. In Ermangelung anderweitiger Hinweise sei sodann auch weiterhin von der grundsätzlichen Verbindlichkeit des in Griechenland registrierten Geburtsdatums der Vorgenannten auszugehen.
6.4. In der Replik wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM verkenne, dass die Gefahr für die minderjährige Beschwerdeführerin E._______ wie auch für ihre Geschwister von den Eltern sowie den älteren Brüdern ausgehe. Zu verlangen, sie habe sich selbstständig an die griechischen Behörden zu wenden, erscheine realitätsfremd.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. So dürfen sich Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung nicht darauf beschränken, lediglich das Asyl-Camp um Unterstützung zu ersuchen und ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, stehen doch in der heutigen Zeit diverse digitale Kommunikationsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren zur Verfügung. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff. und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 ff.).
7.2.3. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.3. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard der Glaubhaftigkeit, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich deutet nichts darauf hin, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die minderjährigen Beschwerdeführenden, sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhalten und gemeinsam mit ihren Eltern weggewiesen werden.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
8.2.
8.2.1. Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerde-führenden zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der (kürzlich bestätigten) bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Obgleich die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, schwierig sein mögen, können auch von ihnen konkrete Anstrengungen im Hinblick auf Existenzsicherung und Integration erwartet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2).
Mit ihren Aufenthaltsbewilligungen haben die Beschwerdeführenden Zugang zu Sozialleistungen, dem Bildungssystem, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus stehen ihnen als Personen mit Schutzstatus in Griechenland diverse Hilfsprojekte und Unterstützungsprogramme zur Verfügung (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3-9.7). Konkrete Bemühungen der Beschwerdeführenden nach der Schutzgewährung das entsprechende Angebot auszuschöpfen, lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. So waren sie nicht darum bemüht, die griechische Sprache zu erlernen - beispielsweise mithilfe von durch NGO angebotenen Kursen oder im Internet verfügbaren Sprachlernressourcen - und auch ein Vorantreiben der Integration in den dortigen Arbeitsmarkt, insbesondere in Branchen, in welchen sowohl ein Arbeitskräftemangel vorliegt als auch nicht zwingend Griechisch- oder Englischkenntnisse vorausgesetzt werden, sind nicht erkennbar (vgl. A65/9 F26). Stattdessen beantragten sie bei erster Gelegenheit griechische Reisepapiere und wendeten ihre finanziellen Mittel, obgleich sie geltend machen zu diesem Zeitpunkt ohne Obdach gewesen zu sein, dafür auf, aus Griechenland auszureisen (vgl. A51/5 S. 2 ff., A59/9 F12 ff.; A66/11 F16, F18 ff., F28, F35 f.; A69/10 F22). Folglich ist davon auszugehen, sie hätten nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, zumal sie auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun vermögen, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Dies umso mehr, nachdem sie bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass sie sich in einem Drittstaat zurechtfinden und sich zu integrieren vermögen. So lebten sie ihren eigenen Angaben nach während mehrerer Jahre in der Türkei, wo sie einer Arbeit nachgingen, im Bedarfsfall erfolgreich staatliche Unterstützung in Anspruch nahmen und die dortige Landesprache erlernten (vgl. A68/1 F1; A69/10 F71, 78, F81; A70/9 F35; A74/6 S. 2 und A75/6 S. 2). Weshalb ihnen dies in Griechenland, wo sie auf zahlreiche Unterstützungsangebote zurückgreifen können, nicht auch möglich sein soll, vermochten sie auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend darzulegen. Die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landessprache stehen dem Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht entgegen, lassen sich diese Hindernisse doch mit zumutbarer Eigeninitiative beseitigen und die nötigen Informationen sind auf einzelnen Webseiten auch in Farsi zugänglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.7 und 9.6.3). Dass sie im Stande sind, mit den zuständigen Migrationsbehörden zu kommunizieren bewiesen sie denn ohnehin bereits durch die erfolgreiche Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation ihrer Ausreise. Darüber hinaus ist denn auch die Mehrheit der Familienmitglieder der türkischen und (mindestens) eines der Kinder der englischen Sprache mächtig (vgl. A42/2 S. 2, A65/9 F18, F40 und A66/11 F112). Es darf somit von ihnen erwartet werden, darum bemüht zu sein, die Landesprache zu erlernen, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern.
Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Kindsgefährdung. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Gefährdungsmeldung, die diesbezüglich am 1. September 2025 an die KESB (...) gemacht wurde sowie die Anzeige wegen häuslicher Gewalt gleichen Datums bei der Kantonspolizei (...) (vgl. Beschwerdebeilage 4 und A101/6), vermögen daran nichts zu ändern. Zwar wurde die Beschwerdeführerin E._______ vom 1. bis zum 16. September 2025 zur Abklärung getrennt von den übrigen Beschwerdeführenden untergebracht, dem Entscheid der Mitteilung der KESB (...) vom 25. September 2025 ist zu entnehmen, dass die Unterbringung in der Kinderklinik indiziert und notwendig war, jedoch auf die «Einsetzung einer Kindesvertretung sowie die Errichtung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme verzichtet [wurde]» (vgl. A107/1). In der Replik wird sodann auch eingestanden, dass die vorgenannte Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch in wieder zu den übrigen Beschwerdeführenden zurückkehrte (vgl. Replik S. 3). Das Gericht geht folglich entgegen der Replik nicht von einer akuten oder fortbestehenden Gefährdungslage aus. Dies gilt auch für die angeblichen sexuellen Handlungen der Beschwerdeführerin E._______ mit einem weiteren Jugendlichen in der Schweiz, zumal die Beschwerdeführenden nicht darzulegen vermögen, inwiefern diese Vorkommnisse - bei Wahrunterstellung - einer Rückkehr der Familie nach Griechenland entgegen stehen. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darüber hinaus auch zutreffend auf den umfassenden staatlichen Schutzmechanismus in Griechenland für Kinder oder Opfer häuslicher Gewalt hin. Nachdem sich die Beschwerdeführerin E._______ offensichtlich bereits in der Schweiz erfolgreich an die zuständigen Behörden zu wenden vermochte, überzeugt der pauschale Einwand, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin dies im Bedarfsfall in Griechenland nicht möglich sei, nicht.
8.2.2. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zudem festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schlies-sen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine wenn auch nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden steht entgegen der Beschwerdeschrift ihrer Rückführung nach Griechenland nicht entgegen, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen respektive einen akuten Behandlungsbedarf finden. So wurde bei der volljährigen Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie adipös ist, an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und aufgrund der die ganze Familie betreffenden Scabies-Infektion zeitweise Abszesse gehabt habe (vgl. A42/2, A58/1 und A60/1). Dem diesbezüglichen Arztbericht ist sodann zu entnehmen, dass die Leiden der Beschwerdeführerin, sofern deren Behandlung nicht bereits erfolgreich war, lediglich der Medikamentengabe bedürfen (vgl. A52/2, A57/1 und A80/2). Inwiefern sie aufgrund dieser offensichtlich nicht schwerwiegenden Erkrankung auf die Hilfe ihrer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Schwiegertochter angewiesen sei, ist mangels Substantiierung auf Beschwerdeebene weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt für die pauschal in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Leiden der Vorgenannten, welche unbelegt sind, nachdem sich in den Akten keine Hinweise darauf finden.
8.2.3. Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legalvermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.3. Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vor-instanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für die Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
8.4. Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über gültige Aufenthaltstitel verfügen (vgl. A53/2), ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen-verfügung vom 19. September 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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