Entscheiddatum: 07.05.2013Publikationsdatum: 21.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-666/2013
Urteil vom 7. Mai 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),dessen EhefrauC._______, geboren (...),alias D._______, geboren (...),und deren gemeinsame Kinder E._______, geboren (...),F._______, geboren (...),Afghanistan, alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden zusammen mit der Tochter E._______ am 15. Februar 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer beziehungsweise Beschwerdeführerin) am 17. Februar 2010 im EVZ G._______ befragt (Kurzbefragung) und am 17. März 2010 am gleichen Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in Herat gelebt. Am 24. Juli 2009 sei der Vater des Beschwerdeführers bei einem bekannten Warlord beziehungsweise Kaufmann eingeladen gewesen. Anlässlich dieser Einladung habe er sich mit einem mächtigen Funktionär namens H._______ aus der Gruppe von I._______, dem afghanischen Minister für Energie und Wasser, gestritten. Bei diesem Streit habe sich der Vater auch kritisch über I._______ geäussert. Am 27. Juli 2009 hätten zwei vermummte Männer auf einem Motorrad auf den Beschwerdeführer und dessen Vater geschossen, als sie im Begriff gewesen seien, mit dem Auto in die Garage beziehungsweise in den Hof ihres Hauses zu fahren. Nach Abgabe der Schüsse habe der Beschwerdeführer das Auto in die Garage respektive in den Hof gefahren und kurz darauf sei schon die Polizei eingetroffen. Obwohl der Beschwerdeführer und sein Vater überzeugt gewesen seien, H._______ stecke hinter dem Angriff, hätten sie aus Angst vor I._______ auf die Einreichung einer Anzeige verzichtet, zumal eine solche auch nichts gebracht hätte. Am folgenden Tag habe der Vater des Beschwerdeführers einen anonymen Telefonanruf erhalten; der ganzen Familie sei mit dem Tod gedroht worden. Aus diesem Grund habe sich die Familie am 29. Juli 2009 zu einem Onkel in ein nahegelegenes Dorf begeben. Da sich die Situation nicht beruhigt habe, hätten sie (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrer Tochter E._______ Afghanistan am 11. August 2009 verlassen und seien via den Iran, die Türkei, Griechenland und Belgien in die Schweiz gelangt. Wegen der geschilderten Probleme hätten auch die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers beziehungswese der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer drei afghanische Identitätskarten (Tazkaras) zu den Akten.
B. Am 7. Februar 2011 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter F._______.
C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Beschwerdeführenden hätten sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung gesagt, vermummte Männer auf einem Motorrad hätten auf ihn und seinen Vater geschossen, als sie praktisch zu Hause gewesen seien. Sie seien trotz der Abgabe der Schüsse auf sie und das Fahrzeug nicht ausgestiegen und hätten es noch in die Garage geschafft. Bei der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er sei beim Tor ihres Hauses aus dem Auto gestiegen und habe einen Flügel des Tores geöffnet, als die Männer auf dem Motorrad auf sie geschossen hätten. Er habe sich auf den Boden geworfen und sei nach der Abgabe der Schüsse wieder ins Auto gestiegen und in den Hof gefahren. Zudem habe er bei der Kurzbefragung gesagt, sein Vater sei bei einem bekannten Warlord zu Gast gewesen, während er bei der Anhörung von einem mit seinem Vater befreundeten Kaufmann gesprochen habe. Auch die Beschwerdeführerin habe sich widersprochen, indem sie einmal gesagt habe, man habe auf ihren Schwiegervater geschossen, weil dieser Militärangehöriger gewesen sei, während sie ein anderes Mal vorgebracht habe, das Attentat auf ihren Schwiegervater sei wegen dessen Auseinandersetzung mit einem bei der Einladung vom 27. Juli 2009 anwesenden Mann erfolgt. Im Weiteren widersprächen die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch der allgemeinen Lebenserfahrung. So sei zumindest erstaunlich, dass der Vater des Beschwerdeführers im Bewusstsein, dass sowohl I._______ als auch der bei der Einladung anwesende Funktionär namens H._______ sehr gefährliche Männer gewesen seien, sich sehr kritisch über sie geäussert habe. Dies treffe umso mehr zu, als den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge Leute, die sich gegen H._______ stellten, getötet würden. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass die Beschwerdeführerin, die sich während des Attentats auf ihren Mann und ihren Schwiegervater im ersten Stock des Hauses befunden habe, nach der Schussabgabe in den Hof hinunter gekommen sei, um zu schauen, was geschehen sei. Ferner widerspreche der Erfahrung, dass sich die Beschwerdeführenden trotz des angeblichen Attentats und der telefonischen Todesdrohung rund zwei Wochen lang ausgerechnet bei einem Onkel in einem Nachbardorf versteckt hätten, wo es ein Leichtes gewesen wäre, sie ausfindig zu machen. Im Weiteren sei erfahrungswidrig, dass sie innerhalb dieses zweiwöchigen Aufenthalts beim Onkel den Verkauf ihres Hauses über Drittpersonen und ihre Ausreise aus Afghanistan hätten organisieren können. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 ans Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Internetbericht bezüglich I._______ zu den Akten gereicht.
E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Zudem wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, die N-Nummern beziehungsweise die Personennummern der Geschwister und der Eltern des Beschwerdeführers dem Gericht bekannt zu geben.
F. Mit Schreiben vom 5. März 2013 teilten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeverfahren bezüglich der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers unter den Nummern D-1117/2011 beziehungsweise D-1123/2011 geführt worden seien und das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2012 ergangen sei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer mit einem angeblichen Widerspruch in seinen Aussagen zu konfrontieren (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 11). Zudem habe das BFM dem Beschwerdeführer keine Fragen unterbreitet, warum sie sich genau bei diesem Onkel im Nachbardorf versteckt hätten, weshalb auch dieser Vorhalt in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletze (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 17). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
3.3 Hinsichtlich der in E. 3.1 aufgeführten Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Ob die von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich erscheinen oder erfahrungswidrig sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, weshalb kein Anspruch der Beschwerdeführenden besteht, auf solche erkennbaren Widersprüche beziehungsweise erfahrungswidrigen Aussagen ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall deshalb zu verneinen. Es gehört jedoch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts dazu, dass die Behörde die Gesuchsteller, soweit nötig, mit Abweichungen und Ungereimtheiten in den eigenen Aussagen konfrontiert und ihnen Gelegenheit einräumt, die Widersprüche und unplausiblen Vorbringen zu erklären. Wann und inwieweit die Gesuchsteller mit Widersprüchen und ungereimten Vorbringen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren sind, ist jedoch nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts (vgl. dazu die weiterhin geltende Rechtsprechung in EMARK 1994 Nr. 13 E. 3 S. 113 ff., mit zahlreichen Literaturhinweisen). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 aus formellen Gründen aufzuheben.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft beurteilt und demzufolge ihre Asylgesuche abgewiesen hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen anlässlich der Befragungen gut verstanden haben wollen (vgl. BFM-Akten A 1/8 S. 6, A 2/8 S. 6, A 9/14 S. 1, A 10/11 S. 1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers auf Übersetzungsfehler anlässlich der Kurzbefragung zurückzuführen seien, da der Dolmetscher ein Farsi sprechender Iraner gewesen sei, während der Beschwerdeführer Dari spreche, überzeugt nicht, da das Kurzbefragungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, er erklärte, er habe die dolmetschende Person "gut" verstanden und unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Der Einwand, es sei anlässlich der Kurzbefragung des Beschwerdeführers zu Übersetzungsfehlern gekommen, ist folglich lediglich als Schutzbehauptung zu werten, um die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beziehungsweise der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, sein Vater sei am 24. Juli 2009 bei einem bekannten Warlord eingeladen gewesen, der zur Zeit Energieminister in Afghanistan sei (A 1/8 S. 4). Demgegenüber sagte er bei der Anhörung aus, ein befreundeter Kaufmann namens J._______ habe seinen Vater am 24. Juli 2009 eingeladen (A 9/14 F57 ff.). Zudem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, am 27. Juli 2009, als er mit seinem Vater nach Hause gefahren sei, hätten zwei Männer auf einem Motorrad auf ihn und seinen Vater geschossen, als sie sich mit dem Auto kurz vor der Einfahrt in die Garage ihres Hauses befunden hätten. Sie hätten schnell in die Garage fahren können und seien nicht ausgestiegen (A 1/8 S. 4 f.). Hingegen führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus, am 27. Juli 2009 sei er mit seinem Vater nach Hause gefahren. Vor dem Haus sei er aus dem Auto ausgestiegen, um das Eingangstor des Hauses zu öffnen. Als er die eine Seite des Tores geöffnet habe, seien zwei vermummte Männer auf einem Motorrad herangefahren und hätten auf ihn und seinen Vater geschossen, woraufhin er (Beschwerdeführer) sich auf den Boden habe fallen lassen. Nachdem die beiden Männer vorbeigefahren seien, habe er sich wieder ins Auto gesetzt und habe es in den Hof gefahren sowie das Tor geschlossen (A 9/14 F63 f.). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Kurzbefragung zuerst aus, es sei auf ihren Schwiegervater (und ihren Mann) geschossen worden, weil er Militärangehöriger gewesen sei (A 2/8 S. 4). Kurz darauf brachte sie vor, es sei auf ihren Schwiegervater geschossen worden, da er an einem Fest mit jemandem eine Auseinandersetzung gehabt habe (A 2/8 S. 5). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin aufzulösen. Widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Urheberschaft des Angriffs auf ihren Mann und ihren Schwiegervater. So gab sie anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, sie wisse nicht, wer auf ihren Schwiegervater und ihren Mann geschossen habe (A 2/8 S. 5), während sie anlässlich der Anhörung aussagte, es seien die Leute von I._______ gewesen (A 10/11 F51). Als ihr anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war sie nicht in der Lage, den Widerspruch zu klären (A 10/11 F60 f.).
Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er und sein Vater weder bei der Polizei noch bei einem religiösen Führer oder einer Organisation um Schutz vor H._______ ersucht hätten, da ihnen klar gewesen sei, dass dies nichts nütze (A 9/14 S. 9 ff.). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer oder sein Vater zumindest versucht hätten, von irgendeiner Seite Schutz zu erhalten, bevor sie das Land in Richtung Europa verliessen, hätten sich die Vorkommnisse tatsächlich wie behauptet ereignet, zumal es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen ehemaligen Oberst der Armee handelt, der über einflussreiche Freunde verfügt (vgl. A 9/14 F59).
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei den bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsgründen der Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan von H._______ oder I._______ verfolgt würden, wie das von ihnen vorgebracht wird. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, beziehungsweise zu prüfen, ob diese vom BFM zu Recht als erfahrungswidrig oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend erachtet worden sind, weil dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führt.
4.6 In der Rechtsmittelschrift wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin seien als Kinder eines Regierungsbeamten und Obersten der afghanischen Armee gefährdet, Opfer eines Anschlages der Taliban zu werden, da diese Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder und Angehörige des Hohen Friedensrates ausdrücklich zu ihren Zielen ernannt hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Herat gefährdet wären, von den Taliban verfolgt zu werden, zumal weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin in Afghanistan je ein öffentliches Amt bekleidet haben. Eine Gefährdung der Beschwerdeführenden kann auch nicht von der Verwandtschaft mit dem Vater des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da dieser seit Jahren pensioniert ist (A 9/14 F63) und daher kein Ziel der Taliban mehr darstellen dürfte. Dessen Vorbringen wurden im Übrigen vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant qualifiziert (BFM-Verfügung i.S. N (...) vom 13. Januar 2011, Gerichtsurteil i.S. D-1117/2011 vom 29. November 2012). Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Herat durch die Taliban gefährdet wären.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchten müssten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie den Internetbericht weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Gemäss den Akten wohnten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in Herat. Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Vollzug ihrer Wegweisung nach Herat im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar erweist.
6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer eingehenden Analyse der Lage in Afghanistan zum Schluss gekommen, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E 9.9.1). Indessen wurde in diesem Entscheid festgehalten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in deren Rechtsprechung formulierten strengen Bedingungen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar erachtet werden (BVGE a.a.O. E. 9.9.2). In zwei späteren Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Städte Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) erkannt, dass die dortige Situation mit Kabul vergleichbar ist, weshalb das Gericht in beiden Urteilen zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung in diese Städte unter den gleichen Bedingungen wie ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Herat sind somit die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen massgeblich (vgl. auch BVGE 2010/54). Zu diesen Bedingungen zählen ein soziales Netz, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist, und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation. Gemäss BVGE 2011/7 E. 9.9.2 können die Voraussetzungen namentlich bei einem jungen, gesunden Mann erfüllt sein. Darüber, ob - wie im vorliegenden Fall - unter Umständen auch ein junges Paar mit zwei Kleinkindern die Voraussetzungen erfüllen kann, äussert sich der Grundsatzentscheid nicht ausdrücklich. Auf Grund des Verweises auf EMARK 2003 Nr. 10 ist aber davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern als eine "vulnerable group" einzustufen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b.cc. S. 68). In EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102 wurde festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan (einschliesslich Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif) für Familien mit minderjährigen Kindern unzumutbar ist. Diese Rechtsprechung bleibt weiterhin massgeblich (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8414/2010 vom 13. März 2012 E. 8). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden bereits deshalb als unzumutbar. Ob die weiteren in EMARK 2003 Nr. 10 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wie namentlich ein tragfähiges soziales Netz oder eine gesicherte Wohnsituation, kann damit offengelassen werden.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als durchführbar erachtet. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Nachdem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Verfahrenskosten sind demnach trotz des Unterliegens der Beschwerdeführenden im Asylpunkt keine aufzuerlegen.
Da die Beschwerdeführenden im Punkt des Wegweisungsvollzugs obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, auf die Hälfte der notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die nachträgliche Einholung einer Kostennote ist praxisgemäss zu verzichten; stattdessen ist der Vertretungsaufwand vom Gericht festzusetzen. Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) wird der Vertretungsaufwand auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das BFM ist demzufolge anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine - infolge teilweisen Unterliegens - um die Hälfte zu kürzende (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 werden aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: