Entscheiddatum: 24.05.2013Publikationsdatum: 05.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6660/2012/sps
Urteil vom 24. Mai 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...),Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N (...).
A. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in Polen, Österreich und Dänemark Asylgesuche gestellt hatte, kehrte er im Jahre 2009 freiwillig aus Österreich nach Russland zurück, um nicht nach Polen abgeschoben zu werden. Am 8. Juli 2012 habe er das Land erneut verlassen und sei über die Ukraine, die Slowakei und Österreich am 11. Juli 2012 in die Schweiz gelangt, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Am 17. Juli 2012 wurde er summarisch befragt und 9. November 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Tschetschenien und habe die Rebellen unterstützt. Der Cousin seiner Mutter, B._______, sei im Jahre 2000 im Kampf der Rebellen gefallen. Seit 2007 hätten die Kadyrow-Leute alle Männer gleichen Namens in der Annahme festgenommen, dass sie in Verbindung zu den Rebellen stünden. Da er den Namen seiner Mutter trage, sei auch er 2005 zirka vierzehn Tage und 2007 zirka eine Woche unter diesem Verdacht inhaftiert und misshandelt worden. Deshalb sei er damals nach Polen ausgereist. Nach seiner Rückkehr habe er zunächst keine Probleme gehabt. Am (...) 2011 sei er aber wieder verhaftet, einige Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Gegen Bezahlung von 7000 Dollar sei er freigelassen worden. In der Nacht zum (...) 2012 seien die Söhne von B._______ verhaftet und gefoltert worden, weil sie die Rebellen unterstützt hätten. Der eine Sohn von B._______ habe aus dem Gefängnis einen Freund angerufen und diesem gesagt, er (der Beschwerdeführer) müsse aufpassen, da die Kadyrow-Leute auch ihn suchen würden. Daraufhin sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern in C._______ geblieben, wo er bei Verwandten zu Besuch gewesen sei. Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Kadyrow-Leute ihn am (...) 2012 bei sich zu Hause gesucht hätten. Nach seiner Ausreise sei auch sein Bruder wegen ihm festgenommen und verhört worden.
B. Mit Verfügung vom 22. November 2012 - eröffnet am 26. November 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Januar 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer den eingeforderten ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2013 zu den Akten.
F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Replik vom 12. März 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und stellte weitere Beweismittel in Aussicht.
H. Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gewährt.
I. Mit Eingabe vom 5. April 2013 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Beweismittel und seinen Inlandpass zu den Akten.
J. Mit Verfügung vom 9. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 24. April 2013 zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel gewährt.
K. Mit Eingabe vom 19. April 2013 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen der Beweismittel nach.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Vorab gilt es auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, da diese allenfalls zu einer Kassation führen könnten. Der Beschwerdeführer beantragt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Dieser Antrag wird in der Folge allerdings in keiner Weise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 52 VwVG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung gab das BFM zunächst an, die älteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die etwa Kontakte mit den Rebellen unter Maskhadovs Präsidentschaft 1997-1999 thematisierten, stünden in keiner Relation zur 2012 erfolgten Ausreise oder zu den neusten Vorbringen und seien demnach nicht beachtlich. Im Weiteren führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Einerseits seien seine Aussagen unlogisch. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei in Tschetschenien seines Namens wegen, den er von seiner Mutter habe, gesucht worden. Er habe jedoch nicht plausibel erklären können, weshalb sein jüngerer Bruder oder andere Familienmitglieder mütterlicherseits nicht auch von den Behörden gesucht worden seien. Das Argument, sein Bruder sei seit seiner Ausreise auch gesucht worden, vermöge angesichts der jahrelangen Suche und aufgrund des bereits aufs Jahr 2000 zurückgehenden Initialereignisses - die Tötung des Cousins seiner Mutter - nicht zu überzeugen. Noch weniger glaubhaft sei seine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr nach Tschetschenien nach erfolglosem Durchlaufen zweier Asylverfahren in Dänemark und Österreich. Er habe eine freiwillige Rückkehr einer Abschiebung nach Polen vorgezogen, weil dort viele Anhänger Kadyrows seien. Fraglich sei deshalb, ob die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer 2007 ausgereist sei, überhaupt im Asylbereich zu situieren seien. Schliesslich sei fraglich, ob B._______'s Söhne den Freund aus der Haft hätten informieren können, zumal ein solches Unterfangen mit rigiden Haftregeln unterbunden werde. Andererseits seien die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich. So wolle er seit seiner Rückkehr im Jahre 2009 keine Probleme gewärtigt haben - so seine eindeutige Aussage an der Anhörung. Dies stehe jedoch im krassen Widerspruch zur Antwort an der Befragung, wonach er seit seiner Rückkehr von der OMON "mehrmals und zuletzt" im Dezember 2011 festgenommen worden sei. Ferner widerspreche sich der Beschwerdeführer bezüglich der Festnahme von B._______'s Söhnen. So stehe im Protokoll der Befragung zweimal, dass er nach jener Festnahme aus Furcht nach C._______ zu Verwandten mütterlicherseits geflohen sei. In der Anhörung wolle er dagegen bereits drei Tage vor der Festnahme und nur zu Besuch dorthin gereist sein. Zudem entbehre es wiederum jeglicher Logik, dass er sich bei Verwandten mütterlicherseits versteckt haben wolle, was zusätzlich gegen die anfänglich erwähnte Verfolgung als Träger des mütterlichen Namens spreche. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Beschreibung der Haft und der Ereignisse in dieser Zeit nicht überzeugend und bloss repetitiv gewesen. Aus allen behaupteten Festnahmen solle ferner kein einziges Beweismittel abgegeben, geschweige denn im Asylverfahren zu den Akten gereicht worden sein. Schliesslich sei noch zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer an die Bojewiken erfolgten Hilfeleistungen über einen Mittelsmann gelaufen seien. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht imstande gewesen, über den Namen dieser Person weitergehende Namen oder abgesehen von einer behaupteten Geldzahlung im Mai 2012 andere Beispiele konkreter Unterstützung zu nennen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Beweisführung und die Argumentation des BFM erscheine allgemeingültig und standardmässig. Die Argumente seien unprofessionell, juristisch grundlos und unmenschlich. Es komme hinzu, dass er schwer psychisch krank sei. Er habe bereits während der Anhörung mitgeteilt, dass er mit dem Gedächtnis Probleme habe aufgrund der Folterungen, welche er durch die Kadyrow-Leute erlebt habe. Er sei Opfer der Willkür. Seine Vorbringen seien durchaus asylrelevant, weil Russland die Menschenrechte nicht achte.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer moniere in seiner Eingabe, dass in Russland die Menschenrechte grob ignoriert würden, was aber nicht explizit Gegenstand der Verfügung gewesen sei, die sich bloss auf die persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Einzelfallprüfung beschränkt habe.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat habe er inzwischen zwei Vorladungen von der Polizei erhalten. Seiner Familie sei angedroht worden, dass sie im Falle seines Nichterscheinens mit Konsequenzen zu rechnen hätte.
Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin reichte er die erwähnten Vorladungen (im Original) zu den Akten.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2 Zunächst gilt es auf das allgemein unsubstantiierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen. Der Befrager musste immer wieder nachhaken und die Fragen wiederholen. Der Beschwerdeführer antwortete stets kurz und allgemein und kam immer wieder auf die allgemeine Lage in Tschetschenien zu sprechen. Widersprüche finden sich denn schon in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausweispapieren. So gab er anlässlich seiner Festnahme nach seiner Einreise an, er habe seinen russischen Pass an der Grenze zur Ukraine weggeworfen und besitze in Tschetschenien lediglich noch eine Geburtsurkunde (vgl. Akten des BFM A12 Beilage S. 2). An der Befragung behauptete er hingegen, er habe seinen Pass anlässlich seines ersten Asylgesuches in Polen abgegeben. Sein Inlandpass, ein Diplom und seine Geburtsurkunde seien in Tschetschenien (vgl. A7 S. 6). An der Anhörung sagte er schliesslich, er habe seinen Inlandpass vor seiner Ausreise einem Tschetschenen, dem er vertraut habe, zur Aufbewahrung gegeben, dieser sei aber nicht mehr auffindbar (vgl. A19 F6 ff.). Auf Beschwerdeebene gibt er nun aber ebendiesen russischen Inlandpass kommentarlos zu den Akten. Weitere Widersprüche finden sich denn auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. So behauptete er zunächst, er habe zwischen Mai 2009 und Mai 2012 keinerlei Probleme in Tschetschenien gehabt (vgl. A7 S. 9). Später an der Befragung sagte er jedoch, er sei am (...) 2011 verhaftet worden (vgl. A7 S.10). Zudem gab er an der Anhörung zunächst an, sie hätten ihn zehn Tage lang festgehalten, während er später sagte, es seien fünfzehn Tage gewesen, um zuletzt wieder zu sagen, er sei am (...) 2012 freigelassen worden (vgl. A19 F29, F54 und F59). Zu dieser Haft konnte er denn auch keine konkreten und detaillierten Angaben machen und führte einzig aus, sie hätten ihn jeden Tag nach dem Aufenthaltsort der Rebellen gefragt und von ihm verlangt, irgendwelche Papiere zu unterschreiben. Nach einem konkreten Ereignis während seiner Haft gefragt, verwies er einzig auf sein schlechtes Gedächtnis aufgrund seiner psychischen Probleme (vgl. A19 F104 f.). Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, er habe das Gesagte tatsächlich selbst erlebt. Hätte er die Haft wirklich erlebt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Darstellungen mit mehr Details anreichern könnte und nicht lediglich kurz etwas erzählt, was auch ein Unbeteiligter hätte nacherzählen können. Auch zu der Frage, wie und bei wem denn seine Verwandten seine Freilassung hätten erkaufen können, konnte er keine nähere Auskunft geben und gab lediglich ausweichende Antworten (vgl. A19 F112ff.). Weiter machte der Beschwerdeführer zu den Ereignissen rund um die Verhaftung der Söhne von B._______ im Mai 2012 schon an der Befragung widersprüchliche Aussagen. So behauptete er zunächst, er sei nach deren Verhaftung nach C._______ geflüchtet, weil er am (...) 2012 von einem ihrer Freunde erfahren habe, dass er auch gesucht werde. Auf die Frage hin, wieso dieser Sohn gewusst habe, dass er auch gesucht werde, gab er an, die Behörden hätten diesen unter Folter immer wieder nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Gemäss seinen Angaben war er aber zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause, sodass die Behörden ihn leicht hätten finden können. Auf die entsprechende Rückfrage des BFM-Mitarbeiters gab der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen an, er habe vor der Festnahme zwei Monate bei den Söhnen des Cousins gewohnt und sei drei Tage vor deren Festnahme schon nach C._______ gegangen (vgl. A7 S. 10). Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung sei dies zudem lediglich zu Besuchszwecken und nicht auf der Flucht gewesen (vgl. A19 F99). Schliesslich ist wie vom BFM richtig erwähnt nicht nachvollziehbar, wie es dem Sohn des Cousins gelungen sein soll, den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis über die Suche nach ihm zu benachrichtigen, dies noch am Tag, nachdem er in der Nacht selber festgenommen worden war.
6.3 Weiter fällt wie vom BFM richtig erwähnt auf, dass die Verwandten des Beschwerdeführers, so vor allem sein Bruder und auch ein Bruder seiner Mutter, im Gegensatz zu ihm keine Probleme aufgrund ihres Nachnamens hatten. Der Beschwerdeführer konnte dies denn auch nicht schlüssig erklären. Auch ist erstaunlich, dass die Söhne des Cousins erst 2012, mithin 12 Jahre nach dem Tod ihres Vaters, von der Polizei verhaftet worden seien, während der Beschwerdeführer seit 2005 wegen seines Namens immer wieder belästigt und festgenommen worden sei und auch andere Menschen mit gleichem Namen im 2007 alle verhaftet worden seien. Wieso ausgerechnet die Söhne und somit nächsten Verwandten so lange verschont worden sein sollen, erscheint auch angesichts deren jungen Alters nicht nachvollziehbar.
6.4 Auch zu seinem angeblichen Engagement für die Rebellen bleibt der Beschwerdeführer unsubstantiiert. So führte er zwar aus, er habe den Rebellen immer wieder geholfen, so zuletzt im Mai 2012, als er ihnen via einen Mittelsmann Geld bezahlt habe (vgl. A19 F77 ff.). Abgesehen vom Namen dieses Mittelsmannes, konnte er aber keine weiteren konkreten Angaben zu dieser Übergabe machen und beschränkte sich auf allgemeine Aussagen wie: "Ich habe das Geld gegeben und er ging in den Wald, in die Berge. Er trifft sich regelmässig in den Bergen und bringt Geld und Medikamente." (vgl. A19 F81). Gefragt, ob er nebst dieser Geldübergabe noch weitere Hilfeleistungen schildern könne, war er dazu nicht in der Lage und gab ausweichend zur Antwort: "Ich habe regelmässig Essen und Kleidung geschickt. Über diesen D._______. Und über E._______ und F._______ auch." (vgl. A19 F136). Auch zu den Rebellen selber, die er unterstützt habe, konnte er nur allgemeine Aussagen machen: "Alle Bojewiken sind dem Doku Umarov unterstellt. Es gibt verschiedene Gruppen dort. Und jede Gruppe hat einen Kommandeur. Die Gruppen bestehen aus 20 oder 30 Köpfen und sind in den Bergen verteilt." (vgl. A19 F82). Und schliesslich bleibt er auch zu seinen Motiven, weshalb er den Rebellen trotz der Verhaftungen weitergeholfen habe, durchwegs allgemein und es entsteht nicht der Eindruck, er sei ein politisch interessierter Mensch (vgl. A19 F124).
6.5 Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen halten. Vielmehr beschränkte er sich darauf, diese als unprofessionell, juristisch haltlos und unmenschlich zu bezeichnen, ohne dies jedoch weiter zu begründen. Auch sein Hinweis, er habe schon an der Anhörung gesagt, er habe Mühe mit dem Gedächtnis, vermag seine Widersprüche und substanzlose Erzählung nicht überzeugend zu erklären.
6.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die nach der Replik eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens und auch mit der Beschwerde kein einziges Beweismittel zu den Akten reichen konnte, obwohl er über Jahre hinweg drei Mal festgenommen worden sei und Schmiergeld für seine Freilassung habe bezahlen müssen. Im Nachgang an die Replik ist er nun auf einmal in der Lage, zwei Vorladungen vom (...) 2012 und (...) 2013 einzureichen. Eine plötzliche Eingabe von Beweismitteln nach dem Erlass der abweisenden Verfügung durch das BFM und der Erhebung einer Beschwerde scheint auffällig. Die Dokumente weisen denn auch keinerlei Patina auf und wurden am unteren Rand unprofessionell zugeschnitten beziehungsweise abgerissen. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente. Ohnehin gilt es aber anzumerken, dass den Dokumenten nicht entnommen werden kann, in welcher Angelegenheit der Beschwerdeführer vorgeladen worden sein soll. Es wird lediglich vermerkt, er werde auf der Grundlage von Art. 188 der russischen Strafprozessordung als Verdächtiger vorgeladen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass er wegen der Unterstützung von Rebellen gesucht wird. Zudem entspricht dieses Vorgehen nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und auch nach den Erzählungen des Beschwerdeführers nicht dem Verhalten russischer Behörden, die bei einem solchen Verdacht die Leute einfach mitnehmen, ohne sie vorher durch eine formelle Vorladung vorzuwarnen.
6.7 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland und der Teilrepublik Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage in Russland und der Teilrepublik Tschetschenien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an psychischen Problemen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 26. Januar 2013 leidet er an einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden seit längerer Zeit bestünden und in Abhängigkeit von den Lebensumständen (Stress, Konflikte) unterschiedlich stark aufträten. Bei geordneten und sicheren Lebensbedingungen sei mit einer Besserung zu rechnen, andernfalls mit einer Chronifizierung. Es sei eine sozialpsychiatrische Behandlung mit Medikation von Antidepressiva, eventuell Entzug von Alkohol und/oder Nikotin, falls der Abusus in Abhängigkeit überginge, indiziert. Diese Art von Behandlung werde aber in Russland ebenfalls angeboten. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers haben ihre Ursache nach dem Gesagten offenbar in einer Anpassungsstörung aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz, wo ihm auch die Unterbringung in grossen Unterkünften immer wieder Mühe macht. Der Beschwerdeführer benahm sich denn auch wiederholt auffällig und gab zu Klagen Anlass. Auch sind seine Probleme auf seinen Alkohol- und Nikotinabusus zurückzuführen. Es ist damit zu rechnen, dass sich diese Probleme bei einer Rückkehr in sein Heimatland und somit in seinen angestammten Kulturkreis und den Kreis seiner Familie sowie seines sozialen Netzes wieder legen würden und er somit auf keine weitere Behandlung mehr angewiesen wäre. Ohnehin wäre eine solche niederschwellige psychiatrische Behandlung aber gemäss Angaben des Arztes und auch nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts in Russland und auch in Tschetschenien ebenfalls erhältlich. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Behauptung in der Replik, die Rückführung seiner Probleme auf den Abusus scheine ihm zu kurzsichtig, wird nicht weiter ausgeführt und vermag angesichts der Qualifikation der ausstellenden Psychologin nicht zu überzeugen. Auch dem Vorbringen in der Replik, wonach es sich bei der Alkoholsucht um eine unheilbare Krankheit handle, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er leide an Hepatitis C. Gemäss seinen Aussagen ist die Krankheit aber inzwischen offenbar geheilt (vgl. A19 F135), weshalb darauf vorliegend nicht weiter eingegangen werden muss. Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen alleinstehenden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt über eine Schulbildung, ein universitäres Studium und jahrelange Berufserfahrung als Taxifahrer. Auch kann er sich in Russland auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der auf Beschwerdeebene eingereichte russische Inlandpass wird gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG zuhanden des BFM sichergestellt und diesem überwiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 11. Januar 2013 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der auf Beschwerdeebene eingereichte russische Inlandpass wird zuhanden des BFM sichergestellt und diesem überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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